- Darf an unter Spannung stehenden Teilen gearbeitet werden?
- An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8 DGUV Vorschrift 3, nicht gearbeitet werden (§ 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3). Vor Beginn der Arbeiten muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden (§ 6 Abs. 2).
- Wie lauten die fünf Sicherheitsregeln und in welcher Reihenfolge gelten sie?
- Freischalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen, Erden und Kurzschließen, benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken. Die Regeln werden vor Beginn der Arbeiten in dieser Reihenfolge angewendet. Abweichungen sind nur aus wichtigem Grund und nur durch fachkundige Festlegung zulässig, zum Beispiel wenn in modernen Schaltanlagen das Erden und Kurzschließen zugleich der Feststellung der Spannungsfreiheit dient.
- Wann darf ausnahmsweise unter Spannung gearbeitet werden?
- Von den Anforderungen der §§ 6 und 7 DGUV Vorschrift 3 darf nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden. Entweder ist durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder Lichtbogenbildung ausgeschlossen, oder es liegen zwingende Gründe vor und es werden zusätzliche Maßnahmen getroffen. Die Unterlage behandelt dazu Arbeitsanweisung sowie Schutz- und Hilfsmittel.
- Was gilt bei Unterbrechung und nach Abschluss der Arbeiten?
- Wird eine Arbeit unterbrochen und am Folgetag fortgesetzt, bleiben Freischaltung und Sicherung bestehen; vor Wiederaufnahme wird die Spannungsfreiheit erneut festgestellt. Nach Abschluss werden die Maßnahmen in umgekehrter Reihenfolge aufgehoben, es folgt die Rückmeldung an den Anlagenverantwortlichen und erst dann das Wiedereinschalten. Nach Änderung oder Instandsetzung ist vor der Wiederinbetriebnahme zu prüfen (§ 5 DGUV Vorschrift 3, § 14 BetrSichV); die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren.