Unterweisung Hubarbeitsbühne – Vorlage für Bedienpersonal
Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am
Die Unterweisung Hubarbeitsbühne ist die tätigkeitsbezogene Unterrichtung der Bedienpersonen über Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Verhalten beim Betrieb eines Arbeitsmittels, mit dem Beschäftigte gehoben werden. Sie erfolgt vor der erstmaligen Verwendung und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich; Datum und Namen der Unterwiesenen sind schriftlich festzuhalten (§ 12 Abs. 1 BetrSichV). Diese Vorlage enthält die vollständige Unterlage für den betrieblichen Teil.
Das steckt im Download
Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-hubarbeitsbuehne.zip mit diesen Dateien:
- Wordunterweisung-hubarbeitsbuehne.docxUnterweisungsunterlage Hubarbeitsbühne — bearbeitbar in Word(5 Seiten, ca. 1636 Wörter)
- PDFunterweisung-hubarbeitsbuehne.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(5 Seiten)
- WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen
Das ist enthalten
- Voraussetzungen für das Bedienen: Mindestalter 18 Jahre, körperliche und geistige Eignung, Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008, Befähigungsnachweis
- Schriftlicher Auftrag nach DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 und sein Geltungsbereich je Bauart
- Fabrikschild und Betriebshandbuch: Nennlast, Personenzahl, Handkraft, zulässiger Wind, Schrägstellung
- Aufstellort und Abstützung: Tragfähigkeit des Untergrundes, Unterlegplatten, Beobachten kraftbetriebener Abstützungen
- Windgrenzen, Messung in Arbeitshöhe und Schutzabstände zu Freileitungen nach DIN VDE 0105-100
- Verhalten im Korb, Versetzfahrt mit personenbesetztem Arbeitskorb, Notablass und Rettungskonzept; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen
Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1636 Wörter
Für wen
Für Bauleiter, Meister und Sicherheitsbeauftragte, die Bedienpersonen von Hubarbeitsbühnen im eigenen Betrieb jährlich unterweisen und die Unterweisung nachweisen müssen.
Neu: Online-Unterweisung inklusive
Ihre Mitarbeiter absolvieren die Unterweisung zu diesem Thema online: 6 Lernabschnitte, anschließend ein Verständnistest mit 8 Fragen. Nach bestandenem Test erhält jeder Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung als PDF mit Verifikationsnummer. Der Online-Kurs ist im Kaufpreis dieser Vorlage enthalten — ohne Abo und ohne Kosten pro Teilnehmer.
Bußgelder und Haftungsrisiko bei fehlender Unterweisung
Wird ein Bedienauftrag ohne die vorgeschriebene Unterweisung erteilt oder fehlt der Nachweis, ist das nach § 22 Nr. 26 BetrSichV eine Ordnungswidrigkeit; Rechtsgrundlage für die Ahndung ist § 25 Abs. 1 ArbSchG mit einem Bußgeldrahmen bis 5.000 Euro, in bestimmten Fällen nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG bis 30.000 Euro. Kommt es zu einem Arbeitsunfall, der auf eine grob fahrlässig fehlende Unterweisung zurückzuführen ist, kann die Berufsgenossenschaft zusätzlich nach § 110 SGB VII beim Unternehmer Regress nehmen: Die Leistung an den Verunfallten bleibt bestehen, die dadurch entstandenen Kosten kann die BG jedoch vom Unternehmer zurückfordern.
Unfallgeschehen bei Hubarbeitsbühnen
Laut DGUV Information 208-019 ereignen sich im Mittel rund fünf tödliche Arbeitsunfälle mit Hubarbeitsbühnen pro Jahr. Hauptursachen sind Bedienfehler wie unsachgemäße Abstützung oder falsche Steuerung im Arbeitskorb, technische Mängel wie der Bruch von Parallelführungen mit Kippen des Korbs sowie äußere Einwirkungen, etwa das Anfahren durch andere Fahrzeuge oder Krane. Häufigste Unfallarten sind Umkippen, Quetschung und Absturz aus dem Arbeitskorb — ein weiterer Grund, warum die jährliche Unterweisung die Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 ergänzt, aber nicht ersetzt.
Prüfpflichten: welche Prüfung wann fällig wird
Eine Hubarbeitsbühne ist ein Arbeitsmittel, deshalb greifen neben der Unterweisung die Prüfvorgaben der Betriebssicherheitsverordnung. Die Frist der wiederkehrenden Prüfung ermittelt und legt der Betrieb nach § 3 Abs. 6 BetrSichV selbst fest; durchzuführen ist sie von einer zur Prüfung befähigten Person (§ 14 Abs. 2 BetrSichV). Als Orientierungswert nennt Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9.1 der DGUV Regel 100-500 einen Abstand von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen. Davon getrennt steht die außerordentliche Prüfung nach § 14 Abs. 3 BetrSichV, die Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung und Naturereignisse ausdrücklich einschließt.
Der Befund im Prüfbuch muss fünf Angaben tragen: Datum und Umfang mit noch offenen Teilprüfungen, das Ergebnis mit den Mängeln, die Beurteilung zu Inbetriebnahme oder Weiterbetrieb, notwendige Nachprüfungen sowie Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers (Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9.4.3). Für Miet- und Wechselgeräte kommt § 14 Abs. 7 Satz 3 BetrSichV hinzu: Wandert ein Gerät zwischen Betriebsorten, muss der Nachweis der zuletzt erfolgten Prüfung dort greifbar sein, wo damit gearbeitet wird. Die DGUV Information 208-019 ordnet die wiederkehrende Prüfung dem Eigentümer der Maschine zu — bei Mietgeräten also dem Vermieter, während Unterweisung und Beauftragung beim einsetzenden Betrieb bleiben.
| Prüfart | Auslöser | Durchführung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung | abgelaufene Frist aus der Gefährdungsbeurteilung | befähigte Person | § 14 Abs. 2, § 3 Abs. 6 BetrSichV |
| Orientierungswert Frist | laufender Betrieb | Sachkundiger, längstens ein Jahr | DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10, 2.9.1 |
| Außerordentliche Prüfung | Unfall, lange Standzeit, Naturereignis | befähigte Person | § 14 Abs. 3 BetrSichV |
| Nach Änderung tragender Teile | Konstruktionsänderung, wesentliche Instandsetzung | Sachverständiger | DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10, 2.9.2 |
Verantwortlichkeiten: Betreiber, Aufsichtführender, Bedienperson
§ 13 Abs. 1 ArbSchG erweitert den Kreis der Verantwortlichen über den Arbeitgeber hinaus auf gesetzliche Vertreter, vertretungsberechtigte Organe und Personen, die mit der Leitung eines Betriebes beauftragt sind — jeweils im Rahmen der übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann er zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, seine Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Auf Geräteebene ergänzt § 12 Abs. 2 BetrSichV eine schriftliche Betriebsanweisung, die bei sicherheitsrelevanten Änderungen zu aktualisieren und bei der jährlichen Unterweisung in Bezug zu nehmen ist; die DGUV Information 208-019 rät, sie in der Landessprache der Bedienperson zu erstellen, und liefert in Anhang 4 ein Muster.
Sobald mehrere Personen zusammenarbeiten, ist eine Aufsicht führende Person zu bestimmen (DGUV Information 208-019, Abschnitt 5.2). Diese Rolle deckt sich nicht mit der Bedienperson: Sie koordiniert den Ablauf und greift ein, wenn sich die Randbedingungen ändern. Dieselbe Schrift ordnet die Betreiberpflichten drei Ebenen zu — sachlich das geeignete Gerät samt Wartung und Überprüfung, organisatorisch die sichere Gestaltung der Arbeiten mit Betriebsanweisung, Schulung und Rettungskonzept, personell die Auswahl und Beauftragung geeigneter Bedienpersonen.
Grenzwerte, die vor jedem Einsatz zählen
Auf dem Fabrikschild stehen die Werte, an denen sich der Einsatz ausrichtet: Eigenmasse, Nennlast mit ihrer Aufteilung in Personenzahl und Zuladung, höchstzulässige Handkraft in Newton, höchstzulässige Schrägstellung des Untergestells und die Windgrenze in Metern je Sekunde (DGUV Information 208-019, Abschnitt 4.1). Die Handkraft gilt als Gesamtwert für alle Personen auf der Arbeitsbühne, nicht je Person. Üblich sind 12,5 m/s Windgeschwindigkeit, das entspricht 45 km/h und Windstärke 6; bei älteren Maschinen liegt der Wert oft deutlich darunter, und Geräte mit dem Vermerk für reinen Innenraumeinsatz sind auf Windstille ausgelegt. Weil der Wind mit der Höhe zunimmt, gehört die Messung mit einem Anemometer in Höhe der Arbeitsbühne dazu.
Für die Versetzfahrt mit besetztem Korb nennt Kapitel 2.10 Abschnitt 2.4.1 der DGUV Regel 100-500 feste Obergrenzen: 3,0 m/s bei schienenverfahrbaren Hubarbeitsbühnen nach DIN EN 280 und 1,6 m/s bei den übrigen Hebebühnen. Zusätzlich muss die Standsicherheit für diese Fahrweise im Prüfbuch bescheinigt sein, der Fahrbereich frei von Hindernissen bleiben, und jede Fahrbewegung erfolgt im gegenseitigen Einverständnis zwischen Korb und Fahrerplatz.
| Größe | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Windgeschwindigkeit, üblicher Höchstwert | 12,5 m/s = 45 km/h, Windstärke 6 | DGUV Information 208-019, Abschn. 4.1 |
| Versetzfahrt, schienenverfahrbar (DIN EN 280) | 3,0 m/s | DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10, 2.4.1 |
| Versetzfahrt, übrige Hebebühnen | 1,6 m/s | DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10, 2.4.1 |
| Anschlagpunkt beim Ausstieg in angehobener Stellung | statische Ersatzlast mindestens 6 kN, Teilsicherheitsbeiwert 1,5 | DGUV Information 208-019, Abschn. 6.4 |
Rettung aus dem Arbeitskorb: mehr als der Notablass
Die Verordnung selbst verlangt eine Rettungsmöglichkeit. Nach Anhang 1 Nummer 2.4 Buchstabe d BetrSichV sind bei Störungen im Personenaufnahmemittel festsitzende Beschäftigte zu schützen und müssen gefahrlos befreit werden können; dieselbe Nummer fordert die Kontrolle der Lastaufnahmemittel an jedem Arbeitstag. Ergänzend verlangt § 10 Abs. 1 ArbSchG eingerichtete Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen für Erste Hilfe und Bergung, § 10 Abs. 2 ArbSchG die namentliche Benennung der Beschäftigten, die diese Aufgaben übernehmen. In der projektbezogenen Gefährdungsbeurteilung stellt die DGUV Information 208-019 die Rettungsfrage so, dass eine zweite Person das Gerät vom Untergestell aus bedienen können muss. Das Bedienen des Notablasses gehört dort zu den Punkten, die geübt werden.
Muss ausnahmsweise in angehobener Stellung ausgestiegen werden, verlangt Abschnitt 6.4 der DGUV Information 208-019 eine gesonderte schriftliche Gefährdungsbeurteilung, eine Betriebsanweisung für das Aussteigen, ein geeignetes Verbindungsmittel, einen tragfähigen Anschlagpunkt am Bauwerk mit einer statischen Ersatzlast von mindestens 6 kN bei einem Teilsicherheitsbeiwert von 1,5, eine besondere Unterweisung der beauftragten Personen und eine zweite Person, die im Korb verbleibt und überwacht. Während des Aus- und Einstiegs wird die Bühne nicht bewegt. Für Betriebe, die neben Hubarbeitsbühnen auch Gerüste stellen, liegen Katalog und Nachweise gebündelt unter Arbeitsschutz Gerüstbau.
| Ursache | Beispiel | Typische Folge |
|---|---|---|
| Bedienfehler | Falsche Steuerung im Arbeitskorb, unsachgemäße Abstützung | Umkippen, Quetschung |
| Technischer Mangel | Bruch von Parallelführungen | Kippen des Korbs |
| Äußere Einwirkung | Anfahren durch Fahrzeuge oder Krane | Absturz, Quetschung |
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.
| Regelung | Was sie verlangt | Fundstelle |
|---|---|---|
| § 12 ArbSchG | Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen. | gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html |
| § 4 DGUV Vorschrift 1 | Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung. | publikationen.dguv.de |
| § 29 JArbSchG | Unterweisung Jugendlicher halbjährlich. | gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html |
| § 12 BetrSichV | Unterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung. | gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html |
| § 14 GefStoffV | Zusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. | gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html |
| DGUV Grundsatz 308-008 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
| DGUV Regel 100-500 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
| DGUV Information 208-019 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
Häufige Fragen
- Wie oft ist zu Hubarbeitsbühnen zu unterweisen?
- Vor der erstmaligen Verwendung tätigkeitsbezogen, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich. Datum und Namen der Unterwiesenen sind schriftlich festzuhalten (§ 12 Abs. 1 BetrSichV). Anlassbezogen kommt hinzu: bei einer anderen Bauart, bei einem neuen Einsatzort mit anderen Randbedingungen, nach Beinaheunfällen und nach Störungen mit Notablass.
- Ersetzt die Unterweisung die Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008?
- Nein. Die Unterlage deckt den betrieblichen Teil ab. Sie ersetzt weder die Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 – Theorie und Praxis mit Abschlussprüfung, je nach Bauart und Einsatzart in der Regel mindestens ein Tag – noch die Einweisung an der konkreten Maschine anhand des Betriebshandbuchs. Bei Mietgeräten gehört die Übergabeeinweisung durch den Vermieter dazu.
- Muss der Auftrag zum Bedienen schriftlich erteilt werden?
- Ja. Mit dem selbstständigen Bedienen von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung unterwiesen sind und ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden (DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Abschnitt 2.1).
- Ist im Arbeitskorb PSA gegen Absturz zu tragen?
- In Auslegerbühnen empfiehlt die DGUV Information 208-019 den Einsatz von PSA gegen Absturz mit kurzem Verbindungsmittel unter 1,80 m. Verpflichtend wird sie, wenn die Gefährdungsbeurteilung oder die Betriebsanleitung des Herstellers das vorgibt.
- Welche Bußgelder drohen ohne gültige Unterweisung?
- Fehlt die Unterweisung nach § 12 Abs. 1 BetrSichV, ist das nach § 22 Nr. 26 BetrSichV eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 5.000 Euro nach § 25 Abs. 1 ArbSchG, in bestimmten Fällen bis 30.000 Euro. Bei einem Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft zusätzlich nach § 110 SGB VII beim Unternehmer Regress nehmen, wenn grob fahrlässig unterwiesen oder gar nicht unterwiesen wurde.
- Was sind die häufigsten Unfallursachen bei Hubarbeitsbühnen?
- Laut DGUV Information 208-019 sind es Bedienfehler wie falsche Steuerung im Arbeitskorb oder unsachgemäße Abstützung, technische Mängel wie der Bruch von Parallelführungen sowie äußere Einwirkungen, etwa das Anfahren durch andere Fahrzeuge. Im Mittel sind rund fünf tödliche Arbeitsunfälle pro Jahr dokumentiert.
- In welchen Abständen ist eine Hubarbeitsbühne zu prüfen?
- Die Frist legt der Betrieb nach § 3 Abs. 6 BetrSichV auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung fest, geprüft wird von einer zur Prüfung befähigten Person (§ 14 Abs. 2 BetrSichV). Als Orientierung nennt Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9.1 der DGUV Regel 100-500 längstens ein Jahr. Nach Unfällen, langen Standzeiten oder Naturereignissen kommt eine außerordentliche Prüfung nach § 14 Abs. 3 BetrSichV hinzu.
- Wer ist bei einem Mietgerät für Prüfung und Unterweisung zuständig?
- Die wiederkehrende Sicherheitsprüfung ordnet die DGUV Information 208-019 dem Eigentümer zu, bei Mietgeräten also dem Vermieter. Unterweisung, schriftliche Beauftragung und die Beurteilung der Verhältnisse am Einsatzort bleiben beim einsetzenden Betrieb. Zusätzlich verlangt § 14 Abs. 7 Satz 3 BetrSichV, dass der Nachweis der zuletzt erfolgten Prüfung dort greifbar ist, wo die Maschine eingesetzt wird.