Unterweisung Brandschutz – Vorlage für den Betrieb
Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am
Die Brandschutzunterweisung vermittelt den Beschäftigten die Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und das Verhalten im Brandfall. Grundlage ist § 10 Abs. 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte, der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, zur Brandbekämpfung und zur Evakuierung erforderlich sind. Unterwiesen wird vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderung des Tätigkeitsbereichs und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich (ASR A2.2 Punkt 7.2).
Das steckt im Download
Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-brandschutz.zip mit diesen Dateien:
- Wordunterweisung-brandschutz.docxUnterweisungsunterlage Brandschutz — bearbeitbar in Word(6 Seiten, ca. 2004 Wörter)
- PDFunterweisung-brandschutz.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(6 Seiten)
Das ist enthalten
- Einstufung als normale oder erhöhte Brandgefährdung nach ASR A2.2 mit den dort für das Handwerk genannten Bereichen
- Brandklassen A, B, C, D und F und die Eignung der Löschmittel; Hinweis zu Bränden in elektrischen Anlagen nach DIN EN 2
- Grundausstattung, Löschmitteleinheiten, Standorte, Kennzeichnung nach ASR A1.3 und Wartung der Feuerlöscher
- Brandschutzhelfer: Aufgaben, Anzahl, Ausbildung nach DGUV Information 205-023 und praktische Löschübung
- Brandschutzordnung nach DIN 14096 in den Teilen A, B und C, Aushang, Alarmierungswege und Notruf 112
- Brandschutz auf Baustellen nach ASR A2.2 Punkt 8, Schweißerlaubnis, Brandposten und Brandwache nach DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.26
Word (DOCX) und PDF, 6 Seiten, ca. 2004 Wörter
Für wen
Für Inhaber und Sicherheitsbeauftragte, die die jährliche Brandschutzunterweisung selbst durchführen – in Werkstatt, Lager, Büro und auf stationären Baustelleneinrichtungen.
Neu: Online-Unterweisung inklusive
Ihre Mitarbeiter absolvieren die Unterweisung zu diesem Thema online: 6 Lernabschnitte, anschließend ein Verständnistest mit 8 Fragen. Nach bestandenem Test erhält jeder Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung als PDF mit Verifikationsnummer. Der Online-Kurs ist im Kaufpreis dieser Vorlage enthalten — ohne Abo und ohne Kosten pro Teilnehmer.
Fluchtweglängen und Abmessungen nach ASR A2.3
Die ASR A2.3 unterscheidet Hauptfluchtwege und Nebenfluchtwege. Die Länge des Hauptfluchtwegs ist die kürzeste Wegstrecke vom Beginn des Fluchtwegs bis zu einem Notausgang, gemessen ohne Berücksichtigung der Raumausstattung, jedoch nicht durch Wände. Sie darf in Räumen ohne oder mit normaler Brandgefährdung bis zu 35 Meter betragen, in Räumen mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen nur bis zu 25 Meter und bei einer Gefährdung durch explosionsgefährliche Stoffe bis zu 10 Meter. Die tatsächliche Laufweglänge darf höchstens das 1,5-Fache der zulässigen Hauptfluchtweglänge betragen (ASR A2.3 Abschnitt 5 Absätze 2 und 4).
Die lichte Mindesthöhe des Hauptfluchtwegs soll 2,10 Meter betragen und darf 2,00 Meter nicht unterschreiten; bei Durchgängen und Türen liegt die Untergrenze bei 1,95 Metern. Kurze Einbauten wie Feuerlöscher, Wandvorsprünge, Türzargen oder Türdrücker dürfen die Wegbreite nur bis zu dem Maß einengen, das für Durchgänge und Türen gilt. Aufzüge, Fahrtreppen, Fahrsteige sowie Wendel- und Spindeltreppen sind im Verlauf eines Hauptfluchtwegs unzulässig, ebenso Ausgleichsstufen. Unvermeidbare Höhenunterschiede sind über Schrägrampen mit höchstens 6 Prozent Neigung auszugleichen (Abschnitte 4 und 5).
Ein Nebenfluchtweg ist erforderlich, wenn der Hauptfluchtweg im Gefahrenfall möglicherweise nicht mehr sicher begehbar ist, etwa weil er durch Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung führt oder in seiner Nähe Gefahrstoffe gelagert oder verwendet werden. Die ASR A2.3 nennt zusätzlich feste Flächenwerte: Produktions- und Lagerräume sowie Werkstätten mit mehr als 200 Quadratmetern Grundfläche und sonstige Arbeitsräume mit mehr als 400 Quadratmetern. Notausstiege in Wandöffnungen sollen im Lichten mindestens 0,90 Meter in der Breite und 1,20 Meter in der Höhe aufweisen, in Boden- oder Deckenöffnungen mindestens 0,70 mal 0,70 Meter (Abschnitt 6).
Türen, Kennzeichnung und Sicherheitsbeleuchtung
Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen sowie Notausstiege müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen auf die Nutzung des Fluchtwegs angewiesen sind. Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür unmittelbar von jeder Person und ohne Schlüssel, Transponderkarte oder Codeeingabe zu öffnen ist. Aus betrieblichen Gründen mechanisch verschlossene Türen brauchen eine Einrichtung, die beim Betätigen des Türdrückers entriegelt, zum Beispiel ein Panikschloss. Elektrische Verriegelungen müssen über einen Notöffnungstaster freigegeben werden und bei Stromausfall selbsttätig öffnen; manuell betätigte Türen von Notausgängen schlagen in Fluchtrichtung auf (Abschnitt 7).
Die Kennzeichnung erfolgt mit den Rettungszeichen E001 oder E002 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen Richtungspfeil. Diese Zeichen dürfen nicht auf Türflügeln angebracht werden, weil die Richtungsangabe bei geöffneter Tür nicht mehr erkennbar ist oder falsch weist. Hochmontierte Zeichen sollen mit der Unterkante mindestens 2,00 Meter und höchstens 2,50 Meter über dem Fußboden sitzen, an Wänden parallel zur Fluchtwegrichtung in 1,70 bis 2,00 Metern Höhe. Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung müssen sie mindestens 30 Minuten erkennbar bleiben. Von außen zugängliche Notausgänge sind mit dem Verbotszeichen P023 zu kennzeichnen (Abschnitt 8).
Ob eine Sicherheitsbeleuchtung nötig ist, ergibt eine Prüfung nach Abschnitt 9; als Kriterien nennt die Regel unter anderem fehlendes Tageslicht, hohe Personenbelegung, große Flächenausdehnung, unübersichtliche Wegführung und die Anwesenheit ortsunkundiger Personen. Ist sie erforderlich, muss sie auf der Mittellinie des Fluchtwegs mindestens 1 Lux erreichen, gemessen in maximal 20 Zentimetern Höhe über dem Fußboden, bei einer Gleichmäßigkeit von weniger als 40 zu 1. Nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung sind 50 Prozent des Werts binnen 5 Sekunden und 100 Prozent binnen 60 Sekunden zu erreichen; die Betriebsdauer beträgt mindestens 30 Minuten.
Flucht- und Rettungsplan, Unterweisung und Evakuierungsübung
Nach § 4 Absatz 4 ArbStättV sind Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freizuhalten, damit sie jederzeit benutzbar sind. Dieselbe Vorschrift verpflichtet zur Aufstellung eines Flucht- und Rettungsplans, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern; der Plan ist auszulegen oder auszuhängen, und in angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben. Als Anlässe nennt ASR A2.3 Abschnitt 10 eine unübersichtliche Fluchtwegführung, einen hohen Anteil ortsunkundiger Personen, Bereiche mit erhöhter Gefährdung sowie Gefährdungen aus benachbarten Arbeitsstätten.
Wie der Plan gestaltet sein muss, regelt ASR A1.3 Abschnitt 6. Er muss grafisch den Gebäudegrundriss oder Teile davon, den Verlauf der Hauptfluchtwege, die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen, die Lage der Brandschutzeinrichtungen und den Standort des Betrachters darstellen, soweit vorhanden zusätzlich die Ausgänge von Nebenfluchtwegen und die Lage der Sammelstellen. Der Grundriss ist vorzugsweise im Maßstab 1:100 zu zeichnen, das Format soll DIN A3 nicht unterschreiten, für Sonderfälle wie Hotel- oder Klassenzimmer genügt DIN A4. Der Plan muss farbig angelegt und lagerichtig angebracht sein; die zugehörige Norm ist DIN ISO 23601.
Ist für eine Arbeitsstätte ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich, sind in regelmäßigen Abständen Evakuierungsübungen durchzuführen. Geprüft wird dabei mindestens, ob die Alarmierung jederzeit unverzüglich ausgelöst werden kann, ob sie die anwesenden Personen erreicht, ob diese die Bedeutung des Alarms kennen und danach handeln, ob die Fluchtwege schnell und sicher benutzbar sind und ob die zu evakuierenden Bereiche frei von Personen sind. Als bewährt nennt die ASR A2.3 Abstände von 2 bis 5 Jahren. Beschäftigte mit besonderen Aufgaben bei der Evakuierung sind zusätzlich betriebsspezifisch und jährlich zu unterweisen (Abschnitt 11).
| Personen im Einzugsgebiet | Durchgänge und Türen (lichte Mindestbreite) | Hauptfluchtweg (lichte Mindestbreite) | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| bis 5 | 0,80 m | 0,90 m | Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten werden 0,90 m für Durchgänge und Türen empfohlen |
| bis 20 | 0,90 m | 1,00 m | Bestandsgebäude bis 30.9.2022: 0,85 m für Durchgänge und Türen zulässig |
| bis 50 | 0,90 m | 1,20 m | Einzugsgebiet = Bereich, aus dem alle Personen denselben Hauptfluchtweg nutzen müssen |
| bis 100 | 1,00 m | 1,20 m | Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen: 0,60 m |
| bis 200 | 1,05 m | 1,20 m | Nebengänge von Lagereinrichtungen für Be- und Entladung von Hand: 0,75 m |
| bis 300 | 1,65 m | 1,80 m | Über 200 Personen sind Zwischenwerte durch lineare Interpolation zulässig |
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.
| Regelung | Was sie verlangt | Fundstelle |
|---|---|---|
| § 12 ArbSchG | Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen. | gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html |
| § 4 DGUV Vorschrift 1 | Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung. | publikationen.dguv.de |
| § 29 JArbSchG | Unterweisung Jugendlicher halbjährlich. | gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html |
| § 12 BetrSichV | Unterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung. | gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html |
| § 14 GefStoffV | Zusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. | gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html |
| ASR A2.2 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | Technische Regeln für Arbeitsstätten (BAuA) |
| ASR A1.3 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | Technische Regeln für Arbeitsstätten (BAuA) |
| ASR A2.3 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | Technische Regeln für Arbeitsstätten (BAuA) |
| DGUV Information 205-023 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
| DGUV Regel 100-500 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
Häufige Fragen
- Wie oft ist im Brandschutz zu unterweisen?
- Vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderung des Tätigkeitsbereichs und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich (ASR A2.2 Punkt 7.2). Die festgelegten Maßnahmen gegen Entstehungsbrände einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall sind schriftlich festzuhalten (ASR A2.2 Punkt 7.1 Abs. 1). Neue Beschäftigte erhalten die wesentlichen betrieblichen Brandschutzangaben bereits in der Erstunterweisung; die Unterweisungen sind zu dokumentieren.
- Wann liegt erhöhte Brandgefährdung vor?
- Brandgefährdung liegt vor, wenn brennbare Stoffe vorhanden sind und die Möglichkeit für eine Brandentstehung besteht. Die ASR A2.2 unterscheidet zwei Stufen: Bei normaler Brandgefährdung genügt die Grundausstattung, bei erhöhter Brandgefährdung sind zusätzliche Maßnahmen nötig. Für das Handwerk nennt die ASR A2.2 beispielhaft Kfz-Werkstatt, Tischlerei und Schreinerei, Polsterei, Metallverarbeitung, Galvanik, Vulkanisierung, Leder- und Textilverarbeitung, Backbetrieb und Elektrowerkstatt.
- Wie oft muss die Löschübung der Brandschutzhelfer wiederholt werden?
- Die ASR A2.2 nennt für die Wiederholung der Unterweisung mit Übung bewährte Abstände von 2 bis 5 Jahren, die DGUV Information 205-023 empfiehlt 3 bis 5 Jahre; das Intervall legt der Betrieb anhand der Gefährdungsbeurteilung fest. Für die Theorie sind mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten vorzusehen, für die praktische Löschübung erfahrungsgemäß 5 bis 10 Minuten je teilnehmender Person.
- Wann muss die Brandschutzordnung ausgehängt werden?
- Die Maßnahmen für den Brandfall sind zu dokumentieren und den Betroffenen zugänglich zu machen; in der Praxis geschieht das über die Brandschutzordnung nach DIN 14096 in drei Teilen. Ein Aushang ist erforderlich, wenn erhöhte Brandgefährdung vorliegt, wenn ein Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3 auszuhängen ist oder wenn sich häufig Besucher oder Fremdfirmen in der Arbeitsstätte aufhalten, insbesondere unbegleitet.
- Was droht, wenn Fluchtwege oder Notausgänge zugestellt sind?
- Wer entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ArbStättV nicht dafür sorgt, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge freigehalten werden, handelt nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 ArbStättV ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Der höhere Rahmen von bis zu 30.000 Euro greift erst, wenn der Arbeitgeber einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 22 Absatz 3 ArbSchG zuwiderhandelt. Wer durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, macht sich nach § 26 Nummer 2 ArbSchG strafbar; der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Können Notausgänge von außen verstellt werden, sind zusätzliche Maßnahmen zur dauerhaften Freihaltung nötig, etwa Abstandsbügel für Fahrzeuge oder eine dauerhafte Markierung der freizuhaltenden Bodenfläche.
- Wann brauchen wir eine Sammelstelle und wie legen wir sie fest?
- Anzahl, Größe und Lage von Sammelstellen sind nach der Anzahl der Beschäftigten und der sonstigen anwesenden Personen festzulegen. Eine Sammelstelle ist nicht erforderlich, wenn wegen der geringen Beschäftigtenzahl und übersichtlicher örtlicher Gegebenheiten ein Überblick über die vollständige Evakuierung möglich ist. Für die Bemessung der Fläche kann eine Belegung von zwei Personen pro Quadratmeter angenommen werden. Die Sammelstelle muss sicher begehbar sein, außerhalb des Wirkbereichs der auslösenden Gefahr liegen, etwa der Verrauchung oder herabfallender Gebäudeteile, so lange verfügbar bleiben, wie Personen auf sie angewiesen sind, und darf die Wege von Feuerwehr und Rettungsdienst nicht einschränken. Gekennzeichnet wird sie mit dem Sicherheitszeichen E007. Innenhöfe ohne ausreichenden Schutz, Dachflächen und Balkone gelten nicht als das Freie; im Bereich am Ende des Fluchtwegs sind mindestens 1 Lux einzuhalten.