Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht, Angebot und Wunsch im Handwerksbetrieb
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist die individuelle ärztliche Aufklärung und Beratung von Beschäftigten zu den Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit, verbunden mit der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen. Sie ist ausdrücklich keine Eignungsuntersuchung: § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hält fest, dass sie den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nicht umfasst. Für den Vorsorgeanlass Lärm liefert die Unterweisungsvorlage Lärm mit Auslösewerten und Gehörschutz die passende Unterlage für das Team.

Die Verordnung kennt drei Arten: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Welche greift, hängt allein von der Tätigkeit und der Einwirkung ab — nicht von der Zahl der Beschäftigten. Dieser Text erklärt die Auslöser jeder Art anhand des Anhangs der ArbMedVV, ordnet sie den Gewerken zu und klärt die Abgrenzung, an der in der Praxis die meisten Betriebe scheitern. Wo die Vorsorge in die übrigen Arbeitgeberpflichten gehört, steht im Überblick zum Arbeitsschutzgesetz.
Was arbeitsmedizinische Vorsorge ist — und was sie nicht ist
§ 1 Absatz 1 ArbMedVV beschreibt das Ziel in einem Satz: arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig erkennen und verhüten. § 2 Absatz 1 füllt das aus. Vorsorge ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb, sie dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer wie psychischer Gesundheit, und sie beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Körperliche oder klinische Untersuchungen gehören nur dazu, soweit sie für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und die beschäftigte Person sie nicht ablehnt.
Dieser letzte Halbsatz wird oft überlesen und ist entscheidend. Der Kern des Termins ist ein Gespräch, keine Untersuchung. Blutbild oder Hörtest können Bestandteil sein, müssen es aber nicht — die Entscheidung liegt beim Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen und beim Willen der beschäftigten Person.
Ein zweiter Punkt aus § 2 Absatz 1 lohnt die Aufmerksamkeit: Die Vorsorge umfasst die Nutzung der gewonnenen Erkenntnisse für die Gefährdungsbeurteilung. Stellt der Arzt fest, dass die Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, teilt er das nach § 6 Absatz 4 dem Arbeitgeber mit und schlägt Maßnahmen vor; der Arbeitgeber muss die Beurteilung dann nach § 8 Absatz 1 überprüfen. Wer sie ohnehin gerade überarbeitet, hat mit der Vorlage für die Gefährdungsbeurteilung die passende Struktur dafür.
Die drei Arten und ihre Auslöser
Pflichtvorsorge: veranlassen, sonst keine Tätigkeit
Pflichtvorsorge ist nach § 2 Absatz 2 ArbMedVV die Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss. § 4 Absatz 1 legt den Zeitpunkt fest: vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen. § 4 Absatz 2 zieht die harte Konsequenz — der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die beschäftigte Person an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. Das ist kein Ermessen und keine Empfehlung, sondern ein Tätigkeitsverbot bis zur Teilnahme.
Die Anlässe stehen im Anhang der Verordnung, gegliedert in vier Teile: Gefahrstoffe (Teil 1), biologische Arbeitsstoffe (Teil 2), physikalische Einwirkungen (Teil 3) und sonstige Tätigkeiten (Teil 4). Für das Handwerk sind das keine Exoten. Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag löst Pflichtvorsorge aus (Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) — das trifft den Fliesenleger ebenso wie die Gebäudereinigung. Schweißen und Trennen von Metallen über 3 Milligramm Schweißrauch je Kubikmeter steht in Buchstabe b, unausgehärtete Epoxidharze in Buchstabe g, Atemschutzgeräte der Gruppen 2 und 3 in Teil 4 Absatz 1 Nummer 1.
Angebotsvorsorge: anbieten, dokumentieren, wiederholen
Angebotsvorsorge ist nach § 2 Absatz 3 die Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss. Der Unterschied liegt in der Rechtsfolge: Der Beschäftigte darf ablehnen und die Tätigkeit weiter ausüben. Die Pflicht des Arbeitgebers endet damit nicht. § 5 Absatz 1 Satz 3 sagt ausdrücklich, dass das Ausschlagen eines Angebots den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung entbindet, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.
Weil die Pflicht am Angebot hängt und nicht am Termin, ist die Dokumentation des Angebots der eigentliche Nachweis. Die Arbeitsmedizinische Regel AMR Nummer 5.1 konkretisiert, wie das aussieht: Das Angebot muss jeder betroffenen Person persönlich in schriftlicher Form oder in Textform gemacht werden, etwa per E-Mail. Es muss den Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung enthalten, die Gefährdung benennen, die aus der Gefährdungsbeurteilung stammt, ausdrücklich zusichern, dass weder Annahme noch Ablehnung zu Nachteilen führt, bestätigen, dass keine Kosten entstehen und die Vorsorge in der Regel in der Arbeitszeit stattfindet, und darauf hinweisen, dass Arbeitgeber und Beschäftigter lediglich eine Vorsorgebescheinigung über die Teilnahme erhalten. Ein Zettel am schwarzen Brett erfüllt das nicht.
Der für Büro und Baubüro wichtigste Fall steht in Teil 4 Absatz 2 Nummer 1: Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Zum Angebot gehört hier auch das Angebot einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Ergibt die Vorsorge, dass spezielle Sehhilfen für die Bildschirmarbeit notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind, sind sie im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Zwei weitere Anlässe treffen das Handwerk hart und werden fast überall übersehen: wesentlich erhöhte körperliche Belastungen durch Lastenhandhabung, repetitive Tätigkeiten oder Zwangshaltungen (Teil 3 Absatz 2 Nummer 4) und Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag (Teil 3 Absatz 2 Nummer 5).
Wunschvorsorge: der Anspruch der Beschäftigten
Wunschvorsorge ist nach § 2 Absatz 4 die Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch der beschäftigten Person ermöglicht werden muss. § 5a verweist dafür auf § 11 Arbeitsschutzgesetz. Dort steht der Anspruch im Gesetz selbst: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.
Die Grenze steht im selben Satz. Der Anspruch besteht nicht, wenn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Wer Wunschvorsorge ablehnen will, braucht also eine belastbare Gefährdungsbeurteilung als Begründung. Der Wunsch selbst muss nicht begründet werden, und ein Anlass aus dem Anhang ist nicht erforderlich: § 5a gilt ausdrücklich „über die Vorschriften des Anhangs hinaus“.
Vorsorge-Matrix: Einwirkung, Vorsorgeart, Fundstelle
Die folgende Tabelle ordnet die Einwirkungen zu, die in den Handwerksgewerken tatsächlich vorkommen. Alle Fundstellen beziehen sich auf den Anhang der ArbMedVV in der Fassung vom 11. Mai 2026; die Werte für Lärm und Vibrationen stimmen mit § 6 und § 9 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung überein.
| Einwirkung oder Tätigkeit | Pflichtvorsorge | Angebotsvorsorge | Fundstelle im Anhang |
|---|---|---|---|
| Lärm | ab 85 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel oder 137 dB(C) Spitzenpegel | über 80 dB(A) oder 135 dB(C) | Teil 3 Abs. 1 Nr. 3 / Abs. 2 Nr. 1 |
| Hand-Arm-Vibrationen (Bohrhammer, Stemmer, Trennschleifer) | ab A(8) = 5 m/s² | über A(8) = 2,5 m/s² | Teil 3 Abs. 1 Nr. 4 a / Abs. 2 Nr. 2 a |
| Ganzkörper-Vibrationen (Radlader, Rüttelplatte, Bagger) | ab A(8) = 1,15 m/s² in X- oder Y-Richtung oder 0,8 m/s² in Z-Richtung | über A(8) = 0,5 m/s² | Teil 3 Abs. 1 Nr. 4 b / Abs. 2 Nr. 2 b |
| Feuchtarbeit | regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag | regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag | Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 a / Abs. 2 Nr. 2 e |
| Schweißen und Trennen von Metallen | über 3 mg/m³ Schweißrauch | bei Einhaltung von 3 mg/m³ Schweißrauch | Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 b / Abs. 2 Nr. 2 f |
| Isocyanate (PU-Schaum, Lacke, Kleber) | regelmäßiger Hautkontakt nicht auszuschließen oder über 0,05 mg/m³ | Hautkontakt nicht auszuschließen oder 0,05 mg/m³ eingehalten | Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 d / Abs. 2 Nr. 2 h |
| Unausgehärtete Epoxidharze | dermale Gefährdung oder inhalative Exposition, insbesondere beim Versprühen | — | Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 g |
| Blei und anorganische Bleiverbindungen | über 15 Mikrogramm pro Kubikmeter | bei Einhaltung von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter | Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 h / Abs. 2 Nr. 2 i |
| Silikogener Staub (Quarz), Hartholzstaub, A- und E-Staub, Asbest, Chrom-VI-Verbindungen | wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird, die Tätigkeit krebserzeugend oder keimzellmutagen der Kategorie 1A oder 1B ist oder der Stoff hautresorptiv ist | wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist | Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 / Abs. 2 Nr. 1 |
| Extreme Hitzebelastung mit besonderer Gefährdung | ja | — | Teil 3 Abs. 1 Nr. 1 |
| Extreme Kältebelastung | minus 25 Grad Celsius und kälter | — | Teil 3 Abs. 1 Nr. 2 |
| Atemschutzgeräte | Gruppen 2 und 3 | Gruppe 1 | Teil 4 Abs. 1 Nr. 1 / Abs. 2 Nr. 2 |
| Bildschirmarbeit | — | ja, einschließlich Angebot einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens | Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 |
| Kanalisation und Kläranlagen | regelmäßiger Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder fäkalienkontaminierten Gegenständen, hinsichtlich Hepatitis-A-Virus | — | Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 i |
| Lastenhandhabung, repetitive Tätigkeiten, Zwangshaltungen | — | bei wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen | Teil 3 Abs. 2 Nr. 4 |
| Arbeiten im Freien mit natürlicher UV-Strahlung | — | intensive Belastung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag | Teil 3 Abs. 2 Nr. 5 |
| Arbeiten mit Absturzgefahr | im Anhang nicht als Vorsorgeanlass genannt | im Anhang nicht als Vorsorgeanlass genannt | keine — siehe Abschnitt zur Eignungsuntersuchung |
Zur Zeile Blei gehört eine Datumsangabe, die derzeit fast nirgends im Netz steht. Die Grenze von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter gilt erst seit dem 16. Mai 2026; bis dahin standen im Anhang 0,075 Milligramm pro Kubikmeter, also 75 Mikrogramm. Geändert hat das die Verordnung vom 11. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 136) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/869. Für Klempner, Dachdecker und Altbausanierer heißt das: Der Schwellenwert ist auf ein Fünftel gefallen, und was vorher Angebotsvorsorge war, kann jetzt Pflichtvorsorge sein. Prüfen Sie bei dieser Gelegenheit gleich die Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe mit.
Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung — der Unterschied
Hier liegt der Fehler, der Betriebe am häufigsten in Schwierigkeiten bringt. Vorsorge und Eignungsuntersuchung beruhen auf verschiedenen Rechtsgrundlagen, verfolgen verschiedene Zwecke und haben verschiedene Rechtsfolgen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der beschäftigten Person: Aufklärung, Beratung, Früherkennung. Die Eignungsuntersuchung dient der Frage des Arbeitgebers, ob jemand für eine Tätigkeit tauglich ist. Die DGUV Information 250-010 formuliert es unmissverständlich: Die ArbMedVV trifft keine Regelungen zu Eignungsuntersuchungen; diese bedürfen einer eigenständigen Rechtsgrundlage und müssen verhältnismäßig sein.
Die Verordnung verlangt sogar die terminliche Trennung. Nach § 3 Absatz 3 Satz 3 ArbMedVV soll Vorsorge nicht zusammen mit Untersuchungen durchgeführt werden, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung dienen. Nur wenn betriebliche Gründe das erfordern, ist beides an einem Termin möglich — dann aber muss der Arbeitgeber den Arzt verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke gegenüber der beschäftigten Person offenzulegen.
Was der Arbeitgeber erfährt
Aus der Vorsorge erhält der Arbeitgeber genau ein Dokument: die Vorsorgebescheinigung nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV. Sie enthält die Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat, und zusätzlich, wann aus ärztlicher Sicht eine weitere Vorsorge angezeigt ist. Eine inhaltsgleiche Bescheinigung geht an die beschäftigte Person. Mehr ist es nicht.
Nicht enthalten sind Befunde, Diagnosen, Messwerte und jede Form eines Tauglichkeitsurteils. Die Bescheinigungen mit den Formeln „keine gesundheitlichen Bedenken“ oder „dauernde gesundheitliche Bedenken“, die viele ältere Betriebsordner noch enthalten, gibt es in der Vorsorge seit der Änderungsverordnung 2013 nicht mehr. Der Arzt hält Ergebnis und Befunde nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 schriftlich fest und berät die beschäftigte Person darüber; nur ihr gegenüber legt er das Ergebnis auf Wunsch offen. Gegenüber dem Arbeitgeber gilt die ärztliche Schweigepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 6. Die einzige Ausnahme ist § 6 Absatz 4 — und hält der Arzt einen Tätigkeitswechsel aus Gründen für erforderlich, die ausschließlich in der Person der beschäftigten Person liegen, braucht diese Mitteilung deren Einwilligung.
Der Datenschutz-Rahmen
Gesundheitsdaten sind nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO eine besondere Kategorie personenbezogener Daten; ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt und nur über eine der Ausnahmen des Absatzes 2 zulässig, etwa zur Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten unter geeigneten Garantien. Für den Betriebsordner heißt das: In die Personalunterlagen gehört die Vorsorgebescheinigung, sonst nichts. Ärztliche Befunde und Untersuchungsberichte haben in der Personalakte nichts verloren — und sie kommen dort gar nicht erst an, wenn Vorsorge und Eignungsuntersuchung sauber getrennt sind.
Der Fall Absturzgefahr
Das beste Beispiel für die Verwechslung ist die Untersuchung, die in Betrieben als „G 41“ läuft. Arbeiten mit Absturzgefahr sind im Anhang der ArbMedVV nicht als Vorsorgeanlass genannt — weder als Pflicht- noch als Angebotsvorsorge. Gemeint sind die DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen. Die DGUV Information 250-010 ordnet sie ein: Empfehlungen eines breiten Kreises von Sachkundigen, die für Einstellungs- und sonstige Eignungsuntersuchungen herangezogen werden können und einen Anhalt geben, welche Untersuchungen für bestimmte Fragestellungen in Betracht kommen. Eine eigene Rechtsgrundlage ersetzen sie nicht.
Was den Betrieb bei Höhenarbeiten tatsächlich bindet, steht in § 7 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1: Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Ob daraus im Einzelfall eine Eignungsuntersuchung folgt, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit und der arbeitsvertraglichen Grundlage — und eine, die Sie mit Ihrem Betriebsarzt und Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit besprechen sollten, bevor Sie jemanden zum Arzt schicken.
Gilt das für meinen Betrieb mit 8, 20 oder 45 Leuten?
Ja, in jeder dieser Größen und in jeder anderen auch. Anders als bei Sicherheitsbeauftragten oder beim Arbeitsschutzausschuss kennt die ArbMedVV keinen Schwellenwert nach Beschäftigtenzahl. § 3 Absatz 1 knüpft die Pflicht an die Gefährdungsbeurteilung und an den Anhang, nicht an die Betriebsgröße. Ein Malerbetrieb mit acht Leuten, von denen zwei Epoxidharze verarbeiten, hat für diese beiden Pflichtvorsorge zu veranlassen; ein Betrieb mit 45 Leuten, bei dem niemand einen Anhang-Tatbestand erfüllt, hat keine.
Die Betriebsgröße wirkt nur mittelbar. Die Betreuung nach der DGUV Vorschrift 2 ordnet die arbeitsmedizinische Vorsorge in Anlage 2 dem betriebsspezifischen Teil zu und verweist dort schlicht auf die ArbMedVV; in der Kleinbetriebsbetreuung ist die Frage, ob Vorsorge erforderlich ist, ein ausdrücklich genannter Anlass für betriebsärztliche Unterstützung. Und ab etwa 20 Leuten lässt sich der Überblick über Anlässe und Fristen nicht mehr im Kopf halten. Wer einen Arbeitsschutzausschuss hat, hat dort die Runde, in der Vorsorgeanlässe zwischen Betriebsarzt, Fachkraft und Betriebsleitung besprochen werden.
Wer veranlasst, wer durchführt, welche Fristen gelten
Veranlassen muss der Arbeitgeber. Durchführen darf nach § 7 Absatz 1 ArbMedVV nur, wer berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen — und wer keine Arbeitgeberfunktion gegenüber der beschäftigten Person ausübt. Der Hausarzt reicht dafür nicht. § 3 Absatz 2 ergänzt: Ist bereits ein Betriebsarzt bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit der Vorsorge beauftragen. Für Handwerksbetriebe ist das der Regelfall, weil die betriebsärztliche Betreuung meist über einen überbetrieblichen Dienst läuft.
Damit der Termin etwas taugt, braucht der Arzt Informationen. § 3 Absatz 2 Satz 3 verpflichtet den Arbeitgeber, alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen — insbesondere über den Anlass der Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung — und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
Fristen und Wiedervorlage
Die ArbMedVV selbst nennt nur „regelmäßige Abstände“. Konkretisiert werden sie durch die Arbeitsmedizinische Regel AMR Nummer 2.1, bekannt gegeben im Gemeinsamen Ministerialblatt 2012, Seite 1285, zuletzt geändert im GMBl 2014, Seite 1339. Einige Werte daraus: Feuchtarbeit 24 Monate, Schweißen und Trennen von Metallen 36 Monate, silikogener Staub 36 Monate, Bildschirmarbeit 60 Monate bis zum 40. Lebensjahr und danach 36 Monate, Atemschutzgeräte der Gruppen 2 und 3 bis zum 50. Lebensjahr 36 Monate. Bei Lärm gilt für die erste Nachvorsorge 12 Monate, danach in der Regel 36 Monate. Für das erneute Angebot bei Angebotsvorsorge sind diese Fristen verbindlich, unabhängig davon, ob das Angebot zuvor angenommen wurde.
Die Frist im Einzelfall legt der Arzt fest; sie steht auf der Vorsorgebescheinigung. Genau deshalb ist die Bescheinigung das Dokument, mit dem Sie Ihre Wiedervorlage führen — ein Kalendereintrag drei Monate vor dem genannten Termin genügt.
Die Vorsorgekartei
§ 3 Absatz 4 ArbMedVV verlangt eine Vorsorgekartei. Ihr Inhalt ist eng begrenzt: Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Sie darf automatisiert geführt werden, eine Excel-Tabelle genügt also. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, sofern nicht Rechtsvorschriften oder bekannt gegebene Regeln etwas anderes bestimmen. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhält die betroffene Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben. Der zuständigen Behörde ist auf Anordnung eine Kopie der Kartei zu übermitteln.
Verwechseln Sie die Kartei nicht mit dem Expositionsverzeichnis nach § 10a Gefahrstoffverordnung. Das ist ein anderes Dokument mit anderem Inhalt — Tätigkeit sowie Höhe und Dauer der Exposition — und mit ganz anderen Fristen: mindestens 40 Jahre nach Ende der Exposition bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B, fünf Jahre bei reproduktionstoxischen. Wer im Netz liest, Vorsorgeunterlagen seien 40 Jahre aufzubewahren, hat diese beiden Verzeichnisse vermengt. Beachten Sie auch: Die Regelung zum Expositionsverzeichnis steht seit einer Änderung der Gefahrstoffverordnung nicht mehr in § 14 Absatz 3, sondern in § 10a.
Kosten, Arbeitszeit und was passiert, wenn Vorsorge fehlt
Die Kostenfrage ist eindeutig geregelt, wenn auch nicht in der ArbMedVV selbst. § 3 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz bestimmt: Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen — und die ArbMedVV ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage dieses Gesetzes. Die AMR Nummer 5.1 verlangt folgerichtig, dass das Angebotsschreiben die Kostenfreiheit ausdrücklich bestätigt.
Zur Arbeitszeit sagt § 3 Absatz 3 Satz 1 ArbMedVV: Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Das ist eine Soll-Bestimmung, kein starres Gebot — der übliche Weg, die Vorgabe umzusetzen, ist der Termin innerhalb der Arbeitszeit. Satz 2 enthält einen praktischen Hinweis, der Zeit spart: Ergeben sich für eine Tätigkeit mehrere Vorsorgeanlässe, soll die Vorsorge in einem Termin stattfinden. Ein Trockenbauer mit Lärm, Staub und Atemschutz muss also nicht dreimal fahren.
Fehlt eine erforderliche Pflichtvorsorge, ist die erste Folge kein Bußgeld, sondern ein Beschäftigungsverbot in dieser Tätigkeit: § 4 Absatz 2 lässt die Ausübung ohne Teilnahme nicht zu. Daneben stehen Bußgeld- und Strafvorschriften. Nach § 10 Absatz 1 ArbMedVV handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, eine Tätigkeit entgegen § 4 Absatz 2 ausüben lässt, die Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet. Der Verweis führt auf § 25 Absatz 1 Nummer 1 Arbeitsschutzgesetz; der dortige Rahmen liegt bei einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro. Wer durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit einer beschäftigten Person gefährdet, macht sich nach § 10 Absatz 2 ArbMedVV in Verbindung mit § 26 Nummer 2 Arbeitsschutzgesetz strafbar; der Rahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Zuständig für die Überwachung sind nach § 21 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder, in der Praxis das Gewerbeaufsichtsamt oder das staatliche Amt für Arbeitsschutz. Sie überwachen die Einhaltung des Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen und beraten die Arbeitgeber dabei. Ihre Befugnisse stehen in § 22: Auskünfte verlangen, Unterlagen anfordern, Betriebsstätten betreten und besichtigen. Die Vorsorgekartei ist genau eine solche Unterlage. Daneben überwachen die Unfallversicherungsträger im Rahmen ihres Präventionsauftrags.
Der Einstieg ist unspektakulär: Nehmen Sie die Gefährdungsbeurteilung, gehen Sie die Tabelle oben Zeile für Zeile durch und halten Sie je Tätigkeit fest, welcher Anhang-Tatbestand greift. Was dabei herauskommt, gehört anschließend in die Unterweisung, weil die Beschäftigten wissen müssen, warum sie zum Betriebsarzt gehen.
Häufige Fragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Was ist der Unterschied zwischen Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge?
Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber veranlassen, und nach § 4 Absatz 2 ArbMedVV darf er die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die beschäftigte Person daran teilgenommen hat. Angebotsvorsorge muss er nach § 5 Absatz 1 ArbMedVV lediglich anbieten; die beschäftigte Person darf das Angebot ausschlagen und weiterarbeiten. Das Ausschlagen entbindet den Arbeitgeber allerdings nicht davon, das Angebot in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Welche Tätigkeit welche Art auslöst, steht im Anhang der Verordnung.
Darf ein Mitarbeiter die arbeitsmedizinische Vorsorge ablehnen?
Bei der Angebotsvorsorge ja: Das Angebot kann ohne Nachteile ausgeschlagen werden. Bei der Pflichtvorsorge kann die beschäftigte Person den Termin nicht verweigern, ohne die Tätigkeit zu verlieren, denn ohne Teilnahme darf der Arbeitgeber sie nach § 4 Absatz 2 ArbMedVV nicht in dieser Tätigkeit einsetzen. Innerhalb des Termins gilt jedoch auch bei Pflichtvorsorge: Körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen nach § 6 Absatz 1 ArbMedVV nicht gegen den Willen der beschäftigten Person durchgeführt werden. Das ärztliche Gespräch ist der Pflichtteil, nicht die Blutentnahme.
Was erfährt der Arbeitgeber vom Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge?
Nur die Vorsorgebescheinigung. Sie enthält nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV die Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat, dazu den Zeitpunkt, zu dem aus ärztlicher Sicht eine weitere Vorsorge angezeigt ist. Befunde, Diagnosen und Tauglichkeitsaussagen gehen den Arbeitgeber nichts an; für den Arzt gilt die ärztliche Schweigepflicht. Nur wenn die Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen, teilt der Arzt das dem Arbeitgeber mit und schlägt Maßnahmen vor.
Ist arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitszeit und wer bezahlt sie?
Die Kosten trägt der Arbeitgeber. § 3 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz verbietet ausdrücklich, Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz den Beschäftigten aufzuerlegen, und die ArbMedVV ist auf dieser Grundlage erlassen. Zur Zeit sagt § 3 Absatz 3 Satz 1 ArbMedVV: Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Das ist eine Soll-Vorschrift, keine starre Pflicht — der übliche Weg im Betrieb ist, den Termin in die Arbeitszeit zu legen und die Fahrtkosten zu übernehmen.
Ab wie vielen Mitarbeitern ist arbeitsmedizinische Vorsorge Pflicht?
Es gibt keine Beschäftigtenschwelle. Die ArbMedVV knüpft ausschließlich an die Tätigkeit und die Einwirkung an, nicht an die Betriebsgröße. Ein Ein-Mann-Betrieb mit einem Gesellen, der vier Stunden am Tag Feuchtarbeit leistet, hat dieselbe Pflicht wie ein Betrieb mit 200 Leuten. Maßgeblich ist allein, ob eine der im Anhang genannten Tätigkeiten ausgeübt wird — und das ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Ist die G-Untersuchung dasselbe wie arbeitsmedizinische Vorsorge?
Nein, und diese Verwechslung ist der häufigste Fehler in der Praxis. Die DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen, im Betrieb als „G-Sätze“ bekannt, sind nach der DGUV Information 250-010 Empfehlungen, die für Einstellungs- und sonstige Eignungsuntersuchungen herangezogen werden können. Vorsorge nach ArbMedVV dient der Aufklärung und Beratung der beschäftigten Person; eine Eignungsuntersuchung beantwortet die Frage des Arbeitgebers, ob jemand für eine Tätigkeit tauglich ist. Sie braucht eine eigene Rechtsgrundlage und muss verhältnismäßig sein.
Quellen
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), §§ 1 bis 10 und Anhang, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 136): gesetze-im-internet.de/arbmedvv
- Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der ArbMedVV an die Richtlinie (EU) 2024/869, in Kraft seit 16. Mai 2026: buzer.de
- §§ 3, 11, 21, 22, 25 und 26 Arbeitsschutzgesetz: dejure.org/gesetze/ArbSchG
- §§ 6 und 9 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte): gesetze-im-internet.de
- § 10a Gefahrstoffverordnung (Expositionsverzeichnis und Aufbewahrungsfristen): gesetze-im-internet.de
- AMR Nr. 2.1 „Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge“, GMBl 2012 S. 1285, zuletzt geändert GMBl 2014 S. 1339: baua.de
- AMR Nr. 5.1 „Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge“, Ausgabe Dezember 2013, GMBl 2014 S. 88, zuletzt geändert GMBl 2014 S. 1569: baua.de
- DGUV Information 250-010 „Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis“, Ausgabe August 2015: publikationen.dguv.de
- Artikel 9 DSGVO (besondere Kategorien personenbezogener Daten): dejure.org/gesetze/DSGVO/9
Redaktionsstand: August 2026, einschließlich der Anhangsänderung der ArbMedVV vom 11.05.2026. Medizinische Fragen beantwortet ausschließlich die Ärztin oder der Arzt.