Qualifikationsmatrix & Beauftragungen
Sieben Dokumente für Befähigungen und Beauftragungen als Word, PDF und Excel.
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Eine Qualifikationsmatrix ist die Übersicht darüber, wer im Betrieb welches Arbeitsmittel bedienen darf und wie lange die zugehörige Befähigung noch trägt. § 7 ArbSchG verlangt, dass der Arbeitgeber bei der Übertragung von Aufgaben berücksichtigt, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen einzuhalten.
Für Arbeitsmittel wird das konkret: Nach § 6 Abs. 1 BetrSichV sind die Arbeitsmittel so zu verwenden, dass die Beschäftigten geeignet und befähigt sind, und nach § 12 BetrSichV sind sie über Verwendung, Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Bei einzelnen Arbeitsmitteln kommt eine schriftliche Beauftragung hinzu — beim Flurförderzeug ausdrücklich nach § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68.
Dieses Set bündelt beide Ebenen: die Nachweise je Person und Arbeitsmittel und die Übersicht, aus der hervorgeht, welche Befähigung wann nachzuschulen ist. Die Excel-Mappe rechnet die Fälligkeiten aus den eingetragenen Daten und markiert sie farbig.
Sieben Dokumente für Befähigungen und Beauftragungen als Word, PDF und Excel.
Sechs Dokumente als Word und PDF, dazu die Excel-Arbeitsmappe mit drei Blättern.
Die Bestellungen für Sicherheitsbeauftragte, Brandschutzhelfer, Ersthelfer, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sind nicht in diesem Set, sondern im Set Pflichtenübertragung und Bestellungen. Hier geht es um Befähigungen und Beauftragungen für Arbeitsmittel.
| Dokument | Rechtsgrundlage | Worum es geht |
|---|---|---|
| Qualifikationsmatrix | § 7 ArbSchG | Aufgaben nur an Beschäftigte übertragen, die befähigt sind, die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten |
| Einweisungs- und Befähigungsnachweis | § 6 Abs. 1 und § 12 BetrSichV | Eignung und Befähigung für das Arbeitsmittel, Unterweisung zu Verwendung, Gefährdungen und Schutzmaßnahmen |
| Beauftragung Flurförderzeuge | § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 | Mindestens 18 Jahre, körperlich und geistig geeignet, ausgebildet, Befähigung nachgewiesen, Auftrag schriftlich erteilt |
| Ausbildung Staplerfahrer | DGUV Grundsatz 308-001 | Ausbildungsinhalte und Prüfung für das Fahren von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand |
| Beauftragung Kranführer und Anschläger | § 29 DGUV Vorschrift 52 | Krane dürfen nur Personen bedienen, die geeignet, unterwiesen und beauftragt sind |
| Beauftragung Hubarbeitsbühnen | DGUV Grundsatz 308-008 | Ausbildung und Beauftragung des Bedienpersonals von Hubarbeitsbühnen |
| Beauftragung Erdbaumaschinen | DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12 | Erdbaumaschinen dürfen nur beauftragte, geeignete und unterwiesene Personen führen |
| Fristenblatt Ersthelfer | § 26 DGUV Vorschrift 1 | Fortbildung der Ersthelfer im Blick behalten, damit die Befähigung im Betrieb bestehen bleibt |
Die DGUV-Grundsätze beschreiben Ausbildungsinhalte, nicht eigene Bestellpflichten. Die Pflicht zum schriftlichen Auftrag ergibt sich aus der jeweiligen Vorschrift oder Regel — beim Flurförderzeug ausdrücklich aus § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68.
Befähigungen laufen nicht alle gleich lang. Die Ausbildung zum Führen eines Flurförderzeugs gilt fort, die jährliche Unterweisung dazu nicht. Ersthelfer sind fortzubilden, Elektrofachkräfte bleiben es. Wer das in Ordnern verwaltet, merkt Lücken erst, wenn jemand fehlt oder eine Prüfung kommt.
Die Matrix trägt je Person und Arbeitsmittel das Datum des letzten Nachweises ein und rechnet aus dem hinterlegten Intervall die Fälligkeit. Drei Zustände genügen im Betrieb: abgelaufen, läuft in den nächsten drei Monaten ab, gültig. Das Blatt „Fälligkeiten“ zeigt die ersten beiden gefiltert an — daraus wird die Jahresplanung für Unterweisungen und Nachschulungen.
Die drei Begriffe werden regelmäßig vermischt. Die Ausbildung vermittelt die Befähigung und wird durch ein Zeugnis oder eine Bescheinigung belegt. Die Unterweisung nach § 12 BetrSichV bezieht sich auf das konkrete Arbeitsmittel im Betrieb und wird wiederholt. Die Beauftragung ist die Erlaubnis des Arbeitgebers, dieses Arbeitsmittel zu führen — beim Stapler nach § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 schriftlich.
Praktisch heißt das: Ohne Ausbildungsnachweis keine Beauftragung, ohne Beauftragung kein Fahrbetrieb, und ohne wiederholte Unterweisung fehlt der laufende Nachweis. Der Fahr- und Bedienausweis im Kartenformat macht den Stand im Betrieb sichtbar; maßgeblich bleiben die Nachweise in der Personalakte und die Matrix.
Es handelt sich um Muster-Vorlagen, die an die betrieblichen Gegebenheiten anzupassen sind. Sie ersetzen keine rechtliche oder sicherheitstechnische Beratung im Einzelfall.