1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
Diese Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die fahrbare Arbeitsbühnen — umgangssprachlich Fahrgerüste oder Rollgerüste — aufbauen, umbauen, verfahren oder darauf arbeiten. Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG unterweist Sie Ihr Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit; § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 verlangt die Wiederholung mindestens einmal jährlich mit Dokumentation. Als Arbeitsmittel gilt zusätzlich § 12 Abs. 1 BetrSichV: Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung und danach mindestens einmal jährlich.
Fachlich maßgebend ist die TRBS 2121 Teil 1 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten". Sie behandelt fahrbare Gerüste in Abschnitt 4.5 und verweist für die technischen Einzelheiten ausdrücklich auf die Normen und auf die Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Gerüsthersteller. Praxisnah zusammengefasst sind die Anforderungen im BG-BAU-Baustein B 112 „Fahrbare Arbeitsbühnen".
Ein Fahrgerüst ist ein Arbeitsmittel, dessen Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt. Nach § 14 BetrSichV lässt der Arbeitgeber solche Arbeitsmittel nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen. Die Auswahl des Gerüsts und die Festlegung der Schutzmaßnahmen erfolgen zuvor in der Gefährdungsbeurteilung.
Auch beim Gerüst gilt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen aus der TRBS 2121 Teil 1: zuerst Absturzsicherung, dann Auffangeinrichtung, erst zuletzt persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz. Ein vollständig aufgebautes Fahrgerüst mit dreiteiligem Seitenschutz ist bereits die Absturzsicherung — deshalb kommt es darauf an, dass es vollständig und nach Anleitung aufgebaut ist.