Unterweisung Bildschirmarbeitsplatz – Vorlage nach ASR A6

Bildschirmarbeit im Sinne der ASR A6 ist die Mensch-Arbeitsmittel-Interaktion, bei der Informationen am Bildschirmgerät aufgenommen und eingegeben werden. Für diese Arbeitsplätze gelten Nummer 6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung und die ASR A6; unterwiesen wird vor Aufnahme der Tätigkeit mit Bildschirmgeräten und danach mindestens jährlich (ASR A6 Abschnitt 5.2 Abs. 1). Betroffen sind auch Handwerks- und Baubetriebe: Büro, Arbeitsvorbereitung, Kalkulation, Baucontainer und Tablets auf der Baustelle.

Das ist enthalten

  • Abgrenzung von Bildschirmarbeitsplatz, tragbaren Geräten nach ArbStättV Anhang Nummer 6.4 Abs. 3 und Telearbeitsplatz
  • Belastungen bei Bildschirmarbeit: Augen, Haltung, wiederholte Bewegungen und psychische Faktoren
  • Referenzsitzhaltung der ASR A6, Sehabstand und Blicklinie sowie die Reihenfolge beim Einstellen von Stuhl, Arbeitsfläche und Arbeitsmitteln
  • Mindestmaße für Arbeitsfläche, freie Bewegungsfläche und Beinraum nach ASR A6 und ASR A1.2
  • Beleuchtung nach ASR A3.4 mit 500 Lux und Farbwiedergabeindex mindestens 80, Blendungsvermeidung, Zeichenhöhe je Sehabstand
  • Tätigkeitswechsel und Erholungszeiten nach ArbStättV Anhang Nummer 6.1 Abs. 2, Angebotsvorsorge nach ArbMedVV und spezielle Sehhilfen

Word (DOCX) und PDF, 6 Seiten, ca. 2042 Wörter

Für wen

Für Betriebe mit Büro, Arbeitsvorbereitung oder Telearbeitsplätzen, die die Unterweisung zur Bildschirmarbeit ohne externen Dienstleister durchführen wollen.

Einzel-Unterweisung
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Häufige Fragen

Zählt jede Tätigkeit am Bildschirm als Bildschirmarbeit?
Nein. Bildschirmarbeit im Sinne der ASR A6 ist die Mensch-Arbeitsmittel-Interaktion: Informationen werden am Bildschirmgerät aufgenommen und eingegeben. Das Telefonieren mit einem handgehaltenen Gerät zählt nicht dazu; das reine Lesen eines Textes einschließlich Umblättern ebenfalls nicht. Tragbare Geräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und Eingabemittel dürfen nur dort betrieben werden, wo sie kurzzeitig verwendet werden oder die Aufgabe mit keinem anderen Gerät ausführbar ist (ArbStättV Anhang Nummer 6.4 Abs. 3).
Sind Sitzbälle oder Pendelhocker als Arbeitsstuhl zulässig?
Alternative Sitzmöbel wie Sitzbälle oder Pendelhocker sind nach ASR A6 nur als zeitweiliges Trainings- und Übungsgerät zu nutzen, nicht als Arbeitsstuhl. Die ASR A6 beschreibt stattdessen eine Referenzsitzhaltung, nach der Stuhl, Arbeitsfläche und Arbeitsmittel eingestellt werden: zuerst die Sitzhöhe, dann die Höhe der Arbeitsfläche, dann die Anordnung von Tastatur und Bildschirm.
Wie lange darf ohne Unterbrechung am Bildschirm gearbeitet werden?
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit am Bildschirmgerät insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen wird (ArbStättV Anhang Nummer 6.1 Abs. 2); Vorrang hat der Wechsel der Tätigkeit. In der Praxis haben sich Erholungszeiten von etwa 5 Minuten je Stunde ununterbrochener Bildschirmarbeit bewährt (ASR A6 Abschnitt 5.3).
Besteht Anspruch auf eine Bildschirmbrille?
Für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten sieht die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Angebotsvorsorge vor, keine Pflichtvorsorge: Der Arbeitgeber muss die Vorsorge anbieten, die Teilnahme ist freiwillig. Angeboten wird vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen; bei Sehbeschwerden ist unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Spezielle Sehhilfen regelt Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV.