Handwerkerregelung nach ADR 1.1.3.1 c: Voraussetzungen und Grenzen

Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am

Rechtsstand: ADR 2025 · GGVSEB i.d.F. v. 26.08.2026 · RSEB v. 19.06.2025 · GbV i.d.F. v. 19.06.2025

Die Freistellung in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR ist die Vorschrift, auf die sich Handwerksbetriebe mit eigenem Transporter stützen, wenn sie Farbe, Lösemittel, Klebstoffe, Kraftstoff für Arbeitsgeräte oder Gasflaschen zur Baustelle und zurück mitführen. Sie verlangt mehr als nur eine kleine Menge — diese Seite geht die Voraussetzungen einzeln durch.

Handwerker belädt einen Transporter mit Farbeimern und Werkzeug

Die Voraussetzungen

  • Die Beförderung erfolgt durch ein Unternehmen als Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit.
  • Erfasst sind Lieferungen zu Bau- und Tiefbaustellen und ausdrücklich auch die Rückfahrten von dort sowie Beförderungen im Zusammenhang mit Messungen, Reparaturen und Wartung.
  • Je Verpackung werden höchstens 450 Liter befördert, einschließlich IBC und Großverpackungen.
  • Es sind Maßnahmen gegen das Freiwerden des Inhalts zu treffen.
  • Die Mengen nach 1.1.3.6 sind zusätzlich einzuhalten.
  • Für Klasse 7 gilt die Regelung nicht.

450 Liter je Verpackung

Die Grenze bezieht sich auf die einzelne Verpackung, nicht auf die Innenverpackung und nicht auf die Gesamtladung. IBC und Großverpackungen sind ausdrücklich einbezogen. Maßgeblich ist nach RSEB Nr. 1-1.2 die tatsächlich eingefüllte Menge: Ein 600-Liter-IBC, in dem 300 Liter stehen, sprengt die Grenze also nicht, ein bis 500 Liter gefülltes Gefäß dagegen schon.

Beispiele der RSEB

Die RSEB nennt in Nr. 1-4.1 Fälle, die die Regelung positiv abdecken:

  • Farbe im Fahrzeug eines Malers
  • Sauerstoff- und Acetylenflaschen im Fahrzeug eines Schweißers
  • Kraftstoff zur Befüllung von Arbeitsgeräten
  • Lithiumbatterien als Ersatzbatterien für den Betrieb der eigenen Maschinen

Jeweils gilt: zu oder von Kunde beziehungsweise Einsatzort. Für Gasflaschen sind zusätzlich Belüftung, Ventilschutz und Kennzeichnung zu beachten — siehe Gasflaschen im Transporter. Für Akkus gilt Lithium-Akkus intakt und defekt.

Was nicht erfasst ist

Nicht erfasst sind Beförderungen zur Versorgung sowie zur externen oder internen Verteilung. Wer Material anliefert, zwischen Standorten umlagert oder für Dritte fährt, kann sich nicht auf 1.1.3.1 c berufen. Auch die Klasse 7 ist ausgenommen. Und: Sobald eine Position der Beförderungskategorie 0 zugeordnet ist, sind die Mengen des 1.1.3.6 nicht einhaltbar, damit entfällt die Voraussetzung und die Regelung greift nicht.

Deutsche Zusatzpflichten

Für Beförderungen in Deutschland gilt zusätzlich GGVSEB Anlage 2 Nr. 2.1 Buchstabe c. Nach aa) sind Mengengrenzen einzuhalten: Klasse 1 mit 3 kg Nettoexplosivmasse, 5 kg brutto und 50 kg bei Unterklasse 1.4, ferner je 1 kg Nettomasse für bestimmte Stoffe der Klassen 4.1, 4.2, 4.3 (Verpackungsgruppen I und II), 5.1 (Verpackungsgruppe I) und 5.2. Nach bb) sind zusätzlich die ADR-Verpackungsvorschriften 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 zu beachten, für Klasse 2 außerdem 4.1.6.8 mit dem Ventilschutz, etwa durch Schutzkappen.

Die Ladung ist unabhängig davon zu sichern: § 22 Abs. 1 StVO verlangt die Sicherung gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen, Herabfallen und vermeidbaren Lärm, auch bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung, und verweist auf die anerkannten Regeln der Technik. Nach ADR 7.5.7.1 gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn nach EN 12195-1:2010 gesichert wird. Zur betrieblichen Umsetzung passen die Unterweisung Ladungssicherung sowie die Betriebsanweisungen Diesel, Benzin und Lösemittel.

Verhältnis zu 1.1.3.6

Die Handwerkerregelung ersetzt die Mengenrechnung nicht, sondern setzt sie voraus. Führen Sie die Rechnung daher immer mit — im Rechner zur 1000-Punkte-Regel oder mit dem rechnenden Excel-Blatt aus dem Set. Den Überblick über beide Wege und die verbleibenden Pflichten gibt der Pillar Gefahrgut im Handwerksbetrieb.

Inhalt des Sets

  • meisterdok-mengenberechnung-1-1-3-6.xlsx (5 Blätter, rechnende Punkteformel)
  • meisterdok-unterweisungsnachweis-gefahrgut-1-3.docx und .pdf (2 Seiten)
  • meisterdok-pruefliste-fahrzeugausruestung.docx und .pdf (2 Seiten)
  • meisterdok-kurzanweisung-fahrer.docx und .pdf (1 Seite)
  • LIESMICH.txt

Rechtsgrundlagen

ThemaFundstelle
Freistellung für Beförderungen als NebentätigkeitADR 1.1.3.1 Buchstabe c
Maßgeblich ist die eingefüllte Menge, nicht der FassungsraumRSEB Nr. 1-1.2
Beispiele Maler, Schweißer, Kraftstoff, ErsatzbatterienRSEB Nr. 1-4.1
Mengengrenzen und Verpackungsvorschriften in DeutschlandGGVSEB Anlage 2 Nr. 2.1 Buchstabe c aa) und bb)
Ventilschutz bei Klasse 2ADR 4.1.6.8
Höchstmengen je BeförderungseinheitADR 1.1.3.6
Ladungssicherung§ 22 Abs. 1 StVO, ADR 7.5.7.1

Häufige Fragen

Was ist eine Nebentätigkeit im Sinne von 1.1.3.1 c?

Die Beförderung darf nicht der Zweck des Unternehmens sein, sondern muss der eigenen Haupttätigkeit dienen. Ausdrücklich erfasst sind Lieferungen zu Bau- und Tiefbaustellen und Rückfahrten von dort sowie Beförderungen im Zusammenhang mit Messungen, Reparaturen und Wartung.

Gilt die 450-Liter-Grenze je Innenverpackung?

Nein. Sie gilt je Verpackung, ausdrücklich einschließlich IBC und Großverpackungen. Nach RSEB Nr. 1-1.2 ist die tatsächlich eingefüllte Menge maßgeblich, nicht der Fassungsraum des Gefäßes.

Deckt die Regelung auch radioaktive Stoffe?

Nein. Für Klasse 7 gilt die Freistellung nach 1.1.3.1 c nicht.

Darf Material zu einer anderen Betriebsstätte gebracht werden?

Beförderungen zur Versorgung sowie zur externen oder internen Verteilung sind von 1.1.3.1 c nicht erfasst. Für solche Fahrten bleibt nur der Weg über die Mengen nach 1.1.3.6.

Reicht die Handwerkerregelung allein aus?

Nein. Sie setzt voraus, dass zusätzlich die Mengen nach 1.1.3.6 eingehalten sind, und in Deutschland kommen die Bedingungen der GGVSEB Anlage 2 Nr. 2.1 Buchstabe c hinzu.

Was heißt „Maßnahmen gegen das Freiwerden des Inhalts“?

Behälter und Verschlüsse müssen so gewählt und gesichert sein, dass beim Transport nichts austritt. Praktisch gehören dazu dichte Verschlüsse, standsichere Aufstellung, gesicherte Ladung sowie bei Gasflaschen der Ventilschutz.

Quellen