Unterweisung Bildschirmarbeitsplatz – Vorlage nach ASR A6

Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am

Bildschirmarbeit im Sinne der ASR A6 ist die Mensch-Arbeitsmittel-Interaktion, bei der Informationen am Bildschirmgerät aufgenommen und eingegeben werden. Für diese Arbeitsplätze gelten Nummer 6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung und die ASR A6; unterwiesen wird vor Aufnahme der Tätigkeit mit Bildschirmgeräten und danach mindestens jährlich (ASR A6 Abschnitt 5.2 Abs. 1). Betroffen sind auch Handwerks- und Baubetriebe: Büro, Arbeitsvorbereitung, Kalkulation, Baucontainer und Tablets auf der Baustelle.

Das steckt im Download

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  • Wordunterweisung-bildschirmarbeitsplatz.docxUnterweisungsunterlage Bildschirmarbeitsplatz — bearbeitbar in Word(6 Seiten, ca. 2042 Wörter)
  • PDFunterweisung-bildschirmarbeitsplatz.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(6 Seiten)

Das ist enthalten

  • Abgrenzung von Bildschirmarbeitsplatz, tragbaren Geräten nach ArbStättV Anhang Nummer 6.4 Abs. 3 und Telearbeitsplatz
  • Belastungen bei Bildschirmarbeit: Augen, Haltung, wiederholte Bewegungen und psychische Faktoren
  • Referenzsitzhaltung der ASR A6, Sehabstand und Blicklinie sowie die Reihenfolge beim Einstellen von Stuhl, Arbeitsfläche und Arbeitsmitteln
  • Mindestmaße für Arbeitsfläche, freie Bewegungsfläche und Beinraum nach ASR A6 und ASR A1.2
  • Beleuchtung nach ASR A3.4 mit 500 Lux und Farbwiedergabeindex mindestens 80, Blendungsvermeidung, Zeichenhöhe je Sehabstand
  • Tätigkeitswechsel und Erholungszeiten nach ArbStättV Anhang Nummer 6.1 Abs. 2, Angebotsvorsorge nach ArbMedVV und spezielle Sehhilfen

Word (DOCX) und PDF, 6 Seiten, ca. 2042 Wörter

Für wen

Für Betriebe mit Büro, Arbeitsvorbereitung oder Telearbeitsplätzen, die die Unterweisung zur Bildschirmarbeit ohne externen Dienstleister durchführen wollen.

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Neu

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Anhang Nummer 6 der Arbeitsstättenverordnung im Wortlaut

Nummer 6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung gliedert sich in fünf Abschnitte, die von allgemeinen Anforderungen bis zur Benutzerfreundlichkeit reichen. Nach Nummer 6.1 Absatz 7 hat der Arbeitgeber auf Wunsch der Beschäftigten eine Fußstütze und einen Manuskripthalter zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Werden an einem Arbeitsplatz mehrere Bildschirmgeräte betrieben, müssen diese ergonomisch angeordnet und die Eingabegeräte eindeutig zuzuordnen sein. Absatz 10 verlangt außerdem, dass die Arbeitsmittel nicht zu einer erhöhten, gesundheitlich unzuträglichen Wärmebelastung am Arbeitsplatz führen. Welche weiteren Anforderungen für Büro- und Verwaltungsarbeitsplätze zu beurteilen sind, zeigt die Gefährdungsbeurteilung Büro.

Nummer 6.3 betrifft die ortsgebundene Verwendung. Bildschirme müssen frei und leicht dreh- und neigbar sein und reflexionsarme Oberflächen haben; Geräte mit reflektierenden Oberflächen dürfen nur betrieben werden, wenn dies aus zwingenden aufgabenbezogenen Gründen erforderlich ist. Tastaturen müssen vom Bildschirm getrennte, neigbare Einheiten mit reflexionsarmer Oberfläche sein, deren Tastenbeschriftung sich deutlich vom Untergrund abhebt. Alternative Eingabemittel wie Spracheingabe oder Scanner sind nur zulässig, wenn die Arbeitsaufgaben dadurch leichter ausgeführt werden können. Nummer 6.5 Absatz 5 untersagt eine Kontrolle der Arbeit hinsichtlich qualitativer oder quantitativer Ergebnisse ohne Wissen der Beschäftigten.

Verstöße gegen diese Vorgaben sind bußgeldbewehrt. Nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ArbStättV handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Arbeitsstätte in der vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist und betrieben wird. Nummer 1 erfasst die fehlerhafte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, Nummer 9 die unterbliebene Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit. Der Verweis führt auf § 25 Absatz 1 Nummer 1 Arbeitsschutzgesetz, sodass nach dessen Absatz 2 eine Geldbuße bis 5.000 Euro möglich ist. Der Rahmen bis 30.000 Euro gilt allein bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz.

Tragbare Bildschirmgeräte: Schwellenwerte und Vorgaben für Notebooks

Ob die Anforderungen überhaupt greifen, entscheidet bei ortsveränderlicher Nutzung die Nutzungsdauer. Abschnitt 3.10 der ASR A6 nimmt eine regelmäßige Verwendung an, wenn abgelegt genutzte Geräte wie Notebooks mehr als zwei Stunden ohne Unterbrechung oder mehr als drei Stunden am jeweiligen Tag mit Unterbrechungen eingesetzt werden. Für handgehaltene Geräte liegt die Schwelle bei mehr als einer Stunde je Tag, wobei Nutzungen bis fünf Minuten unberücksichtigt bleiben können. Kopfgetragene Geräte wie Datenbrillen erfassen die Anforderungen bei jeglicher Verwendung.

Nummer 6.4 Absatz 3 des Anhangs erlaubt Geräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel nur dort, wo sie kurzzeitig verwendet werden oder die Aufgabe mit keinem anderen Gerät ausführbar ist. Die ASR A6 grenzt diese Kurzzeitnutzung auf wenige Zeilen alphanumerischer Eingaben oder einzelne Steuerbefehle ein. Bei umfangreicheren Eingaben ist das Notebook abgelegt und mit separater Tastatur zu betreiben; empfohlen wird dann eine Bildschirmdiagonale von mindestens 15 Zoll. Wird ein tragbares Gerät ortsgebunden genutzt, gelten zusätzlich die Anforderungen der Nummer 6.1.

Die ASR A6 nennt für die Geräte selbst konkrete Werte. Das Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte mit Tastatur soll 2,0 Kilogramm nicht überschreiten, bei mitgeführten handgehaltenen Geräten wie Tablets oder Scannern liegt der Richtwert bei 0,5 Kilogramm. Für Tätigkeiten im Freien muss die Leuchtdichte des Bildschirms mindestens 400 Candela je Quadratmeter betragen. Die Unterweisung zur ortsveränderlichen Verwendung hat nach Abschnitt 5.2 Absatz 3 mindestens die neutrale Körperhaltung, die Begrenzung der Anwendungszeiten sowie die zu vermeidende Nutzung während der Fortbewegung und in Gefahrenzonen zu behandeln.

Telearbeitsplatz, mobile Arbeit und psychische Belastung

Ein Telearbeitsplatz liegt nach § 2 Absatz 7 ArbStättV erst vor, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen arbeitsvertraglich oder in einer Vereinbarung festgelegt haben und die Ausstattung mit Mobiliar, Arbeitsmitteln und Kommunikationseinrichtungen im Privatbereich bereitgestellt und installiert ist. Für solche Arbeitsplätze gelten nach § 1 Absatz 4 nur § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen sowie § 6 und der Anhang Nummer 6, und dies nur, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht und die Anforderungen auf die Eigenart der Telearbeit anwendbar sind.

Abschnitt 6.4.2 der ASR A6 benennt die Mindestinhalte der Vereinbarung: die wöchentliche Arbeitszeit der Telearbeit, den Zeitraum einschließlich einer möglichen Befristung sowie die Bereitstellung von Mobiliar, Arbeitsmitteln und Kommunikationseinrichtungen. Die Vereinbarung soll schriftlich erfolgen. Die für die Gefährdungsbeurteilung nötigen Informationen kann der Arbeitgeber über eine Besichtigung mit Zustimmung der Beschäftigten oder über konkrete Erfragung gewinnen, etwa mit Fotodokumentation, Skizzen oder Checklisten. Freiwillig eingebrachte Arbeitsmittel darf er nur nutzen lassen, wenn er ihre Verwendung ausdrücklich gestattet hat.

Von der Telearbeit zu trennen ist mobiles Arbeiten ohne fest eingerichteten Arbeitsplatz. Die ASR A6 gilt nach Abschnitt 2 Absatz 2 ausdrücklich nicht für die Verwendung von Bildschirmgeräten außerhalb von Arbeitsstätten, etwa beim Kunden, in Verkehrsmitteln oder im Privatbereich außerhalb von Telearbeitsplätzen. Das Arbeitsschutzgesetz bleibt anwendbar: § 5 Absatz 3 Nummer 6 nennt psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als möglichen Gefährdungsfaktor. Die ASR A6 verlangt für Telearbeit, dabei soziale Isolation sowie Lage, Dauer und Erreichbarkeit der Arbeits- und Pausenzeiten zu berücksichtigen. Die Beurteilungs- und Unterweisungsunterlagen für ganze Verwaltungsbereiche bündelt der Vorlagensatz Arbeitsschutz Büro.

Belegte Grenzwerte und Fristen rund um Bildschirmarbeit
BereichGegenstandVorgabeFundstelle
BeleuchtungAblegen und Kopieren im Büro300 lx, Farbwiedergabeindex Ra 80ASR A3.4 Anhang 3 Nummer 4.1
BeleuchtungVertikale Beleuchtungsstärke an Büroarbeitsplätzenmindestens 175 lxASR A3.4 Anhang 3 Nummer 4.2
TageslichtVerhältnis lichtdurchlässiger Fensterfläche zur Raumgrundflächemindestens 1:10 oder Tageslichtquotient über 2 Prozent, bei Dachoberlichtern über 4 ProzentASR A3.4 Abschnitt 5.1 Absatz 3
BlendungBlendungsbegrenzung der Leuchten bei BüroarbeitsplätzenUGR-Wert höchstens 19ASR A6 Abschnitt 6.3.14 Absatz 6
ZeichendarstellungEmpfohlene Zeichenhöhe bei 500 mm Sehabstand3,2 bis 4,5 mmASR A6 Abschnitt 6.1.3 Tabelle 1
Arbeitsmedizinische VorsorgeZweite und jede weitere Angebotsvorsorgespätestens 12 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit, danach spätestens alle 36 MonateAMR 2.1 Nummer 3

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.

RegelungWas sie verlangtFundstelle
§ 12 ArbSchGUnterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html
§ 4 DGUV Vorschrift 1Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung.publikationen.dguv.de
§ 29 JArbSchGUnterweisung Jugendlicher halbjährlich.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html
§ 12 BetrSichVUnterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html
§ 14 GefStoffVZusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html
ASR A6Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.Technische Regeln für Arbeitsstätten (BAuA)
ASR A1.2Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.Technische Regeln für Arbeitsstätten (BAuA)
ASR A3.4Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.Technische Regeln für Arbeitsstätten (BAuA)

Häufige Fragen

Zählt jede Tätigkeit am Bildschirm als Bildschirmarbeit?
Nein. Bildschirmarbeit im Sinne der ASR A6 ist die Mensch-Arbeitsmittel-Interaktion: Informationen werden am Bildschirmgerät aufgenommen und eingegeben. Das Telefonieren mit einem handgehaltenen Gerät zählt nicht dazu; das reine Lesen eines Textes einschließlich Umblättern ebenfalls nicht. Tragbare Geräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und Eingabemittel dürfen nur dort betrieben werden, wo sie kurzzeitig verwendet werden oder die Aufgabe mit keinem anderen Gerät ausführbar ist (ArbStättV Anhang Nummer 6.4 Abs. 3).
Sind Sitzbälle oder Pendelhocker als Arbeitsstuhl zulässig?
Alternative Sitzmöbel wie Sitzbälle oder Pendelhocker sind nach ASR A6 nur als zeitweiliges Trainings- und Übungsgerät zu nutzen, nicht als Arbeitsstuhl. Die ASR A6 beschreibt stattdessen eine Referenzsitzhaltung, nach der Stuhl, Arbeitsfläche und Arbeitsmittel eingestellt werden: zuerst die Sitzhöhe, dann die Höhe der Arbeitsfläche, dann die Anordnung von Tastatur und Bildschirm.
Wie lange darf ohne Unterbrechung am Bildschirm gearbeitet werden?
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit am Bildschirmgerät insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen wird (ArbStättV Anhang Nummer 6.1 Abs. 2); Vorrang hat der Wechsel der Tätigkeit. In der Praxis haben sich Erholungszeiten von etwa 5 Minuten je Stunde ununterbrochener Bildschirmarbeit bewährt (ASR A6 Abschnitt 5.3).
Besteht Anspruch auf eine Bildschirmbrille?
Für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten sieht die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Angebotsvorsorge vor, keine Pflichtvorsorge: Der Arbeitgeber muss die Vorsorge anbieten, die Teilnahme ist freiwillig. Angeboten wird vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen; bei Sehbeschwerden ist unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Spezielle Sehhilfen regelt Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV.
Welche Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge erhält der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber erhält keine Befunde. Nach § 6 Absatz 3 ArbMedVV hält der Arzt Ergebnis und Befunde schriftlich fest, berät die beschäftigte Person und stellt ihr sowie dem Arbeitgeber lediglich eine Vorsorgebescheinigung darüber aus, dass, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat; sie enthält auch den Zeitpunkt, zu dem eine weitere Vorsorge angezeigt ist. Die ärztliche Schweigepflicht bleibt nach § 6 Absatz 1 unberührt. Der Arbeitgeber führt nach § 3 Absatz 4 eine Vorsorgekartei mit Angaben zu Zeitpunkt und Anlass. Eine Ausnahme bildet die Sehhilfe: Nach Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV sind spezielle Sehhilfen im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, wenn die Angebotsvorsorge ergibt, dass sie notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
Reicht eine reine Ergonomie-Unterweisung für Büroarbeitsplätze aus?
Nein. § 6 Absatz 1 ArbStättV verlangt zunächst eine Unterrichtung anhand der Gefährdungsbeurteilung, aus der die Unterweisung folgt. Nach § 6 Absatz 2 muss sich die Unterweisung zusätzlich auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbesondere auf die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen, die Erste Hilfe samt vorgehaltener Mittel und den innerbetrieblichen Verkehr. Absatz 3 fordert Brandverhütung, Verhalten im Brandfall und die Nutzung von Fluchtwegen und Notausgängen. Beschäftigte mit aktiven oder passiven Körperhilfsmitteln sind nach ASR A6 Abschnitt 5.2 Absatz 5 über auftretende elektromagnetische Felder zu unterrichten. Unabhängig vom Jahresrhythmus ist unverzüglich erneut zu unterweisen, wenn sich Tätigkeiten, Arbeitsorganisation oder Einrichtungen wesentlich ändern und damit zusätzliche Gefährdungen verbunden sind.