Unterweisung Gefahrstoffe – Vorlage für Handwerksbetriebe
Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am
Die Unterweisung Gefahrstoffe ist die mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterrichtung der Beschäftigten über die Gefährdungen beim Umgang mit Gefahrstoffen und die dafür erforderlichen Schutzmaßnahmen. Sie ist in § 14 GefStoffV in Verbindung mit § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 geregelt und findet vor Aufnahme der Beschäftigung sowie danach mindestens einmal jährlich statt. Diese Vorlage liefert die vollständige Unterlage dafür.
Das steckt im Download
Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-gefahrstoffe.zip mit diesen Dateien:
- Wordunterweisung-gefahrstoffe.docxUnterweisungsunterlage Gefahrstoffe — bearbeitbar in Word(4 Seiten, ca. 1176 Wörter)
- PDFunterweisung-gefahrstoffe.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(4 Seiten)
- WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen
Das ist enthalten
- GHS-Piktogramme, Signalwort sowie H- und P-Sätze nach der CLP-Verordnung in Tabellenform
- Herkunftstabelle: eingekaufte Produkte, bei der Arbeit entstehende und aus dem Bestand freigesetzte Gefahrstoffe
- Abgrenzung von Sicherheitsdatenblatt, Betriebsanweisung nach TRGS 555 und Gefahrstoffverzeichnis
- STOP-Prinzip mit Beispielen aus Bau und Handwerk, von der Substitution bis zum Atemschutz
- Sofortmaßnahmen bei Haut- und Augenkontakt, Einatmen, Verschlucken, Verschütten und Brand
- Nachweisteil mit Themenliste zum Abhaken und zwölf Unterschriftszeilen
Word (DOCX) und PDF, 4 Seiten, ca. 1176 Wörter
Für wen
Für Inhaber, Meister und Sicherheitsbeauftragte in Handwerks- und Baubetrieben, die die Gefahrstoff-Unterweisung selbst durchführen und dokumentieren.
Neu: Online-Unterweisung inklusive
Ihre Mitarbeiter absolvieren die Unterweisung zu diesem Thema online: 6 Lernabschnitte, anschließend ein Verständnistest mit 8 Fragen. Nach bestandenem Test erhält jeder Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung als PDF mit Verifikationsnummer. Der Online-Kurs ist im Kaufpreis dieser Vorlage enthalten — ohne Abo und ohne Kosten pro Teilnehmer.
Bußgelder bei fehlender Betriebsanweisung oder Unterweisung
§ 22 Abs. 1 GefStoffV listet mehrere eigenständige Ordnungswidrigkeitstatbestände: eine fehlende schriftliche Betriebsanweisung nach § 14 Abs. 1 (Nr. 24), eine unterlassene mündliche Unterweisung nach § 14 Abs. 2 (Nr. 25) sowie ein fehlendes oder unvollständiges Gefahrstoffverzeichnis (Nr. 2). Rechtsgrundlage für die Bußgeldhöhe ist § 26 ChemG; die Bußgeldkataloge der Länder sehen je nach Verstoß einen Rahmen von 100 bis 50.000 Euro vor. Da die Tatbestände unabhängig voneinander bestehen, können sich mehrere Verstöße — etwa fehlende Betriebsanweisung und fehlende Unterweisung gleichzeitig — bei einer Kontrolle addieren.
Betriebsanweisung zuerst, dann Unterweisung
§ 14 Abs. 1 GefStoffV verpflichtet den Arbeitgeber, vor der Unterweisung eine schriftliche, arbeitsplatz- und stoffbezogene Betriebsanweisung in verständlicher Sprache bereitzustellen. Sie ist die Grundlage der mündlichen Unterweisung nach § 14 Abs. 2, nicht deren Ersatz: Ohne Betriebsanweisung fehlt der Unterweisung die verbindliche betriebliche Vorgabe, auf die sie sich bezieht. Fehlt eine der beiden, ist der jeweils andere Schritt formal unvollständig.
Gefahrstoffverzeichnis und Expositionsverzeichnis — zwei verschiedene Pflichten
Beide Verzeichnisse werden häufig verwechselt, betreffen aber unterschiedliche Personenkreise. Das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Abs. 12 GefStoffV erfasst alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe mit Bezeichnung, Einstufung und Mengenbereich und bildet die Datenbasis der Gefährdungsbeurteilung. Das Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV betrifft ausschließlich Beschäftigte mit Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B, sofern die Gefährdungsbeurteilung eine Gesundheitsgefährdung ergeben hat; es ist nach der CMR-Novelle vom 2. Dezember 2024 für Kategorie-1A/1B-Stoffe 40 Jahre, für die übrigen erfassten Stoffe 5 Jahre aufzubewahren.
Arbeitsmedizinische Vorsorge: was die Beratung in der Unterweisung anstößt
§ 14 Abs. 2 GefStoffV verlangt als Teil der Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Sie soll die Beschäftigten darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge besteht und welchen Zweck diese hat; falls erforderlich, ist die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Abs. 1 ArbMedVV zu beteiligen. Praktisch scheitert dieser Teil oft daran, dass im Betrieb niemand die Auslöseschwellen kennt. Sie stehen im Anhang Teil 1 der ArbMedVV und sind überwiegend an konkrete Zeit- oder Konzentrationswerte gebunden.
Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber veranlassen, ohne sie darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Angebotsvorsorge muss er anbieten; die Beschäftigten entscheiden über die Teilnahme. Für Handwerks- und Baubetriebe sind vor allem die Tätigkeitstatbestände in Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 relevant — sie knüpfen nicht an einen einzelnen Stoffnamen an, sondern an Arbeitsweisen wie Feuchtarbeit, Schweißen oder das Verarbeiten von Epoxidharzen.
| Tätigkeit | Pflichtvorsorge ab | Angebotsvorsorge ab |
|---|---|---|
| Feuchtarbeit | regelmäßig 4 Stunden oder mehr je Tag | regelmäßig mehr als 2 Stunden je Tag |
| Schweißen und Trennen von Metallen | über 3 mg/m³ Schweißrauch | bei Einhaltung von 3 mg/m³ Schweißrauch |
| Isocyanate | regelmäßiger Hautkontakt oder über 0,05 mg/m³ | — |
| Unausgehärtete Epoxidharze | dermale Gefährdung oder inhalative Exposition, insbesondere beim Versprühen | — |
| Blei und anorganische Bleiverbindungen | über 15 µg/m³ Luftkonzentration | — |
| Naturgummilatexhandschuhe | über 30 µg Protein je Gramm Handschuhmaterial | — |
Notfallmaßnahmen und Sicherheitsübungen sind Teil der Pflicht
§ 13 GefStoffV verlangt, die Notfallmaßnahmen rechtzeitig festzulegen, angemessene Erste-Hilfe-Einrichtungen bereitzustellen und in regelmäßigen Abständen Sicherheitsübungen durchzuführen. Damit geht die Verordnung über das reine Besprechen hinaus: Der Ablauf bei Verschütten, Brand oder Austritt soll einmal geprobt worden sein, bevor er gebraucht wird. Tritt ein solches Ereignis ein, dürfen neben den Rettungskräften nur die Beschäftigten im Gefahrenbereich bleiben, die zur Schadensminderung oder zur Wiederherstellung des normalen Betriebsablaufs beitragen (§ 13 Abs. 2).
Für Beschäftigte, die im Gefahrenbereich tätig werden, sind vorab geeignete Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen; die Tragedauer belastender Ausrüstung ist zeitlich zu begrenzen (§ 13 Abs. 3). Zusätzlich müssen Informationen über Maßnahmen bei Notfällen mit Gefahrstoffen zur Verfügung stehen, und zwar auch für betriebsfremde Notfalldienste (§ 13 Abs. 5). Diese Vorabmitteilung an Feuerwehr oder Rettungsdienst wird in kleinen Betrieben regelmäßig übersehen.
Was die Unterweisung im Betrieb voraussetzt
Eine Unterweisung wirkt nur, wenn die Grundlagen im Betrieb stimmen. § 8 Abs. 2 GefStoffV verlangt, dass alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar und innerbetrieblich gekennzeichnet sind; solange das nicht erfüllt ist, darf der Arbeitgeber die betreffenden Tätigkeiten nicht ausüben lassen. Umgefüllte Reiniger, Verdünner oder Lösemittel in unbeschrifteten Gebinden sind damit kein Schönheitsfehler, sondern ein Tätigkeitshindernis. § 8 Abs. 5 verbietet zusätzlich die Aufbewahrung in Behältern, deren Form oder Bezeichnung eine Verwechslung mit Lebensmitteln nahelegt, und die Lagerung in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln.
Weitere Punkte, die in die Unterweisung gehören, weil sie unmittelbar das Verhalten betreffen: In Arbeitsbereichen mit möglicher Exposition dürfen keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich genommen werden, dafür sind geeignete Bereiche einzurichten (§ 8 Abs. 3). Stoffe der akuten Toxizität Kategorie 1 bis 3 sind unter Verschluss oder so zu lagern, dass nur zuverlässige, fachkundige oder tätigkeitsbezogen unterwiesene Personen Zugang haben (§ 8 Abs. 7). Für Arbeits- und Straßenkleidung sind getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten bereitzustellen, und verunreinigte Arbeitskleidung reinigt der Arbeitgeber (§ 9 Abs. 5) — sie gehört nicht in die private Waschmaschine.
Ein eigener Fall ist die Alleinarbeit: Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einer beschäftigten Person allein ausgeübt, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen oder eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten, wobei auch technische Mittel in Betracht kommen (§ 9 Abs. 7).
Fremdfirmen und Baustellen: die Abstimmungspflicht
Auf Baustellen und bei Wartungsaufträgen greift § 15 GefStoffV. Wer Fremdfirmen mit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beauftragt, darf nur solche heranziehen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen, und muss sie über Gefahrenquellen und spezifische Verhaltensregeln informieren (Abs. 1). Können Beschäftigte anderer Arbeitgeber gefährdet werden, wirken alle betroffenen Arbeitgeber bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammen und stimmen die Schutzmaßnahmen ab; diese Abstimmung ist zu dokumentieren (Abs. 2).
Bei erhöhter gegenseitiger Gefährdung ist ein Koordinator zu bestellen. Wurde bereits ein Koordinator nach der Baustellenverordnung bestellt, gilt diese Pflicht als erfüllt (Abs. 4). Die Verantwortung jedes einzelnen Arbeitgebers bleibt davon unberührt: Er hat dafür einzustehen, dass seine eigenen Beschäftigten die gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen anwenden (Abs. 3).
| Gefahrstoffverzeichnis | Expositionsverzeichnis | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 6 Abs. 12 GefStoffV | § 10a GefStoffV |
| Erfasst | Alle verwendeten Gefahrstoffe | Nur K-/M-/R-Stoffe Kat. 1A/1B mit Gesundheitsgefährdung |
| Betrifft | Den ganzen Betrieb | Einzelne exponierte Beschäftigte |
| Aufbewahrung | Keine feste Frist genannt | 40 Jahre (1A/1B), 5 Jahre (übrige erfasste Stoffe) |
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.
| Regelung | Was sie verlangt | Fundstelle |
|---|---|---|
| § 12 ArbSchG | Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen. | gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html |
| § 4 DGUV Vorschrift 1 | Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung. | publikationen.dguv.de |
| § 29 JArbSchG | Unterweisung Jugendlicher halbjährlich. | gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html |
| § 12 BetrSichV | Unterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung. | gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html |
| § 14 GefStoffV | Zusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. | gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html |
| TRGS 555 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | Technische Regeln für Gefahrstoffe (BAuA) |
Häufige Fragen
- Wie oft muss die Unterweisung Gefahrstoffe stattfinden?
- Sie findet vor Aufnahme der Beschäftigung statt und danach mindestens einmal jährlich. Anlassbezogen ist zusätzlich zu unterweisen: bei neuen Stoffen, geänderten Arbeitsverfahren, nach Unfällen oder Beinaheunfällen und bei Veränderungen im Aufgabenbereich. Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten.
- Reicht ein Merkblatt als Unterweisung aus?
- Nein. Die Unterweisung erfolgt mündlich und arbeitsplatzbezogen; allgemeine Merkblätter allein reichen nicht aus. Die Unterwiesenen bestätigen die Teilnahme durch Unterschrift. Bei Jugendlichen ist mindestens halbjährlich zu unterweisen (§ 29 Abs. 2 JArbSchG).
- Was unterscheidet Sicherheitsdatenblatt und Betriebsanweisung?
- Das Sicherheitsdatenblatt liefert der Lieferant. Es hat 16 Abschnitte und ist die Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, aber kein Dokument für den täglichen Gebrauch am Arbeitsplatz. Die Betriebsanweisung ist die betriebliche Kurzfassung, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen; ihre Gliederung folgt der TRGS 555. Nach § 14 Abs. 1 GefStoffV muss sie den Beschäftigten schriftlich und in verständlicher Form und Sprache zugänglich sein.
- Gehört die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung dazu?
- Ja. Teil der Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Sie informiert darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV besteht und welchen Zweck diese hat.
- Welche Bußgelder drohen bei fehlender Gefahrstoff-Unterweisung?
- § 22 Abs. 1 GefStoffV ahndet fehlende Betriebsanweisung, unterlassene Unterweisung und fehlendes Gefahrstoffverzeichnis als eigenständige Ordnungswidrigkeiten. Die Bußgeldkataloge der Länder sehen dafür einen Rahmen von 100 bis 50.000 Euro vor (Rechtsgrundlage § 26 ChemG); mehrere Verstöße können sich bei einer Kontrolle addieren.
- Was ist der Unterschied zwischen Gefahrstoffverzeichnis und Expositionsverzeichnis?
- Das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Abs. 12 GefStoffV erfasst alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe und betrifft den ganzen Betrieb. Das Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV betrifft nur Beschäftigte, die mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B arbeiten, sofern die Gefährdungsbeurteilung eine Gesundheitsgefährdung ergeben hat — mit Aufbewahrungsfristen von 40 beziehungsweise 5 Jahren.
- Ab wann muss der Betrieb arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen?
- Die Auslöseschwellen stehen im Anhang Teil 1 der ArbMedVV. Pflichtvorsorge greift beispielsweise bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag, beim Schweißen und Trennen von Metallen über 3 mg/m³ Schweißrauch sowie bei Isocyanaten mit regelmäßigem Hautkontakt oder über 0,05 mg/m³. Angebotsvorsorge ist unter anderem bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag anzubieten. Auf diese Ansprüche weist die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach § 14 Abs. 2 GefStoffV hin.
- Was gilt, wenn jemand allein mit Gefahrstoffen arbeitet?
- § 9 Abs. 7 GefStoffV verlangt für Alleinarbeit mit Gefahrstoffen zusätzliche Schutzmaßnahmen oder eine angemessene Aufsicht; auch technische Mittel können das sicherstellen. Welche Lösung passt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV. Der Punkt gehört in die Unterweisung, weil die Betroffenen wissen müssen, welche Meldewege und Kontrollintervalle für sie gelten.