Gefährdungsbeurteilung Metallbau: Schweißrauch, Lärm und Maschinen im Griff

Eine Gefährdungsbeurteilung im Metallbau ist die systematische Bestandsaufnahme aller Risiken, die in Werkstatt und Montage auftreten – vom Schweißrauch über den Dauerlärm an der Säge bis zur Quetschstelle an der Abkantpresse – verbunden mit der Festlegung passender Schutzmaßnahmen je Tätigkeit. Verlangt wird sie von § 5 ArbSchG von jedem Betrieb, der mindestens eine Person beschäftigt; der Auszubildende im ersten Lehrjahr zählt ebenso wie der langjährige Geselle. Den gewerkeübergreifenden Ablauf in einzelnen Schritten samt Spaltenlogik beschreibt unser Grundlagenbeitrag Gefährdungsbeurteilung Vorlage; auf dieser Seite füllen wir das Gerüst mit den Inhalten, die einen Metallbaubetrieb tatsächlich betreffen.

Warum der Metallbau eine besonders dichte Beurteilung braucht

Kaum ein Handwerk vereint so viele unterschiedliche Gefährdungsarten unter einem Hallendach: Gefahrstoffe aus thermischen Verfahren, kraftbetriebene Maschinen mit offenen Wirkstellen, tonnenschwere Werkstücke am Kran, dazu Lärmpegel, die ohne Gehörschutz binnen Jahren das Gehör ruinieren. Hinzu kommt die Doppelstruktur des Gewerks: In der Werkstatt herrschen planbare, wiederkehrende Bedingungen – auf der Montagebaustelle dagegen wechselnde Umgebungen mit Absturzhöhen, Fremdgewerken und Zeitdruck. Beide Welten gehören in die Beurteilung, und zwar getrennt betrachtet. Zuständige Unfallversicherungsträgerin für Metallbaubetriebe und Schlossereien ist die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), die für ihre Branchen praxisnahe Handlungshilfen bereitstellt.

Schweißrauch: das Gefahrstoffkapitel Nummer eins

Beim Schweißen entstehen Rauche, deren Zusammensetzung vom Verfahren und vom Werkstoff abhängt. Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ ordnet die Schutzmaßnahmen in einer festen Rangfolge: zuerst emissionsarme Verfahren und Zusatzwerkstoffe auswählen, dann lüftungstechnisch absaugen – möglichst direkt an der Entstehungsstelle –, anschließend organisatorisch nachsteuern und erst zuletzt Atemschutz einsetzen. Besondere Aufmerksamkeit verlangt das Schweißen hochlegierter Stähle: Hier können krebserzeugende Bestandteile wie Chrom(VI)- und Nickelverbindungen freigesetzt werden, weshalb die TRGS 528 für solche Tätigkeiten ausdrücklich die Bereitstellung von Atemschutz fordert. Für die Beurteilung heißt das: Jedes im Betrieb genutzte Schweißverfahren bekommt eine eigene Zeile mit Werkstoffbezug – MAG an Baustahl ist eine andere Gefährdungslage als WIG an Edelstahl oder das Schweißen an beschichteten Teilen, deren Überzüge im Lichtbogen verdampfen.

Gefährdungskatalog Metallbau: zwölf typische Zeilen

Tätigkeit / BereichGefährdungMaßnahmenbeispiel
MAG-Schweißen BaustahlSchweißrauche in der AtemluftBrennerintegrierte oder Punktabsaugung; Hallenlüftung
Schweißen an EdelstahlFreisetzung krebserzeugender Chrom(VI)-/NickelverbindungenAbsaugung an der Entstehungsstelle; Atemschutz nach TRGS 528
Trennen und Verputzen mit dem WinkelschleiferWegfliegende Teile, Funkenflug, ScheibenbruchSchutzhaube, Schutzbrille; Regeln der Betriebsanweisung Winkelschleifer
Kanten an der AbkantpresseQuetschen der Hände zwischen Werkzeug und WerkstückLichtschranke bzw. Laserschutz aktiv; Zweipersonenregel bei Langteilen
Sägen und BohrenLärm über den Auslösewerten, SpäneflugGehörschutz ab 85 dB(A); Späneschutz; Haube
Kranarbeit in der HalleHerabfallende Last, AnschlagfehlerNur eingewiesene Anschläger; Anschlagmittel prüfen; niemand unter der Last
Zerspanung mit KühlschmierstoffHautkontakt, AerosoleHautschutzplan; Spritzschutz; KSS-Pflege und -Kontrolle
Verladen von BauteilenKippende oder rutschende TeileLadungssicherung; feste Absetzplätze; Sicherheitsschuhe S3
Montage auf der BaustelleAbsturz bei Fassaden- und GeländermontageGerüst oder Hubarbeitsbühne; PSAgA nur mit Rettungskonzept
Richten und Passen mit dem HammerSplitterflug, HandverletzungenSchutzbrille; gratfreie Werkzeuge; Handschuhwahl je Tätigkeit
Strahlen und BeschichtenStäube, LösemitteldämpfeGetrennte Räume; technische Lüftung; Atemschutz nach Datenlage
Instandhaltung an MaschinenUnerwarteter AnlaufHauptschalter abschließen; Wartung nur durch Befugte

Lärm und Vibration: messbare Grenzen, klare Pflichten

Metallbearbeitung ist laut. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung legt zwei Auslöseschwellen für den Tages-Lärmexpositionspegel fest: Ab 80 dB(A) muss der Arbeitgeber Gehörschutz zur Verfügung stellen, ab 85 dB(A) besteht Tragepflicht und es sind weitergehende Maßnahmen zu ergreifen. Trennschleifer, Sägen und Richtarbeiten überschreiten diese Werte regelmäßig – die Beurteilung sollte deshalb festhalten, in welchen Hallenbereichen welcher Pegel herrscht und wo Gehörschutz verbindlich ist. Für Hand-Arm-Vibrationen, etwa durch Schleif- und Schlagwerkzeuge, nennt dieselbe Verordnung einen Auslösewert von A(8) = 2,5 m/s² und einen Expositionsgrenzwert von 5 m/s². Praktisch bedeutet das: vibrationsarme Maschinen beschaffen, Einsatzzeiten begrenzen, Tätigkeiten rotieren – und diese Festlegungen schriftlich in der Maßnahmenspalte verankern.

Abkantpresse, Säge, Bohrmaschine: die Maschinenzeilen

Kraftbetriebene Maschinen verlangen in der Beurteilung drei Angaben je Gerät: Wo liegt die Gefahrstelle, welche Schutzeinrichtung sichert sie, und wer darf die Maschine bedienen? An der Abkantpresse ist die Wirkstelle zwischen Ober- und Unterwerkzeug der kritische Punkt – moderne Pressen sichern sie über Laser- oder Lichtschrankensysteme, deren Funktion regelmäßig kontrolliert werden muss. Ebenso wichtig ist die organisatorische Seite: Werden lange Bleche gekantet, hebt sich das Werkstück beim Biegevorgang – wer es festhält, ohne den Bewegungsablauf zu kennen, riskiert Schulter- und Kopfverletzungen. Eine bewährte GBU-Regel lautet daher: Langteile nur zu zweit, Haltepunkte vorher absprechen. Für Ständerbohrmaschinen gehören Spannmittel statt Handhaltung und das Handschuhverbot an rotierenden Werkzeugen in die Maßnahmenspalte.

Kranarbeit und Lastentransport: Tonnen am Haken

Hallenkrane, Schwenkkrane und Anschlagmittel bilden einen eigenen Beurteilungsblock. Die wiederkehrenden Fragen: Wer ist als Kranführer und Anschläger eingewiesen? Welche Anschlagmittel sind vorhanden, wie werden sie geprüft und ausgesondert? Gibt es definierte Verkehrs- und Absetzflächen, sodass niemand unter schwebenden Lasten hindurchläuft? Gerade in kleinen Betrieben bedient „jeder mal eben“ den Kran – genau diese Beiläufigkeit ist das Risiko. Die Beurteilung schafft Verbindlichkeit, indem sie die befugten Personen namentlich oder nach Funktion benennt und für Sonderfälle wie das Wenden schwerer Schweißbaugruppen eine kurze Arbeitsanweisung vorsieht.

Kühlschmierstoffe: die unterschätzte Dauerbelastung

Wassergemischte Kühlschmierstoffe stehen selten im Zentrum der Aufmerksamkeit, verursachen aber einen erheblichen Teil der Hauterkrankungen in der Metallbearbeitung. Drei Punkte gehören in die GBU: erstens ein Hautschutzplan mit Schutz-, Reinigungs- und Pflegemitteln am Waschplatz; zweitens die regelmäßige Pflege und Kontrolle der Emulsion, denn gekippte oder verkeimte KSS erhöhen die Belastung; drittens die Minimierung von Aerosolen durch Spritzschutz und angepasste Zufuhr. Wer Hautprobleme im Team früh anspricht und dokumentiert, verhindert chronische Verläufe – auch das ist eine Maßnahme, die in der Beurteilung stehen kann.

Praxisbeispiel: Schlosserei mit sechs Beschäftigten

Ein Metallbaubetrieb fertigt Geländer, Tore und Stahltreppen; zum Team gehören zwei Schweißer, zwei Monteure, ein Auszubildender und der Inhaber. Für die Erstbeurteilung geht der Inhaber bereichsweise vor: Zuschnitt, Schweißplätze, Abkantpresse, Kran, Lager, Montage, Büro. Dabei fallen drei Lücken auf, die vorher niemand als Problem gesehen hatte – die Absauganlage am zweiten Schweißplatz war seit Monaten defekt, der Auszubildende bediente den Kran ohne dokumentierte Einweisung, und für Montagen ab drei Metern Höhe existierte keine Regelung zur Gerätewahl. Alle drei Punkte wandern mit Frist und Verantwortlichem in die Maßnahmenspalte; nach vier Wochen wird die Umsetzung geprüft und abgehakt. Der Zeitaufwand für die komplette Erstaufnahme lag bei zwei Arbeitstagen, verteilt über drei Wochen – mit einem branchenbezogenen Gefährdungsbeurteilung Muster als Startpunkt deutlich weniger.

Dokumentation: was § 6 ArbSchG wirklich verlangt

Nach § 6 ArbSchG muss der Arbeitgeber über Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen – und zwar „je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten“. Eine generelle Befreiung für Kleinbetriebe enthält das Gesetz nicht; der Umfang der Unterlagen darf aber der Betriebsgröße angemessen sein, und bei gleichartigen Gefährdungslagen genügen zusammengefasste Angaben. Für einen typischen Metallbaubetrieb heißt das: Eine gepflegte Tabelle mit Tätigkeit, Gefährdung, Risikoeinschätzung, Maßnahme, Verantwortlichem und Erledigungsvermerk erfüllt den Zweck. Die BGHM stellt für ihre Mitgliedsbetriebe zudem branchenspezifische Handlungshilfen bereit, die als Ausgangspunkt dienen können.

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung im Metallbau

Brauche ich getrennte Beurteilungen für Werkstatt und Montage?

Getrennte Kapitel innerhalb einer Beurteilung reichen aus. Die Werkstatt lässt sich einmal gründlich erfassen und jährlich überprüfen; für Montageeinsätze empfiehlt sich zusätzlich ein kurzer objektbezogener Abgleich, der Absturzhöhen, Fremdgewerke und Zufahrtswege der konkreten Baustelle erfasst.

Gilt Schweißrauch immer als krebserzeugend?

Die Zusammensetzung hängt von Werkstoff und Verfahren ab. Kritisch sind vor allem hochlegierte Stähle, bei denen Chrom(VI)- und Nickelverbindungen entstehen können – hier verlangt die TRGS 528 verschärfte Maßnahmen inklusive Atemschutz. Die Beurteilung sollte deshalb Verfahren und Werkstoffe konkret benennen statt pauschal „Schweißen“ einzutragen.

Ab welchem Lärmpegel muss ich handeln?

Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) ist Gehörschutz bereitzustellen, ab 85 dB(A) muss er getragen werden. Da viele Metallbautätigkeiten die obere Schwelle erreichen, ist eine bereichsbezogene Einschätzung – notfalls per orientierender Messung – Bestandteil einer vollständigen Beurteilung.

Wer darf im Betrieb den Kran bedienen?

Nur Personen, die der Unternehmer beauftragt und eingewiesen hat. Die Gefährdungsbeurteilung hält fest, wer diese Voraussetzung erfüllt, wie neue Beschäftigte qualifiziert werden und welche Regeln für das Anschlagen von Lasten gelten – inklusive der Prüfe- und Aussonderungskriterien für Anschlagmittel.

Wie oft muss die Beurteilung aktualisiert werden?

Immer dann, wenn sich etwas ändert: neue Maschine, neues Verfahren, neuer Arbeitsplatz, ein Unfall oder Beinaheunfall. Unabhängig davon hat sich eine feste jährliche Durchsicht bewährt, bei der alle Zeilen auf Aktualität geprüft und offene Maßnahmen nachverfolgt werden.

Quellen

Redaktionsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag bietet praxisnahe Orientierung für Metallbau- und Schlossereibetriebe; verbindliche Auskunft im Einzelfall gibt Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Ihre Aufsichtsperson bei der BGHM.

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