Pflichtenübertragung und Bestellungen
Übertragung, Bestellungen und Widerruf als Word und PDF, mit Übersicht der Bestellpflichten.
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Die Pflichtenübertragung ist die schriftliche Bestellung einer zuverlässigen und fachkundigen Person, die dem Arbeitgeber obliegende Aufgaben des Arbeitsschutzes in eigener Verantwortung wahrnimmt (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Sie benennt Person, Bereich, Aufgaben und Befugnisse — und macht damit sichtbar, wer im Betrieb tatsächlich entscheidet.
Bestellungen sind der zweite Baustein: Sicherheitsbeauftragte, Brandschutzhelfer, Ersthelfer sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt werden benannt, über ihre Aufgaben informiert und im Bedarfsfall wieder abberufen. Dieses Set enthält die Vordrucke für beides.
Übertragung, Bestellungen und Widerruf als Word und PDF, mit Übersicht der Bestellpflichten.
Alle Dokumente als Word und als PDF.
Wichtiger Hinweis: Der Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte wurde geändert. Viele Quellen nennen weiterhin „mehr als 20 Beschäftigte"; seit dem 29. Mai 2026 gilt die gestufte Regelung. Ausführlich behandelt das die Seite Sicherheitsbeauftragter im Betrieb.
| Funktion | Ab wann | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt | ab dem ersten Beschäftigten, Umfang nach Betriebsgröße und Betreuungsmodell | §§ 2, 5 ASiG, DGUV Vorschrift 2 |
| Ersthelfer | ab 2 anwesenden Versicherten eine Person; bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 Prozent in sonstigen Betrieben | § 26 DGUV Vorschrift 1 |
| Brandschutzhelfer | ab dem ersten Beschäftigten, Richtwert 5 Prozent der Beschäftigten | § 10 ArbSchG, ASR A2.2 |
| Sicherheitsbeauftragte | ab 50 Beschäftigten verpflichtend; bei mehr als 20 und weniger als 50 nur bei besonderer Gefährdung nach § 5 ArbSchG; bis 20 keine Pflicht | § 22 SGB VII in der seit 29. Mai 2026 geltenden Fassung, § 20 DGUV Vorschrift 1 |
| Arbeitsschutzausschuss | ab mehr als 20 Beschäftigten | § 11 ASiG |
Die Übertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG verschiebt die Wahrnehmung der Aufgabe, nicht die Gesamtverantwortung des Unternehmers für die Organisation des Arbeitsschutzes. Wer überträgt, muss die beauftragte Person auswählen, ausstatten und im Rahmen der Aufsicht kontrollieren.
Deshalb gehören in den Vordruck drei Angaben, die häufig fehlen: der räumliche und sachliche Bereich, die eingeräumten Befugnisse einschließlich der Mittel, und die Angabe, wie die Person die Aufgabe ohne Interessenkonflikt wahrnehmen kann.
Eine Bestellung wirkt erst, wenn die benannte Person ihre Aufgaben kennt und die Zeit dafür erhält. Die Vordrucke enthalten deshalb je Funktion eine kurze Aufgabenbeschreibung, die mit der Unterschrift bestätigt wird.
Endet die Aufgabe — durch Wechsel, Austritt oder Umorganisation — wird die Bestellung schriftlich widerrufen. Ohne diesen Schritt führen Aushänge und Nachweise Personen weiter, die die Funktion nicht mehr ausüben.
Es handelt sich um Muster-Vorlagen, die an die betrieblichen Gegebenheiten anzupassen sind. Sie ersetzen keine rechtliche oder sicherheitstechnische Beratung im Einzelfall.