Unterweisung PSA – Vorlage für persönliche Schutzausrüstung

Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am

Die Unterweisung PSA vermittelt den Beschäftigten, wie die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung sicherheitsgerecht benutzt wird. Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 der PSA-Benutzungsverordnung in Verbindung mit § 12 ArbSchG; nach § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren. Die Vorlage liefert die Unterweisungsunterlage dafür als bearbeitbare Word-Datei und als PDF.

Das steckt im Download

Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-psa.zip mit diesen Dateien:

  • Wordunterweisung-psa-vorlage.docxUnterweisungsunterlage PSA — bearbeitbar in Word(5 Seiten, ca. 1859 Wörter)
  • PDFunterweisung-psa-vorlage.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(5 Seiten)
  • WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen

Das ist enthalten

  • Abgrenzung, was PSA nach § 1 PSA-BV ist und was ausdrücklich nicht dazu zählt
  • Kategorien I bis III nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/425 mit Beispielen aus dem Betrieb
  • Auswahl, Passform, Abstimmung mehrerer Ausrüstungen und Instandhaltung nach § 2 PSA-BV
  • Pflichten im Arbeitsalltag: benutzen, Zustand prüfen, Mängel melden, Tragezeiten einhalten
  • Auslösewerte für Gehörschutz und Vorsorgeanlässe beim Tragen von Atemschutzgeräten
  • Unterschriftenliste als Beleg über Zeitpunkt und Inhalt der Unterweisung

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1859 Wörter

Für wen

Für Handwerks- und Baubetriebe, die Helm, Schutzbrille, Gehörschutz, Handschuhe, Sicherheitsschuhe oder Atemschutz bereitstellen und die PSA-Unterweisung dokumentieren müssen.

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Ihre Mitarbeiter absolvieren die Unterweisung zu diesem Thema online: 6 Lernabschnitte, anschließend ein Verständnistest mit 8 Fragen. Nach bestandenem Test erhält jeder Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung als PDF mit Verifikationsnummer. Der Online-Kurs ist im Kaufpreis dieser Vorlage enthalten — ohne Abo und ohne Kosten pro Teilnehmer.

PSA ist die nachrangige Maßnahme: die Rangfolge nach § 4 ArbSchG

§ 4 ArbSchG nennt die allgemeinen Grundsätze, von denen der Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes auszugehen hat. Nummer 2 verlangt, Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen; Nummer 5 bestimmt ausdrücklich, dass individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen sind. Persönliche Schutzausrüstung ist genau eine solche individuelle Maßnahme und kommt daher erst in Betracht, wenn sich eine Gefährdung durch Substitution, technische Einrichtungen oder organisatorische Regelungen nicht vollständig beseitigen lässt. Ergänzend verlangt § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG, die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.

Das Gesetz adressiert nicht nur den Betrieb. Nach § 15 Absatz 1 ArbSchG haben Beschäftigte gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit zu sorgen, und zwar ausdrücklich auch für die Sicherheit der Personen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. § 16 Absatz 1 ArbSchG verpflichtet sie zusätzlich, jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten zu melden. Die Unterweisung ist dabei der Anknüpfungspunkt, weil sie den Inhalt dieser Pflichten für die einzelne Person konkretisiert.

Die Bußgeldvorschriften knüpfen an behördliche Anordnungen an, nicht unmittelbar an eine unterlassene Unterweisung. Nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 2 ArbSchG kann die Zuwiderhandlung des Arbeitgebers gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Absatz 3 ArbSchG mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden, bei Beschäftigten bis zu fünftausend Euro. Wer eine solche Handlung beharrlich wiederholt oder dadurch vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, wird nach § 26 ArbSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Anordnungen der Aufsichtspersonen nach § 19 Absatz 1 SGB VII sind mit bis zu zehntausend Euro bewehrt (§ 209 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 SGB VII).

Was die Kategorien der Verordnung (EU) 2016/425 über Beschaffung und Kennzeichnung aussagen

Anhang I der Verordnung (EU) 2016/425 stuft nicht Produkte ein, sondern Risiken. Kategorie I umfasst ausschließlich fünf geringfügige Risiken, darunter oberflächliche mechanische Verletzungen, den Kontakt mit heißen Oberflächen, deren Temperatur 50 Grad Celsius nicht übersteigt, und Witterungsbedingungen, die nicht von extremer Art sind. Kategorie III ist ebenfalls abschließend aufgezählt und reicht von Buchstabe a bis Buchstabe m; genannt sind unter anderem gesundheitsgefährdende Stoffe und Gemische, Stürze aus der Höhe, Stromschlag und Arbeit an unter Spannung stehenden Teilen, Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen sowie unter Buchstabe m schädlicher Lärm. Kategorie II ist die Auffangkategorie für alles, was in keiner der beiden Listen steht.

Aus der Einstufung folgt das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 19. Für Kategorie I genügt die interne Fertigungskontrolle des Herstellers (Modul A). Kategorie II erfordert zusätzlich eine EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle (Modul B). Bei Kategorie III tritt zur Baumusterprüfung eine laufende Überwachung hinzu, entweder als überwachte Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder als Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D). Anhang VII Nummer 4.2 legt fest, dass diese Produktprüfungen mindestens einmal jährlich erfolgen. Eine EU-Baumusterprüfbescheinigung darf nach Anhang V Nummer 6.1 höchstens fünf Jahre gelten.

Für den Betrieb wird das an zwei Stellen sichtbar. Nach Artikel 17 Absatz 3 folgt bei PSA der Kategorie III auf die CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle, die im Verfahren nach Anhang VII oder VIII tätig war. Anhang II Nummer 1.4 schreibt außerdem vor, welche Angaben die mit der PSA auszuhändigende Herstelleranleitung enthalten muss: unter anderem Anleitungen für Lagerung, Nutzung, Reinigung, Wartung und Überprüfung, gegebenenfalls Monat und Jahr oder die Verfallzeit der PSA oder einzelner Bestandteile sowie die Internetadresse, über die die EU-Konformitätserklärung zugänglich ist. Der Hersteller bewahrt technische Unterlagen und Konformitätserklärung nach Artikel 8 Absatz 3 zehn Jahre ab Inverkehrbringen auf.

Die zweite Zwölfmonatsfrist: Prüfung durch eine sachkundige Person und Ablegereife

Bei PSA gegen Absturz laufen zwei getrennte Zwölfmonatsfristen nebeneinander, die im Betrieb häufig verwechselt werden. Neben der wiederkehrenden Unterweisung verlangt Abschnitt 10.3.2 der DGUV Regel 112-198, dass der Unternehmer die Ausrüstung gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanleitung sowie entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwölf Monate, durch eine sachkundige Person auf ihren einwandfreien Zustand prüfen lässt. Diese Anforderung erfüllen laut Regel Personen, die einen Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906 erfolgreich abgeschlossen haben und darüber eine Bescheinigung besitzen.

Abschnitt 10.3.1 richtet sich an die Benutzerinnen und Benutzer: Werden bei der Prüfung vor der Benutzung Mängel festgestellt, sind diese dem Verantwortlichen zu melden und die Arbeiten mit den mangelhaften Ausrüstungen im absturzgefährdeten Bereich einzustellen. Für Steigschutzeinrichtungen und für Anschlageinrichtungen, die fest an einer baulichen Anlage montiert sind, ist nach Abschnitt 10.3.3 zusätzlich zu überprüfen, dass die letzte Sachkundigenprüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, sofern keine kürzeren Fristen festgelegt sind. Abschnitt 10.4 verlangt, die regelmäßigen Überprüfungen, Wartungen und Instandsetzungen zu dokumentieren; ein Muster dafür enthält Anhang 3 der Regel.

Wann eine Ausrüstung auszusondern ist, ergibt sich nicht aus einer pauschalen Jahreszahl. Nach Abschnitt 8.9 der DGUV Regel 112-198 gibt der Hersteller das Datum der Ablegereife auf der PSA gegen Absturz an; alternativ kann die Ausrüstung mit Monat und Jahr der Herstellung gekennzeichnet sein, wobei dann alle zweckdienlichen Angaben zur Bestimmung der Ablegereife in der Gebrauchsanleitung aufgeführt sein müssen. Unabhängig davon fordert Abschnitt 9.1 eine Betriebsanweisung, die alle erforderlichen Angaben für die sichere Benutzung enthält; ein Muster für ein Auffangsystem steht in Anhang 2 der Regel.

Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Tragen von Atemschutzgeräten: Gruppeneinteilung nach der neu gefassten AMR 14.2 (bekannt gemacht im GMBl Nr. 20/2026 vom 28. Juli 2026)
Gruppe nach AMR 14.2Geräte (Beispiele aus der Regel)VorsorgeFundstelle
Gruppe 1Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3; frei tragbare Isoliergeräte unter 5 kg; Druckluft-Schlauchgeräte mit MaskeAngebotsvorsorgeArbMedVV Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2; AMR 14.2 Nummer 3.2
Gruppe 2Filtergeräte mit Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterklassen; Frischluft-SaugschlauchgerätePflichtvorsorgeArbMedVV Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1; AMR 14.2 Nummer 3.3
Gruppe 3Pressluftatmer und Regenerationsgeräte mit einem Gerätegewicht über 5 kgPflichtvorsorgeArbMedVV Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1; AMR 14.2 Nummer 3.4
Keiner Gruppe zugeordnetGeräte ohne Einatemwiderstand (unter 1 mbar), zum Beispiel Gebläsegeräte mit Haube und schlauchversorgte Geräte mit HaubeWeder Pflicht- noch Angebotsvorsorge; Wunschvorsorge ermöglichenAMR 14.2 Nummer 3.5 Buchstabe a; § 5a ArbMedVV
Keiner Gruppe zugeordnetGeräte mit Einatemwiderstand bis 5 mbar, zum Beispiel Filtergeräte mit Partikelfilter P1 und P2, partikelfiltrierende Halbmasken FFP1, FFP2 und FFP3 (Herstellerangaben beachten), gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder HalbmaskeWeder Pflicht- noch Angebotsvorsorge; Wunschvorsorge ermöglichenAMR 14.2 Nummer 3.5 Buchstabe b; § 5a ArbMedVV
Keiner Gruppe zugeordnetFluchtgeräte und Selbstretter mit einem Gerätegewicht von maximal 5 kgWeder Pflicht- noch Angebotsvorsorge; Wunschvorsorge ermöglichenAMR 14.2 Nummer 3.5 Buchstabe c; § 5a ArbMedVV

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.

RegelungWas sie verlangtFundstelle
§ 12 ArbSchGUnterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html
§ 4 DGUV Vorschrift 1Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung.publikationen.dguv.de
§ 29 JArbSchGUnterweisung Jugendlicher halbjährlich.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html
§ 12 BetrSichVUnterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html
§ 14 GefStoffVZusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html
DGUV Regel 112-198Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de
DGUV Grundsatz 312-906Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de

Häufige Fragen

Wer trägt die Kosten für die persönliche Schutzausrüstung?
Der Betrieb. Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). PSA ist in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung bereitzustellen; für die bereitgestellte PSA muss eine Konformitätserklärung vorliegen (§ 29 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).
Wann genügt eine mündliche Unterweisung nicht?
Bei Ausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen. Nach § 31 DGUV Vorschrift 1 ist die nach § 3 Abs. 2 PSA-BV bereitzuhaltende Benutzungsinformation dann im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Vorlesen genügt in diesen Fällen nicht.
Ist Arbeitskleidung persönliche Schutzausrüstung?
Nein. § 1 Abs. 3 Nr. 1 PSA-BV nimmt Arbeitskleidung und Uniformen ohne Schutzfunktion ausdrücklich aus. Entscheidend ist die Schutzfunktion, nicht das Aussehen: Eine einheitliche Firmenhose ist keine PSA, Warnkleidung, Schnittschutzhose oder Schweißerschutzkleidung fallen dagegen unter diese Unterweisung.
Was gilt, wenn mehrere Ausrüstungen gleichzeitig getragen werden?
Sie sind aufeinander abzustimmen, damit sich die Schutzwirkung der einzelnen Teile nicht gegenseitig aufhebt (§ 2 Abs. 3 PSA-BV). Typischer Fall ist die Kombination aus Helm, Kapselgehörschutz, Gesichtsschutz und Atemschutz an einer Person. PSA muss individuell passen und ist grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt.
Gehört Gehörschutz nach der Verordnung (EU) 2016/425 in Kategorie II oder in Kategorie III?
Maßgeblich ist Anhang I der Verordnung (EU) 2016/425. Er zählt für Kategorie III abschließend die Risiken auf, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen können, und nennt unter Buchstabe m ausdrücklich schädlichen Lärm. Kategorie II ist demgegenüber nur die Auffangkategorie für Risiken, die weder unter Kategorie I noch unter Kategorie III aufgeführt sind. Gehörschutz, der vor schädlichem Lärm schützen soll, fällt damit unter Kategorie III. Praktische Folge: Nach Artikel 17 Absatz 3 folgt auf die CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle, und die Fertigung unterliegt nach Artikel 19 Buchstabe c einer laufenden Überwachung, bei Modul C2 mit überwachten Produktprüfungen mindestens einmal jährlich. Beim Einkauf ist die Kennnummer neben dem CE-Zeichen deshalb ein einfach prüfbares Merkmal.
Braucht ein Beschäftigter, der eine FFP2-Maske trägt, eine arbeitsmedizinische Vorsorge?
Nein. Der Anhang Teil 4 der ArbMedVV knüpft die Pflichtvorsorge an Atemschutzgeräte der Gruppen 2 und 3 und die Angebotsvorsorge an Gruppe 1. Wie diese Gruppen abzugrenzen sind, legt die neu gefasste AMR 14.2 fest, bekannt gemacht im GMBl Nr. 20/2026 vom 28. Juli 2026. Partikelfiltrierende Halbmasken FFP1, FFP2 und FFP3 sind dort keiner der drei Gruppen zugeordnet; für sie ist weder Pflicht- noch Angebotsvorsorge erforderlich. Lässt sich eine Gesundheitsgefährdung dennoch nicht ausschließen, ist eine Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV zu ermöglichen, und über diese Möglichkeit muss informiert werden, beispielsweise im Rahmen der Unterweisung. Anders liegt es bei Filtergeräten mit Gas- oder Kombinationsfiltern: Sie zählen zur Gruppe 2 und lösen Pflichtvorsorge aus. Nach § 4 Absatz 2 ArbMedVV darf der Arbeitgeber die Tätigkeit erst ausüben lassen, wenn die Person daran teilgenommen hat.