1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
Diese Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die bei der Arbeit Lärm ausgesetzt sind oder sich in Lärmbereichen aufhalten. Nach § 11 LärmVibrationsArbSchV unterweist der Arbeitgeber die Beschäftigten, sobald bei der Arbeit die unteren Auslösewerte erreicht oder überschritten werden können. Die Unterweisung erfolgt vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, in jedem Fall aber bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit. Aus § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 folgt zusätzlich die Wiederholung mindestens einmal jährlich.
§ 11 LärmVibrationsArbSchV legt auch fest, was Inhalt dieser Unterweisung sein muss: die Art der Gefährdung, die durchgeführten Schutzmaßnahmen, die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte, die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung der Exposition zusammen mit ihrer gesundheitlichen Bedeutung, die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung, der Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge, der sichere Umgang mit den Arbeitsmitteln sowie das Erkennen und Melden von Gesundheitsschäden.
Werden die unteren Auslösewerte überschritten, muss der Arbeitgeber nach § 11 Abs. 3 LärmVibrationsArbSchV außerdem sicherstellen, dass die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten. Diese Beratung kann Teil der Unterweisung sein; ist es aus medizinischen Gründen erforderlich, wird ein Arzt hinzugezogen.
Konkretisiert wird die Verordnung durch die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm); für die Auswahl und Benutzung von Gehörschutz gilt ergänzend die DGUV Regel 112-194.