Unterweisung Schweißarbeiten – Vorlage nach TRGS 528
Die Unterweisung Schweißarbeiten ist die arbeitsplatz- und verfahrensbezogene Unterrichtung der Beschäftigten über die Gefährdungen beim Schweißen an metallischen Werkstoffen und über die daraus folgenden Schutzmaßnahmen. Sie erfolgt vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich (§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1, § 14 GefStoffV). Fachliche Grundlage für die Gefahrstoffseite ist die TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“. Diese Vorlage enthält die vollständige Unterlage einschließlich Nachweisteil.
Das steckt im Download
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- Wordunterweisung-schweissarbeiten.docxUnterweisungsunterlage Schweißarbeiten — bearbeitbar in Word(5 Seiten)
- PDFunterweisung-schweissarbeiten.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(5 Seiten)
- WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen
Das ist enthalten
- Geltungsbereich: Lichtbogenhandschweißen, MIG/MAG, WIG und Gasschweißen; Abgrenzung zu Brennschneiden, Heißarbeiten und engen Räumen
- Zusammensetzung des Schweißrauchs nach Grundwerkstoff, Zusatzwerkstoff und Verfahren; Chrom(VI) und Nickeloxid bei Chrom-Nickel-Stahl
- Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach TRGS 528: Substitution, Erfassung an der Quelle, Raumlüftung, Organisation, Atemschutz
- Absaugung und Atemschutz: Schweißrauchabscheideklasse W3 nach DGUV Information 209-010, Grenzen belastender Atemschutzgeräte
- Optische Strahlung: Schweißerschutzfilter, Abschirmung des Arbeitsplatzes, Schweißerschutzkleidung und Handschuhe
- Leerlaufspannung bei erhöhter elektrischer Gefährdung, Funkenwurf, Schweißerlaubnis und Arbeiten in engen Räumen; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen
Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten
Für wen
Für Metallbau-, SHK- und Baubetriebe, die schweißende Beschäftigte jährlich unterweisen und die Unterweisung nachweisen müssen.
Emissionsgruppen nach TRGS 528: Wie das Verfahren die Anforderungen bestimmt
Die TRGS 528 misst die Freisetzung von Schweißrauch über die Emissionsrate, also die emittierte Partikelmasse eines Verfahrens pro Zeit in Milligramm je Sekunde beziehungsweise Gramm je Stunde. Abschnitt 3.2.3 Absatz 2 teilt die Verfahren anhand dieser Rate in vier Emissionsgruppen ein: niedrig bei weniger als 1 mg/s, mittel bei 1 bis 2 mg/s, hoch bei 2 bis 25 mg/s und sehr hoch bei mehr als 25 mg/s. Grundsätzlich gilt nach dieser Regel: je höher die Emissionsgruppe, desto höher die Anforderungen an die Maßnahmen zur Expositionsminderung am Arbeitsplatz.
Aus der Zuordnung folgen konkrete Mindestanforderungen. Nach Abschnitt 4.1 Absatz 7 ist bei den Emissionsgruppen niedrig und mittel in der Regel mindestens eine wirksame Absaugung im Entstehungsbereich erforderlich; bei hoch und sehr hoch kommen in der Regel zusätzliche Schutzmaßnahmen für den Schweißer und für andere Beschäftigte im Gefahrenbereich hinzu. Umgekehrt kann die Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall ergeben, dass die natürliche Raumlüftung ausreicht, etwa beim Unterpulverschweißen oder beim WIG-Schweißen ohne Zusatzwerkstoff. Als geringe Exposition gilt nach Abschnitt 3.2.4 Absatz 4 eine Tätigkeit von nicht mehr als einer halben Stunde je Schicht.
Neben dem Verfahren wirken Arbeitsplatzfaktoren. Die TRGS 528 definiert Zwangshaltung als Situation, in der Schweißrauche unmittelbar in den Atembereich gelangen, weil sich der Schweißer in die Rauchfahne beugen muss; hier ist unabhängig vom Verfahren in der Regel Atemschutz erforderlich. Verfahrensspezifisch treten zusätzlich gasförmige Gefahrstoffe auf: Ozon beim MIG-Schweißen von Aluminiumwerkstoffen, Kohlenstoffmonoxid beim MAGC-Schweißen un- und niedriglegierter Stähle, nitrose Gase bei Autogen-, Lichtbogen-, Plasma- und Laserstrahlverfahren sowie Chlorwasserstoff beim Hartlöten. Herstellerangaben zu Emissionsraten liefern die Rauchdatenblätter nach DIN EN ISO 15011-4.
Beurteilungsmaßstäbe für Schweißrauch und dokumentierte Krankheitsfolgen
Für die alveolengängige Fraktion gilt der allgemeine Staubgrenzwert der TRGS 900 von 1,25 mg/m³, bezogen auf eine mittlere Dichte von 2,5 g/cm³; für die einatembare Fraktion beträgt er 10 mg/m³. Die TRGS 528 führt beide Werte in ihrer Tabelle 3 als verbindliche Maßstäbe für schweißtechnische Arbeiten auf und nennt dazu die Überschreitungsfaktoren 8 für die alveolengängige und 2 für die einatembare Fraktion. Auf diese Messgrößen bezieht sich die Wirksamkeitsüberprüfung durch Arbeitsplatzmessungen nach Abschnitt 5.2 derselben Regel.
Für die krebserzeugenden Bestandteile gelten eigene Maßstäbe. Die TRGS 528 nennt für Chrom(VI)-Verbindungen einen risikobasierten Beurteilungsmaßstab von 1,0 µg/m³ in der einatembaren Fraktion nach TRGS 910. Für als karzinogen der Kategorie 1A oder 1B eingestufte Nickelverbindungen, etwa Nickel(II)-oxid, sind Toleranz- und Akzeptanzkonzentration mit jeweils 6,0 µg/m³ in der alveolengängigen Fraktion angegeben; für Nickel und Nickelverbindungen insgesamt gilt daneben ein Arbeitsplatzgrenzwert von 30 µg/m³ (einatembar) nach TRGS 900. Mangan und seine anorganischen Verbindungen sind mit 0,2 mg/m³ einatembar und 0,02 mg/m³ alveolengängig belegt. Bei Cobalt ist Vorsicht geboten: Tabelle 3 der TRGS 528 nennt dort noch eine Akzeptanzkonzentration von 0,5 µg/m³ und eine Toleranzkonzentration von 5,0 µg/m³. Mit der Änderung der TRGS 910 vom 5. Juni 2026 liegen für Cobalt und Cobaltverbindungen beide Werte einheitlich bei 2 µg/m³ in der alveolengängigen Fraktion. Maßgeblich ist insoweit die TRGS 910 in ihrer aktuellen Fassung, nicht die ältere Tabelle der TRGS 528.
Die Folgen sind statistisch dokumentiert. Die DGUV weist für die Berufskrankheit Nummer 1103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung, Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen, 28 Anerkennungen im Jahr 2022, 23 im Jahr 2023 und 18 im Jahr 2024 aus. Für die Berufskrankheit Nummer 4109, bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen, sind es sechs Fälle im Jahr 2022, sieben im Jahr 2023 und sechs im Jahr 2024. Die Zahlen umfassen die gewerbliche Wirtschaft, die öffentliche Hand und die Schüler-Unfallversicherung. Wer die zugehörige Dokumentation nicht selbst aufbauen will, findet sie im Vorlagensatz Arbeitsschutz Schlosserei.
Optische Strahlung am Lichtbogen: Schutzstufen und eigene Unterweisungspflicht
Der Lichtbogen erzeugt neben sichtbarem Licht Infrarot- und ultraviolette Strahlung. Für ultraviolette Strahlung besitzt der menschliche Körper kein Sinnesorgan, sodass die Einwirkung erst verzögert bemerkt wird. Die DGUV Information 209-010 beschreibt das Verblitzen der Augen als Entzündung des äußeren Auges und nennt als weitere Folgen die sogenannte Schweißerkrawatte, also die Verbrennung des nicht abgedeckten Bereichs zwischen Hemd und Gesichtsschutz, sowie langfristig Hautkrebs und grauen Star. Kurzwellige Infrarotstrahlung kann bei langanhaltender Einwirkung zur Trübung der Augenlinse führen, langwellige zur Verbrennung der Hornhaut.
Beim Lichtbogenschweißen werden Augenschutzgeräte nach DIN EN 175 mit Schutzfiltern nach DIN EN 169 verwendet; die Schutzstufe ist abhängig vom Schweißverfahren und von der Stromstärke zu wählen. Die aus DIN EN 169 Teil 1 übernommene Tabelle der DGUV Information 209-010 reicht dabei von Schutzstufe 4 beim Mikroplasmaschweißen bis Schutzstufe 15 beim Lichtbogen-Fugenhobeln. Beim Schweißen mit Langlichtbogen ist die nächsthöhere Stufe zu verwenden, bei häufigem Zünden werden selbsttätig abdunkelnde Filter nach DIN EN 379 empfohlen. Helfende Personen ohne direkten Blick in den Lichtbogen können Augenschutz der Stufen 1 bis 4 nach DIN EN 175 tragen.
Der Schutz vor künstlicher optischer Strahlung ist eigenständig geregelt. Nach § 8 Absatz 1 OStrV muss die Unterweisung auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruhen und vor Aufnahme der Beschäftigung, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, sowie sofort bei wesentlichen Änderungen der gefährdenden Tätigkeit erfolgen. Zu den Mindestinhalten zählen die Expositionsgrenzwerte und ihre Bedeutung, die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren und die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung. Können die Grenzwerte nach § 6 OStrV überschritten werden, ist zusätzlich eine arbeitsmedizinische Beratung sicherzustellen. Arbeitsplätze sind mit Lamellenschutzvorhängen nach DIN EN ISO 25980 abzugrenzen; Blechstellwände reflektieren ultraviolette Strahlung stark. Wie diese Punkte in die Beurteilung des Betriebs einfließen, zeigt die Gefährdungsbeurteilung Schlosserei.
| Verfahren | Emissionsrate in mg/s | Emissionsgruppe | Regelanforderung nach Abschnitt 4.1 Absatz 7 |
|---|---|---|---|
| UP-Schweißen, Gasschweißen (Autogenverfahren), WIG | unter 1 | niedrig | in der Regel mindestens wirksame Absaugung im Entstehungsbereich |
| Laserstrahlschweißen ohne Zusatzwerkstoff | 1 bis 2 | mittel | in der Regel mindestens wirksame Absaugung im Entstehungsbereich |
| MIG/MAG (energiearmes Schutzgasschweißen) | 1 bis 4 | mittel bis hoch | ab Emissionsgruppe hoch in der Regel zusätzliche Schutzmaßnahmen |
| MAG (Massivdraht) | 2 bis 12 | hoch | in der Regel zusätzliche Schutzmaßnahmen für Schweißer und andere Beschäftigte im Gefahrenbereich |
| Lichtbogenhandschweißen (LBH) | 2 bis 22 | hoch | in der Regel zusätzliche Schutzmaßnahmen für Schweißer und andere Beschäftigte im Gefahrenbereich |
| MAG (Fülldraht-Schweißen ohne Schutzgas) | über 25 | sehr hoch | in der Regel zusätzliche Schutzmaßnahmen für Schweißer und andere Beschäftigte im Gefahrenbereich |
Häufige Fragen
- Wie oft ist zu Schweißarbeiten zu unterweisen?
- Vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich, arbeitsplatz- und verfahrensbezogen (§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1, § 14 GefStoffV). Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen (§ 14 Abs. 2 GefStoffV). Anlassbezogen kommt hinzu: bei einem Wechsel des Werkstoffs, bei neuen Zusatzwerkstoffen, nach Zwischenfällen und bei Arbeiten in beengten Bereichen.
- Was ändert sich beim Schweißen von Chrom-Nickel-Stahl?
- Chrom(VI)-Verbindungen und Nickeloxid sind nach der TRGS 528 als krebserzeugend eingestuft. Sobald Chrom-Nickel-Stahl oder Nickelbasislegierungen verarbeitet werden, gelten die verschärften Anforderungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen nach § 10 GefStoffV. Für krebserzeugende Bestandteile nennt die DGUV Information 209-010 ein Absauggerät der Schweißrauchabscheideklasse W3 mit einem Abscheidegrad von wenigstens 99 Prozent.
- Darf Atemschutz die Absaugung ersetzen?
- Nein. Die TRGS 528 gibt eine feste Rangfolge vor: zuerst Substitution, dann lüftungstechnische und bauliche Maßnahmen, danach organisatorische Maßnahmen und erst zuletzt persönliche Schutzausrüstung. Belastender Atemschutz darf keine Dauermaßnahme sein; als Anhaltspunkt nennt die Regel eine Tragedauer von nicht mehr als 120 Stunden innerhalb von drei Monaten. Gebläseunterstützte Systeme gelten als nicht belastend.
- Wann ist eine Schweißerlaubnis erforderlich?
- Wenn sich die Brandgefährdung nicht durch Entfernen der brennbaren Stoffe beseitigen lässt, sind die ergänzenden Sicherheitsmaßnahmen nach § 12 GefStoffV schriftlich festzulegen; ein Muster dafür ist der Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten FBFHB-008 der DGUV. Die DGUV Information 209-010 nennt für manuelles Schweißen einen Funkenwurf von bis zu 7,5 Metern in der Horizontalen, bis zu 4 Metern nach oben und bis zu 20 Metern nach unten.
- Wann ist arbeitsmedizinische Vorsorge beim Schweißen Pflicht und wann nur anzubieten?
- Maßgeblich ist der Anhang der ArbMedVV. Nach Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Arbeitgeber Pflichtvorsorge zu veranlassen, wenn beim Schweißen und Trennen von Metallen eine Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch überschritten wird. Wird dieser Wert eingehalten, ist nach Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f Angebotsvorsorge anzubieten. Die TRGS 528 bezieht den Wert in Abschnitt 6 ausdrücklich auf die alveolengängige Staubfraktion. Unabhängig davon besteht Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Chrom(VI)-Verbindungen oder Nickeloxiden, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann, sowie bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern. Nach Beendigung einer Exposition gegenüber diesen krebserzeugenden Stoffen ist nachgehende Vorsorge vorgesehen.
- Welche Bußgelder drohen, wenn die Unterweisung zu Schweißarbeiten unterbleibt?
- Die Gefahrstoffverordnung enthält keinen eigenen Bußgeldrahmen, sondern verweist auf das Chemikaliengesetz. Nach § 22 Absatz 1 Nummer 25 GefStoffV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b ChemG, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten über auftretende Gefährdungen und Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Gleiches gilt nach Nummer 24 für die schriftliche Betriebsanweisung, nach Nummer 1a für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und nach Nummer 5 für die Überprüfung von Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen. § 26 Absatz 3 ChemG sieht für diese Fälle eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro vor. Wer dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen gefährdet, ist nach § 22 Absatz 2 GefStoffV in Verbindung mit § 27 Absatz 2 bis 4 ChemG strafbar.