Unterweisung Handmaschinen – Vorlage für handgeführte Elektrowerkzeuge
Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am
Die Unterweisung Handmaschinen behandelt handgeführte Elektrowerkzeuge wie Winkelschleifer, Handkreissäge, Bohr- und Meißelhammer, Stichsäge und Nagler als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Nach § 12 Abs. 1 BetrSichV wird tätigkeitsbezogen vor Aufnahme der Verwendung unterwiesen, danach mindestens einmal jährlich, mit schriftlicher Festhaltung von Datum und Namen. Die Vorlage bündelt Sichtprüfung, Schutzeinrichtungen, Rückschlag und die stoffbezogenen Belastungen in einer Unterlage.
Das steckt im Download
Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-handmaschinen.zip mit diesen Dateien:
- Wordunterweisung-handmaschinen.docxUnterweisungsunterlage Handmaschinen — bearbeitbar in Word(5 Seiten, ca. 1899 Wörter)
- PDFunterweisung-handmaschinen.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(5 Seiten)
- WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen
Das ist enthalten
- Prüfpunkte der Sichtprüfung von der Anschlussleitung über Schutzhaube und Spannmittel bis zur Prüfkennzeichnung
- Umgang mit Schutzeinrichtungen, Werkzeugwechsel im energielosen Zustand und PSA je Maschinenart
- Rückschlag bei Trennschleifern und Handkreissägen mit auslösenden Situationen und Gegenmaßnahmen
- Trenn- und Schleifscheiben: Drehzahlabgleich, Verfallsdatum, Klangprobe, Lagerung und Entnahme
- Staubminderung, Auslösewerte für Lärm sowie Auslöse- und Grenzwert für Hand-Arm-Vibrationen
- Nachweisbogen, der die behandelten Maschinen und die Teilnehmer festhält
Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1899 Wörter
Für wen
Für Tischlereien, Metallbau-, Trockenbau- und Baubetriebe, in denen handgeführte Maschinen im täglichen Einsatz sind.
Neu: Online-Unterweisung inklusive
Ihre Mitarbeiter absolvieren die Unterweisung zu diesem Thema online: 6 Lernabschnitte, anschließend ein Verständnistest mit 8 Fragen. Nach bestandenem Test erhält jeder Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung als PDF mit Verifikationsnummer. Der Online-Kurs ist im Kaufpreis dieser Vorlage enthalten — ohne Abo und ohne Kosten pro Teilnehmer.
Prüffristen für handgeführte Elektrowerkzeuge nach DGUV Vorschrift 3
Handgeführte Elektrowerkzeuge gehören nach Abschnitt 2.14 der DGUV Information 203-071 zu den ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln, also zu Geräten, die während des Betriebes bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Für diese Gruppe nennen die Durchführungsanweisungen zu § 5 der DGUV Vorschrift 3 in Tabelle 1B einen Richtwert von sechs Monaten, auf Baustellen von drei Monaten. Als Maximalwerte gelten ein Jahr auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten sowie zwei Jahre in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen.
Ob eine Frist ausreichend bemessen ist, misst die DGUV Vorschrift 3 an der Fehlerquote, also am Anteil der geprüften Betriebsmittel mit Abweichungen von den Grenzwerten. Beträgt sie höchstens zwei Prozent, gilt die Frist als ausreichend; wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote unter zwei Prozent erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. Die DGUV Information 203-071 weist in Abschnitt 7.1 darauf hin, dass auch Geräte, die bereits die Sichtprüfung nicht bestanden haben, in die Fehlerquote einzurechnen sind und nicht unbemerkt aussortiert werden dürfen.
Die Fristen selbst sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen; Abweichungen von den Richtwerten der Durchführungsanweisungen sind nach der DGUV Information 203-071 zu begründen, und für Einhaltung und Plausibilität ist der Unternehmer verantwortlich. Unabhängig davon verlangt § 4 Absatz 5 BetrSichV, dass Betriebsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden. Nach einer prüfpflichtigen Instandsetzung ist die Prüfung stets vollständig aus Besichtigen, Erproben und Messen durchzuführen, etwa wenn für die Reparatur das Gehäuse demontiert oder der Stecker getauscht wurde.
Befähigte Person, Aufzeichnung und Nachweis am Einsatzort
Nach § 14 Absatz 2 BetrSichV lässt der Arbeitgeber Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person in den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen prüfen. Ergibt die Prüfung, dass ein Gerät nicht bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen. § 14 Absatz 6 BetrSichV stellt klar, dass befähigte Personen bei diesen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen und wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden dürfen.
Das Prüfergebnis ist nach § 14 Absatz 7 BetrSichV aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die Aufzeichnung muss Auskunft geben über Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person, bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten über die elektronische Signatur. Die Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig. Werden Arbeitsmittel an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten — für Maschinen, die zwischen Werkstatt und Baustellen wechseln, der praktisch bedeutsamste Satz.
Welche Voraussetzungen die befähigte Person erfüllen muss, konkretisiert die TRBS 1203 in der Fassung von März 2019. Die erforderlichen Kenntnisse werden durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit erworben; zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr sowie eine angemessene Weiterbildung. Nach längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit sind Erfahrungen und Kenntnisse zu aktualisieren. Der Arbeitgeber kann externe Personen oder Unternehmen beauftragen; die Verantwortung für deren ausreichende Qualifikation verbleibt nach TRBS 1203 Abschnitt 2.1 bei ihm.
Schutzklassen, Messgrenzwerte und erhöhte elektrische Gefährdung
Die DGUV Information 203-070 unterscheidet in Abschnitt 3.2 drei Schutzklassen. Bei Schutzklasse I beruht der Schutz auf der Verbindung berührbarer leitfähiger Teile mit dem Schutzleiter; eine Kennzeichnung am Gerät gibt es nicht, weshalb bei fehlendem Symbol auf dem Typschild Schutzklasse I anzunehmen ist. Schutzklasse II bedeutet doppelte oder verstärkte Isolierung — Elektrohandwerkzeuge sind heute üblicherweise so ausgeführt. Schutzklasse III arbeitet ausschließlich mit Schutzkleinspannung von maximal AC 50 V oder DC 120 V, in der Praxis meist AC 24 V oder AC 42 V.
Der Prüfumfang richtet sich nach der Schutzklasse. Tabelle 3.1 der DGUV Information 203-070 nennt für den Schutzleiterwiderstand bei Schutzklasse I und Leitungen bis fünf Meter Länge mit Bemessungsstrom bis 16 A den Grenzwert 0,3 Ohm, je weitere 7,5 Meter zusätzlich 0,1 Ohm bis höchstens 1 Ohm. Der Isolationswiderstand muss bei Schutzklasse I mindestens 1 Megaohm, bei Schutzklasse II mindestens 2 Megaohm und bei Schutzklasse III mindestens 0,25 Megaohm betragen. Der Schutzleiterstrom ist auf 3,5 mA begrenzt, der Berührungsstrom auf 0,5 mA.
Akkubetriebene Elektrowerkzeuge werden nach Anhang K der VDE 0740-1 keiner Schutzklasse zugeordnet; die netzbetriebenen Ladegeräte sind nach der jeweils ausgewiesenen Schutzklasse zu prüfen. Bei erhöhter elektrischer Gefährdung, also in Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung, lässt die DGUV Information 203-004 für ortsveränderliche Betriebsmittel nur Schutztrennung mit einem Betriebsmittel je Ausgangswicklung oder Schutzkleinspannung zu; dann sind ausschließlich Geräte der Schutzklasse III mit mindestens Schutzart IP 2X zulässig. Ortsveränderliche Stromquellen sind außerhalb dieses Bereichs aufzustellen.
| Betriebsmittel / Einsatzbereich | Richtwert | Höchstwert | Prüfperson |
|---|---|---|---|
| Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Baustellen | 3 Monate | 1 Jahr | Elektrofachkraft; bei geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Person |
| Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel in Fertigungsstätten und Werkstätten | 6 Monate | 1 Jahr | Elektrofachkraft; bei geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Person |
| Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen | 6 Monate | 2 Jahre | Elektrofachkraft; bei geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Person |
| Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen | 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate | 1 Jahr, in Büros 2 Jahre | Elektrofachkraft; bei geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Person |
| Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen (Prüfung auf Wirksamkeit) | 1 Monat | kein gesonderter Wert genannt | Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte |
| Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter in nichtstationären Anlagen (Betätigen der Prüfeinrichtung) | arbeitstäglich | kein gesonderter Wert genannt | Benutzerin oder Benutzer |
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.
| Regelung | Was sie verlangt | Fundstelle |
|---|---|---|
| § 12 ArbSchG | Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen. | gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html |
| § 4 DGUV Vorschrift 1 | Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung. | publikationen.dguv.de |
| § 29 JArbSchG | Unterweisung Jugendlicher halbjährlich. | gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html |
| § 12 BetrSichV | Unterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung. | gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html |
| § 14 GefStoffV | Zusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. | gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html |
| TRBS 1203 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | Technische Regeln für Betriebssicherheit (BAuA) |
| DGUV Information 209-002 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
| DGUV Regel 100-500 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
| DGUV Vorschrift 3 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
| DGUV Information 203-071 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
| DGUV Information 203-070 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
| DGUV Information 203-004 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
Häufige Fragen
- Wie entsteht ein Rückschlag und was hilft dagegen?
- Der Rückschlag entsteht, wenn das rotierende Werkzeug im Werkstück klemmt oder verkantet und die Maschine dadurch schlagartig aus der Schnittrichtung herausgerissen wird — schneller, als die Hand nachgeben kann. Gegenmaßnahmen sind gerades Führen ohne Hebeln, festes Einspannen des Werkstücks, ein richtig eingestellter Spaltkeil, beidhändige Führung mit Zusatzhandgriff und der Anlauf außerhalb des Schnitts.
- Wie lange dürfen Schleifscheiben verwendet werden?
- Kunstharzgebundene Schleifscheiben für Handschleifmaschinen tragen ein Verfallsdatum. Es begrenzt die Nutzungsdauer auf drei Jahre nach Herstellung und wird häufig mit Monat und Jahr auf dem Metallring in der Bohrung angegeben (DGUV Information 209-002). Abgelaufene Scheiben werden nicht mehr verwendet, sondern aussortiert und entsorgt.
- Wie ist der Spaltkeil einzustellen?
- Bei Handkreissägemaschinen ist der Spaltkeil so einzustellen, dass sein Abstand innerhalb der Schnitttiefe nicht mehr als 5 mm vom Zahnkranz entfernt ist (DGUV Regel 100-500). Das Sägeblatt darf erst beim Ansetzen zum Schneiden freigegeben werden.
- Welche Werte gelten für Hand-Arm-Vibrationen?
- Nach § 9 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV beträgt der Auslösewert A(8) 2,5 m/s² und der Expositionsgrenzwert A(8) 5 m/s². A(8) hängt vom Schwingungskennwert der Maschine und von der täglichen Einwirkungsdauer ab; auch kurze Einsatzzeiten mit stark vibrierenden Geräten können den Auslösewert bereits erreichen. Der Expositionsgrenzwert darf nicht überschritten werden.
- Wer darf handgeführte Elektrowerkzeuge prüfen?
- Die wiederkehrende Prüfung nach § 14 Absatz 2 BetrSichV führt eine zur Prüfung befähigte Person durch. Die TRBS 1203 verlangt dafür eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine vergleichbare technische Qualifikation, praktische Berufserfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, zu der mehrere Prüfungen pro Jahr gehören. Speziell für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel lassen die Durchführungsanweisungen zu § 5 der DGUV Vorschrift 3 zu, dass auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung übernimmt, sofern geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet werden. Die Anforderungen an die befähigte Person legt der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 BetrSichV fest. Beauftragt er ein externes Unternehmen, bleibt er nach TRBS 1203 für die ausreichende Qualifikation verantwortlich.
- Welche Bußgelder sind bei fehlenden Prüfungen oder überbrückten Schutzeinrichtungen möglich?
- § 6 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV verlangt, dass vorhandene Schutzeinrichtungen verwendet werden, funktionsfähig sind und nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden. Ein Verstoß dagegen ist nach § 22 Absatz 1 Nummer 24 BetrSichV eine Ordnungswidrigkeit. Ebenfalls bußgeldbewehrt sind das Verwenden prüfpflichtiger Arbeitsmittel ohne durchgeführte und dokumentierte Prüfung (§ 22 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 BetrSichV) sowie die fehlende Aufzeichnung des Prüfergebnisses (§ 22 Absatz 1 Nummer 30). Diese Tatbestände sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG und können nach § 25 Absatz 2 ArbSchG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Der Rahmen bis 30.000 Euro gilt nur, wenn der Arbeitgeber einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 22 Absatz 3 ArbSchG zuwiderhandelt.