Unterweisung fünf Sicherheitsregeln – Vorlage für Arbeiten an elektrischen Anlagen

Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am

Die fünf Sicherheitsregeln sind die Arbeitsfolge, mit der vor Beginn von Arbeiten an elektrischen Anlagen der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt wird (§ 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 3). Ihre Anwendung muss nach den Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 2 der Regelfall sein. Diese Unterlage richtet sich an Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen und grenzt sich von der Unterweisung für Nicht-Elektrofachkräfte ab.

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Das ist enthalten

  • Adressatenkreis nach § 2 DGUV Vorschrift 3 und Abgrenzung zur Unterweisung für Nicht-Elektrofachkräfte
  • Rollen und Schaltberechtigung: Anlagenbetreiber, Anlagenverantwortlicher, Arbeitsverantwortlicher, Freigabe zur Arbeit nach DIN VDE 0105-100
  • Wortlaut und Reihenfolge der fünf Regeln: Freischalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen, Erden und Kurzschließen, Abdecken oder Abschranken
  • Freischalten allpolig mit Rückspeisung und Eigenerzeugung; Verbotszeichen und Zuständigkeit für deren Entfernen
  • Eignung und Funktionsprüfung des Spannungsprüfers, Erden und Kurzschließen über und bis 1 kV, Gefahrenzone beim Abdecken
  • Grenzfälle nach §§ 7 und 8 DGUV Vorschrift 3, Aufheben der Maßnahmen in umgekehrter Reihenfolge und Wiedereinschalten

Word (DOCX) und PDF, 6 Seiten, ca. 1957 Wörter

Für wen

Für Elektrobetriebe und Betriebe mit eigener Elektrofachkraft, die Schalthandlungen und Arbeiten an elektrischen Anlagen im eigenen Haus durchführen.

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Fundstelle und Aufbau: Abschnitt 6.2 der DIN VDE 0105-100

Die fünf Sicherheitsregeln stehen in Abschnitt 6.2 der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100), Ausgabe Oktober 2015, überschrieben mit Arbeiten im spannungsfreien Zustand. Der einleitende Unterabschnitt 6.2.1 bezeichnet sie als die wesentlichen Anforderungen zum Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes an der Arbeitsstelle für die Dauer der Arbeit und verlangt vorab die eindeutige Festlegung des Arbeitsbereichs. Erst nachdem die betroffenen Anlagenteile festgelegt sind, greifen die fünf Anforderungen, die die Norm in den Unterabschnitten 6.2.2 bis 6.2.6 einzeln ausformuliert.

Die Ausgabe 2015 hat die Gliederung verschoben: Was in der Fassung von 2009 unter 6.2.1 bis 6.2.5 stand, rückte durch den neu eingezogenen Unterabschnitt 6.2.1 Allgemeines um eine Stelle nach hinten. Auch inhaltlich wurde nachgeschärft. Unterabschnitt 6.2.3 erfasst seither alle Schaltgeräte, mit denen die Arbeitsstelle unter Spannung gesetzt werden kann, und nicht mehr nur diejenigen, mit denen tatsächlich freigeschaltet wurde. Wird eine Trennstrecke nicht durch ein Schaltgerät, sondern durch Öffnen von Trennlaschen oder Seilschlaufen hergestellt, fordert 6.2.2 seit 2015 den 1,25-fachen statt zuvor den 1,2-fachen Wert des Abstandes DL nach Tabelle 101.

Die Regeln wirken auf die Beschaffenheit der Anlage zurück. Die Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 7 DGUV Vorschrift 3 halten die Anforderung erst dann für erfüllt, wenn die Anlage oder Anlagenabschnitte freigeschaltet werden können, Hilfsmittel zum Sichern gegen Wiedereinschalten vorhanden sind, das Feststellen der Spannungsfreiheit am freigeschalteten Anlageteil überhaupt möglich ist, Einrichtungen zum Erden und Kurzschließen wie Erdungsschalter, Erdungswagen oder Anschließstellen bereitstehen und Hilfsmittel zum Abdecken und Abschranken vorhanden sind. In Anlagen über 1 kV müssen zusätzlich die erforderlichen Trennstrecken hergestellt werden können.

Spannungsprüfer: Normenreihe, Eignung und Prüfung des Prüfmittels

Unterabschnitt 6.2.4.1 stellt der Messung eine Auswahlentscheidung voran: Vor dem Feststellen der Spannungsfreiheit ist sicherzustellen, dass der ausgewählte Spannungsprüfer für die zu erwartende Betriebsspannung, die Frequenz und die Umgebungsbedingungen geeignet ist. Bei Kontaktspannungsprüfern sind blanke Teile zu kontaktieren. Die verwendeten Geräte müssen den Normen EN 61243-1, EN 61243-2, EN 61243-3 und EN 61243-5 entsprechen. Spannungsprüfer und Phasenvergleicher, die noch nach der Normenreihe DIN VDE 0681 hergestellt wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.

Für die Niederspannung ist DIN EN 61243-3 (VDE 0682-401), Ausgabe August 2015, einschlägig. Ihr Anwendungsbereich umfasst handgehaltene zweipolige Spannungsprüfer bis 1 000 Volt Wechselspannung und bis 1 500 Volt Gleichspannung im Frequenzbereich von 16 2/3 bis 500 Hertz, für trockene und feuchte Bedingungen, nicht jedoch für den Einsatz bei Regen. Zusatzfunktionen wie Phasen- und Drehfeldanzeige oder Durchgangsprüfung sind erfasst. Bei Gleichspannung werden nach 6.2.4.1 üblicherweise resistive Prüfer in Anlehnung an DIN EN 61243-2 eingesetzt; auf die Polarität ist je nach Bauform besonders zu achten.

Das Prüfmittel selbst steht unter Kontrollpflicht. Nach 6.2.4.1 müssen Spannungsprüfer und ortsveränderliche Spannungsprüfsysteme mindestens unmittelbar vor und nach Möglichkeit auch nach dem Gebrauch überprüft werden. Tabelle 1C der Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3 weist diese Kontrolle auf einwandfreie Funktion vor jeder Benutzung dem Benutzer zu. Kapazitive Anzeigesysteme für Nennspannungen über 1 kV sind darüber hinaus alle sechs Jahre durch eine Elektrofachkraft auf die Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte zu prüfen.

Erden, Kurzschließen und das Abdecken benachbarter Teile

Unterabschnitt 6.2.5.1 verlangt, dass in Hochspannungsanlagen und in bestimmten Niederspannungsanlagen alle Teile, an denen gearbeitet werden soll, an der Arbeitsstelle geerdet und kurzgeschlossen werden. Die Vorrichtungen sind zuerst mit der Erdungsanlage zu verbinden und erst danach an die zu erdenden Teile anzuschließen. Sie müssen nach Möglichkeit von der Arbeitsstelle aus sichtbar sein, andernfalls so nahe wie möglich an ihr angebracht werden. Für Leistungskondensatoren ergänzt 6.2.5.1.105, dass diese erst nach ausreichender Entladung kurzgeschlossen und ausgebaut nur kurzgeschlossen transportiert und gelagert werden dürfen.

Für Kleinspannungs- und Niederspannungsanlagen erlaubt 6.2.5.2, vom Erden und Kurzschließen abzusehen, es sei denn, es besteht das Risiko, dass die Anlage unter Spannung gesetzt wird. Die Norm nennt dafür drei Beispiele: Freileitungen, die von anderen Leitungen gekreuzt oder elektrisch beeinflusst werden, eine Ersatzstromversorgungsanlage und dezentrale Erzeugungsanlagen. An Niederspannungs-Freileitungen, ausgenommen elektrisch isolierte, müssen alle Leiter einschließlich des Neutralleiters sowie die Schalt- und Steuerdrähte, etwa für die Straßenbeleuchtung, in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle geerdet, in jedem Fall aber kurzgeschlossen werden.

Die fünfte Regel zielt auf jene Teile, die gerade nicht freigeschaltet sind. Die Durchführungsanweisungen zu § 7 DGUV Vorschrift 3 halten die Anforderung bei Nennspannungen bis 1 000 Volt für erfüllt, wenn aktive Teile isolierend abgedeckt oder umhüllt werden, sodass mindestens teilweiser Schutz gegen direktes Berühren erreicht wird. Als Hilfsmittel nennen die Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 7 ausdrücklich Abdecktücher und isolierende Schutzplatten; einschiebbare isolierende Schutzplatten werden danach im Allgemeinen nur in Führungsschienen sicher gehalten.

Sperr-, Kennzeichnungs- und Abdeckmittel: Kennwerte und Fundstellen
MittelFundstelleVerbindlicher KennwertEinsatzzweck
Isolierendes AbdecktuchDIN EN 61112 (VDE 0682-511)Mindestdicke 0,5 mm, geschmeidig und knickfestAbdecken unter Spannung stehender Anlagenteile
Isoliermatte für den StandortDIN EN 61111 (VDE 0682-512)Mindestgröße 1 m x 1 m, Mindestdicke 2,5 mmIsolierung des Standortes
FaltabdeckungVDE 0680-1Abdeckbreite höchstens 800 mm, Frontmaterial mindestens 0,25 mm, Seitenabdeckung mindestens 2,5 mmAbdecken von Niederspannungs-Sicherungsleisten
Isolierstoffkappe oder FormstückVDE 0680-1Mindestdicke 1 mm, Sitz so fest, dass sie bei zufälligem Anstoßen nicht herunterfälltAbdecken von Isolatoren
Blindeinsatz oder SchraubkappeDIN VDE 0105-100, 6.2.3Nur mit besonderem Werkzeug, zum Beispiel einem Schlüssel, entfernbarErsatz herausgenommener Sicherungseinsätze
Verbotszeichen P031 Schalten verbotenDIN EN ISO 7010, ASR A1.3 Anhang 1 und Tabelle 3Vorzugsdurchmesser 12,5 mm bei 0,5 m, 25 mm bei 1 m, 50 mm bei 2 m ErkennungsweiteKennzeichnung der Schaltstelle

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.

RegelungWas sie verlangtFundstelle
§ 12 ArbSchGUnterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html
§ 4 DGUV Vorschrift 1Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung.publikationen.dguv.de
§ 29 JArbSchGUnterweisung Jugendlicher halbjährlich.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html
§ 12 BetrSichVUnterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html
§ 14 GefStoffVZusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html
ASR A1.3Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.Technische Regeln für Arbeitsstätten (BAuA)
DGUV Vorschrift 3Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de
DGUV Information 203-080Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de

Häufige Fragen

Darf an unter Spannung stehenden Teilen gearbeitet werden?
An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8 DGUV Vorschrift 3, nicht gearbeitet werden (§ 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3). Vor Beginn der Arbeiten muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden (§ 6 Abs. 2).
Wie lauten die fünf Sicherheitsregeln und in welcher Reihenfolge gelten sie?
Freischalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen, Erden und Kurzschließen, benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken. Die Regeln werden vor Beginn der Arbeiten in dieser Reihenfolge angewendet. Abweichungen sind nur aus wichtigem Grund und nur durch fachkundige Festlegung zulässig, zum Beispiel wenn in modernen Schaltanlagen das Erden und Kurzschließen zugleich der Feststellung der Spannungsfreiheit dient.
Wann darf ausnahmsweise unter Spannung gearbeitet werden?
Von den Anforderungen der §§ 6 und 7 DGUV Vorschrift 3 darf nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden. Entweder ist durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder Lichtbogenbildung ausgeschlossen, oder es liegen zwingende Gründe vor und es werden zusätzliche Maßnahmen getroffen. Die Unterlage behandelt dazu Arbeitsanweisung sowie Schutz- und Hilfsmittel.
Was gilt bei Unterbrechung und nach Abschluss der Arbeiten?
Wird eine Arbeit unterbrochen und am Folgetag fortgesetzt, bleiben Freischaltung und Sicherung bestehen; vor Wiederaufnahme wird die Spannungsfreiheit erneut festgestellt. Nach Abschluss werden die Maßnahmen in umgekehrter Reihenfolge aufgehoben, es folgt die Rückmeldung an den Anlagenverantwortlichen und erst dann das Wiedereinschalten. Nach Änderung oder Instandsetzung ist vor der Wiederinbetriebnahme zu prüfen (§ 5 DGUV Vorschrift 3, § 14 BetrSichV); die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren.
Was ist beim Freischalten zu beachten, wenn eine Photovoltaikanlage oder ein Batteriespeicher angeschlossen ist?
DIN VDE 0105-100 nennt in 6.2.5.2 dezentrale Erzeugungsanlagen und Ersatzstromversorgungsanlagen ausdrücklich als Fall, in dem in Niederspannungsanlagen nicht auf Erden und Kurzschließen verzichtet werden darf. Die DGUV Information 203-080 wird konkreter: Trotz ENS beziehungsweise Netz- und Anlagenschutz, der den Wechselrichter bei einer Netzstörung selbsttätig abschaltet, ist das manuelle Freischalten auf der AC-Seite zwingend erforderlich, netzgekoppelt wie im Inselbetrieb. Auf der DC-Seite lässt sich der spannungsfreie Zustand bei solarer Einstrahlung nur durch lichtdichtes Abdecken der Module erreichen; deshalb formuliert die Information eigene fünf PV-Sicherheitsregeln, bei denen auf der Generatorseite die Stromfreiheit mit Strommesszangen oder fest eingebauten Messgeräten festgestellt wird. Bei Batterie-Speichersystemen unterhalb von 120 Volt Gleichspannung ist mit gefährlichen Kurzschlussströmen ab einem Bemessungsstrom der Sicherungen von 50 Ampere zu rechnen.
Welcher Bußgeldrahmen gilt, wenn an nicht freigeschalteten Anlagen gearbeitet wird?
Die Kette verläuft nicht über die Betriebssicherheitsverordnung, sondern über das Sozialgesetzbuch. § 9 DGUV Vorschrift 3 erklärt ausdrücklich zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 3, des § 5 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 6 und 7 zuwiderhandelt. Damit sind das Arbeiten an aktiven Teilen und das Arbeiten in der Nähe aktiver Teile erfasst. Nach § 209 Abs. 3 SGB VII kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden; derselbe Rahmen gilt nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 für die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 19 Abs. 1 SGB VII. Fahrlässigkeit genügt, Vorsatz ist nicht erforderlich.