Unterweisung Brennschneiden – Vorlage für thermisches Trennen
Die Unterweisung Brennschneiden ist die verfahrensbezogene Unterrichtung der Beschäftigten über die Gefährdungen beim thermischen Trennen – autogenes Brennschneiden, Plasmaschneiden und Laserstrahlschneiden – und über die zugehörigen Schutzmaßnahmen. Sie erfolgt vor der erstmaligen Verwendung der Anlage und danach mindestens einmal jährlich (§ 12 Abs. 1 BetrSichV, § 4 DGUV Vorschrift 1, § 14 GefStoffV). Die TRGS 528 erfasst das thermische Schneiden ausdrücklich mit; für Gase und Anlagenteile ist die DGUV Information 209-011 maßgeblich.
Das steckt im Download
Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-brennschneiden.zip mit diesen Dateien:
- Wordunterweisung-brennschneiden.docxUnterweisungsunterlage Brennschneiden — bearbeitbar in Word(5 Seiten)
- PDFunterweisung-brennschneiden.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(5 Seiten)
- WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen
Das ist enthalten
- Aufbau der Autogenanlage: Flaschenventil, Druckminderer, Sicherheitseinrichtung, Schlauchleitung und Brenner – Kontrolle vor jeder Arbeit
- Sauerstoff als brandförderndes Gas: Öl- und Fettfreiheit der Armaturen, Farbkennzeichnung der Schläuche nach DIN EN ISO 3821
- Druckgasflaschen: Transport mit Ventilschutzeinrichtung, stehende Aufstellung, unzulässige Aufstellorte, Sicherung gegen Umfallen
- Flammenrückschlag: Ursachen sowie Flammensperre, Gasrücktrittsicherung, Nachströmsperre und deren jährliche Funktionsprüfung
- Plasma- und Laserstrahlschneiden: Leerlaufspannung, optische Strahlung, nitrose Gase und Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900
- Funkenwurf beim thermischen Trennen, Vorbereitung des Schneidbereichs und Brandschutz; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen
Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten
Für wen
Für Metallbau-, Stahlbau- und Baubetriebe, deren Beschäftigte mit Autogen-, Plasma- oder Laserschneidanlagen arbeiten.
Warum enge Räume beim Brennschneiden die gefährlichste Situation sind
Beim autogenen Brennschneiden wird deutlich mehr Sauerstoff eingesetzt, als die Flamme verbrennt. Der Überschuss reichert die Raumluft an, und die DGUV Information 209-011 beziffert die Folge sehr konkret: Schon eine geringe Steigerung des Sauerstoffgehalts von normal 21 auf beispielsweise 25 Volumenprozent bewirkt, dass die mit Sauerstoff angereicherte Arbeitskleidung — selbst wenn es sich um schwer entflammbare Schutzkleidung handelt — beim Auftreffen eines Funkens sofort in Flammen aufgeht.
Daraus folgt ein absolutes Verbot: Sauerstoff darf niemals zur Luftverbesserung in Räumen oder Behältern, zum Abblasen der Kleidung oder zum Kühlen benutzt werden. Die DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.26 formuliert es als Versichertenpflicht — enge Räume dürfen nicht mit Sauerstoff belüftet werden.
Als enger Raum gilt ein Raum ohne natürlichen Luftabzug mit einem Luftvolumen unter 100 Kubikmetern oder einer Abmessung unter zwei Metern. Absaugung oder technische Lüftung müssen dort gesundheitsgefährliche Stoffe, die Anreicherung mit Brenngas, die Anreicherung mit Sauerstoff und die Sauerstoffverarmung zugleich verhindern; die Verarmung gilt als verhindert, wenn 19 Volumenprozent nicht unterschritten werden. Bei längerer Arbeitsunterbrechung sind Schläuche für Brenngas und Sauerstoff einschließlich der Verbrauchseinrichtungen aus dem engen Raum zu entfernen oder von den Entnahmestellen zu trennen; Druckgasflaschen dürfen ohnehin nicht im engen Raum stehen. Zum Arbeitsende sind zusätzlich Flaschendruckminderer und Schlauchleitungen drucklos zu machen.
Die Schweißerlaubnis: wer sie erteilt und was zwingend darin steht
Schweißtechnische Arbeiten in Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr sind nach der DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.26 nur zulässig, wenn eine Brandentstehung verhindert und eine explosionsfähige Atmosphäre ausgeschlossen ist. Lassen sich brennbare Stoffe nicht vollständig entfernen, legt der Unternehmer die ergänzenden Sicherheitsmaßnahmen in einer Schweißerlaubnis schriftlich fest. Der Auftraggeber bestätigt darin die Berücksichtigung seiner Angaben, die Erlaubnis selbst erteilt der ausführende Unternehmer.
Die ergänzenden Maßnahmen sind abschließend benannt: Abdecken verbliebener brennbarer Stoffe und Gegenstände, Abdichten von Öffnungen zu benachbarten Bereichen, Bereitstellen geeigneter Feuerlöscheinrichtungen, Überwachen durch einen Brandposten während der Arbeiten und wiederholte Kontrolle durch eine Brandwache im Anschluss. Beschäftigte dürfen erst beginnen, wenn ihnen die Schweißerlaubnis ausgehändigt wurde. Bei regelmäßig wiederkehrenden gleichartigen Arbeiten kann sie durch eine schriftliche Betriebsanweisung ersetzt werden.
Aus Sicht der Sachversicherer ist der Erlaubnisschein nach VdS 2008 vor Aufnahme der Arbeiten beim auftraggebenden Unternehmer einzuholen und gilt nur für einen konkreten Arbeitsauftrag bei gleichbleibenden Umgebungsbedingungen und Arbeitsverfahren. Zur Nachkontrolle nennt VdS 2008 keine feste Stundenzahl, sondern verlangt, dass die Brandwache die Umgebung der Arbeitsstelle einschließlich benachbarter Räume sorgfältig auf Brandgeruch, verdächtige Erwärmung, Glimmstellen und Brandnester kontrolliert — was in kurzen Zeitabständen für mehrere Stunden erforderlich sein kann.
Funkenflug, Lärm und die tatsächliche Brandursachen-Statistik
Zur Reichweite des Funkenflugs ist VdS 2008 eindeutig: Besonders gefährlich sind Schweiß-, Schneid- und Schleiffunken, die noch in einer Entfernung von zehn Metern und mehr von der Arbeitsstelle brennbare Stoffe entzünden können. Brennschneiden ist dort ausdrücklich als feuergefährliche Arbeit erfasst, wenn es außerhalb dafür vorgesehener Werkstätten ausgeführt wird.
Beim Lärm liefert die DGUV Information 209-011 einen verfahrensspezifischen Wert, der in der Praxis oft unterschätzt wird: Bei Schneidbrennern können etwa ab 20 Millimetern Schneiddicke Pegelwerte von mehr als 90 dB(A) gemessen werden.
Die Größenordnung des Brandrisikos lässt sich einordnen: Die Ursachenstatistik Brandschäden 2025 des Instituts für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer weist feuergefährliche Arbeiten mit rund drei Prozent der ermittelten Brandursachen aus, bei etwa 2.000 Brandursachenermittlungen pro Jahr. Die Kategorie umfasst alle Heißarbeiten, nicht nur das Brennschneiden. Bei den Schutzmaßnahmen gegen Schadstoffe gilt nach TRGS 528 die Rangfolge von emissionsarmen Verfahren über lüftungstechnische und organisatorische Maßnahmen bis zu persönlichen Schutzmaßnahmen; für die Erfassung gilt: Je näher an der Entstehungsstelle abgesaugt wird, desto effektiver ist sie. Die dazu passenden Betriebsanweisungen und Unterweisungsnachweise bündelt der Vorlagensatz Arbeitsschutz Schlosserei.
| Situation | Konkrete Vorgabe | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sauerstoffanreicherung der Raumluft | Anstieg von 21 auf 25 Volumenprozent genügt, damit angereicherte Arbeitskleidung beim Funkenauftreffen sofort in Flammen aufgeht | DGUV Information 209-011 |
| Untergrenze Sauerstoff | Verarmung gilt als verhindert, wenn 19 Volumenprozent nicht unterschritten werden | DGUV Regel 100-500 Kap. 2.26 |
| Lüften mit Sauerstoff | Verboten: nie zur Luftverbesserung, zum Abblasen der Kleidung oder zum Kühlen; enge Räume nie mit Sauerstoff belüften | DGUV Information 209-011; DGUV Regel 100-500 Kap. 2.26 |
| Längere Arbeitsunterbrechung | Schläuche und Verbrauchseinrichtungen aus dem engen Raum entfernen oder trennen; Flaschenventile schließen; zum Arbeitsende drucklos machen | DGUV Regel 100-500 Kap. 2.26 |
| Brandgefährdeter Bereich | Schriftliche Schweißerlaubnis mit Abdecken, Abdichten, Löscheinrichtungen, Brandposten während und Brandwache nach der Arbeit; Beginn erst nach Aushändigung | DGUV Regel 100-500 Kap. 2.26 |
| Funkenflugbereich | Schneidfunken können noch in zehn Metern Entfernung und mehr brennbare Stoffe entzünden | VdS 2008 |
| Gehörschutz | Schneidbrenner ab etwa 20 mm Schneiddicke: Pegelwerte über 90 dB(A) | DGUV Information 209-011 |
Häufige Fragen
- Wie oft ist zum Brennschneiden zu unterweisen?
- Vor der erstmaligen Verwendung der Anlage und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich (§ 12 Abs. 1 BetrSichV, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1, § 14 GefStoffV). Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und durch Unterschrift zu bestätigen. Die Unterlage ergänzt die Unterweisungen zu Schweißarbeiten und zu Heißarbeiten und ersetzt sie nicht.
- Warum dürfen Sauerstoffarmaturen nicht gefettet werden?
- Reiner Sauerstoff wirkt brandfördernd. Alle Anlagenteile, die mit Sauerstoff in Kontakt kommen können, müssen frei von Öl, Fett und Glycerin sein. Verschraubungen an Sauerstoffarmaturen werden deshalb nicht gefettet; auch Handschuhe und Hände dürfen nicht mit Öl behaftet sein.
- Wie oft sind die Sicherheitseinrichtungen zu prüfen?
- Sicherheitseinrichtungen wie Flammensperre, Gasrücktrittsicherung und Nachströmsperre sind nach DGUV Information 209-011 mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Eine Einrichtung, die einen Rückschlag aufgenommen hat, ist vor der weiteren Verwendung prüfen zu lassen.
- Welche Gefahrstoffe entstehen beim Plasmaschneiden?
- Neben der Rauchentwicklung entstehen nitrose Gase – Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid – nach DGUV Information 209-047 bei Temperaturen oberhalb von etwa 1000 Grad Celsius. Die Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900 betragen für Stickstoffmonoxid 2 ml/m³ und für Stickstoffdioxid 0,5 ml/m³. Reicht die Lüftung nicht aus, sieht die DGUV Information 209-047 Frischluftschlauchgeräte vor; Filtergeräte schützen gegen nitrose Gase nur eingeschränkt.
- Wann ist beim Brennschneiden ein Erlaubnisschein zwingend, und was muss darin stehen?
- Sobald in einem Bereich mit Brand- oder Explosionsgefahr gearbeitet wird und die brennbaren Stoffe nicht vollständig entfernt werden können, legt der Unternehmer nach der DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.26 die ergänzenden Sicherheitsmaßnahmen in einer Schweißerlaubnis schriftlich fest. Der Auftraggeber bestätigt darin die Berücksichtigung seiner Angaben, die Erlaubnis erteilt der ausführende Unternehmer. Die Maßnahmen sind abschließend benannt: Abdecken verbliebener brennbarer Stoffe und Gegenstände, Abdichten von Öffnungen zu benachbarten Bereichen, Bereitstellen geeigneter Feuerlöscheinrichtungen, Überwachen durch einen Brandposten während der Arbeiten und wiederholte Kontrolle durch eine Brandwache im Anschluss. Die Beschäftigten dürfen erst beginnen, wenn ihnen die Schweißerlaubnis ausgehändigt wurde; bei regelmäßig wiederkehrenden gleichartigen Arbeiten kann sie durch eine schriftliche Betriebsanweisung ersetzt werden.
- Warum ist Brennschneiden in engen Räumen und Behältern besonders gefährlich?
- Beim autogenen Brennschneiden wird deutlich mehr Sauerstoff eingesetzt, als die Flamme verbrennt — der Überschuss reichert die Raumluft an. Die DGUV Information 209-011 beziffert die Folge konkret: Schon eine Steigerung des Sauerstoffgehalts von normal 21 auf beispielsweise 25 Volumenprozent bewirkt, dass die angereicherte Arbeitskleidung — selbst schwer entflammbare Schutzkleidung — beim Auftreffen eines Funkens sofort in Flammen aufgeht. Deshalb darf Sauerstoff niemals zur Luftverbesserung in Räumen oder Behältern, zum Abblasen der Kleidung oder zum Kühlen benutzt werden; die DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.26 verbietet ausdrücklich, enge Räume mit Sauerstoff zu belüften. Als enger Raum gilt ein Raum ohne natürlichen Luftabzug mit einem Luftvolumen unter 100 Kubikmetern oder einer Abmessung unter zwei Metern. Die Sauerstoffverarmung gilt als verhindert, wenn 19 Volumenprozent nicht unterschritten werden. Bei längerer Arbeitsunterbrechung sind Schläuche für Brenngas und Sauerstoff einschließlich der Brenner aus dem engen Raum zu entfernen oder von den Entnahmestellen zu trennen.