- Ab welcher Höhe besteht Absturzgefahr?
- Eine Gefährdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m vor (Anhang 2.1 ArbStättV, ASR A2.1 Punkt 4.1). Auf Baustellen ist bei Wandöffnungen, freiliegenden Treppenläufen und Verkehrswegen ab mehr als 1,00 m zu sichern, bei allen übrigen Arbeitsplätzen ab mehr als 2,00 m. Am und über Wasser oder Stoffen, in denen man versinken kann, gilt die Pflicht unabhängig von der Höhe.
- Warum reicht eine theoretische Unterweisung nicht aus?
- PSAgA schützt gegen tödliche Gefahren. Nach § 31 DGUV Vorschrift 1 sind die nach § 3 Abs. 2 PSA-BV bereitzuhaltenden Benutzungsinformationen deshalb im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Die praktischen Übungen sollen nach den Rahmenbedingungen des DGUV Grundsatz 312-001 erfolgen und der aktuellen Gefährdungssituation angepasst sein.
- Warum ist ein Rettungskonzept erforderlich?
- Wer im Sturzfall aufgefangen wird, hängt danach im Gurt. Längeres bewegungsloses Hängen stört den Blutkreislauf und kann zu einem orthostatischen Schock führen; es darf nicht länger als etwa 20 Minuten dauern. Vor der Benutzung von PSAgA ist deshalb ein Rettungskonzept zu erstellen (DGUV Regel 112-199). Der Verweis auf die Feuerwehr als alleinige Maßnahme reicht nicht aus.
- Wie oft ist PSA gegen Absturz zu prüfen?
- Vor jeder Benutzung prüfen die Benutzenden ihre Ausrüstung durch Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand und einwandfreies Funktionieren. Zusätzlich lässt der Betrieb die Ausrüstung nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, durch eine sachkundige Person prüfen. Durch Sturz beanspruchte Ausrüstung ist der Benutzung zu entziehen, bis eine sachkundige Person der weiteren Benutzung zugestimmt hat.