Gefahrgut-Unterweisung nach 1.3 ADR: Vorlage und Nachweis
Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am
Rechtsstand: ADR 2025 · GGVSEB i.d.F. v. 26.08.2026 · RSEB v. 19.06.2025 · GbV i.d.F. v. 19.06.2025
Wenn Ihre Monteure Farbe, Lösemittel, Kraftstoff, Gasflaschen oder Wechselakkus im Transporter zur Baustelle mitnehmen, greift Kapitel 1.3 ADR. Diese Pflicht bleibt auch dann bestehen, wenn die Beförderung selbst nach 1.1.3.1 c oder 1.1.3.6 freigestellt ist: Teil 1 des ADR ist von den Freistellungen nicht erfasst. Diese Seite beschreibt, wer zu unterweisen ist, welche Bestandteile dazugehören und wie der Nachweis aussieht.

Wer zu unterweisen ist
Kapitel 1.3 betrifft Personen, deren Aufgaben die Gefahrgutbeförderung betreffen. Im Handwerksbetrieb ist das nicht nur der Fahrer: Auch wer das Fahrzeug belädt, Versandstücke verpackt oder das Beförderungspapier ausstellt, gehört dazu. Die Unterweisung erfolgt vor Übernahme der Aufgaben. Bis dahin dürfen die Aufgaben nur unter direkter Aufsicht einer unterwiesenen Person ausgeführt werden. Die Sicherungsthemen nach Kapitel 1.10 sind einzubeziehen.
Die drei Bestandteile
Das ADR unterteilt die Unterweisung in drei Teile: die allgemeine Sensibilisierung nach 1.3.2.1, die aufgabenbezogene Unterweisung nach 1.3.2.2 und die Sicherheitsunterweisung nach 1.3.2.3. Für den Handwerksbetrieb bedeutet das: Grundverständnis der Vorschriften, konkrete Aufgaben am eigenen Fahrzeug — Verpackung, Ventilschutz, Ladungssicherung, Beförderungspapier, Feuerlöscher — und das Verhalten bei Gefahren.
Was dokumentiert werden muss
Nach 1.3.3 sind Aufzeichnungen über die Unterweisung zu führen. Der Arbeitgeber bewahrt sie auf und stellt sie dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung. Praktisch gehören auf den Nachweis: Datum, unterweisende Person, Namen und Unterschriften der Teilnehmenden sowie die behandelten Themen, getrennt nach den drei Bestandteilen. Genau so ist die Vorlage im Set aufgebaut.
Wiederholung und Aufbewahrung
Nach 1.3.2.4 ist die Unterweisung periodisch aufzufrischen. Eine feste Frist nennt das ADR nicht — auch nicht die GGVSEB und nicht die RSEB. Verbreitete Angaben wie „alle zwei Jahre“ haben in diesen Texten keine Grundlage. Wenn Ihr Betrieb einen Turnus festlegt, ist das eine Praxisempfehlung ohne gesetzliche Frist; sinnvoll ist die Kopplung an die ohnehin fällige Arbeitsschutz-Unterweisung. Belegt ist dagegen die Aufbewahrung: Nach GGVSEB § 27 Abs. 5 Nr. 2 sind die Aufzeichnungen über die Unterweisung nach 1.3.3 ADR fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufzubewahren.
Abgrenzung zur Jahresunterweisung
Die arbeitsschutzrechtliche Unterweisung ist ein anderer Rechtskreis. § 12 Abs. 1 Satz 4 ArbSchG verlangt eine Wiederholung „erforderlichenfalls regelmäßig“, ohne Frist; § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 verlangt die Wiederholung mindestens einmal jährlich und deren Dokumentation. Beides deckt die Inhalte nach Kapitel 1.3 ADR nicht ab. Wie Sie den Jahresturnus organisieren, zeigt der Unterweisungsplan; die passenden Nachweisformulare finden Sie unter Unterweisungsnachweis-Vorlage. Für den Umgang mit den Stoffen selbst ist die Unterweisung Gefahrstoffe die passende Unterlage.
Inhalt des Sets
- meisterdok-mengenberechnung-1-1-3-6.xlsx (5 Blätter, rechnende Punkteformel)
- meisterdok-unterweisungsnachweis-gefahrgut-1-3.docx und .pdf (2 Seiten)
- meisterdok-pruefliste-fahrzeugausruestung.docx und .pdf (2 Seiten)
- meisterdok-kurzanweisung-fahrer.docx und .pdf (1 Seite)
- LIESMICH.txt
Die Dateien sind unmittelbar nach dem Kauf als Download verfügbar und mit Ihrem Betriebsnamen weiter bearbeitbar.
Rechtsgrundlagen
| Thema | Fundstelle |
|---|---|
| Unterweisungspflicht, Aufsicht bis zur Unterweisung | ADR Kapitel 1.3 |
| Allgemeine Sensibilisierung | ADR 1.3.2.1 |
| Aufgabenbezogene Unterweisung | ADR 1.3.2.2 |
| Sicherheitsunterweisung, Sicherungsthemen | ADR 1.3.2.3, Kapitel 1.10 |
| Periodische Auffrischung, ohne feste Frist | ADR 1.3.2.4 |
| Aufzeichnungen, Vorlage auf Verlangen | ADR 1.3.3 |
| Aufbewahrung fünf Jahre ab Fertigung | GGVSEB § 27 Abs. 5 Nr. 2 |
| Arbeitsschutzrechtliche Unterweisung (anderer Rechtskreis) | § 12 Abs. 1 Satz 4 ArbSchG, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 |
Häufige Fragen
Wer muss im Handwerksbetrieb nach 1.3 ADR unterwiesen werden?
Kapitel 1.3 ADR betrifft Personen, deren Aufgaben die Gefahrgutbeförderung betreffen. Im Handwerksbetrieb sind das typischerweise die Monteure, die Farbe, Gasflaschen, Kraftstoff oder Akkus im Fahrzeug mitführen, sowie die Personen, die das Fahrzeug beladen oder die Papiere ausstellen.
Muss die Unterweisung alle zwei Jahre wiederholt werden?
Nein. Nach 1.3.2.4 ADR ist die Unterweisung periodisch aufzufrischen; eine feste Frist steht weder im ADR noch in der GGVSEB oder der RSEB. Ein betrieblicher Turnus ist eine Praxisempfehlung ohne gesetzliche Frist.
Wie lange sind die Aufzeichnungen aufzubewahren?
Nach 1.3.3 ADR bewahrt der Arbeitgeber die Aufzeichnungen auf und stellt sie dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung. Für Deutschland bestimmt GGVSEB § 27 Abs. 5 Nr. 2 eine Aufbewahrung von fünf Jahren ab Fertigung der Aufzeichnung.
Darf ein neuer Mitarbeiter vor der Unterweisung mitfahren?
Die Unterweisung erfolgt vor Übernahme der Aufgaben. Bis dahin dürfen die Aufgaben nur unter direkter Aufsicht einer unterwiesenen Person ausgeführt werden.
Ersetzt die jährliche Arbeitsschutz-Unterweisung die Unterweisung nach 1.3 ADR?
Nein, das sind unterschiedliche Rechtskreise. § 12 Abs. 1 Satz 4 ArbSchG verlangt eine erforderlichenfalls regelmäßige Wiederholung ohne Frist, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich mit Dokumentation. Kapitel 1.3 ADR hat eigene Inhalte und eigene Aufzeichnungspflichten.
Gehören Sicherungsthemen dazu?
Ja. Nach Kapitel 1.3 sind die Sicherungsthemen des Kapitels 1.10 in die Unterweisung einzubeziehen; 1.3.2.3 nennt die Sicherheitsunterweisung ausdrücklich als Bestandteil.