1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
Diese Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, deren Haut bei der Arbeit belastet wird – durch Wasser und wässrige Flüssigkeiten, durch Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Zement und Mörtel, Lösemittel, Kühlschmierstoffe, Epoxidharze, Kleb- und Dichtstoffe oder durch das häufige Tragen von Schutzhandschuhen. Die Haut ist mit Abstand das am häufigsten betroffene Organ bei arbeitsbedingten Erkrankungen; anders als ein Schnitt heilt eine geschädigte Hautbarriere nur langsam.
Rechtlich ist der Hautschutz Teil des Gefahrstoffrechts. Nach § 14 Abs. 2 GefStoffV werden Sie anhand der Betriebsanweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen; Inhalt und Zeitpunkt werden schriftlich festgehalten und von Ihnen durch Unterschrift bestätigt. Ergänzend gelten § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1.
Die fachlichen Anforderungen konkretisiert die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“. Sie unterscheidet die Gefährdung durch hautresorptive, hautsensibilisierende und hautreizende oder ätzende Stoffe sowie die Gefährdung durch Feuchtarbeit. Ergänzend regelt die TRGS 500 die allgemeinen Hygienemaßnahmen.
Welche Stoffe an Ihrem Arbeitsplatz die Haut belasten, steht im Sicherheitsdatenblatt (besonders Abschnitte 2, 4, 7 und 8) und in Ihrer Betriebsanweisung. Der Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern muss Ihnen nach § 14 Abs. 1 GefStoffV ermöglicht werden.