Gefahrstoffverzeichnis Vorlage: Verzeichnis, Substitutionsprüfung und SDB-Prüfung für Handwerksbetriebe

  • Verzeichnis nach § 6 Abs. 12 GefStoffV als Excel mit SDB-Ampel und Word.
  • Substitutionsprüfung nach TRGS 600 dokumentiert statt nur behauptet.
  • Betriebsanweisungs-Vorlage nach TRGS 555 und Unterweisungsnachweis.

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Beschäftigter entnimmt einen gekennzeichneten Behälter aus dem Gefahrstoffschrank

Das Gefahrstoffverzeichnis — im Betrieb meist Gefahrstoffkataster genannt — ist die Liste aller Gefahrstoffe, mit denen im Betrieb tatsächlich umgegangen wird. Nach § 6 Abs. 12 GefStoffV hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis zu führen, in dem für jeden Gefahrstoff die Bezeichnung, die Einstufung oder die Angabe der gefährlichen Eigenschaften, die Mengenbereiche, ein Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt und die Arbeitsbereiche stehen, in denen Beschäftigte mit dem Stoff umgehen können.

Das Verzeichnis ist kein Selbstzweck: Es ist die Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und damit auch der Ausgangspunkt für Substitutionsprüfung, Betriebsanweisung und Unterweisung. Wer nicht weiß, welche Produkte im Regal und im Transporter liegen, kann keine der drei Folgepflichten sauber erfüllen.

Dieses Set enthält das Verzeichnis in einer Excel-Fassung mit Blättern für Verzeichnis, Substitutionsprüfungen und SDB-Ablage sowie in einer Word-Fassung zum Ausdrucken, dazu die Dokumente für Substitutionsprüfung, Eingangsprüfung neuer Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisung, Lagerung und Unterweisungsnachweis.

Arbeitsschutz-Organisation

Gefahrstoff-Set — Verzeichnis, Substitutionsprüfung, SDB-Prüfung

Sieben Dokumente für die Gefahrstoffdokumentation als Word, PDF und Excel.

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Inhalt des Sets

  • 01 Gefahrstoffverzeichnis (Word und PDF)
  • 02 Substitutionsprüfung (Word und PDF)
  • 03 SDB-Eingangsprüfung (Word und PDF)
  • 04 Betriebsanweisung Gefahrstoffe — Vorlage nach TRGS 555 (Word und PDF)
  • 05 Lager-Check Gefahrstoffe nach TRGS 510 (Word und PDF)
  • 06 Unterweisungsnachweis Gefahrstoffe (Word und PDF)
  • 07 Gefahrstoffverzeichnis als Excel mit den Blättern Verzeichnis, Substitutionsprüfungen und SDB-Ablage

Sechs Dokumente als Word und PDF, dazu die Excel-Arbeitsmappe mit drei Blättern.

Fertig ausformulierte Betriebsanweisungen für 24 Stoffe sind nicht Teil dieses Sets — sie liegen in den Gewerke-Editionen und im Arbeitsschutz-Komplettpaket. Das Kfz-spezifische Gefahrstoffverzeichnis für Werkstatt und Reifendienst bleibt als eigene Fassung unter Gefahrstoffverzeichnis Kfz-Werkstatt bestehen.

Dokumente und Rechtsgrundlagen

DokumentRechtsgrundlageWorum es geht
Gefahrstoffverzeichnis (Word und Excel)§ 6 Abs. 12 GefStoffVBezeichnung, Einstufung, Mengenbereich, Arbeitsbereiche und Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt je Gefahrstoff
Hinweisblatt zur Ausnahme§ 6 Abs. 13 GefStoffVAuf das Verzeichnis kann nur verzichtet werden, wenn ausschließlich eine geringe Gefährdung vorliegt
Substitutionsprüfung§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und § 7 Abs. 3 GefStoffVPrüfung von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren; die Substitution ist vorrangig, das Ergebnis der Prüfung wird festgehalten
SDB-EingangsprüfungArt. 31 REACHPrüfung des vom Lieferanten übermittelten Sicherheitsdatenblatts auf Aktualität und Vollständigkeit
Betriebsanweisung Gefahrstoffe§ 14 Abs. 1 GefStoffV, TRGS 555Arbeitsbereich, Gefahren, Schutzmaßnahmen, Verhalten bei Störungen und Erster Hilfe, sachgerechte Entsorgung
Unterweisungsnachweis Gefahrstoffe§ 14 Abs. 2 GefStoffVMündliche Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich, Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festgehalten und von den Beschäftigten bestätigt
Lager-Check GefahrstoffeTRGS 510Zusammenlagerung, Mengenschwellen, Lüftung, Auffangwannen und Kennzeichnung des Lagerorts
Auswahl der ErsatzstoffeTRGS 600Vorgehen bei der Substitutionsprüfung und Bewertung der Ersatzlösung

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 510, 555, 600) konkretisieren die Verordnung. Wer sie anwendet, kann davon ausgehen, die Anforderungen der GefStoffV insoweit erfüllt zu haben; abweichende Lösungen sind möglich, müssen aber gleichwertig sein und begründet werden.

Warum die Substitutionsprüfung der schwierigste Teil ist

Das Verzeichnis lässt sich in einem Nachmittag anlegen: Regal, Transporter und Lager durchgehen, Produkte notieren, Sicherheitsdatenblätter beim Lieferanten anfordern. Die Substitutionsprüfung fällt schwerer, weil sie eine Entscheidung verlangt. § 7 Abs. 3 GefStoffV stellt die Substitution voran: Der Arbeitgeber hat vorrangig eine Substitution durchzuführen, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist.

Zumutbar heißt nicht kostenneutral, aber auch nicht um jeden Preis. Entscheidend ist die Abwägung: Gibt es ein Produkt mit geringerer Gefährdung, das für die Tätigkeit technisch geeignet ist, und was spricht gegen den Wechsel. Genau diese Abwägung hält die Vorlage fest — mit dem geprüften Ersatzprodukt, dem Ergebnis und der Begründung, wenn beim bisherigen Produkt geblieben wird. Damit ist die Prüfung dokumentiert und nicht nur behauptet.

Praktisch ist die Reihenfolge im Handwerk fast immer dieselbe: Reiniger und Kaltreiniger, Bauchemie, Klebstoffe und Lacke sind die Positionen mit dem größten Substitutionspotenzial. Kraftstoffe, Gase und Zement lassen sich in der Regel nicht ersetzen — dort greifen technische und organisatorische Maßnahmen sowie persönliche Schutzausrüstung.

Pflege: einmal jährlich und bei jedem neuen Produkt

Ein Verzeichnis, das zwei Jahre alt ist, hilft niemandem. Zwei Anlässe halten es aktuell: der Jahresdurchgang zusammen mit der Unterweisung und der Zugang eines neuen Produkts. Für den zweiten Fall enthält das Set die SDB-Eingangsprüfung — ein Blatt, das jeden Neuzugang durch dieselben Schritte führt: Sicherheitsdatenblatt anfordern, Einstufung übernehmen, Verzeichnis ergänzen, Substitution prüfen, Betriebsanweisung anpassen, Unterweisung planen.

Nach § 6 Abs. 12 GefStoffV muss das Verzeichnis den Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein. Im Kleinbetrieb genügt dafür der Ausdruck im Ordner am festen Platz oder die Datei im Netzlaufwerk — entscheidend ist, dass die Beschäftigten wissen, wo beides liegt.

Es handelt sich um Muster-Vorlagen, die an die betrieblichen Gegebenheiten anzupassen sind. Sie ersetzen keine rechtliche oder sicherheitstechnische Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Ab wann muss ein Handwerksbetrieb ein Gefahrstoffverzeichnis führen?
Sobald Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen. § 6 Abs. 12 GefStoffV knüpft nicht an eine Betriebsgröße oder Menge an. Verzichten kann man auf das Verzeichnis nach § 6 Abs. 13 GefStoffV nur dann, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung vorliegen — im Handwerk ist das die Ausnahme, sobald Reiniger, Kraftstoffe, Bauchemie oder Lacke im Spiel sind.
Welche Angaben muss das Verzeichnis enthalten?
Nach § 6 Abs. 12 GefStoffV je Gefahrstoff: die Bezeichnung, die Einstufung oder die Angabe der gefährlichen Eigenschaften, die im Betrieb vorhandenen Mengenbereiche, einen Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt und die Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte mit dem Stoff umgehen können. Mehr ist nicht verlangt; die Excel-Fassung im Set enthält genau diese Spalten, zusätzlich Felder für Datum und Bearbeiter.
Reicht ein Ordner mit Sicherheitsdatenblättern statt eines Verzeichnisses?
Nein. Das Sicherheitsdatenblatt ist die Informationsquelle des Lieferanten nach Art. 31 REACH, das Verzeichnis ist die betriebliche Übersicht mit Mengenbereich und Arbeitsbereich. Beides gehört zusammen: Das Verzeichnis verweist auf das jeweilige Datenblatt, deshalb enthält die Excel-Mappe ein eigenes Blatt für die SDB-Ablage.
Muss die Substitutionsprüfung schriftlich sein?
§ 6 Abs. 8 GefStoffV verlangt, dass das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Prüfung von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren dokumentiert wird. Die Prüfung selbst ist Teil der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GefStoffV, ihr Ergebnis gehört damit in die Dokumentation. Ein kurzer, nachvollziehbarer Eintrag je geprüftem Produkt genügt.
Wie oft muss zu Gefahrstoffen unterwiesen werden?
Nach § 14 Abs. 2 GefStoffV vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich. Die Unterweisung erfolgt mündlich und tätigkeitsbezogen; Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den unterwiesenen Beschäftigten zu bestätigen. Der Nachweisbogen im Set enthält diese Felder.
Ist eine Betriebsanweisung für jeden Stoff nötig?
Nach § 14 Abs. 1 GefStoffV ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, wenn Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen. Die TRGS 555 lässt ausdrücklich stoffgruppenbezogene oder tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen zu — für mehrere Reiniger mit vergleichbaren Gefahren also eine Anweisung statt fünf. Die Vorlage im Set folgt der Gliederung der TRGS 555.
Darf das Verzeichnis in Excel geführt werden?
Ja, die GefStoffV schreibt keine Form vor. Verlangt ist, dass die Angaben vollständig sind und das Verzeichnis den Beschäftigten zugänglich ist. Deshalb liegen im Set beide Fassungen bei: Excel für die laufende Pflege, Word und PDF für den Ausdruck im Ordner am Lagerort.
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