Prüfplaketten: sichtbarer Status, aber kein Ersatz für das Protokoll

Prüfplaketten sind Betriebsausstattung, keine Schutzausrüstung — und trotzdem gehören sie in diesen Bereich, weil ohne sie im Alltag niemand erkennt, ob ein Gerät geprüft ist. Der Aufkleber beantwortet auf der Baustelle die einzige Frage, die vor der Benutzung zählt: Darf ich das nehmen?
Eine Norm für Prüfplaketten gibt es nicht, und es gibt auch keine allgemeine Pflicht, geprüfte Arbeitsmittel zu bekleben. Vorgeschrieben sind die Prüfungen selbst und ihre Aufzeichnung: § 14 BetrSichV verlangt, dass das Ergebnis der Prüfung aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird, mit Angaben zu Art und Umfang der Prüfung, dem Ergebnis sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person. Für Arbeitsmittel, die an wechselnden Orten eingesetzt werden, ist am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorzuhalten. Die Plakette kann diese Angaben nicht tragen — sie verweist auf sie. Wer nur klebt, dokumentiert nichts.
Typische Anwendungsfälle sind elektrische Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3, Leitern und Tritte, PSA gegen Absturz, Anschlagmittel, Regalanlagen, Feuerlöscher und Baumaschinen. Sinnvoll sind Plaketten mit Monat und Jahr der Fälligkeit, Kabelanhänger dort, wo kein Aufkleber hält, und eine Inventarnummer, die Gerät, Plakette und Protokoll verbindet. Farbcodierungen je Jahr sind bewährte Praxis der Hersteller und Prüfdienste, aber keine Rechtsvorgabe — verlassen Sie sich immer auf Monat und Jahr. Vermischen Sie außerdem nicht die beiden Lesarten „letzte Prüfung“ und „nächste Fälligkeit“; legen Sie eine Konvention fest und halten Sie sie durch.
Den Rest übernimmt am besten eine Liste statt einer Erinnerung. Im Meisterdok-Kundenportal führen Sie Betriebsmittel mit Kategorie, Intervall und nächster Prüfung, erfassen Prüfungen samt Ergebnis und Datei und drucken QR-Etiketten, die am Gerät auf die Gerätehistorie zeigen. Die Plakette bleibt der Blick vor Ort, das Protokoll bleibt der Nachweis — und die Fälligkeit läuft nicht mehr unbemerkt ab.
Was die Vorschrift verlangt
| Norm oder Regel | Inhalt |
|---|---|
| § 14 BetrSichV | Prüfergebnisse aufzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren: Art und Umfang der Prüfung, Ergebnis, Name und Unterschrift der befähigten Person; bei wechselnden Einsatzorten Nachweis am Einsatzort. |
| § 3 Abs. 6 BetrSichV | Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. |
| DGUV Vorschrift 3 | Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel; Fristen als Anhaltswerte in der DGUV Information 203-071. |
| Keine Plakettenpflicht | Für Prüfplaketten existiert keine Norm und keine allgemeine Kennzeichnungspflicht; sie ersetzen kein Prüfprotokoll. |
Normen und Regeln beschreiben Anforderungen an die Ausrüstung. Ob und in welcher Ausführung sie in Ihrem Betrieb erforderlich ist, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Auswahlkriterien
- Eine Lesart im Betrieb festlegen: „nächste Prüfung fällig“ oder „letzte Prüfung“ — nicht mischen.
- Beschriftungsfelder wählen, die Monat und Jahr eindeutig zeigen; Farbe nur als Zusatz nutzen.
- Material zur Umgebung wählen: UV- und lösemittelbeständig, Kabelanhänger für Anschlagmittel und Leitern.
- Sicherheitsstanzung nutzen, damit Plaketten nicht unbeschädigt umgeklebt werden können.
- Inventarnummer vergeben und Plakette, Gerät und Protokoll darüber verknüpfen.
- Zuständigkeit klären: Plaketten bringt an, wer die Prüfung durchgeführt oder verantwortet hat.
- Fälligkeiten in einer Geräteliste oder im Portal führen und Prüfprotokolle geordnet ablegen.
Typische Gewerke
Passende Vorlagen und Portal-Funktionen
- Prüfprotokoll: Aufbau und Pflichtangaben
- Ratgeber Prüfplakette
- Betriebsmittel mit QR-Etiketten im Kundenportal
Sind Prüfplaketten gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. Vorgeschrieben sind die Prüfungen und ihre Aufzeichnung nach § 14 BetrSichV. Die Plakette ist ein bewährtes Hilfsmittel, um den Prüfstatus am Gerät sichtbar zu machen, ersetzt das Protokoll aber nie.
Was gehört auf eine Prüfplakette?
Praktisch bewährt haben sich Monat und Jahr der nächsten Fälligkeit, ein Hinweis auf die Prüfgrundlage sowie die Geräte- oder Inventarnummer, über die sich das Protokoll zuordnen lässt. Prüfer und Prüffirma sind sinnvolle Ergänzungen.
Darf ein Gerät mit abgelaufener Plakette benutzt werden?
Eine überschrittene Fälligkeit bedeutet, dass die festgelegte Prüffrist abgelaufen ist. Das Gerät sollte erst nach erneuter Prüfung wieder eingesetzt werden — die Frist haben Sie über die Gefährdungsbeurteilung oder eine DGUV-Vorschrift selbst festgelegt.
Wie behalten wir Fälligkeiten im Blick?
Über eine Geräteliste mit Intervall und nächster Prüfung. Im Meisterdok-Kundenportal führen Sie Betriebsmittel mit Ampelstatus, erfassen Prüfungen mit Ergebnis und Datei und drucken QR-Etiketten für die Kennzeichnung am Gerät.
Weitere Kategorien
Quellen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) — gesetze-im-internet.de
- DGUV-Regeln und -Informationen — publikationen.dguv.de
Zuletzt aktualisiert: 15. September 2026