Vorsorgekartei Vorlage: arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV dokumentieren

  • Kartei mit nur den Pflichtangaben: dass, wann, welcher Anlass — keine Befunde.
  • Übersicht, welche Handwerkstätigkeit Pflicht- oder Angebotsvorsorge auslöst.
  • Angebotsschreiben mit Rückmeldung und Fristenlogik nach AMR 2.1.

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Helm, Schutzbrille, Gehörschutz, Handschuhe und Warnweste neben einer ausgedruckten Checkliste

Die Vorsorgekartei ist die betriebliche Aufzeichnung darüber, dass arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. § 3 Abs. 4 ArbMedVV nennt genau drei Angaben: dass Vorsorge stattgefunden hat, wann sie stattgefunden hat und welcher Anlass ihr zugrunde lag. Die Kartei darf automatisiert geführt werden, ist bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und danach zu löschen; den Beschäftigten ist auf Verlangen eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen.

Was nicht in die Kartei gehört, ist ebenso wichtig: keine Befunde, keine Diagnosen, keine Beurteilung der Eignung. Diese Angaben bleiben beim Arzt oder bei der Ärztin. Der Betrieb erhält eine Vorsorgebescheinigung, aus der hervorgeht, wann die Vorsorge stattfand und wann die nächste ansteht.

Dieses Set enthält die Kartei je Person, die Übersicht der Vorsorgeanlässe für typische Handwerkstätigkeiten, das Angebotsschreiben für die Angebotsvorsorge mit Rückmeldefeld, eine Darstellung von Ablauf und Fristen sowie eine Excel-Fassung, die die Folgetermine aus dem letzten Vorsorgedatum errechnet.

Arbeitsschutz-Organisation

Vorsorgekartei & Vorsorge-Set

Fünf Dokumente für die arbeitsmedizinische Vorsorge als Word, PDF und Excel.

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Inhalt des Sets

  • 01 Vorsorgekartei je Person mit den Pflichtangaben (Word und PDF)
  • 02 Vorsorgeanlässe im Handwerk — Übersicht nach Tätigkeiten (Word und PDF)
  • 03 Angebotsschreiben Angebotsvorsorge mit Rückmeldung (Word und PDF)
  • 04 Ablauf und Fristen der Vorsorge (Word und PDF)
  • 05 Vorsorgekartei als Excel mit Fristenlogik

Vier Dokumente als Word und PDF, dazu die Excel-Kartei mit Fristenberechnung.

Eignungsuntersuchungen sind keine Vorsorge nach ArbMedVV. Wer eine Untersuchung nach den früheren Grundsätzen G 25 oder G 41 verlangt, bewegt sich außerhalb dieser Verordnung und braucht eine eigene Rechtsgrundlage. Die Vorlagen dieses Sets betreffen ausschließlich Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge.

Dokumente und Rechtsgrundlagen

DokumentRechtsgrundlageWorum es geht
Vorsorgekartei§ 3 Abs. 4 ArbMedVVDass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattfand; automatisierte Führung zulässig, Löschung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses, Kopie an Beschäftigte auf Verlangen
Pflichtvorsorge§ 4 ArbMedVVVor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen zu veranlassen; die Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn die Vorsorge stattgefunden hat
Angebotsvorsorge§ 5 ArbMedVVAnzubieten vor Aufnahme und danach in regelmäßigen Abständen; das Ausschlagen entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht, weiter anzubieten
Wunschvorsorge§ 5a ArbMedVVAuf Wunsch der Beschäftigten zu ermöglichen, soweit ein Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist
Anlässe: Feuchtarbeit, Lärm, VibrationAnhang ArbMedVV Teil 1 bis 4Feuchtarbeit von vier Stunden und mehr täglich Pflicht; Lärm ab 85 dB(A) Pflicht, über 80 dB(A) Angebot; Hand-Arm-Vibration ab 5 m/s² Pflicht, über 2,5 m/s² Angebot
Anlässe: Atemschutz und BildschirmAnhang ArbMedVV Teil 1 bis 4Atemschutzgeräte der Gruppen 2 und 3 Pflicht; Bildschirmarbeit Angebot
FristenAMR 2.1Erste Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit, zweite in der Regel innerhalb von zwölf Monaten, weitere in der Regel alle 36 Monate

Die Fristen der AMR 2.1 sind Regelfristen. Der Arzt oder die Ärztin kann aus arbeitsmedizinischen Gründen kürzere Abstände nennen; maßgeblich ist dann die Vorsorgebescheinigung.

Warum die Kartei so schmal bleibt

Viele selbstgebaute Listen enthalten mehr, als sie dürfen: Untersuchungsergebnisse, Eignungsaussagen, Notizen zu Erkrankungen. Das erhöht nur die Menge sensibler Daten und lässt sich mit § 3 Abs. 4 ArbMedVV nicht begründen, der ausdrücklich auf drei Angaben beschränkt ist.

Praktisch heißt das: Die Kartei hält je Person fest, welcher Anlass vorliegt, wann die Vorsorge stattfand und wann sie erneut ansteht. Die Vorsorgebescheinigung des Arztes kommt dazu in die Ablage. Alles Weitere bleibt in der ärztlichen Dokumentation.

Angebot dokumentieren, nicht nur aussprechen

Bei der Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV ist nicht die Teilnahme geschuldet, sondern das Angebot. Wird es ausgeschlagen, bleibt die Pflicht bestehen, es in regelmäßigen Abständen erneut zu machen. Genau daran scheitert die Nachweisführung im Kleinbetrieb — das Angebot wird beim Frühstück ausgesprochen und nirgends festgehalten.

Das Angebotsschreiben im Set löst das mit einem Blatt: Anlass, Tätigkeit, Ansprechpartner beim Betriebsarzt, Datum des Angebots und ein Rückmeldefeld für Annahme oder Ausschlagen. Die Excel-Kartei setzt daraufhin den nächsten Angebotstermin. Damit ist belegt, dass angeboten wurde, auch wenn niemand hingegangen ist.

Es handelt sich um Muster-Vorlagen, die an die betrieblichen Gegebenheiten anzupassen sind. Sie ersetzen keine rechtliche oder sicherheitstechnische Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Welche Angaben darf die Vorsorgekartei enthalten?
Nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV, dass eine Vorsorge stattgefunden hat, wann sie stattgefunden hat und aus welchem Anlass. Befunde, Diagnosen und Eignungsaussagen gehören nicht in die Kartei, sondern bleiben in der ärztlichen Dokumentation.
Wie lange ist die Kartei aufzubewahren?
Bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses; danach sind die Angaben zu löschen. Auf Verlangen ist den Beschäftigten eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen — auch nach dem Ausscheiden ein praktischer Grund, die Kopie vor der Löschung anzubieten.
Was ist der Unterschied zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge?
Die Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen; die Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn die Vorsorge stattgefunden hat. Die Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV muss angeboten werden; die Beschäftigten können ablehnen, ohne dass die Tätigkeit untersagt ist — angeboten werden muss dann weiter in regelmäßigen Abständen.
Welche Handwerkstätigkeiten lösen Pflichtvorsorge aus?
Nach dem Anhang der ArbMedVV zum Beispiel Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden und mehr am Tag, Lärmexposition ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A), Hand-Arm-Vibration ab einem Tages-Expositionswert von 5 m/s² und das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3. Über 80 dB(A) und über 2,5 m/s² ist Vorsorge anzubieten, Bildschirmarbeit ebenfalls.
In welchen Abständen ist Vorsorge zu wiederholen?
Die AMR 2.1 nennt als Regel: erste Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit, zweite in der Regel innerhalb von zwölf Monaten danach, weitere in der Regel alle 36 Monate. Der Arzt oder die Ärztin kann kürzere Abstände festlegen; die Excel-Kartei lässt sich je Person darauf einstellen.
Sind G 25 und G 41 Vorsorge nach ArbMedVV?
Nein. Diese Untersuchungen dienen der Feststellung der Eignung für eine Tätigkeit und sind keine arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV. Eignungsuntersuchungen brauchen eine eigene Rechtsgrundlage; die Vorsorgekartei erfasst sie nicht.
Wer trägt die Kosten der Vorsorge?
Der Arbeitgeber. Die Vorsorge findet während der Arbeitszeit statt und wird über die betriebsärztliche Betreuung abgewickelt — im Kleinbetrieb regelmäßig über die Betreuung nach DGUV Vorschrift 2.
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