1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
Diese Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten. Erste Hilfe ist keine Aufgabe allein der ausgebildeten Ersthelfer: Jeder im Betrieb muss wissen, wie ein Notruf abgesetzt wird, wo das Erste-Hilfe-Material liegt und wer Ersthelfer ist. Rechtsgrundlage ist § 10 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen für Erste Hilfe zu treffen und die Beschäftigten zu benennen, die diese Aufgaben übernehmen. Die Unterweisung selbst richtet sich nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 und erfolgt regelmäßig, mindestens einmal jährlich, mit schriftlicher Dokumentation.
Die betriebliche Erste Hilfe regeln die §§ 24 bis 28 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Nach § 24 Abs. 1 muss der Unternehmer dafür sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. Nach § 24 Abs. 2 ist bei einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und die erforderliche ärztliche Versorgung zu veranlassen.
Ergänzend gilt die ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ des Ausschusses für Arbeitsstätten. Sie konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Verbandkästen, Kennzeichnung, Meldeeinrichtungen und Erste-Hilfe-Räume.
Auch Sie haben Pflichten: Nach § 28 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 müssen sich Versicherte auf Verlangen des Unternehmers zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel alle zwei Jahre fortbilden lassen, sofern keine persönlichen Gründe entgegenstehen, und sich anschließend für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung stellen. Nach § 28 Abs. 2 ist jeder Unfall unverzüglich der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; ist die verletzte Person dazu nicht in der Lage, trifft die Meldepflicht denjenigen Betriebsangehörigen, der zuerst davon erfährt.