Gefahrgut im Handwerksbetrieb: Wann Sie freigestellt sind und was trotzdem gilt

Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am

Rechtsstand: ADR 2025 · GGVSEB i.d.F. v. 26.08.2026 · RSEB v. 19.06.2025 · GbV i.d.F. v. 19.06.2025

Diese Seite richtet sich an den Handwerksbetrieb mit eigenem Transporter — Maler, SHK, Elektro, Dachdecker, Metallbau — und nicht an Speditionen oder den gewerblichen Güterkraftverkehr. Es geht um den Alltag: zwei Eimer Farbe, ein Kanister Lösemittel, Klebstoffe, Sauerstoff- und Acetylenflasche, ein Kanister Kraftstoff für den Trennschleifer und ein paar Wechselakkus, alles hinten im Transporter auf dem Weg zur Baustelle.

Gefahrstoffbehälter und Kanister in einem Betriebslager bereitgestellt

Die Lage im Betrieb

Sobald solche Stoffe im Fahrzeug liegen, ist das Gefahrgutrecht berührt. Das ADR sieht für genau diese Fälle jedoch zwei Erleichterungen vor. Beide nehmen dem Betrieb den größten Teil des Aufwands ab — aber keine der beiden nimmt ihm alles ab. Was bleibt, ist überschaubar und lässt sich mit wenigen Dokumenten erledigen.

Zwei Freistellungswege

Der erste Weg ist die sogenannte Handwerkerregelung in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c. Der zweite Weg sind die Höchstmengen je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6, in der Praxis als 1000-Punkte-Regel bekannt. Die Wege stehen nicht beliebig nebeneinander: Die Handwerkerregelung setzt voraus, dass zusätzlich die Mengen nach 1.1.3.6 eingehalten sind.

Weg 1: Handwerkerregelung 1.1.3.1 c

Freigestellt sind Beförderungen, die ein Unternehmen als Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit durchführt. Ausdrücklich erfasst sind Lieferungen zu Bau- und Tiefbaustellen und die Rückfahrten von dort sowie Beförderungen im Zusammenhang mit Messungen, Reparaturen und Wartung. Die Grenze liegt bei höchstens 450 Litern je Verpackung, ausdrücklich einschließlich IBC und Großverpackungen — nicht je Innenverpackung. Nach RSEB Nr. 1-1.2 ist die tatsächlich eingefüllte Menge maßgeblich, nicht der Fassungsraum. Es sind Maßnahmen gegen das Freiwerden des Inhalts zu treffen. Für Klasse 7 gilt die Regelung nicht. Nicht erfasst sind Beförderungen zur Versorgung sowie zur externen oder internen Verteilung.

Die RSEB nennt in Nr. 1-4.1 Beispiele, die genau die Handwerkssituation beschreiben: Farbe im Fahrzeug eines Malers, Sauerstoff- und Acetylenflaschen im Fahrzeug eines Schweißers, Kraftstoff zur Befüllung von Arbeitsgeräten sowie Lithiumbatterien als Ersatzbatterien für den Betrieb der eigenen Maschinen — jeweils zu oder von Kunde beziehungsweise Einsatzort. Details dazu auf der Seite Handwerkerregelung nach ADR 1.1.3.1 c.

Weg 2: Mengen nach 1.1.3.6

Jeder Stoff ist einer Beförderungskategorie zugeordnet. Die Höchstmengen je Beförderungseinheit betragen: Kategorie 0 = 0, Kategorie 1 = 20, Kategorie 2 = 333, Kategorie 3 = 1 000, Kategorie 4 = unbegrenzt. Nach Fußnote a gilt für UN 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 abweichend eine Grenze von 50 kg je Beförderungseinheit. Bei gemischter Ladung wird nach 1.1.3.6.4 mit vier Multiplikatoren gerechnet: Kategorie 1 mal 50, Kategorie 1 nach Fußnote a mal 20, Kategorie 2 mal 3, Kategorie 3 mal 1; Kategorie 4 geht nicht in die Rechnung ein. Die Summe darf 1 000 nicht überschreiten. Rechnen lässt sich das mit dem Rechner zur 1000-Punkte-Regel.

Welcher Weg passt wann?

Wer ausschließlich zu eigenen Baustellen oder Kundeneinsätzen fährt und dort arbeitet, prüft zuerst 1.1.3.1 c: Die Regelung ist auf diese Nebentätigkeit zugeschnitten und deckt auch die Rückfahrt. Wer dagegen Material anliefert, verteilt oder umlagert, kann sich darauf nicht stützen und ist auf 1.1.3.6 verwiesen. In beiden Fällen ist die Mengenrechnung nach 1.1.3.6 zu führen — im ersten Fall als Voraussetzung der Handwerkerregelung, im zweiten als eigenständiger Freistellungsgrund. Ergibt die Rechnung mehr als 1 000 Punkte oder ist auch nur eine Position der Kategorie 0 zugeordnet, greift keiner der beiden Wege.

Entfällt / Bleibt Pflicht

Entfällt bei Einhaltung der Mengen (1.1.3.6.2)Bleibt Pflicht
Kapitel 1.10 Sicherung, mit AusnahmenBeförderungspapier nach 5.4.1 (8.1.2.1 a)
Kapitel 5.3 Großzettel und orangefarbene Tafeln am FahrzeugTragbarer Feuerlöscher A, B, C mit mindestens 2 kg Pulver oder gleichwertig (8.1.4.2) mit 8.1.4.3 bis 8.1.4.5
Abschnitt 5.4.3 schriftliche Weisungen8.2.3, 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5 und Kapitel 8.4
Kapitel 7.2 außer V5 und V8, CV1 von 7.5.11Kapitel 1.3 Unterweisung (nie freigestellt)
Teil 8 und Teil 9, jeweils mit den genannten AusnahmenTeil 2 Klassifizierung, Teil 4 Verpackung
Kapitel 5.1 und 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke
7.5.7.1 Ladungssicherung

Teil 1 ist nicht freigestellt und damit insbesondere Kapitel 1.3. Ein ADR-Schein für den Fahrer ist nicht erforderlich, die Unterweisung nach 1.3 sehr wohl — siehe Gefahrgut-Unterweisung nach 1.3 ADR.

Deutsche Zusatzpflichten

Für die Anwendung der Handwerkerregelung in Deutschland kommen nach GGVSEB Anlage 2 Nr. 2.1 Buchstabe c weitere Bedingungen hinzu. Nach aa) gelten Mengengrenzen für Klasse 1 — 3 kg Nettoexplosivmasse, 5 kg brutto, 50 kg bei Unterklasse 1.4 — sowie je 1 kg Nettomasse für bestimmte Stoffe der Klassen 4.1, 4.2, 4.3 (Verpackungsgruppen I und II), 5.1 (Verpackungsgruppe I) und 5.2. Nach bb) sind zusätzlich die ADR-Verpackungsvorschriften 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 einzuhalten, für Klasse 2 zusätzlich 4.1.6.8 mit dem Ventilschutz, etwa durch Schutzkappen. Was das für Gasflaschen im Fahrzeug bedeutet, steht auf Gasflaschen im Transporter.

Offene Fragen

Nicht jede Frage ist am Wortlaut auflösbar. 1.1.3.6.5 zählt die Freistellungen auf, die nicht in die 1000-Punkte-Rechnung eingehen, und nennt 1.1.3.4 nicht. Ob damit Ware in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 und Batterien nach Sondervorschrift 188 mitzurechnen sind, bleibt offen. Ebenfalls offen ist, ob nicht-kritisch defekte Batterien, die unter P908 beziehungsweise LP904 fallen, unter der Handwerkerregelung mitgeführt werden dürfen. Beide Punkte erfordern eine gefahrgutrechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Die Einzelthemen

Häufige Fragen

Braucht der Monteur einen ADR-Schein?

Für Beförderungen unter der Handwerkerregelung nach 1.1.3.1 c und unter den Mengengrenzen nach 1.1.3.6 ist keine ADR-Schulungsbescheinigung für den Fahrer erforderlich. Die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR ist dagegen nicht freigestellt: Sie ist vor Übernahme der Aufgaben durchzuführen und aufzuzeichnen.

Was heißt „höchstens 450 Liter je Verpackung“?

Die Grenze gilt je Verpackung, ausdrücklich einschließlich IBC und Großverpackungen — nicht je Innenverpackung. Nach RSEB Nr. 1-1.2 ist die tatsächlich eingefüllte Menge maßgeblich, nicht der Fassungsraum des Gefäßes.

Ist die Rückfahrt von der Baustelle mit erfasst?

Ja. 1.1.3.1 c nennt ausdrücklich Lieferungen zu Bau- und Tiefbaustellen und Rückfahrten von dort sowie Beförderungen im Zusammenhang mit Messungen, Reparaturen und Wartung. Nicht erfasst sind Beförderungen zur Versorgung sowie zur externen oder internen Verteilung.

Fällt mit der Freistellung auch der Feuerlöscher weg?

Nein. 1.1.3.6.2 stellt Teil 8 nur mit Ausnahmen frei. Erhalten bleiben 8.1.2.1 a) mit dem Beförderungspapier nach 5.4.1 und 8.1.4.2 mit einem tragbaren Feuerlöscher der Brandklassen A, B, C von mindestens 2 kg Pulver oder gleichwertig, dazu 8.1.4.3 bis 8.1.4.5, ferner 8.2.3, 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5 und Kapitel 8.4.

Muss ein Kleinbetrieb einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?

Die GbV kennt mehrere Befreiungstatbestände in § 2 Abs. 1, darunter freigestellte Beförderungen nach ADR und die Einhaltung der Höchstmengen des 1.1.3.6. Eine Befreiung nach Mitarbeiterzahl existiert in der GbV nicht.

Was gilt für einen defekten Akku auf der Rückfahrt?

Kritisch beschädigte oder defekte Zellen und Batterien sind nach Sondervorschrift 677 der Beförderungskategorie 0 zugeordnet. Deren höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit ist null, damit ist die Freistellung nach 1.1.3.6 unerreichbar und auch die Handwerkerregelung greift nicht, weil sie die Einhaltung dieser Mengen voraussetzt.

Quellen