Online-Unterweisung Handmaschinen

Dauer ca. 20 Minuten · 6 Abschnitte · Abschlussquiz mit 8 Fragen

Dieser Online-Kurs ist Teil der Unterweisung nach § 12 ArbSchG. Er ersetzt nicht die betriebsspezifische Unterweisung zu Geräten, Wegen und Ansprechpartnern in Ihrem Betrieb.

1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich

Diese Unterweisung gilt für handgeführte Maschinen, wie Sie sie täglich benutzen: Bohrmaschine, Schlagbohrmaschine, Bohr- und Meißelhammer, Handkreissäge, Stichsäge, Säbelsäge, Winkelschleifer, Schleifer und Schrauber, ob mit Netzanschluss oder mit Akku. Handmaschinen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, und sie verursachen einen erheblichen Teil der Hand- und Augenverletzungen im Handwerk.

Nach § 4 Abs. 1 BetrSichV dürfen Arbeitsmittel erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die notwendigen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festgelegt hat. § 4 Abs. 2 BetrSichV gibt die Rangfolge vor: technische Maßnahmen vor organisatorischen, organisatorische vor persönlichen Schutzausrüstungen; persönliche Schutzausrüstung ist auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Nach § 4 Abs. 5 BetrSichV muss dafür gesorgt sein, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel überprüft und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit erprobt werden.

Die Unterweisung selbst folgt aus § 12 Abs. 1 BetrSichV: vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, mit schriftlicher Festhaltung von Datum und Namen der Unterwiesenen. Ergänzend verlangen § 12 ArbSchG die ausreichende und angemessene Unterweisung und § 4 DGUV Vorschrift 1 die Wiederholung mindestens einmal jährlich sowie die Dokumentation. Der Arbeitgeber stellt Ihnen nach § 12 Abs. 2 BetrSichV eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung; sie kann durch die mitgelieferte Gebrauchsanleitung ersetzt werden, wenn diese inhaltlich gleichwertig ist.

Aus § 15 ArbSchG folgen Ihre eigenen Pflichten: Sie tragen nach Ihren Möglichkeiten sowie gemäß Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für Ihre Sicherheit und Gesundheit Sorge, auch für die anderer Personen, die von Ihrem Tun oder Unterlassen betroffen sind. Maschinen, Werkzeuge, Schutzvorrichtungen und die Ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung haben Sie bestimmungsgemäß zu verwenden.

Kurszugang wird geprüft …

Der vollständige Kurs mit allen 6 Abschnitten, dem Abschlussquiz und der Teilnahmebescheinigung als PDF ist im Kauf der zugehörigen Unterweisungs-Vorlage enthalten. Nach dem Kauf erhalten Sie den Kurslink mit Ihrem persönlichen Zugang.

  • 2. Vor der Arbeit: Sichtprüfung und Prüfkennzeichnung — gesperrt
  • 3. Schutzeinrichtungen, Werkzeugwechsel und persönliche Schutzausrüstung — gesperrt
  • 4. Rückschlag und sicheres Führen der Maschine — gesperrt
  • 5. Staub, Lärm und Vibration — gesperrt
  • 6. Zusammenfassung und Einordnung dieser Unterweisung — gesperrt
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