Unterweisung Absturzsicherung – Vorlage für PSA gegen Absturz
Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am
Die Unterweisung Absturzsicherung behandelt den Schutz vor Absturz und die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). Weil PSAgA gegen tödliche Gefahren schützt, sind die Benutzungsinformationen nach § 31 DGUV Vorschrift 1 im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln; eine rein theoretische Unterweisung genügt hier nicht. Die Vorlage liefert den theoretischen Teil als Unterlage, die praktischen Übungen führt der Betrieb ergänzend durch.
Das steckt im Download
Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-absturz-psaga.zip mit diesen Dateien:
- Wordunterweisung-absturzsicherung.docxUnterweisungsunterlage Absturzsicherung — bearbeitbar in Word(5 Seiten, ca. 1786 Wörter)
- PDFunterweisung-absturzsicherung.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(5 Seiten)
- WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen
Das ist enthalten
- Absturzhöhen, ab denen zu sichern ist, nach Anhang 2.1 und 5.2 ArbStättV und ASR A2.1 einschließlich Baustellenwerten
- Rangfolge von Absturzsicherung, Auffangeinrichtung und PSAgA mit Maßen für Umwehrungen und Fanggerüste
- Auswahl und Benutzung: Anschlageinrichtungen, Y-Seil und Falldämpfer, Karabiner, erforderlicher Sturzraum
- Rettungskonzept, Hängetrauma und Sofortmaßnahmen nach einem Auffangvorgang
- Sichtprüfung, jährliche Prüfung durch eine sachkundige Person, Ablegereife und Aufbewahrung
- Nachweisteil, in dem auch die durchgeführten praktischen Übungen festgehalten werden
Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1786 Wörter
Für wen
Für Dachdecker-, Zimmerer-, Gerüstbau-, Metallbau- und Montagebetriebe, in denen Beschäftigte in absturzgefährdeten Bereichen arbeiten.
Neu: Online-Unterweisung inklusive
Ihre Mitarbeiter absolvieren die Unterweisung zu diesem Thema online: 6 Lernabschnitte, anschließend ein Verständnistest mit 8 Fragen. Nach bestandenem Test erhält jeder Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung als PDF mit Verifikationsnummer. Der Online-Kurs ist im Kaufpreis dieser Vorlage enthalten — ohne Abo und ohne Kosten pro Teilnehmer.
Bußgelder und rechtliche Konsequenzen
Verstöße gegen Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG können nach § 25 Abs. 2 ArbSchG mit einem Bußgeld bis 30.000 Euro geahndet werden, in den übrigen Fällen — etwa bei Verstößen gegen die Betriebssicherheitsverordnung — bis 5.000 Euro. Nach dem Bußgeldkatalog der Länder-Arbeitsschutzbehörden zur BetrSichV liegt der Regelsatz für eine fehlende Unterweisung vor der Verwendung eines Arbeitsmittels bei 2.000 Euro, für gerüstbezogene Verstöße wie fehlende Verankerung oder mangelnde Aufsicht bei jeweils 3.000 Euro. Kommt es infolge fehlender Sicherung zu einem Personenschaden, kommen zusätzlich die allgemeinen Fahrlässigkeitstatbestände des Strafrechts in Betracht — dies ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz und keine Aussage zu einem konkreten Einzelfall.
Absturz ist die häufigste Ursache tödlicher Bauunfälle
Laut BG BAU machen Absturzunfälle im Mittel 8,37 Prozent aller meldepflichtigen Arbeitsunfälle am Bau aus, sind aber die häufigste Ursache tödlicher Arbeitsunfälle — die Hälfte davon ereignet sich bereits aus Höhen unter 5 Metern. Auf Absturzunfälle gehen zudem rund 40 Prozent der neuen Unfallrenten zurück (2018), im Jahr 2017 sogar mehr als die Hälfte. Diese Zahlen zeigen, warum § 31 DGUV Vorschrift 1 für PSA gegen Absturz ausdrücklich Übungen verlangt und eine rein theoretische Unterweisung nicht genügt.
Rangfolge und Grenzen nach Anhang 1 der BetrSichV
Neben der Arbeitsstättenverordnung regelt die Betriebssicherheitsverordnung den Schutz bei zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen. Anhang 1 Nummer 3.1.5 setzt die Reihenfolge: Zuerst sind Absturzsicherungen vorzusehen, unterbrochen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen. Lassen sich feste Absturzsicherungen im Einzelfall nicht verwenden, treten Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter an ihre Stelle, etwa Auffangnetze. Individuelle Absturzsicherungen sind nach dem Wortlaut nur ausnahmsweise im begründeten Einzelfall zulässig — PSA gegen Absturz steht damit am Ende der Rangfolge und nicht an ihrem Anfang.
Muss eine feste Absturzsicherung für eine Tätigkeit vorübergehend entfernt werden, sind wirksame Ersatzmaßnahmen zu treffen, bevor die Tätigkeit beginnt, und die Sicherung ist danach unverzüglich wieder anzubringen (Nummer 3.1.6). Für Arbeiten im Freien gilt eine ausdrückliche Wettergrenze: Sie dürfen nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte die Möglichkeit eines Absturzes oder herabfallender Teile besteht (Nummer 3.1.8).
Eine Sonderregel gilt auf Baustellen für flach geneigte Flächen: Bis zu 3 Metern Absturzhöhe ist eine Schutzvorrichtung an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5 Grad Neigung und höchstens 50 Quadratmeter Grundfläche entbehrlich, sofern fachlich qualifizierte, körperlich geeignete und besonders unterwiesene Beschäftigte dort arbeiten und die Absturzkante deutlich erkennbar ist (Anhang Nummer 5.2 Abs. 2 ArbStättV). Die Unterweisung ist hier also selbst Teil der Voraussetzung.
Sturzraum, Fangstoßkraft und Systemlängen
Ein Auffangsystem verhindert den freien Fall nicht, sondern begrenzt Fallstrecke und Fangstoßkraft. Die DGUV Regel 112-198 nennt als Obergrenze 6 kN und zeigt zugleich, warum energieabsorbierende Bestandteile nicht verhandelbar sind: Ohne Falldämpfer ist bereits bei einer Fallhöhe von 50 Zentimetern mit rund 8 kN zu rechnen. Die Länge des Verbindungsmittels einschließlich Falldämpfer darf zwischen Auffangöse und Anschlagpunkt je nach Hersteller und Ausführung höchstens 2 Meter betragen.
Der erforderliche Freiraum unter der Standfläche ergibt sich aus der Auffangstrecke — Fallstrecke plus Aufreißlänge des Falldämpfers — zuzüglich eines Sicherheitsabstands von 1 Meter, der unter anderem das Verschieben der Auffangöse und die Dehnung des Gurtmaterials berücksichtigt. Für Arbeitskörbe gilt eine eigene Größe: Gegen das Herauskatapultieren aus fahrbaren Hubarbeitsbühnen sind Ausrüstungen nach DIN 19427 mit einer maximalen Systemlänge von 1,8 Metern zu verwenden (DGUV Regel 112-198, Abschnitt 7.2.5).
| Kennwert | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Höchstzulässige Fangstoßkraft im Auffangsystem | 6 kN | DGUV Regel 112-198, Abschn. 5.1 |
| Fangstoßkraft ohne energieabsorbierenden Bestandteil bei 50 cm Fallhöhe | rund 8 kN | DGUV Regel 112-198, Abschn. 5.1 |
| Verbindungsmittel einschließlich Falldämpfer | höchstens 2 m | DGUV Regel 112-198, Abschn. 5.1.4 |
| Sicherheitsabstand im erforderlichen Freiraum | 1 m zusätzlich zur Auffangstrecke | DGUV Regel 112-198, Abschn. 7.3 |
| Systemlänge in fahrbaren Hubarbeitsbühnen | höchstens 1,8 m nach DIN 19427 | DGUV Regel 112-198, Abschn. 7.2.5 |
Das Rettungskonzept: Aufbau und Mindestinhalte
Die DGUV Regel 112-199 gliedert das Rettungskonzept in fünf Schritte. Ausgangspunkt ist die Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten am Einsatzort, aus der ein geeignetes Rettungsverfahren abgeleitet wird (Abschnitt 6.1). Anschließend werden die dafür nötigen Geräte bestimmt und am Einsatzort bereitgehalten; dabei dürfen auch ohnehin vorhandene Arbeitsmittel wie eine Hubarbeitsbühne oder ein Flurförderzeug mit Arbeitsbühne einbezogen werden (Abschnitt 6.2).
Der dritte Schritt betrifft die Personen. Für die Rettung dürfen nur körperlich und geistig geeignete Beschäftigte beauftragt werden; sie müssen die verwendete Ausrüstung kennen, praktische Erfahrung aus Übungen mitbringen, während des Arbeitseinsatzes anwesend sein und die Rettungsaufgabe tatsächlich ausführen können (Abschnitt 6.3). Wird die Feuerwehr oder eine Hilfeleistungsorganisation eingebunden, ist das vor Beginn der Arbeiten abzustimmen, auf örtliche Besonderheiten hinzuweisen und mitsamt Ansprechpersonen und Kontaktmöglichkeiten zu dokumentieren (Abschnitt 6.4). Zuletzt ist eine Betriebsanweisung zu den ausgewählten Rettungsmaßnahmen zu erstellen, und alle Beteiligten sind theoretisch und mit praktischen Übungen zu unterweisen (Abschnitt 6.5).
Bei den Verfahren unterscheidet Abschnitt 7 der DGUV Regel 112-199 drei Grundformen: die passive Rettung, bei der nur die verunfallte Person mit einem Rettungshub- oder Abseilgerät bewegt wird, die aktive Rettung, bei der sich die rettende Person zu ihr begibt, sowie Evakuierung und Selbstrettung bei plötzlich auftretenden Gefahren. Ein Muster eines Rettungskonzepts enthält Anhang 5 derselben Regel.
Prüfung und Prüfprotokoll: warum die BetrSichV hier nicht greift
Ein verbreiteter Fehler in Prüfvorlagen für PSA gegen Absturz ist der Verweis auf § 14 BetrSichV und auf die "zur Prüfung befähigte Person". Beides trifft nicht zu. Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für Arbeitsmittel; persönliche Schutzausrüstung fällt nicht unter die Definition des § 2 Abs. 1 BetrSichV. Die DGUV Regel 112-198 stellt das in Abschnitt 10.3.2 ausdrücklich klar: Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Belange für den Umgang mit Arbeitsmitteln, jedoch nicht den Umgang mit PSA. Maßgeblich ist stattdessen § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzungsverordnung, konkretisiert durch die DGUV Regel 112-198.
Daraus ergibt sich ein zweistufiges Vorgehen. Vor jeder Benutzung prüft der Anwender durch Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand und einwandfreies Funktionieren. Zusätzlich ist die Ausrüstung nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, durch eine sachkundige Person prüfen zu lassen; die Prüfinhalte und gegebenenfalls kürzere Intervalle gibt der Hersteller in der Gebrauchsanleitung vor. Die 12 Monate sind damit eine Obergrenze, keine Regelfrist.
Prüfen darf eine sachkundige Person — nicht zwingend eine befähigte Person im Sinne der BetrSichV. Die Qualifikation beschreibt der DGUV Grundsatz 312-906. Für einzelne Produkte, etwa Höhensicherungsgeräte, verlangt der Hersteller zusätzlich eine Autorisierung des Prüfers.
Dokumentiert werden nach Abschnitt 10.4 der DGUV Regel 112-198 die regelmäßigen Überprüfungen, Wartungen und Instandsetzungen. In die Prüfdokumentation gehören Produkt, Typ und Identifizierungsnummer, Hersteller, Herstellungsjahr, Kauf- und Erstbenutzungsdatum sowie je Prüfung das Prüfdatum, der Anlass, festgestellte Schäden oder durchgeführte Instandsetzungen, Name und Unterschrift der sachkundigen Person und das Datum der nächsten Überprüfung. Eine Aufbewahrungsfrist ist dafür nicht geregelt.
Nach einer Sturzbelastung gilt: Beschädigte oder durch Sturz beanspruchte PSA gegen Absturz ist der Benutzung zu entziehen, bis eine sachkundige Person der weiteren Benutzung zugestimmt hat. Ein automatisches Aussondern schreibt das Regelwerk nicht vor; bei Abseil- und Rettungshubgeräten ist dagegen eine Bestätigung des Herstellers erforderlich. Das Datum der Ablegereife selbst gibt der Hersteller an — feste Gebrauchsdauern wie "acht Jahre für Gurte" stehen nicht in der DGUV Regel 112-198.
Sachkundige Person: Qualifikation und Abgrenzung
Wer die jährliche Prüfung der Ausrüstung übernimmt, muss dafür qualifiziert sein. Als sachkundig gelten nach DGUV Regel 112-198 Abschnitt 10.3.2 Personen, die durch fachliche Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der PSA gegen Absturz verfügen und mit den einschlägigen staatlichen Vorschriften, dem DGUV Regelwerk sowie den einschlägigen Normen so weit vertraut sind, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand beurteilen können. Diese Anforderung erfüllt, wer einen Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906 erfolgreich abgeschlossen hat; darüber wird eine Bescheinigung ausgestellt, die eine Beschränkung auf bestimmte Produktgruppen gesondert vermerkt.
Wichtig für die Abgrenzung: Eine sachkundige Person zur Überprüfung von PSA muss nicht den Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne des § 14 BetrSichV entsprechen. Die Betriebssicherheitsverordnung regelt den Umgang mit Arbeitsmitteln, nicht den mit persönlicher Schutzausrüstung. Für die unterweisende Person wiederum nennt der DGUV Grundsatz 312-001 vier Anforderungen: geistige und charakterliche Eigenschaften, körperliche Eignung, theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten.
Die Nutzungsdauer begrenzt der Hersteller: Er gibt entweder das Datum der Ablegereife an oder kennzeichnet Monat und Jahr der Herstellung, wobei dann die zweckdienlichen Angaben in der Gebrauchsanleitung stehen müssen (Abschnitt 8.9).
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Anteil an allen meldepflichtigen Bauunfällen | 8,37 % |
| Anteil an tödlichen Bauunfällen | häufigste Einzelursache |
| Anteil aus Absturzhöhen unter 5 m | rund die Hälfte |
| Anteil an neuen Unfallrenten (2018) | rund 40 % |
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.
| Regelung | Was sie verlangt | Fundstelle |
|---|---|---|
| § 12 ArbSchG | Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen. | gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html |
| § 4 DGUV Vorschrift 1 | Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung. | publikationen.dguv.de |
| § 29 JArbSchG | Unterweisung Jugendlicher halbjährlich. | gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html |
| § 12 BetrSichV | Unterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung. | gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html |
| § 14 GefStoffV | Zusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. | gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html |
| ASR A2.1 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | Technische Regeln für Arbeitsstätten (BAuA) |
| DGUV Grundsatz 312-001 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
| DGUV Regel 112-199 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
| DGUV Regel 112-198 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
| DGUV Grundsatz 312-906 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
Häufige Fragen
- Ab welcher Höhe besteht Absturzgefahr?
- Eine Gefährdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m vor (Anhang 2.1 ArbStättV, ASR A2.1 Punkt 4.1). Auf Baustellen ist bei Wandöffnungen, freiliegenden Treppenläufen und Verkehrswegen ab mehr als 1,00 m zu sichern, bei allen übrigen Arbeitsplätzen ab mehr als 2,00 m. Am und über Wasser oder Stoffen, in denen man versinken kann, gilt die Pflicht unabhängig von der Höhe.
- Warum reicht eine theoretische Unterweisung nicht aus?
- PSAgA schützt gegen tödliche Gefahren. Nach § 31 DGUV Vorschrift 1 sind die nach § 3 Abs. 2 PSA-BV bereitzuhaltenden Benutzungsinformationen deshalb im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Die praktischen Übungen sollen nach den Rahmenbedingungen des DGUV Grundsatz 312-001 erfolgen und der aktuellen Gefährdungssituation angepasst sein.
- Warum ist ein Rettungskonzept erforderlich?
- Wer im Sturzfall aufgefangen wird, hängt danach im Gurt. Längeres bewegungsloses Hängen stört den Blutkreislauf und kann zu einem orthostatischen Schock führen; es darf nicht länger als etwa 20 Minuten dauern. Vor der Benutzung von PSAgA ist deshalb ein Rettungskonzept zu erstellen (DGUV Regel 112-199). Der Verweis auf die Feuerwehr als alleinige Maßnahme reicht nicht aus.
- Wie oft ist PSA gegen Absturz zu prüfen?
- Vor jeder Benutzung prüfen die Benutzenden ihre Ausrüstung durch Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand und einwandfreies Funktionieren. Zusätzlich lässt der Betrieb die Ausrüstung nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, durch eine sachkundige Person prüfen. Durch Sturz beanspruchte Ausrüstung ist der Benutzung zu entziehen, bis eine sachkundige Person der weiteren Benutzung zugestimmt hat.
- Wie oft muss PSA gegen Absturz geprüft werden?
- Vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung des Anwenders, zusätzlich nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate durch eine sachkundige Person (DGUV Regel 112-198, Abschnitt 10.3.2). Diese Frist steht nicht in Gesetz oder Verordnung, sondern im DGUV-Regelwerk. Gibt der Hersteller kürzere Intervalle vor, gelten diese.
- Brauche ich zusätzlich eine Betriebsanweisung für PSA gegen Absturz?
- Eine ausdrückliche Pflicht dazu enthält die PSA-Benutzungsverordnung nicht — das Wort Betriebsanweisung kommt dort nicht vor. § 3 Abs. 2 PSA-BV verlangt, erforderliche Informationen für die Benutzung in verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten; die Betriebsanweisung ist die von BAuA und DGUV empfohlene Umsetzungsform. Die DGUV Regel 112-198 formuliert in Abschnitt 9.1 eine Erstellungspflicht. Zusätzlich verlangt § 31 DGUV Vorschrift 1, die Benutzungsinformation in Unterweisungen mit praktischen Übungen zu vermitteln.
- Welche Bußgelder drohen bei Arbeiten in Absturzgefahr ohne PSA oder ohne gültige Unterweisung?
- Nach dem Bußgeldkatalog der Arbeitsschutzbehörden zur BetrSichV liegt der Regelsatz für eine fehlende Unterweisung vor der Verwendung eines Arbeitsmittels bei 2.000 Euro, für gerüstbezogene Verstöße bei jeweils 3.000 Euro. Bei Zuwiderhandlung gegen eine behördliche Anordnung sieht § 25 Abs. 2 ArbSchG ein Bußgeld bis 30.000 Euro vor, in den übrigen Fällen bis 5.000 Euro.
- Wie häufig sind Absturzunfälle auf dem Bau?
- Laut BG BAU machen sie im Mittel 8,37 Prozent aller meldepflichtigen Bauunfälle aus, sind aber die häufigste Ursache tödlicher Arbeitsunfälle am Bau — die Hälfte davon aus Höhen unter 5 Metern. Das unterstreicht, warum § 31 DGUV Vorschrift 1 für PSA gegen Absturz ausdrücklich praktische Übungen und nicht nur eine theoretische Unterweisung verlangt.
- Wie viel Freiraum muss unter dem Standplatz bleiben?
- Der erforderliche Freiraum setzt sich aus der Auffangstrecke — Fallstrecke und Aufreißlänge des Falldämpfers — und einem Sicherheitsabstand von 1 Meter zusammen, der das Verschieben der Auffangöse und die Dehnung des Gurtmaterials berücksichtigt (DGUV Regel 112-198, Abschnitt 7.3). Die konkreten Werte für das jeweilige System stehen in der Gebrauchsanleitung des Herstellers. Reicht der Freiraum nicht aus, ist ein Rückhaltesystem oder ein anderer Anschlagpunkt zu wählen.
- Wer darf die jährliche Prüfung der PSA gegen Absturz durchführen?
- Eine sachkundige Person im Sinne der DGUV Regel 112-198 Abschnitt 10.3.2. Diese Qualifikation erwirbt, wer einen Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906 erfolgreich abschließt und darüber eine Bescheinigung erhält; eine Beschränkung auf bestimmte Produktgruppen wird dort vermerkt. Für einzelne Geräte, etwa Höhensicherungsgeräte, verlangt der Hersteller zusätzlich eine Autorisierung. Mit der zur Prüfung befähigten Person nach § 14 BetrSichV ist diese Rolle nicht identisch.