1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
Diese Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die im Arbeitsalltag Lasten von Hand bewegen. Maßgeblich ist die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV). Sie gilt nach § 1 für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit mit sich bringt, insbesondere für die Lendenwirbelsäule.
Manuelle Handhabung meint dabei nicht nur das Heben: Erfasst ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, also Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen. Auch das Schieben einer Schubkarre, das Ziehen eines Rollwagens und das Halten eines Bauteils über Kopf fallen darunter.
Nach § 4 LasthandhabV hat Ihr Arbeitgeber Sie unter Berücksichtigung der Merkmale des Anhangs der Verordnung und Ihrer körperlichen Eignung zu unterweisen. Dabei sind Ihnen genaue Angaben über die sachgemäße Handhabung von Lasten und über die Gefahren zu machen, denen Sie bei unsachgemäßer Ausführung ausgesetzt sind. Diese Unterweisung ergänzt die allgemeine Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG und § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1, die mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren ist.
Wichtig zum Einstieg: Die Lastenhandhabungsverordnung nennt keine allgemein gültige Gewichtsgrenze in Kilogramm. Ob eine Handhabung gefährdend ist, ergibt sich immer aus dem Zusammenspiel von Lastgewicht, Körperhaltung, Ausführungsbedingungen und Dauer. Eine leichte Last kann in ungünstiger Haltung und hoher Wiederholung belastender sein als eine schwere Last, die einmal am Tag körpernah gehoben wird.