Gefahrgutbeauftragter: Wann ein Handwerksbetrieb keinen bestellen muss
Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am
Rechtsstand: ADR 2025 · GGVSEB i.d.F. v. 26.08.2026 · RSEB v. 19.06.2025 · GbV i.d.F. v. 19.06.2025
Wenn Farbe, Gasflaschen oder Kraftstoff im eigenen Transporter zur Baustelle fahren, stellt sich die Frage nach dem Gefahrgutbeauftragten. Für den Handwerksbetrieb ist sie meist über die Befreiungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung zu beantworten — allerdings nicht mit dem Argument, der Betrieb sei zu klein.

Bestellpflicht
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GbV ist ein Gefahrgutbeauftragter in Textform zu bestellen. Nimmt der Unternehmer die Funktion selbst wahr, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 keine Bestellung erforderlich; der Schulungsnachweis nach § 4 bleibt nach § 3 Abs. 3 aber erforderlich.
Die Befreiungstatbestände
§ 2 Abs. 1 GbV nennt unter anderem:
- Nr. 4: Beförderungen, die nach ADR freigestellt sind — dazu gehört die Handwerkerregelung nach 1.1.3.1 c.
- Nr. 5: Beförderungen, deren Mengen die Höchstmengen des 1.1.3.6 nicht überschreiten.
- Nr. 6: Freistellungen nach Kapitel 3.3, 3.4 und 3.5 ADR.
- Nr. 7: nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben.
Nebeneinander nach § 2 Abs. 2
Nach § 2 Abs. 2 GbV können die Befreiungstatbestände nebeneinander in Anspruch genommen werden. Ein Betrieb, der überwiegend unter der Handwerkerregelung fährt und daneben begrenzte Mengen nach Kapitel 3.4 mitführt, muss sich also nicht auf einen einzigen Tatbestand festlegen.
Keine Befreiung nach Mitarbeiterzahl
Verbreitet ist die Annahme, kleine Betriebe seien wegen ihrer Beschäftigtenzahl befreit. Das trifft nicht zu: Eine solche Schwelle existiert in der GbV nicht. Maßgeblich sind die Art der Beförderung und die Mengen. Ebenso zu beachten: § 2 Abs. 1 Nr. 2 GbV klammert die Beförderungskategorie 0 ausdrücklich aus — was etwa für kritisch beschädigte Lithium-Akkus Bedeutung hat.
Behördliche Anordnung
Auch bei bestehender Befreiung kann die zuständige Behörde nach § 3 Abs. 4 GbV bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten anordnen. Eine Zuwiderhandlung gegen eine solche Anordnung ist nach § 10 GbV bußgeldbewehrt.
Rechtsgrundlagen
| Thema | Fundstelle |
|---|---|
| Bestellung in Textform | § 3 Abs. 1 Satz 1 GbV |
| Unternehmer nimmt die Funktion selbst wahr | § 3 Abs. 1 Satz 3 GbV, Schulungsnachweis § 3 Abs. 3 mit § 4 GbV |
| Nach ADR freigestellte Beförderungen | § 2 Abs. 1 Nr. 4 GbV |
| Höchstmengen des 1.1.3.6 nicht überschritten | § 2 Abs. 1 Nr. 5 GbV |
| Freistellungen nach Kapitel 3.3, 3.4, 3.5 ADR | § 2 Abs. 1 Nr. 6 GbV |
| Höchstens 50 t netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf | § 2 Abs. 1 Nr. 7 GbV |
| Befreiungen nebeneinander | § 2 Abs. 2 GbV |
| Beförderungskategorie 0 ausgeklammert | § 2 Abs. 1 Nr. 2 GbV |
| Anordnung der Bestellung, Bußgeld | § 3 Abs. 4 GbV, § 10 GbV |
Häufige Fragen
Gibt es eine Befreiung, wenn der Betrieb nur wenige Mitarbeiter hat?
Nein. Eine solche Schwelle existiert in der GbV nicht. Die Befreiungen in § 2 Abs. 1 knüpfen an die Art der Beförderung und an Mengen an, nicht an die Beschäftigtenzahl.
Muss der Inhaber sich selbst bestellen, wenn er die Aufgabe übernimmt?
Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GbV ist keine Bestellung erforderlich, wenn der Unternehmer die Funktion selbst wahrnimmt. Der Schulungsnachweis nach § 4 bleibt nach § 3 Abs. 3 erforderlich.
Welche Mengenschwelle gilt für den Eigenbedarf?
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GbV befreit, wenn nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördert werden.
Muss die Bestellung schriftlich erfolgen?
§ 3 Abs. 1 Satz 1 GbV verlangt die Bestellung in Textform.
Kann die Behörde trotz Befreiung eine Bestellung verlangen?
Ja. Nach § 3 Abs. 4 GbV kann die zuständige Behörde bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen die Bestellung anordnen. Eine Zuwiderhandlung ist nach § 10 GbV bußgeldbewehrt.
Gilt eine Befreiung auch bei Beförderungskategorie 0?
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GbV klammert die Beförderungskategorie 0 ausdrücklich aus. Solche Beförderungen sind daher gesondert zu bewerten.
Quellen
Quellen
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