Unterweisung für Hausmeister und Hauswarte: Anlässe, Inhalte und Nachweisführung

Ein Hausmeister ist eine Person, aber arbeitsschutzrechtlich laufen bei ihm mehrere Unterweisungsstränge zusammen, die jeweils eigene Auslöser und eigene Formanforderungen haben. Sein Arbeitsplatz ist das gesamte Gebäude, seine Arbeitsmittel reichen von der Leiter bis zur Reinigungsmaschine, und regelmäßig betreut er Fremdfirmen, die er nicht selbst beschäftigt. Welche Gefährdungen zu ermitteln sind, behandeln wir auf der Seite zur Gefährdungsbeurteilung für Hausmeister; die allgemeinen Anlässe und Fristen stehen im Überblick zur Sicherheitsunterweisung. Diese Seite beantwortet die anschließende Frage: Wie wird ein Hausmeister konkret unterwiesen, wie überträgt man ihm Unternehmerpflichten wirksam, wann wird er zur koordinierenden Person, was bedeutet die Anforderung an verständliche Sprache und wie sieht der Nachweis dazu aus.

Unterweisung Hausmeister: Pflichten, Inhalte, Nachweis

Das Gebäude als Arbeitsstätte: die Unterweisung nach ArbStättV

Für Hausmeister ist die Arbeitsstättenverordnung eine eigenständige Unterweisungsgrundlage, die in vielen Betrieben untergeht. Nach § 6 Absatz 1 ArbStättV muss der Arbeitgeber ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache bereitstellen und die Beschäftigten anhand dieser Informationen unterweisen. Genannt sind das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte, alle sicherheits- und gesundheitsrelevanten Fragen der Tätigkeit, die durchzuführenden Schutzmaßnahmen sowie arbeitsplatzspezifische Maßnahmen. Beim Hausmeister ist die Arbeitsstätte das Objekt selbst, das er betreibt, kontrolliert und instand hält.

§ 6 Absatz 2 ArbStättV konkretisiert, worauf sich die Unterweisung erstrecken muss: auf die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen, auf die Erste Hilfe samt der dafür vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen sowie auf den innerbetrieblichen Verkehr. Absatz 3 ergänzt die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall einschließlich der Nutzung von Fluchtwegen und Notausgängen; Beschäftigte, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, sind zusätzlich in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. Parallel dazu verlangt § 22 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1, eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen.

Der Zeitpunkt steht in § 6 Absatz 4 ArbStättV: Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und danach mindestens jährlich wiederholt werden. Zusätzlich sind sie unverzüglich zu wiederholen, wenn sich Tätigkeiten, Arbeitsorganisation, Arbeitsverfahren oder Einrichtungen und Betriebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verändern und damit zusätzliche Gefährdungen verbunden sind. Ein Heizungstausch, eine neue Schließanlage oder eine geänderte Fluchtwegführung nach Umbau sind daher eigene Anlässe. Passend dazu verpflichtet § 4 Absatz 4 ArbStättV zum Flucht- und Rettungsplan, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung dies erfordern, und zur Übung in angemessenen Zeitabständen.

Pflichtenübertragung: was die schriftliche Beauftragung enthalten muss

Hausmeister erhalten in der Praxis häufig Verantwortung, ohne dass die Übertragung formal sauber ist. Die maßgebliche Norm des staatlichen Rechts ist § 13 Absatz 2 ArbSchG: Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. § 13 Absatz 1 Nummer 5 ArbSchG stellt klar, dass so beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse neben dem Arbeitgeber verantwortlich sind. Die Übertragung verschiebt also Verantwortung, und zwar exakt in dem Umfang, in dem Aufgaben und Befugnisse tatsächlich beschrieben sind.

Strenger als das Gesetz ist § 13 DGUV Vorschrift 1 für Pflichten aus Unfallverhütungsvorschriften. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und die Befugnisse festlegen, sie ist vom Beauftragten zu unterzeichnen, und eine Ausfertigung ist ihm auszuhändigen. Darin liegt die Abgrenzung zur bloßen Aufgabenzuweisung: Eine Aufgabenzuweisung sagt, was zu tun ist. Eine Pflichtenübertragung sagt zusätzlich, in welchem abgegrenzten Bereich der Beauftragte entscheidet und mit welchen Mitteln und Weisungsrechten er das tun darf. Ohne Befugnisse, ohne Unterschrift und ohne ausgehändigte Ausfertigung fehlen der Übertragung die Merkmale, die die Vorschrift ausdrücklich verlangt.

Zwei Anschlusspflichten werden dabei oft übersehen. Nach § 12 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 sind den mit der Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen betrauten Personen die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu stellen; dieser Tatbestand ist in § 32 DGUV Vorschrift 1 ausdrücklich als bußgeldbewehrt aufgeführt. Und nach § 7 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer bei der Übertragung von Aufgaben zu berücksichtigen, ob die Versicherten dazu befähigt sind und welche Qualifizierungsanforderungen für die Tätigkeit festgelegt sind. Beauftragung ersetzt Qualifikation nicht, sie setzt sie voraus.

Fremdfirmen im Objekt: Einweisung, Koordination und Aufsicht

Der Hausmeister ist meist die Person, die Wartungs-, Reinigungs- und Handwerksfirmen ins Objekt lässt. Arbeitsschutzrechtlich ist er damit regelmäßig die auftragsverantwortliche Person im Sinne der DGUV Information 215-830 „Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen“ in der Ausgabe Juli 2026. Deren Rollenmodell unterscheidet die auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers, die verantwortliche Person der Fremdfirma, die koordinierende Person und die aufsichtführende Person. Diese Trennung ist die Voraussetzung dafür, überhaupt zu bestimmen, wer im Objekt wen unterweist und wer wen lediglich einweist.

Die Grenze verläuft klar: Jedes Unternehmen unterweist seine eigenen Beschäftigten. Die auftragsverantwortliche Person weist die verantwortliche Person der Fremdfirma in die betriebsspezifischen Regelungen ein, und diese Einweisung wird dokumentiert; erst danach kann die Fremdfirma ihre Leute unterweisen. Umgekehrt gilt nach der DGUV Information 215-830: Eigene Beschäftigte müssen eine zusätzliche Unterweisung erhalten, wenn sich aus dem Fremdfirmeneinsatz Gefährdungen für sie ergeben, neue Schutzmaßnahmen nötig werden oder sich Arbeitsabläufe ändern. Rechtlicher Anker der gegenseitigen Vergewisserungspflicht sind § 8 ArbSchG und § 6 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1.

Zur koordinierenden Person wird der Hausmeister, wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmen gleichzeitig im Objekt tätig sind und eine gegenseitige Gefährdung möglich ist. § 6 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 verlangt dann, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit Weisungsbefugnis auszustatten. § 5 Absatz 3 DGUV Vorschrift 1 ergänzt, dass bei Tätigkeiten mit besonderen Gefahren Aufsichtführende einzusetzen sind und mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen ist, wer diese stellt. Aufgaben, Kompetenzen und Weisungsbefugnisse der koordinierenden Person sind schriftlich festzulegen; die DGUV Information 215-830 stellt dafür ein Bestellformular bereit.

Winterdienst, Alleinarbeit und Arbeitszeit als Unterweisungsthemen

Der Winterdienst ist arbeitsschutzrechtlich kein Sonderrecht, sondern Arbeit im Freien unter Witterungseinfluss. § 23 DGUV Vorschrift 1 verlangt dafür geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstung, sobald durch das Wettergeschehen Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen. Für die Unterweisung folgt daraus vor allem eine organisatorische Anforderung: Der Arbeitsauftrag muss eindeutig sein. Die DGUV Regel 102-601 „Branche Schule“ nennt als Beispiel für einen eindeutigen Arbeitsauftrag ausdrücklich die Festlegung der zu räumenden Verkehrswege im Rahmen des Winterdienstes.

Dieselbe Regel benennt eine Gefährdung, die in Unterweisungen selten vorkommt: lange Arbeits-, Anwesenheits- und Bereitschaftszeiten. Sie verweist deshalb auf die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Praktisch relevant sind § 3 ArbZG, wonach die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf und nur auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann, wenn im Ausgleichszeitraum durchschnittlich acht Stunden eingehalten werden, sowie § 5 Absatz 1 ArbZG mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Wer morgens um vier räumt und abends die Abendveranstaltung abschließt, verlässt diesen Rahmen schnell.

Alleinarbeit ist beim Hausmeister der Regelfall und kein eigener Unterweisungsanlass, sondern eine Randbedingung, die jedes andere Thema verschärft. § 8 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 verlangt bei gefährlichen Arbeiten, die eine Person allein ausführt, über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen; die Bewertungssystematik und die Anforderungen an Notrufsysteme haben wir auf der Seite zur Unterweisung Alleinarbeit dargestellt. Für die Unterweisung selbst zählt, dass Meldewege, Kontrollintervalle und die Liste der allein unzulässigen Tätigkeiten Bestandteil jedes Themas sind, nicht ein separater Tagesordnungspunkt am Jahresende.

Verständliche Sprache, Mitwirkung und Nachweisführung

Die häufig zitierte Formulierung „in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache“ steht nicht in § 12 ArbSchG. Das Gesetz verlangt dort eine ausreichende und angemessene Unterweisung, die eigens auf Arbeitsplatz und Aufgabenbereich ausgerichtet ist. Das ausdrückliche Sprachgebot findet sich in den Verordnungen: § 6 Absatz 1 und Absatz 4 ArbStättV, § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 BetrSichV, § 14 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 5 GefStoffV sowie § 14 Absatz 1 und Absatz 3 BioStoffV. § 4 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 fordert zusätzlich, die einschlägigen Inhalte des Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

Für Hausmeisterdienste ist das kein Randthema. Die DGUV Regel 102-601 nennt für Tätigkeiten mit erhöhtem Keimkontakt, etwa beim Reinigen von WC-Anlagen, beim Beseitigen von Abflussverstopfungen oder beim Kontakt mit gebrauchten Spritzen, als erste Maßnahme die Unterweisung in der Sprache der Beschäftigten und weist für den Umgang mit Reinigungsmitteln ausdrücklich auf Sprachbarrieren hin. Wird die Objektbetreuung über Arbeitnehmerüberlassung abgedeckt, trifft die Unterweisungspflicht nach § 12 Absatz 2 ArbSchG den Entleiher, und zwar unter Berücksichtigung von Qualifikation und Erfahrung der überlassenen Person.

Der Nachweis ergibt sich je Rechtsgrundlage unterschiedlich: § 12 Absatz 1 Satz 4 BetrSichV verlangt Datum und Namen der Unterwiesenen schriftlich, § 14 Absatz 2 GefStoffV und § 14 Absatz 3 BioStoffV verlangen Inhalt und Zeitpunkt schriftlich sowie die Bestätigung durch Unterschrift, § 4 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 die Dokumentation der Unterweisung. Dazu kommt die Wirksamkeitsprüfung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG. Ein Unterweisungsinhalt, der beim Hausmeister nie fehlen sollte, steht in § 16 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1: Mängel selbst beseitigen nur, soweit dies zur Arbeitsaufgabe gehört und die Befähigung vorliegt, sonst unverzüglich melden.

Weiterführend passen die jährliche Unterweisung im Arbeitsschutz, die Unterweisungsnachweis-Vorlage für die Dokumentation, die Unterweisung Brandschutz für Feuerlöscheinrichtungen und Fluchtwege sowie die Aufgabenabgrenzung zum Sicherheitsbeauftragten. Wer die Jahresthemen ortsunabhängig durchführen möchte, kann sie als Online-Unterweisung mit Teilnahmebescheinigung abwickeln.

Unterweisungsstränge beim Hausmeister: Rechtsgrundlage, Auslöser und Formanforderung

ThemaRechtsgrundlageAuslöser und TurnusForm- und Nachweisanforderung
Arbeitsstätte, Fluchtwege, Verhalten im Brandfall§ 6 ArbStättVVor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich; unverzüglich bei wesentlichen Änderungen mit zusätzlichen GefährdungenInformationen und Unterweisung in verständlicher Form und Sprache; eigene Nachweisform nicht vorgeschrieben
Arbeitsmittel wie Leitern, Reinigungsmaschinen, Motorgeräte§ 12 Abs. 1 BetrSichVVor erstmaliger Verwendung, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlichDatum jeder Unterweisung und Namen der Unterwiesenen schriftlich festhalten
Gefahrstoffe, etwa Reiniger, Kraftstoffe, Streumittel§ 14 Abs. 2 GefStoffVVor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich, arbeitsplatzbezogenMündlich anhand der Betriebsanweisung; Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, Bestätigung durch Unterschrift
Biologische Arbeitsstoffe bei Sanitär-, Abfluss- und Abfallarbeiten§ 14 Abs. 2 und 3 BioStoffVVor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich, arbeitsplatzbezogenMündlich anhand der Betriebsanweisung; Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, Bestätigung durch Unterschrift
PSA gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden§ 31 DGUV Vorschrift 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 PSA-BenutzungsverordnungVermittlung der bereitzuhaltenden BenutzungsinformationUnterweisung mit Übungen, nicht nur Erläuterung
Fremdfirmen im Objekt§ 8 ArbSchG, §§ 5 und 6 DGUV Vorschrift 1Vor Aufnahme der Fremdarbeiten sowie bei geänderten ArbeitsabläufenEinweisung der Fremdfirma dokumentieren; koordinierende Person mit Aufgaben und Befugnissen schriftlich bestellen
Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen§ 6 Abs. 3 ArbStättV, § 22 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1Bei Übernahme von Aufgaben der BrandbekämpfungUnterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen

Häufige Fragen

Reicht für einen Hausmeister eine jährliche Unterweisung aus?

In aller Regel nicht, weil beim Hausmeister mehrere Rechtsgrundlagen mit eigenen Auslösern zusammentreffen. § 12 Absatz 1 BetrSichV verlangt die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels, § 14 Absatz 2 GefStoffV und § 14 Absatz 2 BioStoffV vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit, § 6 Absatz 4 ArbStättV vor Aufnahme der Tätigkeit und zusätzlich unverzüglich, wenn sich Tätigkeiten, Arbeitsorganisation, Arbeitsverfahren oder Einrichtungen der Arbeitsstätte wesentlich ändern und damit zusätzliche Gefährdungen verbunden sind. Kommt eine Fremdfirma ins Objekt und ergeben sich daraus Gefährdungen für den Hausmeister, ist nach der DGUV Information 215-830 eine zusätzliche Unterweisung erforderlich. Der Jahrestermin bündelt die wiederkehrenden Themen, er ersetzt die anlassbezogenen Unterweisungen nicht.

Wie muss eine Pflichtenübertragung auf den Hausmeister formuliert sein?

Nach § 13 Absatz 2 ArbSchG ist die Beauftragung schriftlich zu erteilen und darf nur zuverlässigen und fachkundigen Personen übertragen werden; sie nehmen die Aufgaben dann in eigener Verantwortung wahr. Für Pflichten aus Unfallverhütungsvorschriften ergänzt § 13 DGUV Vorschrift 1 drei Formmerkmale: Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und die Befugnisse festlegen, sie ist vom Beauftragten zu unterzeichnen, und eine Ausfertigung ist ihm auszuhändigen. Damit unterscheidet sie sich von der bloßen Aufgabenzuweisung, die nur beschreibt, was zu erledigen ist. Ergänzend verlangt § 12 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1, dem Beauftragten die für seinen Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu stellen, und § 7 DGUV Vorschrift 1 die Prüfung der Befähigung vor der Übertragung.

Muss der Hausmeister die Beschäftigten von Fremdfirmen unterweisen?

Nein. Die Unterweisung der eigenen Beschäftigten bleibt Aufgabe des jeweiligen Arbeitgebers. Der Hausmeister als auftragsverantwortliche Person weist nach der DGUV Information 215-830 die verantwortliche Person der Fremdfirma in die betriebsspezifischen Regelungen ein, etwa Zugänge, Sperrbereiche, Absturzsicherungen und Meldewege; diese Einweisung wird dokumentiert und ist die Grundlage dafür, dass die Fremdfirma ihre eigenen Leute unterweisen kann. Nach § 8 Absatz 2 ArbSchG und § 6 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 muss er sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass diese Personen angemessene Anweisungen erhalten haben. Werden mehrere Unternehmen gleichzeitig tätig und ist eine gegenseitige Gefährdung möglich, ist zusätzlich eine koordinierende Person zu bestimmen, bei besonderen Gefahren mit Weisungsbefugnis.

Was gilt für Hausmeister, die nur wenig Deutsch sprechen?

Das ausdrückliche Sprachgebot steht nicht im Arbeitsschutzgesetz, sondern in den Verordnungen. § 6 Absatz 1 und Absatz 4 ArbStättV, § 12 Absatz 1 Satz 1 BetrSichV, § 14 Absatz 2 Satz 5 GefStoffV und § 14 Absatz 3 BioStoffV verlangen jeweils eine Unterweisung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache; dieselbe Anforderung gilt nach § 12 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV und § 14 Absatz 1 GefStoffV für die zugehörigen Betriebsanweisungen. § 4 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 verlangt zusätzlich, die relevanten Inhalte des Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln. Die DGUV Regel 102-601 nennt für Reinigungs- und Instandhaltungstätigkeiten die Unterweisung in der Sprache der Beschäftigten ausdrücklich als Maßnahme und weist auf Sprachbarrieren hin.

Welche Bußgelder drohen, wenn Unterweisungen fehlen?

Der Rahmen hängt davon ab, welche Norm verletzt ist. Unterbleibt die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit nach § 6 Absatz 4 Satz 1 ArbStättV oder die Unterweisung zu Arbeitsmitteln nach § 12 Absatz 1 Satz 2 BetrSichV, ist das nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 ArbStättV beziehungsweise § 22 Absatz 1 Nummer 26 BetrSichV eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG und nach § 25 Absatz 2 ArbSchG mit bis zu 5.000 Euro bewehrt; bis zu 30.000 Euro sind es nur bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Absatz 3 ArbSchG. Fehlt die Gefahrstoffunterweisung, greift § 22 Absatz 1 Nummer 25 GefStoffV über § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b und Absatz 3 ChemG mit bis zu 50.000 Euro. § 32 DGUV Vorschrift 1 zählt die bußgeldbewehrten Bestimmungen abschließend auf; § 4 fehlt dort, § 12 Absatz 2 ist genannt, mit bis zu 10.000 Euro nach § 209 SGB VII.

Redaktionsstand: August 2026

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