Absturzsicherung: Auffanggurt, Verbindungsmittel, Anschlagpunkt und Rettung

Dachdecker arbeitet angeseilt und mit Helm auf einem Steildach

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ist die letzte Stufe der Maßnahmenhierarchie. Vorrang haben Absturzsicherungen wie Geländer und Seitenschutz, danach Auffangeinrichtungen wie Netze — erst wenn beides nicht möglich ist, wird angeseilt gearbeitet. Diese Reihenfolge ist keine Formalie: Sie entscheidet, ob ein Sturz verhindert oder nur gebremst wird.

Ein System aus Einzelteilen wirkt nur vollständig. Der Auffanggurt nach EN 361 verteilt die Kräfte auf den Körper und bietet die Auffangöse. Das Verbindungsmittel überträgt sie: Falldämpfer nach EN 355 begrenzen die Fangstoßkraft, Höhensicherungsgeräte nach EN 360 blockieren beim Sturz und halten das Seil straff. Am anderen Ende steht die Anschlageinrichtung nach EN 795 — ein Einzelanschlagpunkt, eine Bandschlinge, eine Seil- oder Schienenanlage. Entscheidend sind die Tragfähigkeit des Anschlagpunkts, seine Lage über dem Arbeitsplatz und der erforderliche freie Fallraum unter dem Anschlagpunkt, der die Länge von Verbindungsmittel, Dämpferauszug, Körperlänge und Sicherheitsabstand umfasst. Wird dieser Raum unterschritten, ist der Aufprall auf tiefer liegende Ebenen nicht verhindert. Zurückhaltesysteme, die das Erreichen der Absturzkante von vornherein ausschließen, sind gegenüber Auffangsystemen die sicherere Lösung, wo der Arbeitsablauf sie zulässt.

Die DGUV Regeln 112-198 und 112-199 beschreiben Benutzung und Rettung. Für Ausrüstung dieser Art verlangen die Regelwerke eine Prüfung durch eine sachkundige Person mindestens jährlich, dazu die Sicht- und Funktionskontrolle vor jeder Benutzung und die Aussonderung nach Sturzbelastung — belastete Falldämpfer und Gurte werden nicht weiterverwendet. Herstellerangaben zur Ablegereife und zu Ablauffristen sind zu beachten.

Der Teil, der am häufigsten fehlt, ist die Rettung. Wer im Gurt hängt, muss innerhalb kurzer Zeit befreit werden — Hängetrauma entsteht auch ohne Verletzung. Legen Sie deshalb vor der Arbeit fest, wer wie rettet, mit welchem Gerät, wer alarmiert und wie lange es dauern darf. Diese Festlegung gehört dokumentiert, geübt und in die Unterweisung; Alleinarbeit mit Absturzgefahr ist regelmäßig unzulässig.

Was die Vorschrift verlangt

Norm oder RegelInhalt
EN 361Auffanggurte: Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung; einzige zulässige Gurtart zum Auffangen eines Sturzes.
EN 360Höhensicherungsgeräte mit automatischer Aufrolleinrichtung und Blockierung im Sturzfall.
EN 355Falldämpfer zur Begrenzung der Fangstoßkraft; nach Sturzbelastung auszusondern.
EN 795Anschlageinrichtungen: Einzelanschlagpunkte, Bandschlingen, Seil- und Schienensysteme; Tragfähigkeit und Montage nach Herstellervorgabe.
DGUV Regel 112-198 und 112-199Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sowie Benutzung von Rettungsausrüstung: Auswahl, Anschlagpunkt, Fallraum, Unterweisung, Rettung.
Prüfung durch SachkundigeSicht- und Funktionsprüfung vor jeder Benutzung; Prüfung durch eine sachkundige Person mindestens jährlich, dokumentiert je Ausrüstungsteil.
§ 3 Abs. 6 BetrSichVArt, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung; Aufzeichnung nach § 14 BetrSichV.

Normen und Regeln beschreiben Anforderungen an die Ausrüstung. Ob und in welcher Ausführung sie in Ihrem Betrieb erforderlich ist, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

Auswahlkriterien

  • Maßnahmenhierarchie einhalten: Seitenschutz und Auffangnetze vor persönlicher Ausrüstung prüfen.
  • Zurückhalten statt Auffangen, wo der Ablauf es erlaubt — der Sturz entsteht dann nicht.
  • Anschlagpunkt vorher klären: Tragfähigkeit, Lage über dem Arbeitsplatz, Nachweis des Herstellers oder Planers.
  • Erforderlichen freien Fallraum rechnen: Verbindungsmittel, Dämpferauszug, Körperlänge, Sicherheitsabstand.
  • Gurtgröße und Verstellbarkeit je Person prüfen; Ausrüstung persönlich zuordnen.
  • Rettungskonzept mit Gerät, Zuständigkeit und Alarmierung festlegen und üben.
  • Prüfnachweise je Teil führen: jährliche Sachkundigenprüfung, Ablegereife, Aussonderung nach Sturz.

Typische Gewerke

Passende Vorlagen und Portal-Funktionen

Wie oft muss PSA gegen Absturz geprüft werden?

Vor jeder Benutzung durch die benutzende Person als Sicht- und Funktionskontrolle, zusätzlich mindestens jährlich durch eine sachkundige Person. Das Ergebnis wird je Ausrüstungsteil dokumentiert; Herstellerangaben zu Fristen und Ablegereife sind zu beachten.

Darf ein Gurt nach einem Sturz weiterverwendet werden?

Nein. Nach Sturzbelastung werden Gurt, Falldämpfer und Verbindungsmittel ausgesondert, auch wenn äußerlich kein Schaden erkennbar ist. Der Falldämpfer hat seine Energie aufgenommen und ist verbraucht.

Genügt ein Haltegurt zum Auffangen?

Nein. Zum Auffangen eines Sturzes ist ausschließlich ein Auffanggurt nach EN 361 zulässig. Haltegurte dienen dem Halten am Arbeitsplatz und nicht dem Auffangen.

Warum ist ein Rettungskonzept erforderlich?

Wer nach einem Sturz im Gurt hängt, kann innerhalb kurzer Zeit ein Hängetrauma entwickeln. Deshalb muss vor Arbeitsbeginn festgelegt sein, wer mit welchem Gerät rettet und wie alarmiert wird; Alleinarbeit mit Absturzgefahr ist regelmäßig unzulässig.

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Quellen

Zuletzt aktualisiert: 15. September 2026