Gefährdungsbeurteilung Vorlage
Die Gefährdungsbeurteilung (kurz: GBU) ist die systematische Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen, denen Ihre Beschäftigten bei der Arbeit ausgesetzt sind – mit dem Ziel, daraus konkrete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Rechtsgrundlage ist § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Sie ist das Fundament des gesamten betrieblichen Arbeitsschutzes: Aus ihr ergeben sich Betriebsanweisungen, Unterweisungsinhalte, PSA-Auswahl und Prüffristen. Und sie ist Pflicht ab dem ersten Beschäftigten – inklusive Dokumentation.
Auf dieser Seite bekommen Sie eine Blanko-Vorlage als PDF-Muster – die bearbeitbare Excel-Fassung ist im Vorlagen-Paket enthalten – und erfahren, wie Sie damit in sieben Schritten zur fertigen, dokumentierten Gefährdungsbeurteilung kommen. Wenn Sie lieber zuerst ein komplett ausgefülltes Beispiel sehen wollen, finden Sie das Zeile für Zeile erklärt im Beitrag Gefährdungsbeurteilung Muster – dort steht das Beispiel im Mittelpunkt, hier die leere Vorlage und der Prozess dahinter.
Wer braucht eine Gefährdungsbeurteilung? Pflicht ab dem ersten Beschäftigten
§ 5 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber, „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind". Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht: Wer einen einzigen Gesellen, Azubi oder eine Bürokraft in Teilzeit beschäftigt, muss beurteilen – und dokumentieren.
Zur Dokumentation: § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, dass der Arbeitgeber „über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügt", aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Die frühere Erleichterung für Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten ist aus dem Gesetz gestrichen – die Dokumentationspflicht trifft heute also auch den Zwei-Mann-Betrieb. Ergänzend fordert § 3 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention", dass der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen entsprechend den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung trifft; § 4 DGUV Vorschrift 1 knüpft daran die Unterweisungspflicht.
Wichtig für Selbstständige: Ein echter Einzelunternehmer ohne Personal fällt nicht unter § 5 ArbSchG. Sobald aber der erste Minijobber, Leiharbeiter oder Praktikant im Betrieb steht, greift die Pflicht vollständig.
Die 6 Gefährdungsfaktoren nach § 5 Abs. 3 ArbSchG
Das Gesetz zählt selbst auf, wodurch sich Gefährdungen insbesondere ergeben können. Diese sechs Faktoren sind Ihre Checkliste, damit bei der Ermittlung nichts durchrutscht:
- Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes – Werkstatt, Lager, Baustelle, Verkehrswege, Beleuchtung, Fluchtwege.
- Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen – Lärm, Vibration, Stäube, Gefahrstoffe, Hitze, Kälte, Keime.
- Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln – Maschinen, Geräte, Anlagen, Werkzeuge und der Umgang damit.
- Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken – auch Termindruck, Nacht- und Alleinarbeit.
- Unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten – fehlende Fachkunde, fehlende Einarbeitung, fehlende Wiederholungsunterweisung.
- Psychische Belastungen bei der Arbeit – seit 2013 ausdrücklich im Gesetz; dazu gleich mehr.
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen konkretisiert § 6 GefStoffV die Anforderungen: Dort sind unter anderem die Prüfung von Substitutionsmöglichkeiten, das Gefahrstoffverzeichnis (§ 6 Abs. 12 GefStoffV) und eine eigene Dokumentationspflicht „unabhängig von der Zahl der Beschäftigten" (§ 6 Abs. 8 GefStoffV) geregelt.
Psychische Belastung gehört hinein – auch im Handwerk
Viele Handwerksbetriebe übergehen Faktor 6, weil er nach Großkonzern klingt. Gemeint sind aber Alltagsthemen: dauerhafter Termindruck, ständige Erreichbarkeit, Konflikte mit Kunden, Alleinarbeit auf Montage, unklare Zuständigkeiten. Eine Gefährdungsbeurteilung ohne den Punkt „psychische Belastung" ist unvollständig – das gehört inzwischen zum Standard-Prüfkatalog der Aufsichtsbehörden. Für Kleinbetriebe reicht meist eine strukturierte Betrachtung je Tätigkeitsbereich (z. B. per Mitarbeitergespräch oder Kurz-Checkliste); ein wissenschaftliches Analyseverfahren wird nicht verlangt.
Der 7-Schritte-Prozess: So erstellen Sie die Gefährdungsbeurteilung
Die Fachwelt – etwa die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – beschreibt die Gefährdungsbeurteilung als Kreislauf aus sieben Schritten. So setzen Sie ihn mit der Vorlage um:
| Schritt | Was ist zu tun? | Ergebnis in der Vorlage |
|---|---|---|
| 1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen | Betrieb in überschaubare Einheiten gliedern: Werkstatt, Lager, Büro, Montage/Baustelle, Fahrzeuge | Ein Tabellenblatt bzw. Abschnitt je Bereich |
| 2. Gefährdungen ermitteln | Je Tätigkeit anhand der 6 Faktoren fragen: Was kann hier wen verletzen oder krank machen? | Eine Zeile pro Gefährdung |
| 3. Gefährdungen beurteilen | Risiko einschätzen: Wie wahrscheinlich, wie schwer? | Ampel-Bewertung (rot/gelb/grün) je Zeile |
| 4. Maßnahmen festlegen | Nach der Rangfolge technisch vor organisatorisch vor persönlich | Spalte „Maßnahme" ausfüllen |
| 5. Maßnahmen durchführen | Verantwortlichen benennen, Termin setzen, umsetzen | Spalten „Verantwortlich" und „Termin" |
| 6. Wirksamkeit überprüfen | Nachschauen: Hat die Maßnahme die Gefährdung tatsächlich reduziert? | Spalte „Wirksamkeit geprüft am" |
| 7. Fortschreiben | Bei Änderungen, Unfällen, neuen Maschinen oder neuen Stoffen aktualisieren | Revisionsdatum im Kopf der Vorlage |
Bei Schritt 4 gilt die Maßnahmen-Hierarchie aus § 4 ArbSchG sinngemäß: Gefahr an der Quelle beseitigen oder technisch entschärfen (z. B. Absaugung), dann organisatorisch regeln (z. B. Zutritt, Zeitbegrenzung), erst zuletzt persönliche Schutzausrüstung. „Wir setzen alle eine Maske auf" als einzige Maßnahme ist deshalb fast immer die falsche Antwort.
Pflichtspalten: Was in der Dokumentation stehen muss
Aus § 6 ArbSchG ergibt sich, was Ihre Unterlagen mindestens hergeben müssen: das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis der Wirksamkeitsüberprüfung. In der Praxis hat sich folgender Spaltensatz bewährt, den auch die meisterdok-Vorlage verwendet:
- Arbeitsbereich / Tätigkeit – worauf bezieht sich die Zeile?
- Gefährdung – konkret benannt („Absturz von der Anlegeleiter", nicht „Unfallgefahr")
- Risikobewertung – Ampel oder Stufenskala vor Maßnahmen
- Maßnahme – was wird getan, nach der Rangfolge technisch/organisatorisch/persönlich
- Verantwortlich – eine namentlich benannte Person, nicht „alle"
- Termin – bis wann ist die Maßnahme umgesetzt?
- Wirksamkeit geprüft am / durch – der Schritt, der bei Kontrollen am häufigsten fehlt
- Datum / Unterschrift des Erstellers – belegt, wann der Stand erhoben wurde
Ohne die letzten beiden Spalten ist die Dokumentation angreifbar: Eine Maßnahme ohne Termin ist ein Vorsatz, keine Umsetzung – und eine Maßnahme ohne Wirksamkeitskontrolle erfüllt § 3 Abs. 1 ArbSchG nicht, der die Überprüfung der Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit ausdrücklich verlangt.
Formfrei heißt: Papier oder digital – Hauptsache nachvollziehbar
Das ArbSchG schreibt keine bestimmte Form vor. Ob Sie die Gefährdungsbeurteilung handschriftlich auf Formularen, als Excel-Tabelle oder in einer Software führen, bleibt Ihnen überlassen – entscheidend ist, dass die Unterlagen verfügbar sind und den Zusammenhang von Gefährdung, Maßnahme und Überprüfung erkennen lassen. Eine Excel-Datei auf dem Betriebsrechner mit Änderungsdatum erfüllt das genauso wie ein Ordner im Regal. Für Handwerksbetriebe mit Baustellen hat digital einen handfesten Vorteil: Die GBU lässt sich je Baustelle kopieren, anpassen und dem Bauleiter aufs Tablet geben.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Verantwortlich ist immer der Arbeitgeber – Sie können die Durchführung aber delegieren oder sich unterstützen lassen (§ 13 ArbSchG regelt, welche Personen neben dem Arbeitgeber verantwortlich sein können, etwa beauftragte Betriebsleiter). Fachliche Unterstützung leisten Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt. Für Gefahrstoffe verlangt § 6 Abs. 11 GefStoffV ausdrücklich Fachkunde: Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die nötigen Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen. Und noch ein Detail aus § 6 Abs. 7 GefStoffV, das für Vorlagen-Nutzer relevant ist: Der Arbeitgeber darf eine vorhandene Gefährdungsbeurteilung Dritter übernehmen, sofern deren Angaben den Arbeitsbedingungen im eigenen Betrieb entsprechen – genau deshalb müssen Sie jede Vorlage an Ihre Verhältnisse anpassen, bevor Sie sie unterschreiben.
Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilungen: Mutterschutz und Jugendliche
Zwei Sonderfälle werden im Kleinbetrieb gern übersehen:
- Mutterschutz: § 10 MuSchG verlangt, dass der Arbeitgeber für jede Tätigkeit beurteilt, welchen Gefährdungen eine schwangere oder stillende Frau ausgesetzt wäre – und zwar unabhängig davon, ob aktuell eine Schwangere im Betrieb arbeitet. Teilt eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mit, müssen die Schutzmaßnahmen unverzüglich festgelegt werden.
- Jugendliche: § 29 JArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher die damit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen – für jeden Azubi unter 18 also vor dem ersten Arbeitstag.
Was passiert ohne Gefährdungsbeurteilung? Bußgeld, Regress, Haftung
Drei Risikoebenen sollten Sie kennen:
- Bußgeld: Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörde können nach § 25 ArbSchG mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Auch die Unfallversicherungsträger können Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften nach § 209 SGB VII als Ordnungswidrigkeit verfolgen.
- Regress: Passiert ein Arbeitsunfall und wurde er grob fahrlässig verursacht, kann die Berufsgenossenschaft den Unternehmer nach § 110 SGB VII persönlich für ihre Aufwendungen in Anspruch nehmen – bei schweren Unfällen geht es um Heilbehandlungs- und Rentenkosten in existenzbedrohender Höhe. Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung ist in solchen Verfahren ein denkbar schlechtes Argument.
- Nach dem Unfall: Die erste Frage von Aufsichtsperson und Staatsanwaltschaft nach einem schweren Unfall lautet regelmäßig, ob für die Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung vorlag und ob unterwiesen wurde. Der Nachweis der Sicherheitsunterweisung und die dokumentierte GBU gehören deshalb zusammen.
Vorlage oder Muster – was ist der Unterschied?
Die Begriffe werden oft synonym verwendet, meinen aber zwei verschiedene Werkzeuge. Eine Vorlage ist ein leeres Gerüst mit den richtigen Spalten, das Sie selbst füllen – ideal, wenn Sie den Prozess einmal sauber durchlaufen wollen. Ein Muster ist ein bereits ausgefülltes Beispiel, an dem Sie sehen, wie Einträge formuliert werden – ideal zum Lernen und Abgleichen, aber niemals zum ungeprüften Übernehmen. Ein durchgespieltes Beispiel aus einem Malerbetrieb mit Erläuterung jeder Zeile finden Sie unter Gefährdungsbeurteilung Muster.
Gewerkespezifische Gefährdungsbeurteilungen
Die typischen Gefährdungen unterscheiden sich von Gewerk zu Gewerk erheblich – ein Elektriker beurteilt andere Risiken als ein Dachdecker. Für die wichtigsten Handwerksgewerke haben wir eigene Leitfäden mit branchentypischen Gefährdungstabellen erstellt:
- Gefährdungsbeurteilung Elektro – Körperdurchströmung, Lichtbogen, DGUV Vorschrift 3
- Gefährdungsbeurteilung SHK – Löt- und Schweißarbeiten, Gase, enge Räume
- Gefährdungsbeurteilung Dachdecker – Absturz, Heißbitumen, Witterung
- Gefährdungsbeurteilung Maler – Lösemittel, Schleifstäube, Leiterarbeit
- Gefährdungsbeurteilung Tischler – Maschinenpark, Holzstaub, Lärm
- Gefährdungsbeurteilung Zimmerer – Dachstuhl, Motorsäge, Kranarbeit
- Gefährdungsbeurteilung Gerüstbau – Montageabsturz, Lastenhandhabung
- Gefährdungsbeurteilung Trockenbau – Plattentransport, Stäube, Überkopfarbeit
Aktualisierung: Wann muss die GBU überarbeitet werden?
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein lebendes Dokument. Anlässe für eine Überarbeitung sind insbesondere:
- neue Maschinen, Fahrzeuge, Arbeitsverfahren oder Arbeitsstoffe,
- Umbau oder Umzug von Werkstatt und Lager,
- Arbeitsunfälle, Beinaheunfälle und auffällige Erkrankungen,
- neue Beschäftigtengruppen (erster Azubi, Schwangerschaftsmeldung, Leiharbeiter),
- geänderte Vorschriften oder Erkenntnisse.
Empfehlenswert ist zusätzlich ein fester jährlicher Prüftermin – viele Betriebe koppeln ihn an die jährliche Unterweisung, dann werden GBU, Betriebsanweisungen und Unterweisungsthemen in einem Rutsch aktuell gehalten.
Die 7 häufigsten Fehler bei der Gefährdungsbeurteilung
Aus Betriebsbesichtigungen und Beratungsgesprächen kristallisieren sich immer dieselben Schwachstellen heraus:
- Es existiert gar keine. Immer noch der häufigste Befund im Kleinbetrieb – oft verbunden mit dem Irrglauben, die Pflicht beginne erst ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl.
- Kopierte Kataloge ohne Betriebsbezug. Wenn in der GBU eines Fliesenlegers die Zeile „Gabelstaplerverkehr im Hochregallager" steht, war jemand mit Copy-and-paste unterwegs. Aufsichtspersonen erkennen das in Sekunden.
- Nur Unfallgefahren betrachtet. Lärm, Stäube, Hautbelastung, Lasten und psychische Faktoren fehlen – dabei entstehen aus diesen Dauerbelastungen die meisten Berufskrankheiten.
- Maßnahmen ohne Verantwortlichen und Termin. Ein Eintrag wie „Absaugung verbessern" ohne Namen und Datum bleibt erfahrungsgemäß jahrelang unerledigt.
- Wirksamkeitsprüfung nie durchgeführt. Der Kreislauf endet bei Schritt 5 – dabei verlangt das Gesetz ausdrücklich die Kontrolle, ob die Maßnahmen wirken.
- Einmal erstellt, nie fortgeschrieben. Die GBU von 2019 kennt weder den neuen Lasersender noch den Akkuschrauber-Fuhrpark noch den zweiten Standort.
- Beurteilung und Unterweisung laufen getrennt. Die Erkenntnisse der GBU erreichen die Mannschaft nie, weil die Unterweisung mit Standardfolien statt mit den eigenen Gefährdungen arbeitet.
Wer diese sieben Punkte im Griff hat, ist bei jeder Kontrolle durch Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft auf der sicheren Seite der Diskussion – und hat nebenbei ein Werkzeug, das den Betrieb real sicherer macht.
Von der GBU zum kompletten Arbeitsschutzsystem
Die Gefährdungsbeurteilung steht nicht für sich allein, sondern ist der Startpunkt einer Kette: Aus ihren Ergebnissen leiten sich die schriftlichen Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe und Maschinen ab, aus beiden zusammen speist sich die mündliche Unterweisung der Beschäftigten, und deren Durchführung wird per Unterschrift nachgewiesen. Reißt ein Glied dieser Kette, wackelt das ganze System: Ohne GBU fehlt den Anweisungen die Grundlage, ohne Anweisungen fehlt der Unterweisung der Stoff, ohne Nachweis fehlt im Ernstfall der Beleg. Planen Sie die Dokumente deshalb von Anfang an als Einheit – mit konsistenten Bezeichnungen für Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, damit jede Zeile der GBU ihren Widerhall in Anweisung und Unterweisung findet.
Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung
Ist die Gefährdungsbeurteilung auch für einen 3-Mann-Betrieb Pflicht?
Ja. § 5 ArbSchG kennt keine Bagatellgrenze, und die Dokumentationserleichterung für Kleinbetriebe wurde aus § 6 ArbSchG gestrichen. Beurteilung und schriftliche bzw. digitale Dokumentation sind ab dem ersten Beschäftigten erforderlich.
Muss für jeden Mitarbeiter eine eigene Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?
Nein. Beurteilt werden Tätigkeiten und Arbeitsbereiche, nicht Personen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt nach § 5 Abs. 2 ArbSchG die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Personenbezogene Zusatzbetrachtungen gibt es nur für besondere Gruppen wie Schwangere und Jugendliche.
Darf ich eine fertige Vorlage einfach übernehmen?
Als Gerüst ja, als Inhalt nein. Die Spaltenstruktur und vorbelegte Gefährdungskataloge sparen enorm Zeit – aber jede Zeile muss mit den tatsächlichen Verhältnissen Ihres Betriebs abgeglichen werden. Für Gefahrstoffe stellt § 6 Abs. 7 GefStoffV klar: Fremde Beurteilungen dürfen nur übernommen werden, wenn sie den eigenen Arbeitsbedingungen entsprechen.
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung erneuert werden?
Eine starre Frist nennt das ArbSchG nicht. Aktualisiert wird anlassbezogen – bei Änderungen von Verfahren, Maschinen, Stoffen oder nach Unfällen. Für Gefahrstoffe verlangt § 6 Abs. 10 GefStoffV eine regelmäßige Überprüfung und umgehende Aktualisierung bei maßgeblichen Veränderungen. Ein jährlicher Review-Termin ist bewährte Praxis.
Reicht eine mündliche Gefährdungsbeurteilung?
Nein. Die Beurteilung selbst ist ein Denk- und Bewertungsprozess, aber § 6 ArbSchG verlangt Unterlagen, aus denen Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung hervorgehen. Ohne Dokumentation können Sie im Streitfall nicht belegen, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind.
Was kostet es, die Gefährdungsbeurteilung erstellen zu lassen?
Externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit rechnen üblicherweise nach Stunden- oder Tagessätzen ab; der Aufwand hängt stark von Größe und Gefährdungsspektrum des Betriebs ab. Für typische Handwerks-Kleinbetriebe ist der Mittelweg wirtschaftlich: vorbereitete gewerkespezifische Kataloge nutzen und die betriebliche Anpassung selbst vornehmen – die Verantwortung bleibt ohnehin beim Arbeitgeber.
Quellen
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html
- § 6 ArbSchG – Dokumentation: gesetze-im-internet.de/arbschg/__6.html
- § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen: gesetze-im-internet.de/arbschg/__13.html
- § 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften: gesetze-im-internet.de/arbschg/__25.html
- § 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung: gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__6.html
- § 10 MuSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__10.html
- § 29 JArbSchG – Unterweisung über Gefahren: gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html
- § 110 SGB VII – Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern: gesetze-im-internet.de/sgb_7/__110.html
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention": dguv.de – DGUV Vorschrift 1
- BAuA – Gefährdungsbeurteilung: baua.de – Gefährdungsbeurteilung
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Redaktionsstand: Juli 2026