Gefährdungsbeurteilung für Hausmeister und Bauhof: alle Tätigkeitsfelder mit Fundstellen

Kaum ein Beruf hat ein breiteres Tätigkeitsspektrum als der Hausmeister: kleine Reparaturen an der Haustechnik, Reinigungsarbeiten, Grünpflege, Winterdienst, Kontrollgänge durch Keller und Technikräume – oft alles an einem Tag und häufig allein. Genau das macht die Gefährdungsbeurteilung anspruchsvoll. Wer sie wie für einen stationären Arbeitsplatz aufbaut, übersieht zwangsläufig ganze Gefährdungsfelder. Sinnvoll ist eine Gliederung nach Tätigkeitsfeldern, wie sie auch die Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger verwenden. Für kommunale Bauhöfe und Kommunalbetriebe gilt dasselbe in größerem Maßstab: dieselbe Bandbreite an Tätigkeiten, dazu Fahrzeuge und Anbaugeräte, Arbeiten im Straßenraum und Winterdienst als Regelaufgabe statt als Nebenpflicht.

Gefährdungsbeurteilung Hausmeister und Bauhof: Pflichten

Die rechtliche Grundlage ist für Hausmeister dieselbe wie für jeden anderen Betrieb: § 5 und § 6 Arbeitsschutzgesetz verlangen die Beurteilung der Arbeitsbedingungen mit Dokumentation ab dem ersten Beschäftigten – Methodik und Aufbau in sieben Schritten haben wir auf der Seite zur Gefährdungsbeurteilungs-Vorlage ausführlich beschrieben. Diese Seite konzentriert sich auf das, was die Hausmeister-GBU inhaltlich von anderen unterscheidet: die Elektro-Laiengrenze, Gefahrstoffe bei Reinigungsarbeiten, Grünpflege und Winterdienst, die Verkehrssicherung auf dem Grundstück sowie Alleinarbeit und Technikräume – jeweils mit der Fundstelle im Regelwerk. Wer die Kataloge, Betriebsanweisungen und Nachweise dafür nicht selbst schreiben will, findet sie gebündelt unter Arbeitsschutz Bauhof und Kommunalbetriebe.

Zuständigkeit und Unfallgeschehen: der Rahmen für die Hausmeister-GBU

Für gewerbliche Hausmeister- und Hausbesorgungsdienste ist die VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) der zuständige Unfallversicherungsträger. Sie stellt für die Branche eigene Hilfen bereit, darunter einen PRAXIS-CHECK zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen für Hausbesorgungsunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Hausmeister an Schulen, in kommunalen Gebäuden und anderen öffentlichen Einrichtungen sind dagegen über die Unfallkassen versichert, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Maßgeblich ist immer, welchem Unternehmen oder welcher Einrichtung der Hausmeister angehört – die inhaltlichen Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung sind in beiden Fällen dieselben.

Ein Blick in die Unfallstatistik zeigt, warum das Thema mehr ist als eine Formalie: Nach dem DGUV-Fact-Sheet zu Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen ist etwa jeder fünfte Arbeitsunfall ein SRS-Unfall – 2015 waren es 176.575 gemeldete Fälle und damit 21 Prozent aller Arbeitsunfälle im Betrieb, die zweithäufigste Unfallursache insgesamt. SRS-Unfälle verursachten zudem 25,7 Prozent aller neuen Unfallrenten. Treppenhäuser, Außenwege, nasse Böden und Leitern gehören zum Hausmeister-Alltag; entsprechend gehören Rutsch- und Sturzgefährdungen in jedes Tätigkeitsfeld der GBU – nicht nur in den Winterdienst.

Bauhof und Kommunalbetriebe: was zusätzlich in die Beurteilung gehört

Der kommunale Bauhof ist arbeitsschutzrechtlich kein Sonderfall, aber ein anderer Zuständigkeitsbereich. Für Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind nach § 129 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig, nicht die gewerblichen Berufsgenossenschaften. § 114 Absatz 1 SGB VII zählt dazu unter anderem die Unfallkassen der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfallkassen der Gemeinden und die Feuerwehr-Unfallkassen. Praktisch heißt das: Der Ansprechpartner für Beratung, Aufsicht und Seminare ist die Unfallkasse, und deren Vorschriften und Regeln sind die, die im Betrieb gelten.

Das zentrale Regelwerk für die Tätigkeit selbst ist die DGUV Regel 114-016 „Straßenbetrieb, Straßenunterhalt“. Sie erfasst ausdrücklich nicht nur Straßen- und Autobahnmeistereien, sondern auch kommunale Bauhöfe, und sie hat die frühere Schrift BGR/GUV-R 2108 abgelöst. Die Erstausgabe stammt aus dem Oktober 2011, maßgeblich ist die aktualisierte Fassung vom Oktober 2022. Wer seine Beurteilung an dieser Regel entlang aufbaut, deckt Straßenunterhalt, Winterdienst, Arbeiten im Verkehrsraum und Alleinarbeit in einem Zug ab.

Der inhaltliche Unterschied zur reinen Objektbetreuung liegt in vier Feldern: Arbeiten im fließenden Verkehr, Fahrzeuge und Anbaugeräte mit eigener Prüfpflicht, Motorsägen- und Baumarbeiten mit einer formalen Qualifikationsanforderung sowie Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Grün-, Abfall- und Kanalbereich. Diese vier Felder behandeln die folgenden Abschnitte. Alles, was der Bauhof mit dem Hausmeisterdienst teilt – Elektro-Laiengrenze, Reinigung, Grünpflegegeräte, Alleinarbeit –, steht in den Abschnitten davor und danach und gilt unverändert. Wer die vier Felder nicht von Hand aufbauen will, kann die Gefährdungsbeurteilung erstellen und den Katalog tätigkeitsbezogen zusammenstellen.

Kleine Instandhaltung: Wo die Elektro-Laiengrenze verläuft

Die wichtigste Abgrenzungsfrage der Hausmeister-GBU betrifft Elektroarbeiten. Nach § 3 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 3 dürfen elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, geändert und instand gehalten werden. Als Elektrofachkraft gilt nach den Durchführungsanweisungen im Regelfall nur, wer eine elektrotechnische Ausbildung abgeschlossen hat – etwa als Elektrogeselle, Elektromeister oder Elektroingenieur. Ein Hausmeister ohne diese Qualifikation ist elektrotechnischer Laie, auch wenn er handwerklich versiert ist.

Was Laien dürfen, grenzt Tabelle 5 der Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 eng ein: Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sind für Laien nur bis 50 Volt Wechselspannung beziehungsweise 120 Volt Gleichspannung zulässig – und nur, wenn eine Gefährdung etwa durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist – sowie an Stromkreisen mit ausreichender Strom- oder Energiebegrenzung. Der Austausch einer Steckdose, das Anklemmen eines Lichtschalters oder der Anschluss fest installierter Geräte am 230-Volt-Netz sind dagegen Instandhaltungsarbeiten an der Anlage und damit Sache der Elektrofachkraft.

Zwei Zwischenstufen sind für Hausmeisterdienste relevant. Die elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) wird von einer Elektrofachkraft unterrichtet und darf bestimmte Arbeiten ausführen – aber nur unter deren Leitung und Aufsicht, nicht in eigener Fachverantwortung. Die „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ setzt eine Ausbildung in Theorie und Praxis voraus, die je nach Umfang mehrere Monate dauern kann; sie deckt ausschließlich gleichartige, sich wiederholende und in einer Arbeitsanweisung beschriebene Arbeiten bis 1.000 Volt Wechselspannung ab, grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand. Die GBU sollte daher eine klare Positivliste enthalten: Welche Elektroarbeiten sind mit welcher Qualifikation zulässig, was wird an einen Elektrofachbetrieb vergeben?

Reinigungsarbeiten und Gefahrstoffe im Objekt

Auch wenn Hausmeister keine Gebäudereiniger sind, gehören Reinigungsaufgaben in Treppenhäusern, Sanitärräumen und Außenanlagen regelmäßig zum Aufgabenprofil – und damit der Umgang mit sauren und alkalischen Reinigern sowie Feuchtarbeit als Hautbelastung. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verlangt die Gefahrstoffverordnung eine eigene Beurteilung mit Fachkunde (§ 6 GefStoffV) und nach § 14 GefStoffV zusätzlich Betriebsanweisungen und Unterweisungen. Wie eine solche Betriebsanweisung aufgebaut ist, welche Mischverbote gelten und wie die Handschuhauswahl funktioniert, haben wir auf der Seite zur Betriebsanweisung Reinigungsmittel im Detail dargestellt.

Für die Gefährdungsbeurteilung selbst zählt vor allem die Bestandsaufnahme: Welche Produkte sind im Objekt tatsächlich im Einsatz, liegen die Sicherheitsdatenblätter vor, und wo werden Konzentrate gelagert? Dazu gehört das Substitutionsgebot der Gefahrstoffverordnung – Gefahrstoffe sind durch Produkte zu ersetzen, die für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind. Das betrifft im Hausmeisterbereich nicht nur Reiniger: Auch für Freischneider und andere Geräte mit Verbrennungsmotor folgt daraus, dass statt herkömmlicher benzolhaltiger Ottokraftstoffe nur benzolfreie Sonderkraftstoffe wie Alkylatbenzin verwendet werden dürfen.

Grünpflege, Winterdienst und Verkehrssicherung auf dem Grundstück

Für die Grünpflege ist die DGUV Regel 114-610 „Branche Grün- und Landschaftspflege“ die zentrale Fundstelle. Beim Freischneider nennt sie als typische Gefährdungen schwere Verletzungen durch die rotierenden Werkzeuge, Augen- und Gesichtsverletzungen durch hochgeschleuderte Fremdkörper, Lärm, Hand-Arm-Vibrationen sowie Kraftstoffe und Abgase. Die persönliche Schutzausrüstung umfasst danach Augen- und Gesichtsschutz, Gehörschutz, Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe, bei Arbeiten im Verkehrsraum zusätzlich Warnkleidung; Prallschutzhosen haben sich zum Schutz der Beine bewährt. Wichtig: Ein Gesichtsschutzschirm mit Drahtgewebe allein schützt nicht ausreichend gegen weggeschleuderte Fremdkörper – zusätzlich ist immer eine enganliegende Schutzbrille erforderlich. Vor jedem Einsatz sind unter anderem der feste Sitz und der Zustand des Schneidwerkzeugs zu prüfen.

Bei Heckenscheren stellt dieselbe Regel klar: Leitern sind als Standplatz nicht geeignet, weil Heckenscheren beidhändig geführt werden müssen und damit kein sicherer Stand gewährleistet ist. Geeignet sind Arbeitsgerüste, Hubarbeitsbühnen oder – als Alternative vom Boden aus – Teleskopheckenscheren. Bei Elektrogeräten gehört ein Personenschutzschalter dazu, beim Standortwechsel wird die Schneidvorrichtung stillgesetzt. Welche Standhöhen-Grenzen für Leitern generell gelten, steht auf unserer Seite zur Unterweisung Leitern und Tritte.

Der Winterdienst kombiniert mehrere Gefährdungen: Glätte, Kälte, Dunkelheit in den frühen Morgenstunden und je nach Objekt die Nähe zum Verkehr. Die DGUV nennt als Maßnahmen unter anderem Warnkleidung mit reflektierenden und fluoreszierenden Materialien, Schutzhandschuhe aus Nitril- oder Butylkautschuk beim Umgang mit Streusalz und Sole sowie ausgeruhtes Personal und regelmäßige Pausen; fachliche Grundlage ist die DGUV Regel 114-016 „Branche Straßenbetrieb, Straßenunterhalt“.

Vom Arbeitsschutz zu trennen ist die Verkehrssicherungspflicht: Sie ist zivilrechtlich in § 823 Absatz 1 BGB verankert – wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper oder Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Aus dieser Norm leitet sich die Räum- und Streupflicht gegenüber Dritten wie Mietern, Besuchern und Passanten ab, die Eigentümer oder Verwalter häufig vertraglich auf den Hausmeisterdienst übertragen. Die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz schützt dagegen den Hausmeister selbst bei der Ausführung des Winterdienstes. Beide Ebenen brauchen eine eigene Dokumentation: Ein Winterdienstplan gegenüber Dritten ersetzt keine GBU – und umgekehrt.

Arbeiten im Straßenraum: RSA 21, ASR A5.2 und Warnkleidung

Sobald im oder am fließenden Verkehr gearbeitet wird, laufen zwei Regelungsstränge nebeneinander: die verkehrsrechtliche Absicherung der Arbeitsstelle und der Arbeitsschutz für die Beschäftigten. Verkehrsrechtlich gelten die RSA 21, die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (FGSV Nr. 370, Ausgabe 2021). Sie wurden mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 vom 8. November 2021 bekannt gegeben und lösen die Ausgabe von 1995 ab.

Ein Punkt wird dabei oft zu pauschal dargestellt: Die Einführung erfolgt landesrechtlich, und sie erfasst kommunale Straßenbaulastträger nicht überall gleich. In Brandenburg etwa hat ein Einführungserlass vom 2. Februar 2023 die Ausgabe 1995 außer Kraft gesetzt. In Bayern gelten die RSA 21 für Bundes-, Staats- und Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung, während den Kommunen die Anwendung empfohlen wird. Für die eigene Beurteilung heißt das: Prüfen Sie, welcher Einführungsstand in Ihrem Bundesland gilt und was Ihre Straßenverkehrsbehörde in der verkehrsrechtlichen Anordnung vorgibt – und halten Sie das Ergebnis fest, statt es als bundesweit einheitlich zu unterstellen.

Arbeitsschutzrechtlich gilt die ASR A5.2 „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen“ in der Ausgabe Dezember 2018, zuletzt geändert im GMBl 2022 auf Seite 252. Ihr Anwendungsbereich erfasst ausdrücklich auch Arbeitsstellen kürzerer Dauer und Verkehrssicherungsarbeiten, also genau den typischen Bauhofeinsatz von zwei Stunden. Eine Warnkleidungsklasse nennt die ASR A5.2 nicht; sie verweist insoweit auf StVO, Verwaltungsvorschrift zur StVO und RSA.

Die Klasse ergibt sich aus dem Unfallversicherungsrecht. Die DGUV Regel 114-016 verlangt Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471:2013+A1:2016 in der Ausführung mindestens Klasse 2, empfohlen Klasse 3. Wann Klasse 2 nicht mehr genügt, konkretisiert die DGUV Information 212-016 „Warnkleidung“ in Abschnitt 5. Die folgende Übersicht fasst die dort genannten Kriterien zusammen.

SituationErforderliche Klasse nach DIN EN ISO 20471
Ausreichende Sicht, weniger als 600 Kfz pro Stunde und Durchschnittsgeschwindigkeit unter 60 km/h (einfache Gefährdung)Klasse 2 zulässig
Schlechte SichtverhältnisseKlasse 3
Durchschnittsgeschwindigkeit über 60 km/hKlasse 3
Mehr als 600 Kfz pro StundeKlasse 3
Arbeiten in der DunkelheitKlasse 3
Warnkleidung wird häufig verdeckt, etwa durch Werkzeug oder HaltungKlasse 3
Arbeiten ohne BaustellensicherungKlasse 3

Für die Beurteilung folgt daraus eine einfache, aber oft fehlende Festlegung: Welche Einsatzarten Ihres Bauhofs fallen unter „einfache Gefährdung“ und welche nicht – und welche Klasse liegt daraufhin im Fahrzeug? Wer nur „Warnweste“ in die Maßnahmenspalte schreibt, hat die Frage nicht beantwortet. Wie die Absicherung im Einsatz unterwiesen wird, zeigt die Unterweisung Verkehrssicherung.

Motorsäge, Baumkontrolle und die Frage der Qualifikation

Motorsägenarbeit ist der Punkt, an dem im Bauhof am häufigsten aus Gewohnheit statt aus Qualifikation gearbeitet wird. Die Rechtsgrundlage steht in § 7 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“: Bei der Übertragung von Aufgaben hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeit zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, und er hat die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu beachten. Absatz 2 verbietet die Beschäftigung, wenn erkennbar ist, dass jemand für die Arbeit nicht geeignet ist.

Die Qualifizierungsanforderung selbst beschreibt die DGUV Information 214-059 „Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten“ in der Ausgabe November 2018. Sie ist inhaltlich mit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau abgestimmt und richtet sich ausdrücklich auch an Betriebe, in denen die Motorsägenarbeit nicht die Haupttätigkeit ist – also an den Bauhof. In der Beurteilung gehört damit je Person festgehalten, welches Modul absolviert wurde und welche Arbeiten daraufhin zulässig sind: Brennholz am Boden ist etwas anderes als Sturmschaden oder Arbeit im Kronenbereich.

Von der Motorsägenarbeit zu trennen ist die Baumkontrolle. Sie dient nicht dem Arbeitsschutz, sondern der Verkehrssicherungspflicht des Baumeigentümers gegenüber Dritten. Fachlicher Maßstab dafür sind die FLL-Baumkontrollrichtlinien, die „Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen“ der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau in der 3. Ausgabe von 2020. Für die Geräte- und Tätigkeitsseite der Grünpflege gilt die DGUV Regel 114-610 „Branche Grün- und Landschaftspflege“ aus dem Juni 2020; sie hat die zurückgezogene DGUV Regel 114-017 „Gärtnerische Arbeiten“ ersetzt. Wer überwiegend Grünflächen bewirtschaftet, findet die passenden Zeilen in der Gefährdungsbeurteilung GaLaBau.

Alleinarbeit und Arbeiten in Technikräumen

Hausmeister arbeiten häufig allein: früh morgens im Objekt, bei Kontrollgängen im Keller, auf dem Dach oder in abgelegenen Technikräumen. Alleinarbeit ist nicht grundsätzlich verboten – ob sie zulässig ist und welche Überwachungsmaßnahmen nötig sind, ergibt sich aus einer gesonderten Risikobeurteilung für den Einzelarbeitsplatz nach der DGUV Regel 112-139. Die Bewertungsformel, die Gefährdungsstufen und die Anforderungen an Personen-Notsignal-Anlagen haben wir auf der Seite zur Unterweisung Alleinarbeit im Detail erläutert; in der Hausmeister-GBU ist vor allem festzuhalten, welche Tätigkeiten allein ausgeführt werden dürfen und welche nicht.

Ein eigenes Pflichtenpaket bringt die Aufzugsanlage mit. Wer einen Personenaufzug betreibt, muss nach Anhang 1 Nummer 4.1 der Betriebssicherheitsverordnung dafür sorgen, dass im Fahrkorb ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Zusätzlich ist ein Notfallplan anzufertigen, der unter anderem die Personen benennt, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können, und Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung enthält; die Notbefreiungsanleitung ist in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen. Wird der Hausmeister im Notfallplan als Person für die Befreiung benannt, gehört diese Aufgabe mit der zugehörigen Einweisung ausdrücklich in seine Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung.

Die TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ konkretisiert die Betreiberpflichten: Der Betreiber muss eine anlagenbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellen, den sicheren Zugang für Prüf-, Instandhaltungs- und Befreiungspersonal jederzeit sicherstellen und die Anlage außer Betrieb nehmen, wenn Mängel Personen gefährden können. Geprüft wird die Anlage wiederkehrend durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS): Die Frist der Hauptprüfung darf nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 BetrSichV zwei Jahre nicht überschreiten, in der Mitte des Prüfzeitraums ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Der Hausmeister prüft nicht selbst, ist aber in der Praxis oft die Person, die Zugang, Schlüssel und Terminkoordination verantwortet – auch das sollte die GBU abbilden.

Wie aus den ermittelten Gefährdungen die konkreten Unterweisungen, die schriftliche Pflichtenübertragung und der Nachweis werden, zeigt die Seite zur Unterweisung Hausmeister.

Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung für Ihren Hausmeister- oder Hausbesorgungsdienst nicht bei null beginnen wollen: Mit dem GBU-Konfigurator stellen Sie die Beurteilung tätigkeitsbezogen zusammen, das Arbeitsschutz-Komplettpaket ergänzt Unterweisungen und Betriebsanweisungen. Für angrenzende Profile gibt es das Arbeitsschutz-Paket Bauhof und das Arbeitsschutz-Paket Gebäudereinigung.

Prüffristen für Fahrzeuge, Hebebühnen und Krane

Im Bauhof stehen mehr prüfpflichtige Arbeitsmittel als in fast jedem Handwerksbetrieb vergleichbarer Größe. Der staatliche Rahmen ist bewusst offen: § 3 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie die Fristen wiederkehrender Prüfungen selbst ermittelt und festlegt; § 14 verlangt die wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person, wenn das Arbeitsmittel schädigenden Einflüssen ausgesetzt ist. Feste Intervalle nennt die Verordnung nicht. Das Unfallversicherungsrecht wird dagegen an mehreren Stellen konkret.

ArbeitsmittelFristWer prüftFundstelle
FahrzeugeBei Bedarf, mindestens einmal jährlich; Ergebnis schriftlich niederlegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrenSachkundiger§ 57 DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“; für den kommunalen Bereich die inhaltsgleiche DGUV Vorschrift 71
Hebebühnen und HubarbeitsbühnenNach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem JahrSachkundigerDGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10; Prüfumfang in DGUV Grundsatz 308-002 (Juni 2022)
KraneNach Einsatzbedingungen und betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmalSachkundiger§ 26 DGUV Vorschrift 52 „Krane“; Prüfumfang in DGUV Grundsatz 309-001 (August 2023)
Sonstige Arbeitsmittel und AnbaugeräteFrist vom Arbeitgeber selbst zu ermitteln und festzulegenZur Prüfung befähigte Person§ 3 Absatz 6 und § 14 BetrSichV

Ein Hinweis zur Rechtsform der Unfallverhütungsvorschriften: Welche Fassung für Sie verbindlich ist, hängt davon ab, welche Vorschrift Ihr Unfallversicherungsträger erlassen hat. Bei den Fahrzeugen ist die Paarung eindeutig – die DGUV Vorschrift 71 ist die für den kommunalen und öffentlichen Bereich erlassene Entsprechung zur DGUV Vorschrift 70. Bei den Kranen fragen Sie die verbindliche Fassung bei Ihrer Unfallkasse ab, statt sich auf eine Nummer aus dem Netz zu verlassen. Die Prüfergebnisse selbst gehören in eine nachvollziehbare Ablage; wie ein Nachweis aufgebaut sein kann, zeigt das Prüfprotokoll.

Biostoffe im Grün-, Abfall- und Kanalbereich

Der Bauhof kommt an drei Stellen mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt, die in der Beurteilung regelmäßig fehlen. Für die Grünpflege gilt die TRBA 230 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten“, veröffentlicht im GMBl 2019 Nr. 64 vom 4. Dezember 2019 und im Juni 2020 erstmals geändert; ihr Anwendungsbereich nennt Waldarbeiten und Baumpflege sowie Grün- und Landschaftspflegearbeiten ausdrücklich.

Für Tätigkeiten an Abfällen gilt die TRBA 214 „Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen“ aus dem Juli 2018, veröffentlicht im GMBl Nr. 30 vom 3. Juli 2018 und zuletzt geändert im GMBl Nr. 41 vom 13. Juli 2021 auf Seite 907. Für Kanal- und Abwasserarbeiten gilt die TRBA 220 „Abwassertechnische Anlagen: Schutzmaßnahmen“ in der Fassung vom November 2024, veröffentlicht im GMBl Nr. 45 vom 19. November 2024 auf Seite 972. Für die Beurteilung heißt das konkret: Hygieneplan, Hautschutz, Trennung von Arbeits- und Straßenkleidung und die Frage der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind je Tätigkeitsfeld zu beantworten – nicht pauschal für „den Bauhof“.

Tätigkeitsfelder und typische Gefährdungen von Hausmeistern

TätigkeitsfeldTypische GefährdungenBeispielmaßnahmenFundstelle
Kleine Instandhaltung / ElektroStromschlag, Lichtbogen bei Arbeiten an der AnlageLaiengrenze beachten (max. AC 50 V / DC 120 V), Elektroarbeiten an Elektrofachkraft vergebenDGUV Vorschrift 3 § 3 mit Durchführungsanweisungen
ReinigungsarbeitenHautschädigung durch Feuchtarbeit, Verätzung durch KonzentrateSubstitution prüfen, Betriebsanweisung, Chemikalienschutzhandschuhe§ 6 und § 14 GefStoffV, DGUV Regel 101-605
Grünpflege (Freischneider, Heckenschere)Weggeschleuderte Fremdkörper, Schnittverletzungen, Lärm, VibrationGesichtsschutz plus Schutzbrille, Gehörschutz, kein Leitereinsatz mit Heckenschere, AlkylatbenzinDGUV Regel 114-610
WinterdienstAusrutschen auf Glätte, Kälte, Dunkelheit, VerkehrWarnkleidung, Nitril-/Butylhandschuhe bei Streusalz und Sole, PausenDGUV Regel 114-016
Alleinarbeit im ObjektVerzögerte Hilfeleistung im NotfallRisikobeurteilung Einzelarbeitsplatz, Meldesystem oder Personen-Notsignal-AnlageDGUV Regel 112-139
Technikräume / AufzugsanlageEinschluss von Personen, AnlagenmängelNotfallplan mit benannten Personen, Zweiwege-Kommunikation, ZÜS-Prüfung max. alle 2 JahreBetrSichV Anhang 1 Nr. 4.1 und Anhang 2 Abschnitt 2, TRBS 3121
Arbeiten im Straßenraum (Bauhof)Angefahrenwerden, Übersehenwerden, Lärm und AbgaseAbsicherung nach RSA 21 in der landesrechtlich eingeführten Fassung, Warnkleidung Klasse 2 oder 3 je nach GefährdungDGUV Regel 114-016, DGUV Information 212-016, ASR A5.2
Motorsägen- und BaumarbeitenSchnittverletzung, herabfallende Teile, RückschlagNur mit Ausbildung nach DGUV Information 214-059, Schnittschutz-PSA, Baumkontrolle nach FLL-RichtlinienDGUV Information 214-059, § 7 DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 114-610
Fahrzeuge und AnbaugeräteVersagen sicherheitsrelevanter Bauteile, Quetschen beim An- und AbbauJährliche Prüfung durch einen Sachkundigen, Ergebnis schriftlich, Anbaugeräte in die Prüfplanung aufnehmen§ 57 DGUV Vorschrift 70 bzw. 71, § 3 Abs. 6 BetrSichV
Tätigkeiten mit BiostoffenInfektion, sensibilisierende und toxische WirkungenHygieneplan, Hautschutz, Trennung von Arbeits- und Straßenkleidung, Vorsorge klärenTRBA 230, TRBA 214, TRBA 220

Häufige Fragen

Darf ein Hausmeister ohne Elektroausbildung Steckdosen oder Lichtschalter wechseln?

Nein. Nach § 3 Absatz 1 DGUV Vorschrift 3 dürfen elektrische Anlagen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht errichtet, geändert und instand gehalten werden – der Wechsel einer Steckdose ist eine solche Instandhaltung am 230-Volt-Netz. Ein Hausmeister ohne elektrotechnische Ausbildung gilt als elektrotechnischer Laie; für Laien sind Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nach den Durchführungsanweisungen nur bis 50 Volt Wechselspannung beziehungsweise 120 Volt Gleichspannung zulässig. Möglich sind das Bedienen von Geräten und Anlagen sowie Arbeiten unter Leitung und Aufsicht als elektrotechnisch unterwiesene Person. Wer regelmäßig definierte Elektroarbeiten übernehmen soll, braucht die Qualifikation als Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten – mit einer Ausbildung in Theorie und Praxis, die mehrere Monate dauern kann.

Welche Berufsgenossenschaft ist für Hausmeister zuständig?

Das hängt vom Arbeitgeber ab. Gewerbliche Hausmeister- und Hausbesorgungsdienste werden von der VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) betreut, die für diese Branche eigene Hilfen anbietet – etwa einen PRAXIS-CHECK zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Hausmeister an Schulen, in Verwaltungen und anderen Einrichtungen der öffentlichen Hand sind über die Unfallkassen versichert, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Ist der Hausmeister bei einem Unternehmen einer anderen Branche angestellt, gilt der Unfallversicherungsträger dieses Unternehmens. Für die Gefährdungsbeurteilung ändert die Zuständigkeit nichts an den Pflichten aus § 5 und § 6 Arbeitsschutzgesetz – sie entscheidet aber darüber, welche branchenspezifischen Handlungshilfen und Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

Was hat der Winterdienst mit der Gefährdungsbeurteilung zu tun – und was mit § 823 BGB?

Beim Winterdienst laufen zwei getrennte Rechtsebenen zusammen. Zivilrechtlich begründet § 823 Absatz 1 BGB die Haftung, wenn durch fahrlässig unterlassenes Räumen und Streuen Dritte – etwa Mieter oder Passanten – zu Schaden kommen; diese Verkehrssicherungspflicht wird häufig vertraglich auf den Hausmeisterdienst übertragen. Die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz betrifft dagegen die Sicherheit des Hausmeisters selbst: Glätte, Kälte, Dunkelheit und Verkehrsnähe sind zu beurteilen, Maßnahmen wie Warnkleidung mit reflektierenden Materialien und Schutzhandschuhe beim Umgang mit Streusalz oder Sole festzulegen; fachliche Grundlage ist die DGUV Regel 114-016. Ein Winterdienst- oder Streuplan gegenüber Dritten ersetzt die GBU also nicht – beide Dokumente haben unterschiedliche Schutzrichtungen und Adressaten.

Darf ein Hausmeister allein im Gebäude arbeiten?

Alleinarbeit ist nicht grundsätzlich verboten – auch nicht für Hausmeister, die früh morgens allein im Objekt unterwegs sind. Entscheidend ist, ob die konkrete Tätigkeit als gefährliche Arbeit einzustufen ist. Dafür verlangt die DGUV Regel 112-139 eine gesonderte Risikobeurteilung des Einzelarbeitsplatzes; je nach Ergebnis reichen organisatorische Maßnahmen wie zeitlich abgestimmte Kontrollanrufe, oder es sind Personen-Notsignal-Anlagen erforderlich, in bestimmten Konstellationen ist Alleinarbeit unzulässig. Die Bewertungssystematik samt Formel und die technischen Anforderungen an Personen-Notsignal-Anlagen erläutern wir auf der Seite zur Unterweisung Alleinarbeit. In der Gefährdungsbeurteilung des Hausmeisterdienstes sollte klar dokumentiert sein, welche Tätigkeiten allein zulässig sind und welche eine zweite Person oder technische Überwachung erfordern.

Darf der Hausmeister eingeschlossene Personen aus dem Aufzug befreien?

Nur, wenn er dafür vorgesehen und eingewiesen ist. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt in Anhang 1 Nummer 4.1 für Personenaufzüge ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem im Fahrkorb, über das ein Notdienst ständig erreichbar ist, sowie einen Notfallplan – dieser muss unter anderem die Personen benennen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können, und die Notbefreiungsanleitung enthalten, die in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen ist. Ist der Hausmeister im Notfallplan als solche Person benannt, gehören Einweisung, Schlüsselzugang und die Aufgabe selbst in seine Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung. Unabhängig davon bleibt die Anlage prüfpflichtig: Die Hauptprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle darf höchstens alle zwei Jahre erfolgen, dazwischen ist eine Zwischenprüfung vorgesehen.

Gilt die RSA 21 auch für kommunale Bauhöfe?

Nicht automatisch bundesweit. Die RSA 21, die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (FGSV Nr. 370, Ausgabe 2021), wurden mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 vom 8. November 2021 bekannt gegeben. Eingeführt werden sie aber landesrechtlich, und die Länder adressieren kommunale Straßenbaulastträger unterschiedlich: In Brandenburg hat ein Einführungserlass vom 2. Februar 2023 die Ausgabe 1995 außer Kraft gesetzt, in Bayern gelten sie für Bundes-, Staats- und Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung, während den Kommunen die Anwendung empfohlen wird. Maßgeblich ist deshalb der Einführungsstand Ihres Bundeslandes und die verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Vom Arbeitsschutz her gilt unabhängig davon die ASR A5.2, die auch Arbeitsstellen kürzerer Dauer und Verkehrssicherungsarbeiten erfasst.

Welche Warnkleidungsklasse brauchen Beschäftigte im Straßenraum?

Die DGUV Regel 114-016 verlangt Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471:2013+A1:2016 in der Ausführung mindestens Klasse 2, empfohlen Klasse 3. Abschnitt 5 der DGUV Information 212-016 „Warnkleidung“ grenzt ab: Klasse 2 genügt nur bei einfacher Gefährdung, also bei ausreichender Sicht, weniger als 600 Kfz pro Stunde und einer Durchschnittsgeschwindigkeit unter 60 km/h. Klasse 3 ist erforderlich bei schlechter Sicht, über 60 km/h, mehr als 600 Kfz pro Stunde, bei Arbeiten in der Dunkelheit, wenn die Warnkleidung häufig verdeckt wird und wenn ohne Baustellensicherung gearbeitet wird. Sinnvoll ist, die Zuordnung je Einsatzart in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, statt sie im Einzelfall zu entscheiden.

Wer darf im Bauhof mit der Motorsäge arbeiten?

Nur, wer dafür ausgebildet ist. Die Rechtsgrundlage steht in § 7 der DGUV Vorschrift 1: Der Unternehmer hat bei der Übertragung von Aufgaben zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, und die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu beachten; nach Absatz 2 darf er niemanden beschäftigen, bei dem erkennbar ist, dass er für die Arbeit nicht geeignet ist. Die Anforderung selbst beschreibt die DGUV Information 214-059 „Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten“ in der Ausgabe November 2018, abgestimmt mit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; sie richtet sich ausdrücklich auch an Betriebe, in denen Motorsägenarbeit nicht die Haupttätigkeit ist. In der Gefährdungsbeurteilung gehört je Person dokumentiert, welche Ausbildungsstufe vorliegt und welche Arbeiten damit zulässig sind.

Quellen

  • § 5 und § 6 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation
  • § 114 Absatz 1 und § 129 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII – Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
  • DGUV Regel 114-016 „Straßenbetrieb, Straßenunterhalt“, Ausgabe Oktober 2011, aktualisierte Fassung Oktober 2022: publikationen.dguv.de – 114-016
  • DGUV Information 212-016 „Warnkleidung“, Abschnitt 5: publikationen.dguv.de – 212-016
  • RSA 21 „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“, FGSV Nr. 370, Ausgabe 2021; Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 vom 8. November 2021
  • ASR A5.2 „Straßenbaustellen“, Ausgabe Dezember 2018, zuletzt geändert GMBl 2022 S. 252
  • DGUV Information 214-059 „Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten“, Ausgabe November 2018: publikationen.dguv.de – 214-059
  • DGUV Regel 114-610 „Branche Grün- und Landschaftspflege“, Ausgabe Juni 2020, ersetzt die zurückgezogene DGUV Regel 114-017: publikationen.dguv.de – 114-610
  • FLL-Baumkontrollrichtlinien, 3. Ausgabe 2020: fll.de
  • § 7 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ – Befähigung und Qualifizierungsanforderungen
  • § 3 Absatz 6 und § 14 BetrSichV; § 57 DGUV Vorschrift 70 bzw. 71 „Fahrzeuge“; DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10; § 26 DGUV Vorschrift 52 „Krane“; DGUV Grundsätze 308-002 und 309-001
  • TRBA 230 (GMBl 2019 Nr. 64 vom 04.12.2019), TRBA 214 (GMBl Nr. 30 vom 03.07.2018) und TRBA 220 (GMBl Nr. 45 vom 19.11.2024)

Redaktionsstand: August 2026

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