Unterweisung Lärm – Vorlage nach LärmVibrationsArbSchV

Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am

Die Unterweisung Lärm ist erforderlich, sobald bei der Arbeit die unteren Auslösewerte erreicht oder überschritten werden können. Grundlage ist § 11 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung in Verbindung mit § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1. Die Vorlage deckt die dort vorgeschriebenen Mindestinhalte ab — von den Auslösewerten über die Schutzmaßnahmen bis zur sachgerechten Verwendung des Gehörschutzes.

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  • Wordunterweisung-laerm.docxUnterweisungsunterlage Lärm — bearbeitbar in Word(6 Seiten, ca. 2196 Wörter)
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Das ist enthalten

  • Aurale und extra-aurale Wirkungen von Lärm einschließlich der Berufskrankheit Nr. 2301
  • Auslösewerte und maximal zulässige Expositionswerte mit den daran hängenden betrieblichen Pflichten
  • Rangfolge der Lärmminderung nach § 7 mit Kennzeichnung von Lärmbereichen und Lärmminderungsprogramm
  • Auswahl von Kapselgehörschützern, Stöpseln und Otoplastiken samt Praxisabschlägen und Überprotektion
  • Rechenbeispiel aus der DGUV Regel 112-194 zur Wirkung kurzer Tragepausen
  • Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge sowie Meldewege bei Ohrgeräuschen

Word (DOCX) und PDF, 6 Seiten, ca. 2196 Wörter

Für wen

Für Betriebe mit Trennschleifern, Abbruchhämmern, Kreissägen, Rüttelplatten oder Kettensägen, in denen Gehörschutz bereitgestellt wird.

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Neu

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Ihre Mitarbeiter absolvieren die Unterweisung zu diesem Thema online: 6 Lernabschnitte, anschließend ein Verständnistest mit 8 Fragen. Nach bestandenem Test erhält jeder Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung als PDF mit Verifikationsnummer. Der Online-Kurs ist im Kaufpreis dieser Vorlage enthalten — ohne Abo und ohne Kosten pro Teilnehmer.

Regelwerk, Bußgeldtatbestände und Aufbewahrungsfristen

Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung bestehen aus vier Teilen: dem Teil „Allgemeines“, Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Lärm“, Teil 2 „Messung von Lärm“ und Teil 3 „Lärmschutzmaßnahmen“. Alle vier tragen die Ausgabe August 2017 und wurden im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 5. September 2017 bekannt gegeben (GMBl 2017, Nr. 34/35, S. 590, 592, 609 und 615). Hält ein Betrieb sie ein, kann er davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind; wählt er eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen.

§ 16 LärmVibrationsArbSchV zählt elf Tatbestände auf, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können — darunter die fehlende Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, Messungen ohne die erforderliche Fachkunde, die unterbliebene Kennzeichnung von Lärmbereichen, ein nicht durchgeführtes Lärmminderungsprogramm sowie eine unterbliebene Unterweisung nach § 11. Die Vorschrift verweist auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes; in diesen Fällen beträgt der Bußgeldrahmen nach § 25 Abs. 2 ArbSchG bis zu fünftausend Euro. Handelt ein Arbeitgeber dagegen einer vollziehbaren behördlichen Anordnung zuwider, sind bis zu dreißigtausend Euro möglich.

Wer durch eine dieser vorsätzlichen Handlungen Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 16 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV in Verbindung mit § 26 Nr. 2 ArbSchG strafbar; der Rahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Unabhängig davon gelten lange Fristen für die Unterlagen: Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 sind die Messergebnisse mindestens 30 Jahre in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. Die Gefährdungsbeurteilung ist nach § 3 Abs. 4 unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren.

Gehörschutz: Praxisabschläge, Überprotektion und Kennzeichnung

Die DGUV Regel 112-194 verlangt in Abschnitt 6.2.4, die in der Baumusterprüfung ermittelten Dämmwerte um einen Praxisabschlag Ks zu verringern, weil die Schutzwirkung im Betrieb regelmäßig geringer ausfällt als im Labor. Der M- beziehungsweise L-Wert ist bei vor Gebrauch zu formenden Gehörschutzstöpseln um 9 dB, bei fertig geformten Stöpseln, Bügelstöpseln und Kapselgehörschützern um 5 dB und bei Gehörschutz-Otoplastiken um 3 dB zu senken. Ohne Abschlag darf nur gerechnet werden, wenn eine qualifizierte Benutzung vorliegt — dazu gehört eine Unterweisung mit praktischen Übungen, die mindestens viermal jährlich wiederholt wird.

Zu viel Dämmung ist ebenfalls ein Auswahlfehler. Nach Abschnitt 6.2.7 der DGUV Regel 112-194 ist auf mögliche Überprotektion zu prüfen, sobald der am Ohr wirksame Tages-Lärmexpositionspegel den Wert von 70 dB(A) unterschreitet. Sind Warnsignale, Warnrufe, informationshaltige Arbeitsgeräusche oder Kommunikation am Arbeitsplatz von Bedeutung, ist Überprotektion unzulässig. Praktisch führt zu hohe Dämmung dazu, dass der Schutz gelockert oder abgesetzt wird und der Restschallpegel am Ohr wieder 85 dB(A) oder mehr erreicht. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 110 dB(A) sind nach TRLV Lärm, Teil 3 eine qualifizierte Unterweisung und Benutzung zwingend.

Für die Kennzeichnung von Lärmbereichen schreibt TRLV Lärm, Teil 3, Abschnitt 5 das Gebotszeichen „Gehörschutz benutzen“ (M003) nach ASR A1.3 vor. Zu kennzeichnen sind außerdem Maschinen, für die die Betriebsanleitung nach der 9. ProdSV einen A-bewerteten Emissionsschalldruckpegel von 85 dB(A) oder mehr ausweist, wenn bei ihrer beabsichtigten Verwendung ein oberer Auslösewert überschritten werden kann und sie nicht ohnehin in einem gekennzeichneten Lärmbereich eingesetzt werden. Zustand und Tragegewohnheiten sind mindestens jährlich per Sichtprüfung zu kontrollieren; bei Kälte, Feuchtigkeit oder Staub verkürzen sich die Prüffristen.

Anerkennungszahlen, Vorsorge und Messgenauigkeit

Die DGUV-Statistik zum Berufskrankheiten-Geschehen weist für die Lärmschwerhörigkeit (BK 2301) im Jahr 2024 insgesamt 19.310 Verdachtsanzeigen und 8.897 anerkannte Fälle aus. Damit entfällt rund ein Drittel der 26.821 in diesem Jahr insgesamt anerkannten Berufskrankheiten auf diese eine Ziffer. Die Anerkennungen sind zudem gestiegen: 2022 waren es 6.637 und 2023 dann 7.609 Fälle. Eine neue Berufskrankheitenrente wurde 2024 in 308 Lärmfällen erstmals festgestellt.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der ArbMedVV und deren Anhang Teil 3 „Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen“. Pflichtvorsorge ist vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen zu veranlassen; nach § 4 Abs. 2 darf der Arbeitgeber die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte teilgenommen hat. Angebotsvorsorge ist ebenfalls vorab und danach regelmäßig anzubieten — das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Betrieb nicht von der Wiederholung (§ 5 Abs. 1). Über die Termine ist eine Vorsorgekartei zu führen (§ 3 Abs. 4).

Ob ein Auslösewert überschritten ist, hängt auch von der Güte der Messung ab. TRLV Lärm, Teil 2 unterscheidet drei Genauigkeitsklassen anhand der kombinierten Standardunsicherheit nach DIN EN ISO 9612: Klasse 1 bis 2 dB, Klasse 2 bis 4 dB, Klasse 3 bis 6 dB. Beim Vergleich mit den Auslösewerten sind diesen Klassen Unsicherheiten von 0 dB, 3 dB beziehungsweise 6 dB zuzuordnen. Liegt der Auslösewert innerhalb dieses Pegelbereichs, ist von einer Überschreitung auszugehen, solange keine genaueren Erhebungen einer höheren Genauigkeitsklasse vorliegen.

Pflichten und zugehörige Bußgeldtatbestände nach LärmVibrationsArbSchV und ArbMedVV
SchwelleRechtsgrundlagePflicht des BetriebsBußgeldtatbestand
Unterer Auslösewert (LEX,8h = 80 dB(A) / LpC,peak = 135 dB(C)) erreicht oder überschritten§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3 LärmVibrationsArbSchVGeeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen, unterweisen und eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung sicherstellen§ 16 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 11
Unterer Auslösewert überschrittenArbMedVV Anhang Teil 3 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 5Angebotsvorsorge vor Tätigkeitsbeginn und danach regelmäßig anbietenkein Tatbestand in § 16
Oberer Auslösewert (LEX,8h = 85 dB(A) / LpC,peak = 137 dB(C)) kann überschritten werden§ 7 Abs. 4 LärmVibrationsArbSchV, TRLV Lärm Teil 3 Abschnitt 5Bereich als Lärmbereich mit dem Gebotszeichen M003 kennzeichnen und, falls technisch möglich, abgrenzen§ 16 Abs. 1 Nr. 5
Oberer Auslösewert überschritten§ 7 Abs. 5 LärmVibrationsArbSchV, TRLV Lärm Teil 3 Abschnitt 7Lärmminderungsprogramm ausarbeiten und durchführen, bis die oberen Auslösewerte nicht mehr überschritten werden§ 16 Abs. 1 Nr. 6
Oberer Auslösewert erreicht oder überschritten§ 8 Abs. 3 LärmVibrationsArbSchV, ArbMedVV Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 3Bestimmungsgemäße Verwendung des Gehörschutzes sicherstellen und Pflichtvorsorge veranlassen§ 16 Abs. 1 Nr. 8
Maximal zulässiger Expositionswert am Ohr unter Berücksichtigung der Dämmwirkung (LEX,8h = 85 dB(A) / LpC,peak = 137 dB(C))§ 8 Abs. 2 und Abs. 4 LärmVibrationsArbSchVGehörschutz so auswählen, dass der Wert eingehalten wird, und dessen Zustand in regelmäßigen Abständen überprüfen§ 16 Abs. 1 Nr. 7

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.

RegelungWas sie verlangtFundstelle
§ 12 ArbSchGUnterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html
§ 4 DGUV Vorschrift 1Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung.publikationen.dguv.de
§ 29 JArbSchGUnterweisung Jugendlicher halbjährlich.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html
§ 12 BetrSichVUnterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html
§ 14 GefStoffVZusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html
ASR A1.3Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.Technische Regeln für Arbeitsstätten (BAuA)
DGUV Regel 112-194Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Auslösewerte für Lärm?
Die unteren Auslösewerte liegen bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) beziehungsweise einem Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C), die oberen bei 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C) (§ 6 LärmVibrationsArbSchV). Bei der Anwendung der Auslösewerte bleibt die dämmende Wirkung des Gehörschutzes ausdrücklich unberücksichtigt.
Wann muss Gehörschutz getragen werden?
Ab dem unteren Auslösewert stellt der Betrieb geeigneten Gehörschutz zur Verfügung. Wird ein oberer Auslösewert erreicht oder überschritten, ist der Gehörschutz bestimmungsgemäß zu verwenden; die Einhaltung dieser Tragepflicht ist durch den Betrieb sicherzustellen und zu kontrollieren. Die Pflicht der Beschäftigten ergibt sich aus § 15 Abs. 2 ArbSchG.
Warum ist die Tragedauer wichtiger als die Dämmzahl?
Weil kurze Unterbrechungen die Schutzwirkung stark mindern. Die DGUV Regel 112-194 rechnet vor: Bei gleichbleibend 105 dB(A) und einem Gehörschützer mit 30 dB Dämmung liegt der wirksame Pegel bei durchgehendem Tragen bei 75 dB(A). Wird der Gehörschutz an einem Achtstundentag nur 30 Minuten abgesetzt, steigt er auf 93 dB(A).
Was gilt auf Baustellen?
Bei den in Anlage 2 der TRLV Lärm, Teil 3 genannten Arbeitsverfahren ist in der Regel von einer Überschreitung der oberen Auslösewerte auszugehen — etwa bei Abbrucharbeiten mit Abbau- und Bohrhämmern, beim Trennen und Schneiden von Naturstein und Beton, bei Baustellenkreissäge, Kettensäge und Winkelschleifer sowie bei Rüttelplatten, Rammarbeiten und Straßenfräsen.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die Lärmvorschriften?
Die Bußgeldtatbestände stehen in § 16 LärmVibrationsArbSchV. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Exposition nicht ermittelt und bewertet, die Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert, Messungen nicht nach dem Stand der Technik sicherstellt, die Beurteilung nicht von fachkundigen Personen durchführen lässt, Lärmbereiche nicht kennzeichnet oder abgrenzt, ein Lärmminderungsprogramm nicht durchführt, keinen geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellt, dessen bestimmungsgemäße Verwendung nicht sicherstellt oder die Unterweisung unterlässt. Die Vorschrift verweist auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG; dessen Absatz 2 sieht für diese Fälle eine Geldbuße bis zu fünftausend Euro vor. Wer als Arbeitgeber einer vollziehbaren behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, kann mit bis zu dreißigtausend Euro belangt werden. Wird durch eine vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, greift § 26 Nr. 2 ArbSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Wann dämmt ein Gehörschützer zu stark?
Gehörschutz soll das Gehör schützen, ohne die Wahrnehmung unnötig abzuschneiden. Die DGUV Regel 112-194 nennt dafür eine Prüfschwelle: Unterschreitet der am Ohr wirksame Tages-Lärmexpositionspegel den Wert von 70 dB(A), ist auf Überprotektion zu prüfen. Sind Warnsignale, Warnrufe, informationshaltige Arbeitsgeräusche oder Kommunikation am Arbeitsplatz von Bedeutung, ist Überprotektion unzulässig. Der Grund ist praktischer Natur: Zu stark dämmender Schutz wird gelockert oder abgesetzt, sodass am Ohr wieder 85 dB(A) oder mehr wirksam werden. Bei der Auswahl sind zugleich die Praxisabschläge zu berücksichtigen — 9 dB bei vor Gebrauch zu formenden Stöpseln, 5 dB bei fertig geformten Stöpseln, Bügelstöpseln und Kapselgehörschützern, 3 dB bei Otoplastiken. Bei qualifizierter Benutzung liegt die maximale Einsatzgrenze für Gehörschutzstöpsel bei 121 dB(A) und für geprüfte Kombinationen aus Stöpseln und Kapselgehörschutz bei 126 dB(A).