Gefährdungsbeurteilung Metallbau und Schlosserei: Schweißrauch, Heißarbeiten und Maschinen im Griff

Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am

Gefährdungsbeurteilung Metallbau & Schlosserei: Katalog

Eine Gefährdungsbeurteilung im Metallbau ist die systematische Bestandsaufnahme aller Risiken, die in Werkstatt und Montage auftreten – vom Schweißrauch über den Dauerlärm an der Säge bis zur Quetschstelle an der Abkantpresse – verbunden mit der Festlegung passender Schutzmaßnahmen je Tätigkeit. Verlangt wird sie von § 5 ArbSchG von jedem Betrieb, der mindestens eine Person beschäftigt; der Auszubildende im ersten Lehrjahr zählt ebenso wie der langjährige Geselle. Den gewerkeübergreifenden Ablauf in einzelnen Schritten samt Spaltenlogik beschreibt unser Grundlagenbeitrag Gefährdungsbeurteilung Vorlage; auf dieser Seite füllen wir das Gerüst mit den Inhalten, die einen Metallbaubetrieb tatsächlich betreffen. Die vorbereiteten Kataloge, Betriebsanweisungen und Nachweise für dieses Gewerk liegen unter Arbeitsschutz Metallbau. Für Kranarbeiten und das Anschlagen von Lasten nutzen Sie die Unterweisungsvorlage Kran und Anschlagmittel.

Warum der Metallbau eine besonders dichte Beurteilung braucht

Kaum ein Handwerk vereint so viele unterschiedliche Gefährdungsarten unter einem Hallendach: Gefahrstoffe aus thermischen Verfahren, kraftbetriebene Maschinen mit offenen Wirkstellen, tonnenschwere Werkstücke am Kran, dazu Lärmpegel, die ohne Gehörschutz binnen Jahren das Gehör ruinieren. Hinzu kommt die Doppelstruktur des Gewerks: In der Werkstatt herrschen planbare, wiederkehrende Bedingungen – auf der Montagebaustelle dagegen wechselnde Umgebungen mit Absturzhöhen, Fremdgewerken und Zeitdruck. Beide Welten gehören in die Beurteilung, und zwar getrennt betrachtet. Für die Montage auf fremden Baustellen gehört die Betriebsanweisung Montagearbeiten dazu. Den gewerkeunabhängigen Rahmen der Halle – Raumhöhe, Bewegungsflächen, Rutschhemmung, Prüffristen ortsfester Maschinen – fasst die Gefährdungsbeurteilung Werkstatt zusammen. Zuständige Unfallversicherungsträgerin für Metallbaubetriebe und Schlossereien ist die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), die für ihre Branchen praxisnahe Handlungshilfen bereitstellt.

Schlosserei und Schweißtechnik: was gegenüber dem klassischen Metallbau dazukommt

Umgangssprachlich sind Schlosserei und Metallbau dasselbe. Im Arbeitsschutz unterscheiden sie sich in einem Punkt, der die Beurteilung spürbar verändert: im Anteil der Heißarbeiten außerhalb fest eingerichteter Schweißplätze. Wer Geländer, Tore und Stahlbauteile in Serie fertigt, schweißt überwiegend am vorbereiteten Platz mit installierter Absaugung. Eine Schlosserei mit Reparatur- und Einzelfertigung arbeitet dagegen oft dort, wo das Bauteil steht: im Treppenhaus, an der Maschine, im Keller des Kunden, im Behälter. Die Vorschriften sind dieselben, die Schutzmaßnahmen müssen aber jedes Mal neu festgelegt werden.

Für die Beurteilung folgen daraus drei Zeilen, die im reinen Werkstattbetrieb fehlen dürfen. Erstens eine eigene Zeile für ortsveränderliche Schweiß- und Trennarbeiten, in der eine Absaugung nicht als vorhanden vorausgesetzt wird. Zweitens das Verfahren der Schweißerlaubnis als organisatorische Festlegung, nicht als Formular in der Schublade. Drittens die Frage, wie eine Person aus einem engen Raum gerettet wird – Behälter, Schacht, Rohrleitung –, beantwortet vor dem ersten Einsatz und nicht im Ereignis. Die Vorlagen dafür bündelt die Edition Arbeitsschutz Schlosserei und Schweißtechnik für 49 €.

Nicht in dieses Kapitel gehört der bauliche Rahmen der Halle. Raumhöhe, Verkehrswege, Rutschhemmung und Prüffristen ortsfester Maschinen sind gewerkeunabhängig und stehen in der Gefährdungsbeurteilung Werkstatt. Diese Seite bleibt bei dem, was das Metall und das Verfahren mitbringen.

Schweißrauch: das Gefahrstoffkapitel Nummer eins

Beim Schweißen entstehen Schweißrauche, deren Zusammensetzung vom Verfahren und vom Werkstoff abhängt. Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ ordnet die Schutzmaßnahmen in einer festen Rangfolge: zuerst emissionsarme Verfahren und Zusatzwerkstoffe auswählen, dann lüftungstechnisch absaugen – möglichst direkt an der Entstehungsstelle –, anschließend organisatorisch nachsteuern und erst zuletzt Atemschutz einsetzen. Besondere Aufmerksamkeit verlangt das Schweißen hochlegierter Stähle: Hier können krebserzeugende Bestandteile wie Chrom(VI)- und Nickelverbindungen freigesetzt werden, weshalb die TRGS 528 für solche Tätigkeiten ausdrücklich die Bereitstellung von Atemschutz fordert. Für die Beurteilung heißt das: Jedes im Betrieb genutzte Schweißverfahren bekommt eine eigene Zeile mit Werkstoffbezug – MAG an Baustahl ist eine andere Gefährdungslage als WIG an Edelstahl oder das Schweißen an beschichteten Teilen, deren Überzüge im Lichtbogen verdampfen. Trennschleifarbeiten deckt die Unterweisungsvorlage Winkelschleifer ab. Thermisches Trennen behandelt die Unterweisung Brennschneiden.

Heißarbeiten außerhalb der Werkstatt: die Schweißerlaubnis

Sobald geschweißt, geschnitten oder getrennt wird, wo brennbare Stoffe liegen, ist die Brandgefahr das führende Risiko. Die DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ regelt das in Kapitel 2.26 „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“. Nach Abschnitt 3.8.2 hat der Unternehmer ergänzende Sicherheitsmaßnahmen in einer Schweißerlaubnis schriftlich festzulegen, wenn eine Brandentstehung durch das Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände nicht verhindert und eine explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann. Ein Muster für diese Erlaubnis enthält Anhang 1 derselben Regel. Die DGUV Information 209-010 „Lichtbogenschweißen“ führt den Erlaubnisschein in Kapitel 8.1 mit demselben Zweck.

In der Beurteilung ist damit nicht die Frage zu beantworten, ob man ein Formular hat, sondern wer es ausstellt, wer es gegenzeichnet, wie lange es gilt und wer die Brandwache stellt. Genauso gehört die Nachkontrolle hinein: Ein Großteil der Entstehungsbrände nach Heißarbeiten wird erst nach Arbeitsende bemerkt. Eine feste Regel – Kontrollgang nach einer festgelegten Zeit, dokumentiert – ist eine Maßnahme, die in die Maßnahmenspalte gehört und nicht in die Erinnerung des Monteurs.

Ein zweiter Sonderfall ist das Schweißen in engen Räumen. Dafür enthält Kapitel 2.26 der DGUV Regel 100-500 einen eigenen Abschnitt 3.7 „Enge Räume“. Der Punkt ist für kleine Betriebe deshalb heikel, weil sich die Gefährdung nicht aus dem Verfahren ergibt, sondern aus der Umgebung: begrenztes Luftvolumen, erschwerter Zugang, keine schnelle Rettung. Wer das Thema in der Beurteilung mit einer Zeile „Absaugung vorhanden“ abhandelt, hat es nicht beurteilt.

RegelwerkWas es für Schweißarbeiten regeltFundstelle
TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“Rangfolge der Schutzmaßnahmen, Substitution, lüftungstechnische Maßnahmen, Absaugung im Entstehungsbereich, AtemschutzKapitel 4, Rangfolge in Abschnitt 4.1 Absatz 2, Absaugung in Abschnitt 4.4
TRGS 561 „Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen“Gilt für schweißtechnische Tätigkeiten ausdrücklich nicht – für diese ist die TRGS 528 die speziellere RegelTRGS 561, Abschnitt 1 (Anwendungsbereich)
DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.26Schweißerlaubnis bei Brand- und Explosionsgefahr, enge RäumeAbschnitt 3.8.2 und Abschnitt 3.7, Muster in Anhang 1
DGUV Information 209-010 „Lichtbogenschweißen“Erlaubnisschein, verfahrensbezogene SchutzmaßnahmenKapitel 8.1, Ausgabe März 2017
DGUV Information 209-096Schweißrauchminderung im Betrieb als systematisches ProgrammAusgabe August 2023
DGUV Regel 109-607 „Branche Metallbau“Branchenbezogene Gefährdungen und Maßnahmen je ArbeitsplatzKapitel 3, Ausgabe Oktober 2020

Arbeitsmedizinische Vorsorge: wann Pflicht, wann Angebot

Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird im Metallbau häufig unvollständig geregelt, weil nur an den Schweißrauch gedacht wird. Tatsächlich lösen im selben Betrieb regelmäßig drei Anlässe gleichzeitig aus: Gefahrstoffe, Lärm und Vibration. Der Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge unterscheidet dabei zwischen Pflichtvorsorge, die der Arbeitgeber veranlassen muss und ohne die die Tätigkeit nicht ausgeübt werden darf, und Angebotsvorsorge, die er anbieten muss und die die Beschäftigten annehmen können. Die folgende Übersicht nennt die Anlässe, die einen Metallbau- oder Schlossereibetrieb typischerweise betreffen.

AnlassArt der VorsorgeFundstelle
Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung von 3 mg/m³ Schweißrauch in der LuftPflichtvorsorgeArbMedVV, Anhang Teil 1
Schweißen bei Einhaltung von 3 mg/m³ SchweißrauchAngebotsvorsorgeArbMedVV, Anhang Teil 1
Tätigkeiten mit Nickel- und Chrom(VI)-Verbindungen bei wiederholter Exposition oder Nichteinhaltung des GrenzwertsPflichtvorsorgeArbMedVV, Anhang Teil 1
Lärmexposition ab 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C) SpitzenschalldruckpegelPflichtvorsorgeArbMedVV, Anhang Teil 3
Lärmexposition ab 80 dB(A) beziehungsweise 135 dB(C) SpitzenschalldruckpegelAngebotsvorsorgeArbMedVV, Anhang Teil 3
Hand-Arm-Vibration ab A(8) = 5 m/s²PflichtvorsorgeArbMedVV, Anhang Teil 3
Hand-Arm-Vibration ab A(8) = 2,5 m/s²AngebotsvorsorgeArbMedVV, Anhang Teil 3
Künstliche optische Strahlung über den ExpositionsgrenzwertenPflichtvorsorgeArbMedVV, Anhang Teil 3

Praktisch heißt das: Ein Schweißer, der ohne wirksame Absaugung an hochlegiertem Stahl arbeitet, an der Trennscheibe über 85 dB(A) liegt und den Winkelschleifer mehrere Stunden am Tag führt, löst nicht einen, sondern drei Vorsorgeanlässe aus. In der Beurteilung sollte deshalb je Person und Tätigkeit vermerkt sein, welcher Anlass greift und wann die letzte Vorsorge stattgefunden hat. Den allgemeinen Rahmen dazu beschreibt der Beitrag zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Optische Strahlung am Lichtbogen: der unterschätzte Dauerschaden

Der Lichtbogen ist eine intensive Quelle ultravioletter Strahlung. Die Technische Regel TROS Inkohärente Optische Strahlung geht in Teil 1 davon aus, dass beim Schweißen ohne ausreichenden Schutz die Expositionsgrenzwerte in jedem Fall überschritten werden; diese Regel ist im November 2013 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht worden. Rechtsgrundlage ist die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung, die in § 3 die Gefährdungsbeurteilung, in § 6 die Expositionsgrenzwerte, in § 7 die Schutzmaßnahmen und in § 8 die Unterweisung regelt.

Für die Beurteilung sind zwei Personengruppen zu trennen. Der Schweißer selbst ist über Schweißerschutzfilter, Kleidung und Handschuhe geschützt, sofern die Schutzstufe zum Verfahren und zur Stromstärke passt. Gefährdet ist regelmäßig die zweite Gruppe: der Kollege am Nebenplatz, der Auszubildende, der zusieht, der Monteur, der durch die Halle geht. Für sie sind Abschirmungen, Schweißvorhänge und Abstände die Maßnahme – nicht die persönliche Schutzausrüstung, die sie nicht tragen. Ergänzend hat die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) im Band 118 ihrer Monographien sowohl Schweißrauche als auch die beim Schweißen entstehende ultraviolette Strahlung in Gruppe 1 eingestuft, also als krebserzeugend für den Menschen. Das ist kein Grund zur Panik, aber ein Grund, die Abschirmung ernst zu nehmen.

Gefährdungskatalog Metallbau: zwölf typische Zeilen

Tätigkeit / BereichGefährdungMaßnahmenbeispiel
MAG-Schweißen BaustahlSchweißrauche in der AtemluftBrennerintegrierte oder Punktabsaugung; Hallenlüftung
Schweißen an EdelstahlFreisetzung krebserzeugender Chrom(VI)-/NickelverbindungenAbsaugung an der Entstehungsstelle; Atemschutz nach TRGS 528
Trennen und Verputzen mit dem WinkelschleiferWegfliegende Teile, Funkenflug, ScheibenbruchSchutzhaube, Schutzbrille; Regeln der Betriebsanweisung Winkelschleifer
Kanten an der AbkantpresseQuetschen der Hände zwischen Werkzeug und WerkstückLichtschranke bzw. Laserschutz aktiv; Zweipersonenregel bei Langteilen
Sägen und BohrenLärm über den Auslösewerten, SpäneflugGehörschutz ab 85 dB(A); Späneschutz; Haube
Kranarbeit in der HalleHerabfallende Last, AnschlagfehlerNur eingewiesene Anschläger; Anschlagmittel prüfen; niemand unter der Last
Zerspanung mit KühlschmierstoffHautkontakt, AerosoleHautschutzplan; Spritzschutz; KSS-Pflege und -Kontrolle
Verladen von BauteilenKippende oder rutschende TeileLadungssicherung; feste Absetzplätze; Sicherheitsschuhe S3
Montage auf der BaustelleAbsturz bei Fassaden- und GeländermontageGerüst oder Hubarbeitsbühne; PSAgA nur mit Rettungskonzept
Richten und Passen mit dem HammerSplitterflug, HandverletzungenSchutzbrille; gratfreie Werkzeuge; Handschuhwahl je Tätigkeit
Strahlen und BeschichtenStäube, LösemitteldämpfeGetrennte Räume; technische Lüftung; Atemschutz nach Datenlage
Instandhaltung an MaschinenUnerwarteter AnlaufHauptschalter abschließen; Wartung nur durch Befugte

Lärm und Vibration: messbare Grenzen, klare Pflichten

Metallbearbeitung ist laut. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung legt zwei Auslöseschwellen für den Tages-Lärmexpositionspegel fest: Ab 80 dB(A) muss der Arbeitgeber Gehörschutz zur Verfügung stellen, ab 85 dB(A) besteht Tragepflicht und es sind weitergehende Maßnahmen zu ergreifen. Trennschleifer, Sägen und Richtarbeiten überschreiten diese Werte regelmäßig – die Beurteilung sollte deshalb festhalten, in welchen Hallenbereichen welcher Pegel herrscht und wo Gehörschutz verbindlich ist. Für Hand-Arm-Vibrationen, etwa durch Schleif- und Schlagwerkzeuge, nennt dieselbe Verordnung einen Auslösewert von A(8) = 2,5 m/s² und einen Expositionsgrenzwert von 5 m/s². Praktisch bedeutet das: vibrationsarme Maschinen beschaffen, Einsatzzeiten begrenzen, Tätigkeiten rotieren – und diese Festlegungen schriftlich in der Maßnahmenspalte verankern.

Abkantpresse, Säge, Bohrmaschine: die Maschinenzeilen

Kraftbetriebene Maschinen verlangen in der Beurteilung drei Angaben je Gerät: Wo liegt die Gefahrstelle, welche Schutzeinrichtung sichert sie, und wer darf die Maschine bedienen? An der Abkantpresse ist die Wirkstelle zwischen Ober- und Unterwerkzeug der kritische Punkt – moderne Pressen sichern sie über Laser- oder Lichtschrankensysteme, deren Funktion regelmäßig kontrolliert werden muss. Ebenso wichtig ist die organisatorische Seite: Werden lange Bleche gekantet, hebt sich das Werkstück beim Biegevorgang – wer es festhält, ohne den Bewegungsablauf zu kennen, riskiert Schulter- und Kopfverletzungen. Eine bewährte GBU-Regel lautet daher: Langteile nur zu zweit, Haltepunkte vorher absprechen. Für Ständerbohrmaschinen gehören Spannmittel statt Handhaltung und das Handschuhverbot an rotierenden Werkzeugen in die Maßnahmenspalte.

Kranarbeit und Lastentransport: Tonnen am Haken

Hallenkrane, Schwenkkrane und Anschlagmittel bilden einen eigenen Beurteilungsblock. Die wiederkehrenden Fragen: Wer ist als Kranführer und Anschläger eingewiesen? Welche Anschlagmittel sind vorhanden, wie werden sie geprüft und ausgesondert? Gibt es definierte Verkehrs- und Absetzflächen, sodass niemand unter schwebenden Lasten hindurchläuft? Gerade in kleinen Betrieben bedient „jeder mal eben“ den Kran – genau diese Beiläufigkeit ist das Risiko. Die Beurteilung schafft Verbindlichkeit, indem sie die befugten Personen namentlich oder nach Funktion benennt und für Sonderfälle wie das Wenden schwerer Schweißbaugruppen eine kurze Arbeitsanweisung vorsieht.

Kühlschmierstoffe: die unterschätzte Dauerbelastung

Wassergemischte Kühlschmierstoffe stehen selten im Zentrum der Aufmerksamkeit, verursachen aber einen erheblichen Teil der Hauterkrankungen in der Metallbearbeitung. Drei Punkte gehören in die GBU: erstens ein Hautschutzplan mit Schutz-, Reinigungs- und Pflegemitteln am Waschplatz; zweitens die regelmäßige Pflege und Kontrolle der Emulsion, denn gekippte oder verkeimte KSS erhöhen die Belastung; drittens die Minimierung von Aerosolen durch Spritzschutz und angepasste Zufuhr. Wer Hautprobleme im Team früh anspricht und dokumentiert, verhindert chronische Verläufe – auch das ist eine Maßnahme, die in der Beurteilung stehen kann.

Prüfpflichten und kostenlose Handlungshilfen

Zwei Regelwerke greifen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln ineinander. Staatlich verlangt § 3 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung, dass der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie die Fristen wiederkehrender Prüfungen selbst ermittelt und festlegt – feste Intervalle nennt die Verordnung bewusst nicht. § 14 verlangt dann, dass Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Im Unfallversicherungsrecht verlangt § 5 der DGUV Vorschrift 3, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung und Instandsetzung sowie in bestimmten Zeitabständen geprüft werden. Wie sich das dokumentieren lässt, zeigt das DGUV-V3-Prüfprotokoll.

Für die inhaltliche Arbeit muss kein Betrieb bei null anfangen. Die DGUV Regel 109-607 „Branche Metallbau“ aus dem Oktober 2020 ordnet im dritten Kapitel Gefährdungen und Maßnahmen nach Arbeitsplätzen und Tätigkeiten. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall stellt ihren Mitgliedsbetrieben in der Bibliothek Gefährdungsbeurteilungen vorbereitete Beurteilungen für sogenannte Musterbetriebe bereit, darunter ausdrücklich einen für Schlosserei und Metallbau. Wer zusätzlich ein systematisches Vorgehen gegen Schweißrauch aufsetzen will, findet es in der DGUV Information 209-096 aus dem August 2023. Diese Quellen ersetzen die eigene Beurteilung nicht – sie ersparen aber das leere Blatt.

Praxisbeispiel: Schlosserei mit sechs Beschäftigten

Ein Metallbaubetrieb fertigt Geländer, Tore und Stahltreppen; zum Team gehören zwei Schweißer, zwei Monteure, ein Auszubildender und der Inhaber. Für die Erstbeurteilung geht der Inhaber bereichsweise vor: Zuschnitt, Schweißplätze, Abkantpresse, Kran, Lager, Montage, Büro. Dabei fallen drei Lücken auf, die vorher niemand als Problem gesehen hatte – die Absauganlage am zweiten Schweißplatz war seit Monaten defekt, der Auszubildende bediente den Kran ohne dokumentierte Einweisung, und für Montagen ab drei Metern Höhe existierte keine Regelung zur Gerätewahl. Alle drei Punkte wandern mit Frist und Verantwortlichem in die Maßnahmenspalte; nach vier Wochen wird die Umsetzung geprüft und abgehakt. Der Zeitaufwand für die komplette Erstaufnahme lag bei zwei Arbeitstagen, verteilt über drei Wochen – mit einem branchenbezogenen Gefährdungsbeurteilung Muster als Startpunkt deutlich weniger.

Dokumentation: was § 6 ArbSchG wirklich verlangt

Nach § 6 ArbSchG muss der Arbeitgeber über Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen – und zwar „je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten“. Eine generelle Befreiung für Kleinbetriebe enthält das Gesetz nicht; der Umfang der Unterlagen darf aber der Betriebsgröße angemessen sein, und bei gleichartigen Gefährdungslagen genügen zusammengefasste Angaben. Für einen typischen Metallbaubetrieb heißt das: Eine gepflegte Tabelle mit Tätigkeit, Gefährdung, Risikoeinschätzung, Maßnahme, Verantwortlichem und Erledigungsvermerk erfüllt den Zweck. Die BGHM stellt für ihre Mitgliedsbetriebe zudem branchenspezifische Handlungshilfen bereit, die als Ausgangspunkt dienen können.

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung im Metallbau

Brauche ich getrennte Beurteilungen für Werkstatt und Montage?

Getrennte Kapitel innerhalb einer Beurteilung reichen aus. Die Werkstatt lässt sich einmal gründlich erfassen und jährlich überprüfen; für Montageeinsätze empfiehlt sich zusätzlich ein kurzer objektbezogener Abgleich, der Absturzhöhen, Fremdgewerke und Zufahrtswege der konkreten Baustelle erfasst.

Gilt Schweißrauch immer als krebserzeugend?

Die Zusammensetzung hängt von Werkstoff und Verfahren ab. Kritisch sind vor allem hochlegierte Stähle, bei denen Chrom(VI)- und Nickelverbindungen entstehen können – hier verlangt die TRGS 528 verschärfte Maßnahmen inklusive Atemschutz. Die Beurteilung sollte deshalb Verfahren und Werkstoffe konkret benennen statt pauschal „Schweißen“ einzutragen.

Ab welchem Lärmpegel muss ich handeln?

Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) ist Gehörschutz bereitzustellen, ab 85 dB(A) muss er getragen werden. Da viele Metallbautätigkeiten die obere Schwelle erreichen, ist eine bereichsbezogene Einschätzung – notfalls per orientierender Messung – Bestandteil einer vollständigen Beurteilung.

Wer darf im Betrieb den Kran bedienen?

Nur Personen, die der Unternehmer beauftragt und eingewiesen hat. Die Gefährdungsbeurteilung hält fest, wer diese Voraussetzung erfüllt, wie neue Beschäftigte qualifiziert werden und welche Regeln für das Anschlagen von Lasten gelten – inklusive der Prüfe- und Aussonderungskriterien für Anschlagmittel.

Wie oft muss die Beurteilung aktualisiert werden?

Immer dann, wenn sich etwas ändert: neue Maschine, neues Verfahren, neuer Arbeitsplatz, ein Unfall oder Beinaheunfall. Unabhängig davon hat sich eine feste jährliche Durchsicht bewährt, bei der alle Zeilen auf Aktualität geprüft und offene Maßnahmen nachverfolgt werden.

Wann brauche ich eine Schweißerlaubnis?

Nach Abschnitt 3.8.2 des Kapitels 2.26 der DGUV Regel 100-500 hat der Unternehmer ergänzende Sicherheitsmaßnahmen in einer Schweißerlaubnis schriftlich festzulegen, wenn eine Brandentstehung durch das Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände nicht verhindert und eine explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann. Ein Muster enthält Anhang 1 derselben Regel; die DGUV Information 209-010 „Lichtbogenschweißen“ führt den Erlaubnisschein in Kapitel 8.1. Am eingerichteten Schweißplatz in der eigenen Halle, an dem regelmäßig geschweißt wird und keine brennbaren Stoffe lagern, ist sie nicht der Regelfall. Bei Reparaturschweißen beim Kunden, an Fahrzeugen, in Kellern oder in der Nähe von Lagerflächen dagegen schon.

Gilt für Schweißarbeiten die TRGS 561 zu krebserzeugenden Metallen?

Nein. Die TRGS 561 nimmt schweißtechnische Tätigkeiten in ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich aus; für sie ist die TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ die speziellere Regel. Das ist praktisch wichtig, weil die Beurteilungsmaßstäbe und Schutzmaßnahmenkonzepte beider Regeln nicht identisch sind. Wer beim Schweißen an hochlegierten Stählen mit Chrom(VI)- und Nickelverbindungen zu tun hat, arbeitet die Maßnahmen also nach TRGS 528 ab – Substitution, lüftungstechnische Maßnahmen, Absaugung im Entstehungsbereich, organisatorische Maßnahmen und zuletzt Atemschutz.

Unterscheidet sich die Beurteilung einer Schlosserei von der eines Metallbaubetriebs?

In den Gefährdungsarten kaum, in der Umgebung deutlich. Wer in Serie am eingerichteten Platz fertigt, kann Absaugung, Abschirmung und Brandschutz einmal festlegen und regelmäßig prüfen. Wer Reparatur- und Einzelfertigung macht, schweißt und trennt häufig dort, wo das Bauteil steht – ohne installierte Absaugung, oft in fremder Umgebung, teils in engen Räumen. Die Beurteilung braucht dafür eine eigene Zeile für ortsveränderliche Heißarbeiten, ein geregeltes Verfahren für die Schweißerlaubnis und eine vorab geklärte Rettungsmöglichkeit aus engen Räumen.

Quellen

Dieser Beitrag bietet praxisnahe Orientierung für Metallbau- und Schlossereibetriebe; verbindliche Auskunft im Einzelfall gibt Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Ihre Aufsichtsperson bei der BGHM.

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