1. Voraussetzungen für das Bedienen
Mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Hinzu kommen die körperliche und geistige Eignung sowie eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008. Die Befähigung ist gegenüber dem Unternehmer nachzuweisen.
Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden (DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Abschnitt 2.1). Beachten Sie dabei den Geltungsbereich des Auftrags je Bauart: Der schriftliche Auftrag gilt nur für die Bauarten, für die er erteilt wurde.
Die Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 umfasst Theorie und Praxis mit Abschlussprüfung und dauert je nach Bauart und Einsatzart in der Regel mindestens einen Tag. Diese Online-Unterweisung ersetzt diese Ausbildung nicht, sondern ergänzt sie um den betrieblichen Teil.