Unterweisung Kombischleifmaschine – Vorlage für Band- und Tellerschleifer
Kombischleifmaschinen sind ortsfeste, elektrisch betriebene Schleifmaschinen mit Schleifband und Schleifteller oder mit zwei Schleifscheiben unterschiedlicher Körnung, die fest auf Werktisch, Ständer oder Untergestell montiert sind. Diese Unterlage behandelt eigenständig, was sich aus der ortsfesten Bauart, dem Werkstückauflage-System und dem kombinierten Einsatz für Holz- und Metallbearbeitung ergibt. Unterwiesen wird tätigkeitsbezogen vor Aufnahme der Verwendung, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich (§ 12 Abs. 1 BetrSichV, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Fachlich maßgeblich ist die DGUV Information 209-002 „Schleifen“ (Ausgabe Juni 2023), ergänzt um BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 135 „Stationäre Bandschleifmaschinen“.
Das steckt im Download
Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-kombischleifmaschine.zip mit diesen Dateien:
- Wordunterweisung-kombischleifmaschine.docxUnterweisungsunterlage Kombischleifmaschine — bearbeitbar in Word(6 Seiten)
- PDFunterweisung-kombischleifmaschine.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(6 Seiten)
- WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen
Das ist enthalten
- Sichtprüfung vor jeder Verwendung nach § 4 Abs. 5 BetrSichV: Befestigung und Standsicherheit, Schutzhauben, Anschlussleitung, Schleifband, Prüfkennzeichnung
- Höchstabstand von 3 mm zwischen Werkstückauflage beziehungsweise Auflagelineal und Schleiffläche mit Nachstellen bei Verschleiß (DGUV Information 209-002, Abschnitt 2.4.1)
- Brandgefahr durch Funkenflug beim Metallschliff auf abgelagerten Holzstaub sowie Funkenschutz durch Stellwände oder Vorhänge (DGUV Information 209-002, Abschnitte 3.2.4 und 3.2.1)
- Absaugung und Stauberfassung am möglichst umschlossenen Arbeitsbereich; Holzstaub als Gefahrstoff nach TRGS 553 (Fassung Februar 2025) mit Arbeitsplatzgrenzwert 2 mg/m³ für einatembaren Hartholzstaub
- Handschutz: Empfehlung beim Schleifen, Verbot bei Gefahr des Erfassens oder Aufwickelns an rotierenden Teilen (DGUV Information 209-002, Abschnitt 3.1.3)
- Sichtprüfung und Klangprobe keramisch gebundener Schleifscheiben, Prüfung durch befähigte Personen nach § 14 BetrSichV und Einsatzgrenzen Jugendlicher nach § 22 JArbSchG; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen
Word (DOCX) und PDF, 6 Seiten
Für wen
Für Tischler-, Metallbau- und Instandhaltungsbetriebe, deren Beschäftigte an ortsfesten Band-, Teller- oder Doppelschleifmaschinen entgraten, anschleifen und Kanten brechen.
Spalt zwischen Schleifkörper und Schutzhaube: höchstens fünf Millimeter
Die Schutzhaube einer ortsfesten Schleifmaschine muss den Schleifkörper allseitig umschließen; frei bleiben darf nur der Teil, den der Arbeitsvorgang tatsächlich benötigt. An Tisch- und Ständerschleifmaschinen mit sich abnutzenden Schleifkörpern ist durch Nachstellen dauerhaft sicherzustellen, dass der Spalt zwischen der Umfangsfläche des Schleifkörpers und der Schutzhaube nicht größer als fünf Millimeter wird (DGUV Information 209-002, Abschnitt 3.1.3). Dieser Wert beschreibt keinen Zustand, den man einmalig bei der Aufstellung herstellt, sondern eine Grenze, die mit fortschreitendem Verschleiß der Scheibe immer wieder neu hergestellt werden muss.
Der Zweck des engen Spalts ist genau umrissen: Er verhindert, dass Bruchstücke eines berstenden Schleifkörpers nach vorn aus der Schutzhaube austreten und Personen treffen, die unmittelbar vor der Maschine im Gefahrenbereich stehen. Damit das konstruktiv überhaupt möglich ist, müssen Werkstückauflagen und Schutzhauben an Tisch- und Ständerschleifmaschinen entsprechend der Abnutzung des Schleifkörpers nachstellbar ausgeführt sein (DGUV Information 209-002, Abschnitt 2.4.1). Einteilige u-förmige Auflagen sind dort ausdrücklich unzulässig, weil sie sich nicht allseitig nachstellen lassen.
Für Maschinen, auf denen Schleifscheiben, Schleifringe, Schleiftöpfe oder Schleifsegmente im Seitenschliff verwendet werden, verlangt dieselbe Schrift eine kreisförmige und axial nachstellbare Schutzhaube. Öffnungen an Schutzhauben, etwa für den Werkzeugwechsel, dürfen sich nur mit Werkzeug öffnen lassen oder müssen über geeignete Schalter mit dem Antrieb der Schleifspindel verriegelt sein. Rechtlich fügt sich das in § 6 Absatz 3 Nummer 2 BetrSichV ein, wonach erforderliche Sicherheits- und Schutzabstände eingehalten werden müssen; das Nachstellen ist damit Bestandteil der Verwendung und keine freiwillige Zusatzleistung.
Probelauf nach dem Aufspannen: Dauer, Drehzahl und Streubereich
Nach der Befestigung auf der Maschine ist jedes Schleifwerkzeug einem Probelauf zu unterziehen. Er soll vor der endgültigen Inbetriebnahme Schäden aufdecken, die bisher unentdeckt geblieben oder erst durch das Aufspannen entstanden sind und die allein durch Fliehkraftbeanspruchung, also ohne jede Schleifbelastung, zum Bruch des Werkzeugs führen würden. Die Mindestdauer beträgt bei Schleifkörpern auf ortsfesten Schleifmaschinen 30 Sekunden; bei Schleifkörpern in Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser über 1000 Millimetern auf ortsfesten Maschinen sind es fünf Minuten (DGUV Information 209-002, Abschnitt 3.1.2).
Der Probelauf ist mit der auf der Schleifmaschine angegebenen Betriebsdrehzahl durchzuführen, ohne die zulässige Drehzahl des Schleifwerkzeugs zu überschreiten; hat die Maschine einen regelbaren Antrieb, ist die höchste für das Werkzeug zugelassene Drehzahl zu wählen. Weil während des Probelaufs mit einem Scheibenbruch gerechnet werden muss, darf sich niemand im Streubereich aufhalten. Schutzhaube, Verkleidungen und Kapselungen gehören in Schutzstellung, und der Gefahrenbereich ist bei Bedarf zusätzlich durch Auffangeinrichtungen und Absperrungen zu sichern.
Zwei Ausnahmen sind ausdrücklich benannt: Bei Schleifwerkzeugen mit einem Außendurchmesser bis 80 Millimetern und bei Schleifmaschinen mit komplett geschlossenem Arbeitsbereich ist ein Probelauf nicht erforderlich. Unabhängig davon müssen Schleifkörper und Polierscheiben nach dem Aufspannen und danach in regelmäßigen Abständen abgerichtet werden, um einwandfreien Rundlauf zu erzielen und die Schleifwirkung zu erhalten. Dafür sind geeignete Werkzeuge wie Abziehsteine, Abrichtrollen oder Diamantabrichter zu verwenden; während des Abrichtvorgangs müssen sich die Schutzeinrichtungen in Schutzstellung befinden.
Bandschleifseite der Kombimaschine: Bandlauf, Einzugsstellen und Augenschutz
An der Bandseite entscheidet bereits das Aufspannen über die Sicherheit. Das Schleifband ist so aufzuspannen, dass es nicht seitlich über die Laufrolle hinausragt, weil sonst an der frei stehenden Bandkante eine erhebliche Schnittgefahr besteht. Laufrichtung und zentrierter Lauf sind beim Aufspannen zu beachten, das Band vor Arbeitsbeginn auf Beschädigungen zu untersuchen und bei Bedarf auszutauschen. Verwendet werden dürfen nur Bänder, die die Betriebsanleitung des Maschinenherstellers vorsieht; andernfalls steigt die Rissgefahr, und zu breite Bänder erzeugen Gefahrstellen, die keine Verdeckung mehr abdeckt (BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 135).
Die charakteristische schwere Verletzung an der Bandseite entsteht an den Auflaufstellen im Bereich der Antriebs- oder Kontaktrolle. Diese Einzugsstellen sind so zu sichern, etwa durch Ver- oder Auskleidungen, dass ein Einzug von Fingern nicht möglich ist; freilaufende Bandbereiche, die der Arbeitsprozess nicht benötigt, sind durch Verdeckungen gegen versehentliches Berühren zu schützen. Gearbeitet wird ausschließlich mit montierten Seitenverkleidungen. Kleine Werkstücke werden über Hilfsmittel oder Zuführhilfen geführt, erwärmte Werkstücke abgekühlt oder sicher zur Seite gelegt.
Beim Trockenschleifen besteht durchgehend die Gefahr von Augenverletzungen durch herausgeschleuderte Werkstück- und Werkzeugteile; das Tragen einer Schutzbrille ist deshalb bei Schleifarbeiten erforderlich. Die Tragepflicht entfällt nur bei kurzzeitigen Schleifarbeiten, wenn die Maschine mit einem geeigneten Schutzfenster gegen Funkenflug ausgestattet ist. Bei allem, was darüber hinausgeht, ersetzt die Schutzscheibe an der Maschine die Brille also nicht. Die Brille muss allseitig eng am Kopf anliegen, etwa als Korbbrille; wegen dieser individuellen Anpassung benötigt jede schleifende Person eine persönliche Schutzbrille.
| Regelungspunkt | Konkrete Vorgabe | Anlass oder Zeitpunkt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Spalt Schleifkörperumfang zu Schutzhaube | höchstens 5 mm, durch Nachstellen zu halten | laufend mit fortschreitendem Verschleiß der Scheibe | DGUV Information 209-002, Abschnitt 3.1.3 |
| Probelauf auf ortsfester Schleifmaschine | mindestens 30 Sekunden mit der Betriebsdrehzahl | nach jeder Befestigung des Schleifwerkzeugs | DGUV Information 209-002, Abschnitt 3.1.2 |
| Probelauf bei Magnesitbindung über 1000 mm Außendurchmesser | mindestens 5 Minuten | ortsfeste Maschinen mit entsprechend großen Schleifkörpern | DGUV Information 209-002, Abschnitt 3.1.2 |
| Entfall des Probelaufs | Außendurchmesser bis 80 mm oder komplett geschlossener Arbeitsbereich | Auswahl von Werkzeug und Maschine | DGUV Information 209-002, Abschnitt 3.1.2 |
| Absaugung beim Schleifen von Leichtmetallen | zu überwachen und mit dem Antrieb der Schleifspindel zu koppeln (zu verriegeln) | Betrieb sowie Reinigung und Wartung der Einrichtung | DGUV Information 209-002, Abschnitt 3.2.2 |
| Schutzeinrichtung nicht verwendet oder unwirksam gemacht | Geldbuße bis 5.000 Euro, bis 30.000 Euro bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung | Aufsichtskontrolle oder Unfalluntersuchung | § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Nr. 24 BetrSichV, § 25 Abs. 1 und 2 ArbSchG |
Häufige Fragen
- Wie oft ist zur Kombischleifmaschine zu unterweisen?
- Tätigkeitsbezogen vor Aufnahme der Verwendung, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich (§ 12 Abs. 1 BetrSichV, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Datum und Namen der Unterwiesenen sind schriftlich festzuhalten. Zusätzlich ist eine schriftliche Betriebsanweisung bereitzustellen; die mitgelieferte Betriebs- oder Gebrauchsanleitung kann sie ersetzen, wenn sie entsprechende Informationen enthält (§ 12 Abs. 2 BetrSichV). Bei Jugendlichen ist mindestens halbjährlich zu unterweisen (§ 29 Abs. 2 JArbSchG).
- Wie groß darf der Abstand der Werkstückauflage sein?
- Der Abstand zwischen Werkstückauflage beziehungsweise Auflagelineal und der Schleiffläche – Schleifband oder Umfang der Schleifscheibe – darf höchstens 3 mm betragen. Der Wert ist vor jeder Verwendung zu prüfen und bei Verschleiß der Auflage nachzustellen. Ein zu großer Spalt kann Werkstücke oder Finger zwischen Auflage und Schleifband beziehungsweise -scheibe einziehen (BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 135; DGUV Information 209-002, Abschnitt 2.4.1).
- Dürfen an der Kombischleifmaschine Handschuhe getragen werden?
- Grundsätzlich wird beim Schleifen das Tragen von Handschuhen empfohlen, unter anderem zum Schutz vor Funken und Hitze. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung jedoch, dass an rotierenden Teilen die Gefahr des Erfassens oder Aufwickelns besteht – etwa beim Bearbeiten kleiner Werkstücke dicht am Band oder an der Scheibe –, ist das Tragen von Handschuhen zu verbieten (DGUV Information 209-002, Abschnitt 3.1.3). Maßgeblich ist die Festlegung in der Betriebsanweisung für den jeweiligen Arbeitsplatz.
- Was gilt beim wechselnden Schleifen von Holz und Metall?
- Beim Schleifen von Metall entstehen heiße Schleiffunken, die mehrere Meter fliegen können und abgelagerten Holzstaub oder Späne entzünden. Holzstaub und Schleifstaub von Kunststoffen bewirken grundsätzlich eine Brand- und Explosionsgefährdung (DGUV Information 209-002, Abschnitt 3.2.4). Der Arbeitsbereich wird vor dem Metallschliff von Holzstaub befreit – absaugen statt kehren oder ausblasen –, Löschmittel bleibt in Reichweite, und nach Arbeitsende wird auf Glutnester kontrolliert.
- Wie lange muss der Probelauf nach einem Scheibenwechsel dauern?
- Bei Schleifkörpern auf ortsfesten Schleifmaschinen beträgt die Mindestdauer 30 Sekunden. Fünf Minuten sind es nur bei Schleifkörpern in Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser über 1000 Millimetern auf ortsfesten Maschinen. Der Lauf erfolgt mit der auf der Maschine angegebenen Betriebsdrehzahl, bei regelbarem Antrieb mit der höchsten für das Werkzeug zugelassenen Drehzahl. Da während des Probelaufs mit einem Bruch zu rechnen ist, darf sich niemand im Streubereich aufhalten; Schutzhaube, Verkleidungen und Kapselungen gehören in Schutzstellung, der Gefahrenbereich wird bei Bedarf durch Auffangeinrichtungen und Absperrungen gesichert. Nicht erforderlich ist der Probelauf bei Werkzeugen bis 80 Millimeter Außendurchmesser und bei Maschinen mit komplett geschlossenem Arbeitsbereich (DGUV Information 209-002, Abschnitt 3.1.2).
- Kann sich Schleifstaub in der Absaugung oder im Auffangbehälter selbst entzünden?
- Brandschäden entstehen vor allem dann, wenn Schleifstäube an der Entstehungsstelle abgesaugt werden, dabei auch Funken in die Absauganlage gelangen und die Anlage über keine wirksame Funkenfalle verfügt (DGUV Information 209-002, Abschnitt 3.2.1). Staubablagerungen in der Maschine und im Rohrleitungssystem sind gefahrlos zu beseitigen; sie stellen ein hohes Gefährdungspotenzial dar, wenn sie durch Erschütterungen, beim Anlauf oder bei Instandhaltungsarbeiten aufgewirbelt und gezündet werden. Magnesium neigt besonders in Staubform zur Selbstentzündung, und auch feine Schleifstäube anderer Metalle sind brennbar; größere Metallstaubablagerungen sind generell zu vermeiden und nah an der Entstehungsstelle mit brand- und explosionsgeschützten Industriesaugern zu erfassen (Abschnitte 3.2.2 und 3.2.3).