1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
Diese Unterweisung behandelt ausschließlich Trenn- und Schleifarbeiten mit dem handgeführten Winkelschleifer. Sie setzt die allgemeine Unterweisung zu Handmaschinen voraus und vertieft sie um das, was den Winkelschleifer besonders gefährlich macht: eine Scheibe, die mit sehr hoher Umfangsgeschwindigkeit läuft, bei Fehlbedienung bersten kann und Funken mit Zündwirkung erzeugt. Die allgemeinen Punkte zu Sichtprüfung, Anschlussleitung, Werkzeugwechsel und Prüffristen gelten unverändert weiter.
Rechtlich ist der Winkelschleifer ein Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung. Nach § 4 Abs. 1 BetrSichV darf er erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die Schutzmaßnahmen festgelegt hat; nach § 4 Abs. 5 BetrSichV ist er vor der jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Die Unterweisung erfolgt nach § 12 Abs. 1 BetrSichV vor der erstmaligen Verwendung und danach mindestens einmal jährlich mit schriftlicher Festhaltung, ergänzt durch § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1.
Die fachlichen Anforderungen an Schleifwerkzeuge, Schutzhauben, Probelauf und Arbeitsweise beschreibt die DGUV Information 209-002 „Schleifen“. Für Schleifwerkzeuge selbst gilt die Produktnorm EN 12413. Werden mineralische Baustoffe wie Beton, Estrich, Naturstein oder Mauerwerk getrennt oder geschliffen, kommen die Gefahrstoffvorschriften hinzu, insbesondere TRGS 559 „Quarzhaltiger Staub“.
Aus § 15 ArbSchG folgt Ihre eigene Pflicht, Maschine, Einsatzwerkzeug, Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. Beim Winkelschleifer heißt das vor allem: Die Schutzhaube bleibt montiert und richtig eingestellt, und es kommt nur eine Scheibe zum Einsatz, die für die Maschine, die Drehzahl und den Werkstoff freigegeben ist.