Unterweisung Hubarbeitsbühne – Vorlage für Bedienpersonal

Die Unterweisung Hubarbeitsbühne ist die tätigkeitsbezogene Unterrichtung der Bedienpersonen über Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Verhalten beim Betrieb eines Arbeitsmittels, mit dem Beschäftigte gehoben werden. Sie erfolgt vor der erstmaligen Verwendung und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich; Datum und Namen der Unterwiesenen sind schriftlich festzuhalten (§ 12 Abs. 1 BetrSichV). Diese Vorlage enthält die vollständige Unterlage für den betrieblichen Teil.

Das ist enthalten

  • Voraussetzungen für das Bedienen: Mindestalter 18 Jahre, körperliche und geistige Eignung, Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008, Befähigungsnachweis
  • Schriftlicher Auftrag nach DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 und sein Geltungsbereich je Bauart
  • Fabrikschild und Betriebshandbuch: Nennlast, Personenzahl, Handkraft, zulässiger Wind, Schrägstellung
  • Aufstellort und Abstützung: Tragfähigkeit des Untergrundes, Unterlegplatten, Beobachten kraftbetriebener Abstützungen
  • Windgrenzen, Messung in Arbeitshöhe und Schutzabstände zu Freileitungen nach DIN VDE 0105-100
  • Verhalten im Korb, Versetzfahrt mit personenbesetztem Arbeitskorb, Notablass und Rettungskonzept; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1636 Wörter

Für wen

Für Bauleiter, Meister und Sicherheitsbeauftragte, die Bedienpersonen von Hubarbeitsbühnen im eigenen Betrieb jährlich unterweisen und die Unterweisung nachweisen müssen.

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Häufige Fragen

Wie oft ist zu Hubarbeitsbühnen zu unterweisen?
Vor der erstmaligen Verwendung tätigkeitsbezogen, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich. Datum und Namen der Unterwiesenen sind schriftlich festzuhalten (§ 12 Abs. 1 BetrSichV). Anlassbezogen kommt hinzu: bei einer anderen Bauart, bei einem neuen Einsatzort mit anderen Randbedingungen, nach Beinaheunfällen und nach Störungen mit Notablass.
Ersetzt die Unterweisung die Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008?
Nein. Die Unterlage deckt den betrieblichen Teil ab. Sie ersetzt weder die Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 – Theorie und Praxis mit Abschlussprüfung, je nach Bauart und Einsatzart in der Regel mindestens ein Tag – noch die Einweisung an der konkreten Maschine anhand des Betriebshandbuchs. Bei Mietgeräten gehört die Übergabeeinweisung durch den Vermieter dazu.
Muss der Auftrag zum Bedienen schriftlich erteilt werden?
Ja. Mit dem selbstständigen Bedienen von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung unterwiesen sind und ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden (DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Abschnitt 2.1).
Ist im Arbeitskorb PSA gegen Absturz zu tragen?
In Auslegerbühnen empfiehlt die DGUV Information 208-019 den Einsatz von PSA gegen Absturz mit kurzem Verbindungsmittel unter 1,80 m. Verpflichtend wird sie, wenn die Gefährdungsbeurteilung oder die Betriebsanleitung des Herstellers das vorgibt.