1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich dieser Unterweisung
Diese Unterweisung richtet sich an Beschäftigte ohne elektrotechnische Ausbildung, die im Arbeitsalltag mit elektrischen Betriebsmitteln umgehen: mit Bohrmaschinen, Winkelschleifern, Verlängerungsleitungen, Baustellenleuchten oder Baustromverteilern. Sie ersetzt keine elektrotechnische Ausbildung und berechtigt Sie ausdrücklich nicht zu Arbeiten an elektrischen Anlagen.
Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG unterweist Ihr Arbeitgeber Sie während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderung des Aufgabenbereichs und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien. § 4 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass die Unterweisung erforderlichenfalls wiederholt wird, mindestens aber einmal jährlich erfolgt und dokumentiert wird. Für Arbeitsmittel konkretisiert § 12 BetrSichV die Pflicht: Unterweisung vor der ersten Verwendung, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, mit schriftlicher Festhaltung von Datum und Namen.
Die zentrale Fachvorschrift ist die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Nach § 3 Abs. 1 muss Ihr Unternehmer dafür sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden. Werden Mängel festgestellt, sind sie nach § 3 Abs. 2 unverzüglich zu beheben; besteht bis dahin dringende Gefahr, darf das Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden.
Für Sie folgt daraus die wichtigste Abgrenzung dieser Unterweisung: Sie dürfen elektrische Betriebsmittel bestimmungsgemäß benutzen und bedienen. Reparieren, Öffnen, Ändern oder Instandsetzen gehört nicht dazu, auch nicht das Auswechseln eines beschädigten Steckers oder das Flicken einer Leitung.