Unterweisung Erste Hilfe: Ersthelfer-Pflichten, Rettungskette und Ablauf im Betrieb

Die Unterweisung Erste Hilfe vermittelt allen Beschäftigten, was im Notfall zu tun ist: Wer ist Ersthelfer, wo hängt der Verbandkasten, wie läuft die Rettungskette, wie wird jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert. Sie ist Teil der allgemeinen Unterweisungspflicht nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 4 DGUV Vorschrift 1 – und sie ist nicht dasselbe wie die Ersthelfer-Ausbildung: Die Unterweisung betrifft alle Mitarbeiter jährlich, die Ersthelfer-Aus- und Fortbildung betrifft ausgewählte Mitarbeiter im 2-Jahres-Rhythmus. In diesem Beitrag bekommen Sie beides sauber getrennt – plus die Ersthelfer-Quoten nach DGUV Vorschrift 1 und eine Aushang-Vorlage für den Notfall.

Erste Hilfe gehört in jede Unterweisung

Ob Schnittverletzung an der Kreissäge, Sturz von der Leiter oder Kreislaufkollaps im Sommer: Im Handwerk ist die Frage nicht, ob etwas passiert, sondern wann. Nach § 12 ArbSchG müssen Sie Ihre Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen – das Verhalten im Notfall ist dabei ein Pflichtbaustein. Wie die Unterweisungspflicht insgesamt funktioniert (wann, wie oft, wie dokumentiert), lesen Sie im Grundlagenbeitrag Sicherheitsunterweisung.

Die Erste-Hilfe-Organisation selbst regelt die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention". Sie verpflichtet den Unternehmer, Ersthelfer in ausreichender Zahl zur Verfügung zu haben, Erste-Hilfe-Material und Meldeeinrichtungen bereitzustellen und jede Erste-Hilfe-Leistung zu dokumentieren.

Wie viele Ersthelfer braucht Ihr Betrieb?

§ 26 DGUV Vorschrift 1 legt die Mindestzahlen fest – entscheidend sind die anwesenden Versicherten, nicht die Zahl auf der Lohnliste:

Anwesende VersicherteErforderliche Ersthelfer
2 bis 20mindestens 1 Ersthelfer
mehr als 20 – Verwaltungs- und Handelsbetriebe5 % der anwesenden Versicherten
mehr als 20 – sonstige Betriebe (z. B. Handwerk)10 % der anwesenden Versicherten

Für den typischen Handwerksbetrieb mit 1–20 Mitarbeitern heißt das: Sobald zwei Personen anwesend sind, muss ein ausgebildeter Ersthelfer verfügbar sein. Praktisch bedeutet „anwesend" auch: auf der Baustelle, nicht nur im Betrieb. Arbeiten Ihre Kolonnen auf mehreren Baustellen gleichzeitig, sollte in jeder Kolonne ein Ersthelfer dabei sein – sonst ist die Quote auf dem Papier erfüllt, aber im Ernstfall niemand vor Ort. Bei Urlaub und Krankheit brauchen Sie Reserve: Zwei bis drei ausgebildete Ersthelfer sind im Kleinbetrieb die robuste Lösung.

Aus- und Fortbildung: Die Ersthelfer-Ausbildung ist ein Erste-Hilfe-Lehrgang mit neun Unterrichtseinheiten bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle. Danach gilt: Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre (ebenfalls neun Unterrichtseinheiten). Wird die Frist deutlich überschritten, ist in der Regel erneut die vollständige Ausbildung nötig. Die Kosten übernimmt bei den meisten Berufsgenossenschaften die BG – fragen Sie vor der Buchung nach dem Abrechnungsverfahren Ihres Trägers.

Unterweisung vs. Ersthelfer-Ausbildung: der Unterschied

Erste-Hilfe-UnterweisungErsthelfer-Aus-/Fortbildung
WerAlle BeschäftigtenAusgewählte Beschäftigte (Quote nach § 26 DGUV V1)
WasVerhalten im Notfall, Rettungskette, Standorte, ZuständigkeitenPraktische Erste-Hilfe-Maßnahmen (9 Unterrichtseinheiten)
Wie oftMindestens jährlich, dazu bei Einstellung und ÄnderungenFortbildung in der Regel alle 2 Jahre
Durch wenUnternehmer bzw. beauftragte Person im BetriebErmächtigte Ausbildungsstelle (z. B. Hilfsorganisation)
NachweisUnterweisungsnachweis mit UnterschriftTeilnahmebescheinigung des Lehrgangsträgers

Beides gehört in Ihren Jahresplan – die Unterweisung in die jährliche Unterweisung Arbeitsschutz, die Fortbildungstermine der Ersthelfer in den Kalender mit 2-Jahres-Wiedervorlage.

Inhalte der Erste-Hilfe-Unterweisung: die Rettungskette konkret

Eine gute Erste-Hilfe-Unterweisung beantwortet für Ihren Betrieb fünf Fragen:

  1. Wer sind unsere Ersthelfer? Namen nennen – im Betrieb und je Baustelle/Kolonne. Neue Mitarbeiter kennen die Gesichter sonst nicht.
  2. Wo ist was? Verbandkasten (Betrieb, jedes Fahrzeug, Baustelle), Feuerlöscher, ggf. Augenspülstation, Notfall-Aushang mit Notrufnummern.
  3. Wie läuft der Notruf? 112 anrufen, die W-Fragen beantworten, Rückfragen abwarten. Auf Baustellen zusätzlich klären: Wie lautet die Adresse/Zufahrt der Baustelle? Wer weist den Rettungsdienst ein? Gerade das scheitert in der Praxis oft.
  4. Was tun bis der Rettungsdienst kommt? Absichern, Ersthelfer holen, Erste Hilfe leisten, Verletzten nicht allein lassen.
  5. Was kommt danach? Dokumentieren und ggf. melden – siehe nächster Abschnitt.

Für Baustellen-Besonderheiten (wechselnde Orte, mehrere Gewerke, Zufahrten) lohnt der Blick in die Unterweisung Baustelle.

Erste-Hilfe-Material: was wohin gehört

Nach § 24 DGUV Vorschrift 1 muss der Unternehmer Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Sachmittel bereitstellen – dazu zählen insbesondere Meldeeinrichtungen und Mittel zur Ersten Hilfe. Für den Handwerksbetrieb heißt das praktisch:

  • Verbandkasten im Betrieb: gut sichtbar, mit dem grünen Rettungszeichen gekennzeichnet, für jeden erreichbar – nicht im abgeschlossenen Chefbüro.
  • Verbandkasten in jedem Montagefahrzeug: Die Kolonne ist im Ernstfall auf das angewiesen, was im Bus liegt. Zuständigkeit fürs Auffüllen je Fahrzeug festlegen.
  • Inhalt aktuell halten: Nach jeder Entnahme auffüllen, Sterilmaterial regelmäßig auf Haltbarkeit prüfen – abgelaufene Kompressen sind im Ernstfall ein Problem.
  • Meldeeinrichtung: Im Zweifel genügt das Mobiltelefon – aber nur, wenn auf der Baustelle Empfang besteht und die Adresse bekannt ist. Genau das gehört in die Unterweisung.

Dokumentation: Verbandbuch und Meldepflicht

Zwei Pflichten werden im Kleinbetrieb gern übersehen:

1. Jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren. Nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 muss jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten werden – vertraulich. Festzuhalten sind u. a. Name der verletzten Person, Ort, Zeit und Hergang, Art und Umfang der Verletzung, Zeugen sowie Art der Erste-Hilfe-Leistung und Name des Ersthelfers. Klassisch geschieht das im Verbandbuch; die DGUV bietet mit der DGUV Information 204-021 auch einen Meldeblock als Alternative. Warum das wichtig ist: Meldet sich eine scheinbar harmlose Verletzung Wochen später als Problem (z. B. Infektion), ist der dokumentierte Eintrag Ihr Nachweis gegenüber der Berufsgenossenschaft, dass es ein Arbeitsunfall war.

2. Arbeitsunfälle anzeigen. Führt ein Arbeitsunfall zum Tod oder zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen, müssen Sie ihn dem Unfallversicherungsträger anzeigen – binnen drei Tagen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben (§ 193 SGB VII). Die Unfallanzeige geht heute bei den meisten Berufsgenossenschaften online.

Die Erste-Hilfe-Unterweisung selbst dokumentieren Sie wie jede Unterweisung mit Datum, Inhalten und Unterschriften – eine fertige Vorlage finden Sie unter Unterweisungsnachweis-Vorlage.

So bauen Sie die Erste Hilfe in Ihren Jahresplan ein

Damit aus Pflichten Routine wird, hat sich im Kleinbetrieb dieser Ablauf bewährt:

  1. Einmal einrichten: Ersthelfer benennen (mit Reserve), Lehrgänge buchen, Verbandkästen in Betrieb und Fahrzeugen prüfen und Standorte festlegen, Notfall-Aushang ausfüllen und aufhängen.
  2. Jährlich: Erste-Hilfe-Baustein in die reguläre Jahresunterweisung integrieren – 15 bis 20 Minuten reichen, wenn Sie konkret bleiben (Namen, Standorte, Notrufablauf, Verbandbucheintrag). Teilnahme dokumentieren.
  3. Alle 2 Jahre: Fortbildungstermine der Ersthelfer – als Wiedervorlage im Kalender, damit die Frist nicht reißt und keine komplette Neuausbildung fällig wird.
  4. Laufend: Verbandkasten nach jeder Entnahme auffüllen und regelmäßig auf Haltbarkeitsdaten prüfen; nach jedem Vorfall kurz auswerten: Hat die Rettungskette funktioniert? Was passen wir an?
  5. Bei Änderungen: Neue Mitarbeiter in der Erstunterweisung mit der Notfallorganisation vertraut machen; bei neuen Baustellen die Zufahrts- und Adressfrage klären.

Häufige Fehler aus der Praxis

  • Ersthelfer-Schein abgelaufen: Die 2-Jahres-Frist wird ohne Kalender-Wiedervorlage fast immer versäumt – dann steht der Betrieb formal ohne Ersthelfer da.
  • Alle Ersthelfer in einer Kolonne: Auf Baustelle A drei Ersthelfer, auf Baustelle B keiner. Bei der Einsatzplanung mitdenken.
  • Verbandkasten geplündert: Pflaster entnommen, nie aufgefüllt, Sterilmaterial abgelaufen – eine Zuständigkeit je Fahrzeug löst das Problem.
  • Kleine Verletzungen nicht dokumentiert: Ohne Verbandbucheintrag fehlt später der Nachweis gegenüber der BG, dass die Verletzung bei der Arbeit entstand.
  • Notruf-Wissen nur beim Chef: Wenn nur einer die Baustellenadresse kennt und der gerade beim Kunden ist, verliert die Rettungskette wertvolle Minuten.

FAQ zur Unterweisung Erste Hilfe

Ab wie vielen Mitarbeitern brauche ich einen Ersthelfer?

Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss bereits bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Bei mehr als 20 Anwesenden gelten 5 % (Verwaltung/Handel) bzw. 10 % (sonstige Betriebe, also auch Handwerk).

Wie oft müssen Ersthelfer zur Fortbildung?

In der Regel alle zwei Jahre, mit einem Fortbildungslehrgang von neun Unterrichtseinheiten. Wird die Frist versäumt, ist in der Regel wieder die vollständige Ausbildung erforderlich.

Muss ich trotzdem alle Mitarbeiter jährlich zur Ersten Hilfe unterweisen?

Ja. Die Erste-Hilfe-Unterweisung für alle (Rettungskette, Zuständigkeiten, Standorte) ist Teil der jährlichen Arbeitsschutz-Unterweisung nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 – unabhängig davon, wer als Ersthelfer ausgebildet ist.

Ist ein Verbandbuch Pflicht?

Die Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung ist Pflicht (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1), die Form ist frei: Verbandbuch oder Meldeblock nach DGUV Information 204-021. Aufbewahrung: fünf Jahre, vertraulich.

Wann muss ich einen Unfall der Berufsgenossenschaft melden?

Bei Tod oder mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit – binnen drei Tagen ab Kenntnis (§ 193 SGB VII). Kleinere Verletzungen melden Sie nicht, dokumentieren sie aber im Verbandbuch.

Wer trägt die Kosten der Ersthelfer-Lehrgänge?

Bei den meisten Berufsgenossenschaften übernimmt die BG die Lehrgangsgebühren für die erforderlichen Ersthelfer. Klären Sie das Verfahren vor der Anmeldung mit Ihrem Unfallversicherungsträger.

Quellenverzeichnis

Redaktionell auf dem Stand Juli 2026. Der Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ist kein Ersatz für eine juristische Prüfung im konkreten Fall.

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