Ersthelfer im Betrieb: Pflicht, Anzahl und Ausbildung
Ein betrieblicher Ersthelfer ist eine vom Arbeitgeber benannte Person, die bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle in Erster Hilfe ausgebildet wurde und im Betrieb bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes Erste Hilfe leistet. Die Benennung ist keine freiwillige Geste, sondern eine Arbeitgeberpflicht: § 10 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz verlangt ausdrücklich, diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen. Wie viele das sein müssen, steht nicht im Gesetz, sondern in § 26 DGUV Vorschrift 1 — und dort knüpft die Zahl an eine Größe an, die die meisten Betriebe falsch verstehen: die Zahl der anwesenden Versicherten. Dieser Beitrag rechnet die Zahl für typische Betriebsgrößen durch und erklärt, wer die Lehrgangsgebühren trägt. Die Rolle gehört zur Notfallorganisation, die das Arbeitsschutzgesetz jedem Arbeitgeber auferlegt. Für die Unterweisung der übrigen Beschäftigten nutzen Sie die Unterweisungsvorlage Erste Hilfe.

Was ein Ersthelfer ist — und was er nicht ist
Ersthelfer ist kein Beruf, keine Zusatzqualifikation im arbeitsrechtlichen Sinn und kein Titel, den man einmal erwirbt und dann behält. Es ist eine betriebliche Funktion, die aus zwei Teilen besteht: der Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle und der Benennung durch den Arbeitgeber. Fehlt eines von beidem, ist die Funktion nicht besetzt. Ein Mitarbeiter, der vor drei Jahren privat einen Kurs für den Führerschein gemacht hat, ist damit kein betrieblicher Ersthelfer — und eine Person mit gültigem Lehrgang, deren Name nirgends steht, nützt im Notfall niemandem.
Inhaltlich reicht die Aufgabe von der Absicherung der Unfallstelle über die lebensrettenden Sofortmaßnahmen bis zur Übergabe an den Rettungsdienst. Wie dieser Ablauf aussieht und wie Sie ihn vermitteln, gehört in die Unterweisung zur Ersten Hilfe; Rettungskette und Notfall-Aushang sind dort beschrieben. Wichtig für diesen Beitrag: Die Benennung von Ersthelfern ersetzt die Unterweisung aller Beschäftigten nicht, beide Pflichten stehen nebeneinander. Betriebe im Einzelhandel finden die Erste-Hilfe- und Einweisungsunterlagen im Dokumentenpaket Einzelhandel.
Eine Klarstellung, die in Kleinbetrieben viel Diskussion spart: Nach § 10 Absatz 2 Satz 5 ArbSchG kann der Arbeitgeber die Aufgaben der Ersten Hilfe selbst wahrnehmen, wenn er über die erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt. Im Meisterbetrieb mit vier Leuten ist das der häufigste Fall — er entbindet aber nicht davon, die eigene Abwesenheit zu regeln.
Rechtsgrundlage: § 10 ArbSchG und § 26 DGUV Vorschrift 1
Die Pflicht steht auf zwei Beinen. Das erste ist § 10 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz: Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Er hat dabei die Anwesenheit anderer Personen zu berücksichtigen und Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen einzurichten, insbesondere für die Erste Hilfe, die medizinische Notversorgung, die Bergung und die Brandbekämpfung. Absatz 2 Satz 1 verlangt die Benennung, Satz 2 setzt den Maßstab: Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Personen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Nach Satz 3 ist ein vorhandener Betriebs- oder Personalrat vor der Benennung zu hören.
Das zweite Bein ist § 26 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, die Unfallverhütungsvorschrift Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Sie ist für Mitgliedsbetriebe unmittelbar verbindlich und macht aus dem unbestimmten „angemessenen Verhältnis“ des Gesetzes konkrete Zahlen. Genau hier liegt der Unterschied zu Rollen wie dem Brandschutzhelfer, bei dem die bekannten 5 Prozent aus einer Technischen Regel stammen und nur Richtwert mit Vermutungswirkung sind: Bei den Ersthelfern sind die Zahlen echte Vorgaben einer Unfallverhütungsvorschrift.
§ 26 gliedert sich in fünf Absätze: Absatz 1 nennt die Mindestzahlen, Absatz 2 bestimmt, wer als Ersthelfer eingesetzt werden darf, Absatz 3 regelt die Fortbildung in Zeitabständen von in der Regel zwei Jahren, Absatz 4 verlangt zusätzliche Aus- und Fortbildung bei Unfällen mit über den Standard hinausgehenden Maßnahmen, Absatz 5 enthält Sonderregelungen für bestimmte Versichertengruppen.
Wie viele Ersthelfer Ihr Betrieb braucht
§ 26 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer zur Verfügung steht. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten sind es 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Für Kindertageseinrichtungen nennt die Vorschrift eine ersthelfende Person je Kindergruppe, für Hochschulen 10 Prozent der Versicherten. Handwerks-, Bau- und Produktionsbetriebe fallen unter „sonstige Betriebe“ und damit unter die 10 Prozent.
Das entscheidende Wort ist „anwesend“. Die Vorschrift stellt nicht auf die Gesamtbelegschaft ab, sondern auf die Versicherten, die tatsächlich da sind. Für einen Handwerksbetrieb ist das keine Erleichterung, sondern eine Verschärfung, denn die Durchführungsanweisung zu § 26 zieht daraus zwei Konsequenzen. Erstens: Die erforderliche Anzahl an ersthelfenden Personen im Betrieb muss zu jeder Zeit gewährleistet sein; der Abwesenheit durch Urlaub, Krankheit und Schichtdienst ist Rechnung zu tragen. Zweitens: Ersthelfer sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall eine ersthelfende Person in der Nähe ist. Wer drei Kolonnen auf drei Baustellen hat, erfüllt die Vorschrift also nicht dadurch, dass im Büro jemand mit gültigem Lehrgang sitzt.
Die folgende Tabelle rechnet das für typische Betriebsgrößen durch. Spalten zwei und drei geben die Vorgabe der Vorschrift wieder. Die letzte Spalte ist eine Ableitung aus der Durchführungsanweisung, keine eigene Zahlenvorgabe der DGUV Vorschrift 1 — die Vorschrift nennt für Vertretungsfälle keinen zweiten Prozentwert, verlangt aber, die Abwesenheit zu berücksichtigen.
| Anwesende Versicherte | Verwaltungs- und Handelsbetrieb | Sonstiger Betrieb (Handwerk, Bau, Produktion) | Praktische Zahl auszubildender Personen (Ableitung) |
|---|---|---|---|
| 3 | 1 Ersthelfer (Regel „2 bis 20“) | 1 Ersthelfer (Regel „2 bis 20“) | 2 — mit nur einer Person ist jeder Urlaubstag eine Lücke |
| 8 | 1 Ersthelfer | 1 Ersthelfer | 2 bis 3, je nach Zahl der parallelen Einsatzorte |
| 15 | 1 Ersthelfer | 1 Ersthelfer | 3 — Werkstatt, Baustelle und Büro getrennt betrachten |
| 30 | 5 % = 1,5 → 2 Ersthelfer | 10 % = 3 Ersthelfer | 4 bis 5 im Handwerksbetrieb; je Schicht und Standort prüfen |
| 45 | 5 % = 2,25 → 3 Ersthelfer | 10 % = 4,5 → 5 Ersthelfer | 6 bis 7; zusätzlich Vertretung für jede Einsatzstelle einplanen |
Zur Ableitung: Die Prozentwerte greifen erst oberhalb von 20 anwesenden Versicherten. Bei 21 anwesenden Personen in einem Handwerksbetrieb ergeben 10 Prozent den Wert 2,1. Da eine ersthelfende Person nicht teilbar ist und die geforderte Quote nicht unterschritten werden darf, ist auf die nächste ganze Person aufzurunden. Der Sprung von einem auf drei Ersthelfer zwischen 20 und 21 anwesenden Versicherten ist damit in der Systematik der Vorschrift angelegt — er überrascht Betriebe regelmäßig, wenn sie wachsen.
Ein Abweichen nach unten ist nicht Sache des Betriebs. Die Durchführungsanweisung lässt geringere Zahlen nur zu, wenn ein hinsichtlich der personellen, materiellen oder organisatorischen Mindestmaßnahmen überlegenes Rettungswesen vorhanden ist oder ein geringeres Gefährdungspotenzial vorliegt — im schriftlichen Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger. Ohne diese Abstimmung gilt die Mindestzahl.
Ausbildung, Fortbildung und ermächtigte Stellen
Nach § 26 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 darf der Unternehmer als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer vom Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Alternativ genügt eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf im Rahmen der Vorschrift. Ein beliebiger Kursanbieter reicht also nicht: Die Ermächtigung ist die Voraussetzung dafür, dass der Lehrgang überhaupt als Ersthelferausbildung zählt — und, wie der nächste Abschnitt zeigt, auch dafür, dass er bezahlt wird.
Der Erste-Hilfe-Lehrgang umfasst neun Unterrichtseinheiten. Die Fortbildung, das sogenannte Erste-Hilfe-Training, umfasst ebenfalls neun Unterrichtseinheiten; die DGUV weist darauf hin, dass zu den neun Unterrichtseinheiten mindestens 45 Minuten Pause hinzukommen. Praktisch ist damit für Ausbildung wie Fortbildung ein voller Arbeitstag einzuplanen. § 26 Absatz 3 verlangt, die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden zu lassen, ebenfalls bei einer ermächtigten Stelle. Wer die Zweijahresfrist verstreichen lässt, verliert den Status und muss den vollständigen Lehrgang wiederholen — das ist der teuerste vermeidbare Fehler in diesem Themenfeld, weil er sich mit einer Wiedervorlage vollständig verhindern lässt.
Welche Stellen ermächtigt sind, entscheidet nicht der Markt, sondern ein geregeltes Verfahren. Die Kriterien für die Ermächtigung stehen im DGUV Grundsatz 304-001 „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“. Die Liste der ermächtigten Stellen führt die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der DGUV unter bg-qseh.de. Der Blick in diese Liste vor der Buchung ist der einzige verlässliche Weg, sich das spätere Argument mit der Berufsgenossenschaft zu ersparen. Für Betriebe mit besonderen Gefahrstoffen kommt § 26 Absatz 4 hinzu: Sind Unfälle möglich, deren Folgen über die Standardmaßnahmen hinausgehende Erste-Hilfe-Maßnahmen erfordern, ist für eine zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen. Das ist derselbe Gedanke wie bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Die Standardlösung deckt den Standardfall, nicht den besonderen.
Wer die Lehrgangsgebühren trägt — und wie abgerechnet wird
Das ist der Punkt, an dem Betriebe unnötig Geld ausgeben. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger übernehmen die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl an Ersthelfern. Die DGUV formuliert es so: Die Teilnahmegebühren für die Standard-Erste-Hilfe-Aus- oder Fortbildung tragen die Unfallversicherungsträger, und die Ausbildungsträger rechnen direkt mit den Unfallversicherungsträgern ab. Zusätzliche Kosten dürfen Mitgliedsunternehmen für den Standard-Lehrgang nicht in Rechnung gestellt werden. Die übrigen Kosten — Entgeltfortzahlung für die Lehrgangszeit, Fahrtkosten — trägt das Unternehmen.
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Erstens muss der Lehrgang bei einer ermächtigten Stelle stattfinden. Zweitens muss es der Standard-Lehrgang sein: Sonderwünsche wie ein Inhouse-Kurs im eigenen Betrieb oder ein Lehrgang in einer Fremdsprache können Mehrkosten auslösen, die der Betrieb trägt. Drittens ist die Übernahme auf die erforderliche Anzahl bezogen — wer deutlich mehr Personen ausbilden lässt, klärt das vorher mit dem Unfallversicherungsträger.
Beim Verfahren unterscheiden sich die Träger, und das ist der häufigste Grund für Rechnungen, die eigentlich nicht hätten kommen dürfen. Bei einem Teil der Berufsgenossenschaften — die DGUV nennt unter anderem BG BAU, BG ETEM, BGHM, BGHW, BG RCI und BG Verkehr — ist keine vorherige Kostenübernahmeerklärung nötig: Der Betrieb meldet sich direkt bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle an, und die Abrechnung läuft über ein Abrechnungsformular zwischen Ausbildungsstelle und Träger. Bei anderen Trägern, darunter BGN, BGW und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, ist vorab eine Kostenübernahmeerklärung beim Träger zu beantragen und der Ausbildungsstelle vorzulegen. Die BGW etwa stellt das Formular online bereit und bezeichnet den Ausdruck ausdrücklich als Kostenzusage.
Wie das im Alltag aussieht, zeigt das Verfahren der BGHM: ermächtigte Ausbildungsstelle aus der offiziellen Liste wählen, Termin vereinbaren und dabei mitteilen, dass die Teilnehmenden als betriebliche Ersthelfende geschult werden sollen, das Abrechnungsformular mit Name und Anschrift des Unternehmens, der 15-stelligen Unternehmensnummer sowie Namen und Geburtsdaten der Teilnehmenden ausfüllen, mit Firmenstempel versehen und im Original vor dem Kurstag an den Ausbildungsträger senden. Die BGHM gibt die von ihr getragene Lehrgangspauschale ab 2026 mit 46,31 Euro pro teilnehmender Person an. Die Höhe legt jeder Träger selbst fest; maßgeblich ist die Information Ihrer eigenen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Was zur Ersthelfer-Pflicht organisatorisch dazugehört
Ausgebildete Personen allein genügen nicht. § 24 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. § 25 konkretisiert das in vier Richtungen: Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen, damit unverzüglich Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann; Erste-Hilfe-Material, das jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt und in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird; Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel nach den betrieblichen Verhältnissen; und ein Erste-Hilfe-Raum in Betriebsstätten mit mehr als 1.000 Versicherten, bei 101 bis 1.000 Versicherten abhängig vom Unfallgeschehen sowie auf Baustellen mit mehr als 50 Versicherten. Für Betriebe mit 1 bis 50 Beschäftigten ist der eigene Erste-Hilfe-Raum damit kein Thema, das Material dagegen sehr wohl. Welche Ausstattung erforderlich ist, konkretisiert die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“.
Hinzu kommt die Aufzeichnung: Nach § 24 Absatz 6 DGUV Vorschrift 1 ist jede Erste-Hilfe-Leistung zu dokumentieren und die Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar zu halten; die Aufzeichnungen sind vertraulich zu behandeln. Wie Sie das praktisch und datenschutzkonform lösen, steht im Beitrag zum Verbandbuch und zur Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen. Ab welcher Betriebsgröße zusätzlich Betriebssanitäter erforderlich sind, regelt § 27: in Betriebsstätten mit mehr als 1.500 Versicherten, bei mehr als 250 und höchstens 1.500 Versicherten abhängig von Art, Schwere und Zahl der Unfälle, sowie auf Baustellen mit mehr als 100 gleichzeitig beschäftigten Versicherten.
Baustelle, wechselnde Einsatzorte und Alleinarbeit
Für Handwerks- und Bauunternehmen ist die Ersthelferzahl am Betriebssitz meist der unproblematische Teil. Schwierig wird es dort, wo gearbeitet wird. Weil § 26 auf die anwesenden Versicherten abstellt und die Durchführungsanweisung die räumliche Nähe verlangt, gilt für jede Einsatzstelle dieselbe Logik wie für die Werkstatt: Wer dort mit zwei bis zwanzig Personen arbeitet, braucht dort eine ersthelfende Person. Bei einer Vier-Mann-Kolonne bedeutet das, dass mindestens einer im Fahrzeug einen gültigen Lehrgang haben muss — und dass die Planung schiefgeht, sobald genau dieser eine krank ist. Das ist der Grund, warum die reine Prozentrechnung für Handwerksbetriebe systematisch zu wenige Personen ergibt.
Auf gemeinsamen Baustellen mehrerer Arbeitgeber kommt § 8 Arbeitsschutzgesetz hinzu. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten, sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die Gefahren zu unterrichten und die Maßnahmen abzustimmen. Praktisch heißt das: Klären Sie in der Baustellenkoordination, wer Ersthelfer stellt, wo das Erste-Hilfe-Material liegt und über welchen Weg der Rettungsdienst angefordert und eingewiesen wird. Die Zusammenarbeit entbindet Sie allerdings nicht von der eigenen Pflicht — sie ist eine Abstimmungs-, keine Übertragungsvorschrift. Wie Sie die baustellenspezifischen Themen in die Unterweisung für Baustellen aufnehmen, ist dort beschrieben.
Der zweite Sonderfall ist die Alleinarbeit, etwa bei Servicemonteuren. § 8 DGUV Vorschrift 1 verlangt bei gefährlichen Arbeiten, die von einer Person allein ausgeführt werden, über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen. Ein Ersthelfer nützt nichts, wenn niemand mitbekommt, dass etwas passiert ist. Die dritte Größe ist die Erreichbarkeit des Rettungsdienstes: Im Rohbau ohne Hausnummer oder in der Halle ohne Mobilfunkempfang gehört die Frage, wie der Notruf abgesetzt und der Rettungswagen eingewiesen wird, in die Gefährdungsbeurteilung und in die Baustelleneinweisung.
Benennung, Aushang und Wiedervorlage
Drei Dinge sind festzuhalten, und sie werden regelmäßig verwechselt. Erstens die Benennung nach § 10 Absatz 2 ArbSchG. Eine Schriftform schreibt das Gesetz nicht vor, ein datiertes Benennungsschreiben mit Unterschrift beider Seiten ist aber die übliche Form — schon deshalb, weil sich sonst im Streitfall nicht nachvollziehen lässt, wer wann benannt wurde. Ist ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden, ist er vorher zu hören.
Zweitens der Aushang. § 24 Absatz 5 DGUV Vorschrift 1 verlangt, den Versicherten durch Aushänge oder in anderer geeigneter Weise Hinweise über die Erste Hilfe zu geben und diese Angaben aktuell zu halten. Die DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ nennt dafür die Angaben, die auf den Aushang gehören: die Notrufnummer, die Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials, die Lage des Erste-Hilfe-Raums, die Namen der Ersthelferinnen und Ersthelfer sowie der Betriebssanitäter und die Anschriften der nächstgelegenen Arztpraxen, Durchgangsärzte und geeigneten Krankenhäuser. Ergänzt wird das üblicherweise durch das Plakat „Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen“ (DGUV Information 204-001). Ein Aushang mit dem Namen einer Person, die seit einem Jahr nicht mehr im Betrieb ist, richtet mehr Schaden an als keiner.
Drittens die Fortbildungsübersicht. Weil die Zweijahresfrist aus § 26 Absatz 3 pro Person läuft und der Statusverlust erst auffällt, wenn er schon eingetreten ist, gehört zu jeder benannten Person eine Zeile mit Ausbildungsdatum, Datum der letzten Fortbildung und dem daraus abgeleiteten Wiedervorlagedatum — mit Erinnerung drei Monate vor Fristablauf, weil ermächtigte Stellen in manchen Regionen ausgebucht sind. Sinnvollerweise steht diese Liste in derselben Ablage wie die Benennungen der übrigen Funktionen, vom Brandschutzhelfer bis zum Sicherheitsbeauftragten.
Häufige Fragen zu Ersthelfern im Betrieb
Wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb?
Nach § 26 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 ist bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer erforderlich. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten sind es 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Maßgeblich ist die Zahl der anwesenden Versicherten, nicht die Gesamtbelegschaft. Weil die Durchführungsanweisung verlangt, dass die erforderliche Anzahl zu jeder Zeit gewährleistet ist und Urlaub, Krankheit und Schichtdienst zu berücksichtigen sind, muss ein Betrieb in der Regel mehr Personen ausbilden lassen, als die reine Rechnung ergibt.
Ist ein Ersthelfer im Betrieb Pflicht?
Ja. § 10 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen. § 26 DGUV Vorschrift 1 legt dazu die Mindestzahlen und die Ausbildungsanforderungen fest. Die Pflicht hängt nicht von einer Mindestbetriebsgröße ab: Auch ein Betrieb mit drei Beschäftigten braucht einen ausgebildeten Ersthelfer. Nach § 10 Absatz 2 Satz 5 ArbSchG kann der Arbeitgeber die Aufgabe selbst übernehmen, wenn er über die erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
Wer zahlt den Erste-Hilfe-Kurs für betriebliche Ersthelfer?
Die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl an Ersthelfern tragen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger, also die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Voraussetzung ist, dass der Lehrgang bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle stattfindet. Die Ausbildungsstellen rechnen direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab; dem Mitgliedsunternehmen dürfen für den Standard-Lehrgang keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden. Entgeltfortzahlung und Fahrtkosten trägt der Betrieb selbst.
Wie oft muss ein Ersthelfer zur Fortbildung?
Nach § 26 Absatz 3 DGUV Vorschrift 1 sind Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortzubilden, ebenfalls bei einer ermächtigten Stelle. Die Fortbildung ist das sogenannte Erste-Hilfe-Training und umfasst wie die Erstausbildung neun Unterrichtseinheiten. Wird die Frist überschritten, ist nach der Praxis der Unfallversicherungsträger wieder der vollständige Erste-Hilfe-Lehrgang zu absolvieren. Deshalb gehört das Fortbildungsdatum in eine Wiedervorlage und nicht in den Kopf des Chefs.
Zählen bei der Ersthelferzahl alle Mitarbeiter oder nur die anwesenden?
§ 26 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 stellt ausdrücklich auf die anwesenden Versicherten ab. Ein Betrieb mit 30 Beschäftigten, von denen an einem typischen Tag 18 im Haus sind und der Rest auf Baustellen arbeitet, rechnet für den Standort mit der Zahl der dort Anwesenden. Das ist keine Erleichterung, sondern eine Verschärfung: Die Ersthelfer müssen dort sein, wo gearbeitet wird, also auch auf den Einsatzstellen. Die Durchführungsanweisung verlangt, Ersthelfer so zu platzieren, dass bei einem Unfall eine ersthelfende Person in der Nähe ist.
Wer darf betriebliche Ersthelfer ausbilden?
Nach § 26 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 darf der Unternehmer als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer vom Unfallversicherungsträger für die Ausbildung in der Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet wurden. Die Kriterien für diese Ermächtigung regelt der DGUV Grundsatz 304-001. Die Liste der ermächtigten Stellen führt die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der DGUV unter bg-qseh.de. Als Ersthelfer gelten daneben Personen mit einer sanitäts- oder rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf, sofern die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.
Quellen
- § 10 ArbSchG (Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen): dejure.org/gesetze/ArbSchG/10.html
- § 8 ArbSchG (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber): dejure.org/gesetze/ArbSchG/8.html
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, §§ 24 bis 27 mit Durchführungsanweisungen: publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/1020
- § 26 DGUV Vorschrift 1 (Zahl und Ausbildung der Ersthelfer) mit Durchführungsanweisung: bghm.de/dguv-vorschrift-1/§ 26
- DGUV, Fachbereich Erste Hilfe — Kostenübernahme für Erste-Hilfe-Kurse und Verfahren der Unfallversicherungsträger: dguv.de/fb-erstehilfe/mitglied/kostenuebernahme
- DGUV, Fachbereich Erste Hilfe — Fragen und Antworten zu Umfang und Kosten der Lehrgänge: dguv.de/fb-erstehilfe/faq
- DGUV Grundsatz 304-001 „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“: regelwerke.vbg.de/dg304-001
- BGHM — Ersthelferausbildung, Anmelde- und Abrechnungsverfahren, Lehrgangspauschale ab 2026: bghm.de/themen/erste-hilfe/ersthelferausbildung
- DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“, Mai 2017: publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/759
Redaktionsstand: August 2026. Zur Kostenübernahme und zu abweichenden Ersthelferzahlen entscheidet Ihr Unfallversicherungsträger verbindlich.