Unterweisung Alleinarbeit – Vorlage für gefährliche Arbeiten
Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt; so definiert es die DGUV Regel 100-001 in Abschnitt 2.7.2. Alleinarbeit ist nicht grundsätzlich verboten – entscheidend ist, ob die Arbeit als gefährliche Arbeit einzustufen ist. Die Unterweisung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen (§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1).
Das steckt im Download
Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-alleinarbeit.zip mit diesen Dateien:
- Wordunterweisung-alleinarbeit.docxUnterweisungsunterlage Alleinarbeit — bearbeitbar in Word(4 Seiten)
- PDFunterweisung-alleinarbeit.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(4 Seiten)
- WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen
Das ist enthalten
- Begriff der Alleinarbeit und der gefährlichen Arbeit sowie die Pflicht zu Personenschutzmaßnahmen nach § 8 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1
- Leitsatz der DGUV Regel 100-001: gefährliche Arbeiten grundsätzlich nicht in Alleinarbeit; Voraussetzungen für Ausnahmen
- Gefährdungsstufen gering, erhöht und kritisch nach DGUV Information 212-139 und die daraus abgeleiteten Maßnahmen
- Technische Überwachung mit Personen-Notsignal-Anlagen nach DGUV Regel 112-139 und deren Prüfung
- Organisatorische Überwachung: Kontrollgänge, zeitlich abgestimmte Telefon- und Funkmeldesysteme, Kameraüberwachung
- Meldepflichten der Beschäftigten nach § 15 und § 16 ArbSchG sowie betriebliche Meldewege und Rufnummern; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen
Word (DOCX) und PDF, 4 Seiten
Für wen
Für Bauhöfe, Hausmeisterdienste, Service- und Instandhaltungsbetriebe, deren Beschäftigte regelmäßig allein unterwegs sind.
Wann die Risikobeurteilung Alleinarbeit ausschließt
Die DGUV Regel 112-139 verlangt für Einzelarbeitsplätze eine gesonderte Risikobeurteilung. Sie verknüpft Gefährdungsziffer, Notfallwahrscheinlichkeit und die Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen nach der Formel R = (GZ + EV) × NW. Der Wertebereich reicht von 1 bis 120. Als akzeptabel gilt ein Wert von höchstens 30. Wird er überschritten, sind zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die Gefährdungsziffer oder Notfallwahrscheinlichkeit zuverlässig senken. Sind solche Maßnahmen nicht möglich und bleibt R über 30, ist Alleinarbeit nach Abschnitt 3.3.1.4 der Regel nicht zulässig.
Die Notfallwahrscheinlichkeit wird in drei Stufen bewertet: gering mit den Bewertungsziffern 1 bis 3, mäßig mit 4 bis 6 und hoch mit 7 bis 10. Maßgeblich ist die Erfahrung unter vergleichbaren Arbeitsbedingungen. Bei erhöhter Gefährdung genügen Kontrollgänge oder Kontrollanrufe nur, solange die Notfallwahrscheinlichkeit höchstens mäßig ist; wird sie als hoch eingestuft, ist eine ständige Überwachung erforderlich. Trifft eine kritische Gefährdung mit einer hohen Notfallwahrscheinlichkeit zusammen, ist Alleinarbeit nach derselben Regel ausdrücklich unzulässig.
Die Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen am Ort des Geschehens geht mit eigenen Bewertungsziffern ein: unter fünf Minuten mit 0, fünf bis zehn Minuten mit 1, zehn bis fünfzehn Minuten mit 2. Liegt sie über fünfzehn Minuten, ist die Effektivität der Rettungskette nach Abschnitt 3.3.1.3 nicht gewährleistet; Personen-Notsignal-Anlagen dürfen dann nicht eingesetzt werden. Abschnitt 3.2 stellt zusätzlich klar, dass ein bestehendes Verbot von Einzelarbeitsplätzen nicht durch den Einsatz solcher Anlagen umgangen werden darf.
Signalarten und Reaktionszeiten von Personen-Notsignal-Anlagen
Die DGUV Regel 112-139 unterscheidet in Abschnitt 2 zwei Auslösewege. Der willensabhängige Personen-Alarm entsteht durch gewollte Betätigung der Notsignaltaste. Der willensunabhängige Alarm wird vom Gerät selbsttätig ausgelöst und umfasst den Lagealarm nach Überschreiten eines Neigungswinkels, den Ruhealarm bei Bewegungslosigkeit, den Zeitalarm beim Ausbleiben einer angeforderten Quittierung, den Verlustalarm nach dem Ablegen des Geräts und den Fluchtalarm bei hektischen Bewegungen. Vor dem willensunabhängigen Alarm gibt das Gerät in der Regel einen Voralarm, den die tragende Person innerhalb von höchstens 15 Sekunden zurücksetzen kann.
Tabelle 6 der Regel legt die höchstzulässigen Reaktionszeiten bis zur Auslösung in der Empfangszentrale fest. Für den willensabhängigen Alarm gelten zwei Sekunden, bei Anlagen mit Sprachkommunikation im Sprechverkehr 30 Sekunden. Lage- und Ruhealarm müssen binnen 90 Sekunden anstehen, der Verlustalarm binnen 30 Sekunden, der Fluchtalarm binnen zehn Sekunden, der Zeitalarm binnen 15 Minuten und der Technische Alarm binnen zehn Minuten. Die Zeiten sind gefährdungsabhängig einzustellen; Änderungen an den Einstellungen darf nur autorisiertes Personal vornehmen.
Als geeignet nennt die Regel Anlagen, die der Vornorm DIN V VDE V 0825-1 entsprechen und eine Bauartprüfung durchlaufen haben. Anlagen über öffentliche Telekommunikationsnetze nach DIN V VDE V 0825-11 sind ebenfalls möglich, aber nur zulässig, wenn alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Vor dem Einsatz ist die Funkstrecke zur Empfangszentrale zu überprüfen, etwa durch Funkfeldmessungen; Funkschatten lassen sich über Relaisstationen überbrücken. Die Empfangszentrale benötigt eine netzunabhängige Notstromversorgung, die den Betrieb zwischen zehn und 30 Minuten sicherstellt.
Notfallorganisation, Nachweise und Sanktionen
§ 10 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, entsprechend Arbeitsstätte, Tätigkeiten und Beschäftigtenzahl die Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. Nach Absatz 2 sind die dafür zuständigen Beschäftigten zu benennen; Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Beschäftigtenzahl und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen, und der Betriebs- oder Personalrat ist vorher zu hören.
Für den Betrieb einer Personen-Notsignal-Anlage fordert Abschnitt 3.4 der DGUV Regel 112-139, dass die Empfangszentrale bei Personen-Alarm unverzüglich Hilfsmaßnahmen einleitet, entweder durch ständig anwesende Personen oder durch automatische Weiterleitung an eine handlungsfähige Stelle. Die Lokalisierung der allein arbeitenden Person muss jederzeit gewährleistet sein. Bei Ausfall der Anlage oder bei Technischem Alarm sind gefährliche Alleinarbeiten unverzüglich anderweitig zu überwachen oder einzustellen. In der Empfangszentrale dürfen nur unterwiesene Personen eingesetzt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Einen unmittelbaren Bußgeldtatbestand für Alleinarbeit gibt es nicht: § 32 DGUV Vorschrift 1 zählt die bußgeldbewehrten Bestimmungen einzeln auf und nennt § 8 dort nicht. Durchgesetzt wird die Pflicht über Anordnungen. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 3 ArbSchG zuwiderhandelt, kann nach § 25 Absatz 2 ArbSchG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro belegt werden, Beschäftigte mit bis zu 5.000 Euro. Beharrliche Wiederholung oder eine vorsätzliche Gefährdung ist nach § 26 ArbSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht; Anordnungen des Unfallversicherungsträgers sind nach § 209 SGB VII mit bis zu 10.000 Euro bewehrt.
| Tätigkeit | Vorgabe zur Alleinarbeit | Zusatzbedingung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen | Mindestens ein Sicherungsposten mit ständiger Verbindung | Eine Personen-Notsignal-Anlage darf den Sicherungsposten nicht ersetzen | DGUV Regel 113-004, Abschnitt 4.2.5 |
| Arbeiten mit der Motorsäge | Ohne ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung nicht zulässig | Gilt als gefährliche Arbeit | DGUV Regel 114-610, Abschnitt 3 |
| Arbeiten mit Buschholzhackern | Nicht in Alleinarbeit auszuführen | Bedienperson muss mindestens 18 Jahre alt sein | DGUV Regel 114-610, Abschnitt 3 |
| Arbeiten mit PSA gegen Absturz außerhalb von Ruf- und Sichtweite | Nicht in Alleinarbeit auszuführen | Kontrollgänge, Kontrollanrufe und Notsignalanlagen lösen das Rettungsproblem hier nicht | DGUV Regel 114-610, Abschnitt 3 |
| Arbeiten an Gewässern | Alleinarbeit nicht zulässig | Ersatzmaßnahmen aus anderen Bereichen greifen hier nicht | DGUV Regel 114-610, Abschnitt 3 |
| Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen | Zweite Person auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen | Sie muss in Erster Hilfe ausgebildet und mindestens elektrotechnisch unterwiesen sein | DGUV Regel 103-011, Abschnitt 3.1.2 |
Häufige Fragen
- Ist Alleinarbeit erlaubt?
- Alleinarbeit ist nicht grundsätzlich verboten. Entscheidend ist, ob die Arbeit als gefährliche Arbeit einzustufen ist – also ob eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist. Der Leitsatz der DGUV Regel 100-001 lautet: Grundsätzlich sollte eine gefährliche Arbeit nicht in Alleinarbeit ausgeführt werden. Ist es aus betrieblichen Gegebenheiten ausnahmsweise notwendig, sind geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu treffen.
- Was schreibt § 8 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 vor?
- Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.
- Wie werden die Gefährdungsstufen eingeteilt?
- Die DGUV Information 212-139 unterscheidet drei Stufen: gering – geringe Verletzungen, die Person bleibt handlungsfähig; erhöht – erhebliche Verletzungen möglich, im Notfall nur noch eingeschränkt handlungsfähig; kritisch – besonders schwere Verletzungen möglich, im Notfall nicht mehr handlungsfähig. Ausschlaggebend ist nicht nur die Verletzungsschwere, sondern die Frage, ob die Person nach einem Ereignis noch selbst Hilfe holen kann. Die Zuordnung dient der Groborientierung; maßgeblich ist die betriebliche Gefährdungsbeurteilung.
- Welche Überwachungsmaßnahmen kommen in Betracht?
- Die DGUV Regel 100-001 Abschnitt 2.7.2 nennt technisch geeignete Personen-Notsignal-Anlagen, konkretisiert in der DGUV Regel 112-139, sowie organisatorisch Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon- oder Funkmeldesysteme und ständige Kameraüberwachung. Meldeeinrichtungen und Personen-Notsignal-Anlagen sind zu prüfen; Umfang und Häufigkeit richten sich nach DGUV Information 212-139 Abschnitt 6 und DGUV Regel 112-139.
- Unser Einsatzort liegt so abgelegen, dass Hilfe erst nach rund 20 Minuten eintrifft. Reicht dort eine Personen-Notsignal-Anlage?
- Nein. Abschnitt 3.3.1.3 der DGUV Regel 112-139 bewertet ausdrücklich die Zeit zwischen dem Auslösen des Personen-Alarms und dem Beginn von Hilfsmaßnahmen am Ort des Geschehens, nicht die Zeit bis zum Eingang des Alarms in der Empfangszentrale. Beträgt diese Zeit mehr als 15 Minuten, ist die Effektivität der Rettungskette nicht gewährleistet; Personen-Notsignal-Anlagen dürfen dann nicht eingesetzt werden. Betriebliche organisatorische Maßnahmen können die Spanne verkürzen, etwa eigene Ersthelfer in erreichbarer Nähe oder eine geänderte Einsatzplanung; Anhang 2 der Regel beschreibt dazu ein Ablaufschema. Lässt sich die Zeit nicht unter 15 Minuten drücken, muss die Arbeit anders organisiert werden, beispielsweise durch eine zweite Person vor Ort.
- Welche Nachweise müssen wir führen, wenn wir eine Personen-Notsignal-Anlage einsetzen?
- Die DGUV Regel 112-139 nennt mehrere Nachweise. Jeder Personen-Alarm und jeder Technische Alarm muss dokumentiert werden; die Empfangszentralen verfügen dafür über eine Schnittstelle für Protokolldrucker oder andere Aufzeichnungseinrichtungen (Abschnitt 3.4.4). Bei Ausgabe und Rückgabe der Geräte sind Zeitpunkt und gegebenenfalls die Einsatzbereiche festzuhalten (Abschnitt 3.4.11). Vor Arbeitsaufnahme ist ein Funktionstest mit Inaugenscheinnahme durchzuführen (Abschnitt 3.4.10). Die Anlage ist vor der ersten Inbetriebnahme, nach Instandsetzungen und danach nach Bedarf, mindestens jährlich, durch eine befähigte Person zu prüfen; die Ergebnisse gehören in einen Prüfbericht, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist (Abschnitt 3.4.13). Hinzu kommen eine Betriebsanweisung und eine Alarmübung vor der ersten Inbetriebnahme sowie mindestens einmal jährlich.