1. Rechtsgrundlagen und Verantwortung
Nach § 22 Abs. 1 StVO ist Ladung einschließlich der Geräte zur Ladungssicherung und der Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen kann. Dieser Maßstab gilt auch für den Transporter und den Anhänger im Handwerksbetrieb. Ausgefüllt werden die anerkannten Regeln der Technik vor allem durch die Richtlinienreihe VDI 2700 und die Normenreihe DIN EN 12195.
Die Verantwortung ist auf mehrere Personen verteilt. Fahrzeugführende sorgen dafür, dass die Ladung vorschriftsmäßig ist und die Verkehrssicherheit nicht leidet (§ 23 Abs. 1 StVO). Der Halter darf die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht zulassen, wenn die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist (§ 31 Abs. 2 StVZO). Absender und Frachtführer trifft die Pflicht aus § 412 Abs. 1 HGB.
Arbeitsschutzrechtlich ist nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Das Be- und Entladen und die verwendeten Zurrmittel fallen unter § 12 BetrSichV. Der Arbeitgeber stellt danach geeignete Fahrzeuge und Sicherungsmittel bereit und unterweist die Beschäftigten.