Gefahrstoff-Set — Verzeichnis, Substitutionsprüfung, SDB-Prüfung
Sieben Dokumente für die Gefahrstoffdokumentation als Word, PDF und Excel.
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Das Gefahrstoffverzeichnis — im Betrieb meist Gefahrstoffkataster genannt — ist die Liste aller Gefahrstoffe, mit denen im Betrieb tatsächlich umgegangen wird. Nach § 6 Abs. 12 GefStoffV hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis zu führen, in dem für jeden Gefahrstoff die Bezeichnung, die Einstufung oder die Angabe der gefährlichen Eigenschaften, die Mengenbereiche, ein Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt und die Arbeitsbereiche stehen, in denen Beschäftigte mit dem Stoff umgehen können.
Das Verzeichnis ist kein Selbstzweck: Es ist die Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und damit auch der Ausgangspunkt für Substitutionsprüfung, Betriebsanweisung und Unterweisung. Wer nicht weiß, welche Produkte im Regal und im Transporter liegen, kann keine der drei Folgepflichten sauber erfüllen.
Dieses Set enthält das Verzeichnis in einer Excel-Fassung mit Blättern für Verzeichnis, Substitutionsprüfungen und SDB-Ablage sowie in einer Word-Fassung zum Ausdrucken, dazu die Dokumente für Substitutionsprüfung, Eingangsprüfung neuer Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisung, Lagerung und Unterweisungsnachweis.
Sieben Dokumente für die Gefahrstoffdokumentation als Word, PDF und Excel.
Sechs Dokumente als Word und PDF, dazu die Excel-Arbeitsmappe mit drei Blättern.
Fertig ausformulierte Betriebsanweisungen für 24 Stoffe sind nicht Teil dieses Sets — sie liegen in den Gewerke-Editionen und im Arbeitsschutz-Komplettpaket. Das Kfz-spezifische Gefahrstoffverzeichnis für Werkstatt und Reifendienst bleibt als eigene Fassung unter Gefahrstoffverzeichnis Kfz-Werkstatt bestehen.
| Dokument | Rechtsgrundlage | Worum es geht |
|---|---|---|
| Gefahrstoffverzeichnis (Word und Excel) | § 6 Abs. 12 GefStoffV | Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereich, Arbeitsbereiche und Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt je Gefahrstoff |
| Hinweisblatt zur Ausnahme | § 6 Abs. 13 GefStoffV | Auf das Verzeichnis kann nur verzichtet werden, wenn ausschließlich eine geringe Gefährdung vorliegt |
| Substitutionsprüfung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 und § 7 Abs. 3 GefStoffV | Prüfung von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren; die Substitution ist vorrangig, das Ergebnis der Prüfung wird festgehalten |
| SDB-Eingangsprüfung | Art. 31 REACH | Prüfung des vom Lieferanten übermittelten Sicherheitsdatenblatts auf Aktualität und Vollständigkeit |
| Betriebsanweisung Gefahrstoffe | § 14 Abs. 1 GefStoffV, TRGS 555 | Arbeitsbereich, Gefahren, Schutzmaßnahmen, Verhalten bei Störungen und Erster Hilfe, sachgerechte Entsorgung |
| Unterweisungsnachweis Gefahrstoffe | § 14 Abs. 2 GefStoffV | Mündliche Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich, Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festgehalten und von den Beschäftigten bestätigt |
| Lager-Check Gefahrstoffe | TRGS 510 | Zusammenlagerung, Mengenschwellen, Lüftung, Auffangwannen und Kennzeichnung des Lagerorts |
| Auswahl der Ersatzstoffe | TRGS 600 | Vorgehen bei der Substitutionsprüfung und Bewertung der Ersatzlösung |
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 510, 555, 600) konkretisieren die Verordnung. Wer sie anwendet, kann davon ausgehen, die Anforderungen der GefStoffV insoweit erfüllt zu haben; abweichende Lösungen sind möglich, müssen aber gleichwertig sein und begründet werden.
Das Verzeichnis lässt sich in einem Nachmittag anlegen: Regal, Transporter und Lager durchgehen, Produkte notieren, Sicherheitsdatenblätter beim Lieferanten anfordern. Die Substitutionsprüfung fällt schwerer, weil sie eine Entscheidung verlangt. § 7 Abs. 3 GefStoffV stellt die Substitution voran: Der Arbeitgeber hat vorrangig eine Substitution durchzuführen, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist.
Zumutbar heißt nicht kostenneutral, aber auch nicht um jeden Preis. Entscheidend ist die Abwägung: Gibt es ein Produkt mit geringerer Gefährdung, das für die Tätigkeit technisch geeignet ist, und was spricht gegen den Wechsel. Genau diese Abwägung hält die Vorlage fest — mit dem geprüften Ersatzprodukt, dem Ergebnis und der Begründung, wenn beim bisherigen Produkt geblieben wird. Damit ist die Prüfung dokumentiert und nicht nur behauptet.
Praktisch ist die Reihenfolge im Handwerk fast immer dieselbe: Reiniger und Kaltreiniger, Bauchemie, Klebstoffe und Lacke sind die Positionen mit dem größten Substitutionspotenzial. Kraftstoffe, Gase und Zement lassen sich in der Regel nicht ersetzen — dort greifen technische und organisatorische Maßnahmen sowie persönliche Schutzausrüstung.
Ein Verzeichnis, das zwei Jahre alt ist, hilft niemandem. Zwei Anlässe halten es aktuell: der Jahresdurchgang zusammen mit der Unterweisung und der Zugang eines neuen Produkts. Für den zweiten Fall enthält das Set die SDB-Eingangsprüfung — ein Blatt, das jeden Neuzugang durch dieselben Schritte führt: Sicherheitsdatenblatt anfordern, Einstufung übernehmen, Verzeichnis ergänzen, Substitution prüfen, Betriebsanweisung anpassen, Unterweisung planen.
Nach § 6 Abs. 12 GefStoffV muss das Verzeichnis den Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein. Im Kleinbetrieb genügt dafür der Ausdruck im Ordner am festen Platz oder die Datei im Netzlaufwerk — entscheidend ist, dass die Beschäftigten wissen, wo beides liegt.
Es handelt sich um Muster-Vorlagen, die an die betrieblichen Gegebenheiten anzupassen sind. Sie ersetzen keine rechtliche oder sicherheitstechnische Beratung im Einzelfall.