Unterweisung PSA – Vorlage für persönliche Schutzausrüstung

Die Unterweisung PSA vermittelt den Beschäftigten, wie die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung sicherheitsgerecht benutzt wird. Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 der PSA-Benutzungsverordnung in Verbindung mit § 12 ArbSchG; nach § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren. Die Vorlage liefert die Unterweisungsunterlage dafür als bearbeitbare Word-Datei und als PDF.

Das ist enthalten

  • Abgrenzung, was PSA nach § 1 PSA-BV ist und was ausdrücklich nicht dazu zählt
  • Kategorien I bis III nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/425 mit Beispielen aus dem Betrieb
  • Auswahl, Passform, Abstimmung mehrerer Ausrüstungen und Instandhaltung nach § 2 PSA-BV
  • Pflichten im Arbeitsalltag: benutzen, Zustand prüfen, Mängel melden, Tragezeiten einhalten
  • Auslösewerte für Gehörschutz und Vorsorgeanlässe beim Tragen von Atemschutzgeräten
  • Unterschriftenliste als Beleg über Zeitpunkt und Inhalt der Unterweisung

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1859 Wörter

Für wen

Für Handwerks- und Baubetriebe, die Helm, Schutzbrille, Gehörschutz, Handschuhe, Sicherheitsschuhe oder Atemschutz bereitstellen und die PSA-Unterweisung dokumentieren müssen.

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Häufige Fragen

Wer trägt die Kosten für die persönliche Schutzausrüstung?
Der Betrieb. Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). PSA ist in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung bereitzustellen; für die bereitgestellte PSA muss eine Konformitätserklärung vorliegen (§ 29 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).
Wann genügt eine mündliche Unterweisung nicht?
Bei Ausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen. Nach § 31 DGUV Vorschrift 1 ist die nach § 3 Abs. 2 PSA-BV bereitzuhaltende Benutzungsinformation dann im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Vorlesen genügt in diesen Fällen nicht.
Ist Arbeitskleidung persönliche Schutzausrüstung?
Nein. § 1 Abs. 3 Nr. 1 PSA-BV nimmt Arbeitskleidung und Uniformen ohne Schutzfunktion ausdrücklich aus. Entscheidend ist die Schutzfunktion, nicht das Aussehen: Eine einheitliche Firmenhose ist keine PSA, Warnkleidung, Schnittschutzhose oder Schweißerschutzkleidung fallen dagegen unter diese Unterweisung.
Was gilt, wenn mehrere Ausrüstungen gleichzeitig getragen werden?
Sie sind aufeinander abzustimmen, damit sich die Schutzwirkung der einzelnen Teile nicht gegenseitig aufhebt (§ 2 Abs. 3 PSA-BV). Typischer Fall ist die Kombination aus Helm, Kapselgehörschutz, Gesichtsschutz und Atemschutz an einer Person. PSA muss individuell passen und ist grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt.