Gefährdungsbeurteilung Werkstatt: die Anforderungen, die für jede Werkstatt gelten
Werkstatt ist kein Gewerk, sondern ein Typ von Betriebsstätte. Ob dort Fahrzeuge instand gesetzt, Bleche gekantet oder Möbel gebaut werden, entscheidet über die Maschinen- und Gefahrstoffzeilen der Gefährdungsbeurteilung. Es entscheidet aber nicht über den Rahmen: Raumhöhe, Bewegungsfläche, Wegbreiten, Beleuchtungsstärke, Bodenbelag, Prüffristen für ortsfeste Arbeitsmittel, Lagermengen und Löschmitteleinheiten folgen in jeder Werkstatt denselben Regeln. Genau dieser Rahmen wird in der Praxis am häufigsten übersehen, weil er in keiner Gewerkeliste auftaucht. Diese Seite fasst die werkstattübergreifenden Anforderungen mit ihren konkreten Zahlenwerten und Fundstellen zusammen und verweist für die gewerkespezifischen Gefährdungen auf die jeweiligen Fachseiten.

Die Werkstatt als Arbeitsstätte: Raumabmessungen und Verkehrswege
Die Arbeitsstättenverordnung verlangt im Anhang unter Nummer 1.2, dass Arbeitsräume eine ausreichende Grundfläche und eine von der Grundfläche abhängige lichte Höhe aufweisen. Die ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ beziffert das: Als Arbeitsraum dürfen unabhängig von der Tätigkeit nur Räume genutzt werden, deren Grundfläche mindestens 8 m² für einen Arbeitsplatz zuzüglich mindestens 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz beträgt. Die lichte Höhe muss bei bis zu 50 m² Grundfläche mindestens 2,50 m betragen, bei mehr als 50 m² mindestens 2,75 m, bei mehr als 100 m² mindestens 3,00 m und bei mehr als 2.000 m² mindestens 3,25 m.
Für den einzelnen Arbeitsplatz nennt dieselbe Regel eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m². Tiefe und Breite dieser Fläche müssen bei sitzenden und stehenden Tätigkeiten jeweils mindestens 1,00 m betragen; bei stehender, nicht aufrechter Körperhaltung – dem Normalfall an der Werkbank, am Schraubstock und unter dem Fahrzeug – steigt die Mindesttiefe auf 1,20 m. Sind mehrere Arbeitsplätze unmittelbar nebeneinander angeordnet, muss die Breite der Bewegungsfläche an jedem Platz mindestens 1,20 m betragen. Diese Flächen dürfen sich weder mit Verkehrswegen noch mit Stellflächen für Material oder Funktionsflächen beweglicher Maschinenteile überlagern.
Die Wegbreiten regelt die ASR A1.8 „Verkehrswege“. Für bis zu fünf Personen beträgt die lichte Mindestbreite eines Verkehrswegs 0,90 m, für bis zu 20 Personen 1,00 m; Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen und Gänge zur Instandhaltung dürfen auf 0,60 m verengt sein. Die lichte Höhe über Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten. Wo Stapler oder Hubwagen fahren, müssen die Wege in einem Mindestabstand von 1,00 m an Türen, Toren, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen, und zur Breite des Transportmittels tritt bei gemeinsamem Fußgänger- und Fahrzeugverkehr ein Randzuschlag von zweimal 0,75 m. Wer von diesen Mindestmaßen abweicht, muss belegen, dass seine Lösung mindestens die gleiche Sicherheit erreicht.
Boden, Beleuchtung, Lüftung: die drei Umgebungsgrößen der Werkstatt
Nach Anhang Nummer 1.5 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung müssen Fußböden trittsicher und rutschhemmend sein. Wie viel Rutschhemmung, sagt die ASR A1.5 „Fußböden“: Bodenbeläge werden anhand des auf der Schiefen Ebene ermittelten Winkels des Ausrutschens in fünf Bewertungsgruppen von R 9 bis R 13 eingeteilt, wobei R 9 den geringsten und R 13 den höchsten Anforderungen genügt. Fällt in einem Bereich viel gleitförderndes Medium an, tritt ein Verdrängungsraum unterhalb der Gehebene hinzu, gekennzeichnet mit V und der Kennzahl für das Mindestvolumen in cm³/dm². Anhang 2 der ASR A1.5 ordnet einzelnen Werkstattbereichen konkrete Gruppen zu.
Für die Beleuchtung nennt die ASR A3.4 „Beleuchtung“ tätigkeitsbezogene Mindestwerte, die in Werkstätten oft unterschritten werden. Schweißen ist mit 300 lx anzusetzen, grobe und mittlere Maschinenarbeiten mit Toleranzen ab 0,1 mm ebenfalls mit 300 lx, feine Maschinenarbeiten und Schleifen mit Toleranzen unter 0,1 mm dagegen mit 500 lx und Anreißen sowie Kontrolle mit 750 lx. Verkehrsflächen und Flure mit Fahrzeugverkehr verlangen 150 lx, Versand- und Verpackungsbereiche 300 lx. Ein einziger Hallenstrahler über der Werkbank erfüllt das selten; die Beurteilung sollte je Bereich den Sollwert und das Ergebnis einer orientierenden Messung festhalten.
Bei der Lüftung ist eine Abgrenzung wichtig, die in der Praxis häufig verwischt. Die ASR A3.6 „Lüftung“ regelt die gesundheitlich zuträgliche Atemluft im Arbeitsraum. Sie stellt in ihrem Anwendungsbereich aber ausdrücklich klar: Werden am Arbeitsplatz Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen durchgeführt und können Beschäftigte dabei gefährdet werden, gelten hinsichtlich der stofflichen Gefährdungen die Gefahrstoffverordnung beziehungsweise die Biostoffverordnung samt der zugehörigen Technischen Regeln. Die Absaugung an der Entstehungsstelle ist damit kein Thema der Raumlüftung, sondern eine eigenständige Schutzmaßnahme mit eigener Rechtsgrundlage – beides gehört getrennt in die Beurteilung.
Ortsfeste Arbeitsmittel: Erstprüfung, wiederkehrende Prüfung, wesentliche Veränderung
Die Betriebssicherheitsverordnung unterscheidet drei Prüfanlässe. Nach § 14 Absatz 1 BetrSichV sind Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. Nach § 14 Absatz 2 sind Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, wiederkehrend zu prüfen, und zwar in den Fristen, die der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 BetrSichV selbst ermittelt und festlegt. Nach § 14 Absatz 3 kommen prüfpflichtige Änderungen und außergewöhnliche Ereignisse wie Unfälle oder längere Stillstände hinzu.
Wer prüfen darf, definiert § 2 Absatz 6 BetrSichV über Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit; die TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ konkretisiert das. Verlangt wird eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine vergleichbare technische Qualifikation sowie praktische Erfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln über einen angemessenen Zeitraum. Bei der Durchführung der Prüfung unterliegt die befähigte Person nach § 14 Absatz 6 BetrSichV keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers und darf wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden. Das Prüfergebnis ist nach § 14 Absatz 7 aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Umbauten führen zur Frage der wesentlichen Veränderung. Das BMAS-Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ (GMBl 2015, S. 183) unterscheidet drei Fälle: Bleibt die Maschine nach der Änderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sicher, liegt keine wesentliche Veränderung vor. Reichen einfache Schutzeinrichtungen wie eine feststehende trennende Schutzeinrichtung aus, ebenfalls nicht. Erst wenn die Maschine ohne zusätzliche Maßnahmen nicht mehr sicher ist und eine ausreichende Risikominderung durch einfache Schutzeinrichtungen nicht erreichbar ist, liegt eine wesentliche Veränderung vor – der Betrieb wird dann zum Hersteller einer neuen Maschine. Unabhängig davon ist nach jeder Änderung die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV durchzuführen.
Gefahrstofflager und Feuerlöscher: die Mengenschwellen der Werkstatt
Fast jede Werkstatt lagert Gefahrstoffe, ohne ein Lager im Rechtssinne zu betreiben. Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ zieht die Grenze über Mengenschwellen je Brandabschnitt, Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit. Unterhalb der Werte aus Tabelle 2 dürfen Gefahrstoffe als Kleinmengen auch außerhalb von Lagern aufbewahrt werden – die Gesamtmenge aller so gelagerten Gefahrstoffe darf jedoch 1.500 kg nicht überschreiten. Oberhalb der Schwellen greifen die zusätzlichen Anforderungen an Lager nach Abschnitt 5 der TRGS 510.
Die für Werkstätten relevanten Schwellen aus Tabelle 2 lauten: entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 und 2 ab mehr als 10 kg für H224 beziehungsweise ab mehr als 20 kg in der Summe aus H224 und H225, entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 mit H226 ab mehr als 100 kg, entzündbare Gase ab mehr als 50 kg und mehr als einer Flasche, Druckgaskartuschen ab mehr als 20 kg oder mehr als 50 Stück, Aerosolpackungen ebenso ab mehr als 20 kg oder 50 Stück. Die Regeln zur Zusammen-, Getrennt- und Separatlagerung nach Abschnitt 13 sind erst ab einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von mehr als 200 kg anzuwenden.
Die Feuerlöscher-Ausstattung bemisst die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ über Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche: bis 50 m² sechs LE, bis 100 m² neun LE, bis 200 m² zwölf LE, bis 500 m² 21 LE, bis 1.000 m² 36 LE und je weitere 250 m² sechs LE zusätzlich. Angerechnet werden im Regelfall nur Feuerlöscher mit mindestens 6 LE, in mehrgeschossigen Gebäuden sind je Geschoss mindestens 6 LE bereitzustellen, und die tatsächliche Laufweglänge zum nächsten Löscher darf 20 m nicht überschreiten. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten und Farbspritzen begründen nach Punkt 3.3 der Regel eine erhöhte Brandgefährdung mit Zusatzmaßnahmen nach Punkt 6.
Lärmbereiche, Ersthelfer und die Sanktionsseite
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung nennt in § 6 zwei Schwellenpaare: obere Auslösewerte von 85 dB(A) für den Tages-Lärmexpositionspegel und 137 dB(C) für den Spitzenschalldruckpegel, untere Auslösewerte von 80 dB(A) beziehungsweise 135 dB(C). Weniger bekannt sind die beiden Rechtsfolgen der oberen Werte. Nach § 7 Absatz 4 sind Arbeitsbereiche, in denen ein oberer Auslösewert überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, soweit technisch möglich, abzugrenzen. Nach § 7 Absatz 5 hat der Arbeitgeber bei Überschreitung ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen.
Dieses Lärmminderungsprogramm ist keine Absichtserklärung, sondern eine eigenständige, umzusetzende Maßnahme; Gehörschutz allein ersetzt es nicht, weil § 7 Absatz 1 die Rangfolge vorgibt, nach der die Emission am Entstehungsort zu verringern ist und technische vor organisatorischen Maßnahmen und beide vor Gehörschutz stehen. Für Vibrationen enthält § 10 Absatz 4 die spiegelbildliche Programmpflicht. Bei der Ersten Hilfe gilt nach § 26 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1: Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten genügt ein Ersthelfer, bei mehr als 20 sind es in sonstigen Betrieben – dazu zählen Werkstätten – 10 Prozent. Die Fortbildung erfolgt in der Regel alle zwei Jahre.
Die Sanktionsseite verläuft in getrennten Ketten. Wer entgegen § 14 Absatz 1 BetrSichV ein Arbeitsmittel nicht prüfen lässt oder das Ergebnis nicht aufzeichnet, handelt nach § 22 Absatz 1 BetrSichV ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG; der Rahmen beträgt dafür nach § 25 Absatz 2 ArbSchG bis zu 5.000 Euro. Die 30.000 Euro greifen nur bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Absatz 3 ArbSchG. Verstöße gegen die Gefahrstoffverordnung laufen dagegen über § 22 GefStoffV und § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b ChemG bis 50.000 Euro, ein Verstoß gegen die Ersthelferzahl über § 32 DGUV Vorschrift 1 und § 209 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII bis 10.000 Euro.
Die gewerkespezifischen Gefährdungen behandeln die Fachseiten zur Gefährdungsbeurteilung Kfz-Werkstatt, zur Gefährdungsbeurteilung Metallbau, zur Gefährdungsbeurteilung Tischler und zur Gefährdungsbeurteilung Schreinerei. Methodik und Aufbau in sieben Schritten stehen auf der Seite zur Gefährdungsbeurteilungs-Vorlage, ein ausgefülltes Beispiel im Gefährdungsbeurteilung Muster.
Für die Unterweisungsseite der genannten Themen passen die Unterweisung Lärm, die Unterweisung Brandschutz, die Unterweisung Erste Hilfe Vorlage, die Unterweisung Gabelstapler sowie die Betriebsanweisung Gefahrstoffe; die Jahresplanung erledigt der Unterweisungsplan-Konfigurator.
Bewertungsgruppen der Rutschhemmung für Werkstattbereiche nach ASR A1.5 Anhang 2 (Auszug)
| Nummer | Arbeitsraum oder Arbeitsbereich | Bewertungsgruppe (R-Gruppe) | Verdrängungsraum |
|---|---|---|---|
| 20.1 | Lagerräume für Öle und Fette, die zur Teilentnahme vorgesehen sind (z. B. in Werkstätten) | R 12 | V 6 |
| 22.3 | Mechanische Bearbeitungsbereiche (z. B. Dreherei, Fräserei), Stanzerei, Presserei, Zieherei | R 11 | nicht gefordert |
| 22.4 | Mechanische Bearbeitungsbereiche mit erhöhter Öl-Schmiermittelbelastung | R 11 | V 4 |
| 22.5 | Teilereinigungsbereiche, Abdämpfbereiche | R 12 | nicht gefordert |
| 23.1 | Instandsetzungs- und Wartungsräume (Werkstätten für Fahrzeug-Instandhaltung) | R 11 | nicht gefordert |
| 23.2 | Arbeits- und Prüfgrube | R 12 | V 4 |
| 23.3 | Waschhalle, Waschplätze | R 11 | V 4 |
Häufige Fragen
Wie groß muss eine Werkstatt mindestens sein?
Maßgeblich ist die ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“. Unabhängig von der Tätigkeit dürfen als Arbeitsräume nur Räume genutzt werden, deren Grundfläche mindestens 8 m² für einen Arbeitsplatz zuzüglich mindestens 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz beträgt. Die lichte Höhe richtet sich nach der Grundfläche: mindestens 2,50 m bis 50 m², 2,75 m bei mehr als 50 m², 3,00 m bei mehr als 100 m² und 3,25 m bei mehr als 2.000 m². Am einzelnen Arbeitsplatz sind mindestens 1,50 m² Bewegungsfläche vorzuhalten, mit einer Mindesttiefe von 1,00 m im Sitzen und Stehen und von 1,20 m bei stehender, nicht aufrechter Körperhaltung. Diese Fläche darf sich nicht mit Verkehrswegen, Stellflächen oder Funktionsflächen überlagern – ein Punkt, an dem vollgestellte Werkstätten regelmäßig scheitern.
Welche Rutschhemmung muss der Werkstattboden haben?
Die Arbeitsstättenverordnung verlangt in Anhang Nummer 1.5 Absatz 2 lediglich, dass Fußböden trittsicher und rutschhemmend sind. Den Grad legt die ASR A1.5 „Fußböden“ fest, die Bodenbeläge nach dem auf der Schiefen Ebene ermittelten Winkel des Ausrutschens in die Bewertungsgruppen R 9 bis R 13 einteilt. Anhang 2 ordnet einzelnen Bereichen Werte zu: Instandsetzungs- und Wartungsräume sowie mechanische Bearbeitungsbereiche R 11, Arbeits- und Prüfgruben, Teilereinigungsbereiche und Ölläger zur Teilentnahme R 12, Letztere zusätzlich mit einem Verdrängungsraum V 6. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; nicht aufgeführte Bereiche sind in Analogie zuzuordnen. Eine höhere Bewertungsgruppe zu wählen, ist immer zulässig. Wichtig für die Beurteilung: Der im Betrieb gemessene Gleitreibungskoeffizient kann nicht zur Einordnung in eine R-Gruppe herangezogen werden.
Wann muss eine ortsfeste Maschine geprüft werden und wer darf das tun?
Die Betriebssicherheitsverordnung kennt drei Anlässe. Vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage ist zu prüfen, sofern die Sicherheit des Arbeitsmittels von den Montagebedingungen abhängt (§ 14 Absatz 1). Wiederkehrend ist zu prüfen, wenn das Arbeitsmittel schädigenden Einflüssen ausgesetzt ist (§ 14 Absatz 2); die Frist legt der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 selbst fest, und zwar so, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann. Hinzu kommen prüfpflichtige Änderungen und außergewöhnliche Ereignisse (§ 14 Absatz 3). Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 BetrSichV, konkretisiert durch die TRBS 1203: einschlägige technische Berufsausbildung oder vergleichbare Qualifikation plus angemessene praktische Erfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln. Das Ergebnis ist nach § 14 Absatz 7 aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Wie viele Feuerlöscher braucht eine Werkstatt?
Die ASR A2.2 rechnet nicht in Stückzahlen, sondern in Löschmitteleinheiten (LE) je Grundfläche der Arbeitsstätte, wobei die Grundflächen aller Ebenen zu addieren sind. Die Staffel lautet: bis 50 m² sechs LE, bis 100 m² neun LE, bis 200 m² zwölf LE, bis 300 m² 15 LE, bis 500 m² 21 LE, bis 1.000 m² 36 LE, je weitere 250 m² sechs LE zusätzlich. Angerechnet werden im Regelfall nur Feuerlöscher mit mindestens 6 LE; in mehrgeschossigen Gebäuden sind je Geschoss mindestens 6 LE bereitzustellen, und die tatsächliche Laufweglänge von jeder Stelle zum nächsten Löscher darf 20 m nicht überschreiten. Werden Schweiß-, Brennschneid-, Trennschleif-, Löt- oder Farbspritzarbeiten ausgeführt, liegt eine erhöhte Brandgefährdung vor; dann sind über die Grundausstattung hinaus Zusatzmaßnahmen nach Punkt 6 der Regel erforderlich. Als Anteil an Brandschutzhelfern nennt die Regel in der Regel 5 Prozent der Beschäftigten.
Wie viele Ersthelfer braucht eine kleine Werkstatt?
Nach § 26 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ muss bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten sind es in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent, in sonstigen Betrieben – und dazu zählt die Werkstatt – 10 Prozent. Von dieser Zahl kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger abgewichen werden, wenn Organisation des betrieblichen Rettungswesens und Gefährdung dies rechtfertigen. Als Ersthelfer dürfen nur Personen eingesetzt werden, die bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet wurden oder über eine entsprechende sanitäts-, rettungsdienstliche oder gesundheitsberufliche Ausbildung verfügen; die Fortbildung erfolgt in der Regel alle zwei Jahre. Der Verstoß gegen § 26 Absatz 1 Satz 1 ist über § 32 DGUV Vorschrift 1 und § 209 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII bußgeldbewehrt.
Redaktionsstand: August 2026