Erste-Hilfe-Koffer: DIN 13157, DIN 13169 und Verbandbuch

Unterweisung an der Werkbank mit ausgelegten Unterlagen

Erste-Hilfe-Material ist die Ausstattung, die im Betrieb am seltensten gebraucht und am häufigsten übersehen wird. Sie steht im Regal, bis sie zählt — und dann entscheidet, ob sie vollständig, auffindbar und haltbar ist.

Die Mengen und Inhalte sind normiert. Der kleine Verbandkasten nach DIN 13157 und der große nach DIN 13169 legen Art und Anzahl der Materialien fest; der große entspricht inhaltlich zwei kleinen. Wie viele Kästen erforderlich sind, richtet sich nach Art des Betriebs und Zahl der Beschäftigten — die Arbeitsstättenregel ASR A4.3 konkretisiert die Anforderungen an Erste-Hilfe-Räume und Mittel zur ersten Hilfe. § 25 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass Mittel und Einrichtungen zur ersten Hilfe in ausreichender Zahl bereitstehen, leicht zugänglich und geschützt aufbewahrt und regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit geprüft und ergänzt werden. Für Baustellen und Fahrzeuge bedeutet das mobile Ausstattung, nicht nur den Kasten im Büro.

Wo mit Gefahrstoffen, Stäuben oder Spritzern gearbeitet wird, gehört eine Augenspülmöglichkeit dazu — sterile Spülflaschen mit Haltbarkeitsdatum oder eine feste Augenduschstation, deren Funktion regelmäßig geprüft wird. Bei Sonderrisiken wie Motorsägenarbeiten, Chemikalien oder Arbeiten in engen Räumen ergänzen Sie das Material entsprechend der Gefährdungsbeurteilung.

Die Dokumentation ist der zweite Teil der Pflicht: Nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 sind jede Erste-Hilfe-Leistung und die Umstände zu dokumentieren, und diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre nach dem Kalenderjahr der Eintragung aufzubewahren; Datenschutz und Vertraulichkeit sind zu beachten. Genau dafür dient das Verbandbuch — es ist auch die Grundlage, wenn aus einer harmlos aussehenden Schnittwunde später ein Versicherungsfall wird. Praktisch bewährt sich ein einfacher Rhythmus: bei jeder Begehung Vollständigkeit und Haltbarkeit prüfen, Verbrauch sofort nachbestellen, Ersthelferzahl und Aushang aktuell halten und die Standorte in der Unterweisung nennen.

Was die Vorschrift verlangt

Norm oder RegelInhalt
DIN 13157Kleiner Verbandkasten: festgelegter Inhalt und Mengen für Betriebe.
DIN 13169Großer Verbandkasten: inhaltlich der doppelten Ausstattung des kleinen Kastens entsprechend.
ASR A4.3Arbeitsstättenregel zu Erste-Hilfe-Räumen und Mitteln zur ersten Hilfe: Menge, Kennzeichnung, Zugänglichkeit.
§ 25 DGUV Vorschrift 1Mittel und Einrichtungen zur ersten Hilfe in ausreichender Zahl bereitstellen, leicht zugänglich aufbewahren, regelmäßig prüfen und ergänzen.
§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1Erste-Hilfe-Leistungen dokumentieren und die Aufzeichnungen fünf Jahre nach dem Kalenderjahr der Eintragung aufbewahren (Verbandbuch).
AugenspüleinrichtungBei Gefahrstoffen, Stäuben und Spritzgefahr als Ergänzung vorsehen; Haltbarkeit und Funktion regelmäßig prüfen.

Normen und Regeln beschreiben Anforderungen an die Ausrüstung. Ob und in welcher Ausführung sie in Ihrem Betrieb erforderlich ist, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

Auswahlkriterien

  • Zahl und Größe der Verbandkästen an Beschäftigtenzahl und Betriebsart ausrichten; ASR A4.3 als Maßstab nutzen.
  • Mobile Ausstattung für Fahrzeuge und Baustellen einplanen, nicht nur den Kasten in der Werkstatt.
  • Standorte kennzeichnen, freihalten und in der Unterweisung benennen.
  • Haltbarkeitsdaten je Kasten notieren und in den Fristenplan aufnehmen.
  • Augenspülung bei Gefahrstoffen, Staub und Spritzgefahr ergänzen.
  • Sonderrisiken abdecken: Motorsägenarbeiten, Chemikalien, Arbeiten in engen Räumen.
  • Verbandbuch führen, vertraulich aufbewahren und fünf Jahre nach dem Jahr der Eintragung archivieren.

Typische Gewerke

Passende Vorlagen und Portal-Funktionen

Welchen Verbandkasten braucht ein kleiner Handwerksbetrieb?

Maßgeblich sind Betriebsart und Beschäftigtenzahl. Der kleine Verbandkasten nach DIN 13157 ist die Grundausstattung, der große nach DIN 13169 entspricht zwei kleinen; mehrere Standorte, Fahrzeuge und Baustellen benötigen jeweils eigene Ausstattung.

Wie oft muss der Verbandkasten geprüft werden?

Regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit — praktisch bei jeder Begehung und nach jeder Benutzung. Sterile Materialien tragen ein Verfallsdatum und werden danach ersetzt; ein Eintrag im Fristenplan verhindert das Auflaufen.

Müssen wir jede kleine Verletzung dokumentieren?

Ja. § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 verlangt die Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung mit den Umständen; die Aufzeichnungen sind fünf Jahre nach dem Kalenderjahr der Eintragung aufzubewahren und vertraulich zu behandeln. Dafür dient das Verbandbuch.

Brauchen wir eine Augenspülstation?

Wo Gefahrstoffe, Staub oder Spritzer auftreten, gehört eine Augenspülmöglichkeit zur Ausstattung. Sterile Spülflaschen sind haltbarkeitsbegrenzt, feste Augenduschen brauchen eine regelmäßige Funktionsprüfung.

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Quellen

Zuletzt aktualisiert: 15. September 2026