Unterweisung Erste Hilfe – Vorlage für den Betrieb

Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am

Die Unterweisung Erste Hilfe vermittelt, wie im Notfall gemeldet, geholfen und dokumentiert wird. Grundlage sind § 10 ArbSchG zu Erster Hilfe und sonstigen Notfallmaßnahmen sowie § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 für die jährliche, dokumentierte Unterweisung. Die Vorlage enthält Rettungskette, Notrufschema und die betrieblichen Vorgaben zu Personal, Material und Meldung.

Das steckt im Download

Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-erste-hilfe.zip mit diesen Dateien:

  • Wordunterweisung-erste-hilfe-vorlage.docxUnterweisungsunterlage Erste Hilfe — bearbeitbar in Word(5 Seiten, ca. 1959 Wörter)
  • PDFunterweisung-erste-hilfe-vorlage.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(5 Seiten)
  • WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen

Das ist enthalten

  • Rettungskette und Notrufschema 112 mit den Meldeangaben und dem Einweisen der Rettungskräfte
  • Zahl der Ersthelfer nach § 26 DGUV Vorschrift 1, Ausbildung und Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre
  • Verbandkästen nach ASR A4.3 mit eigener Tabelle für Baustellen und den zugehörigen DIN-Nummern
  • Sofortmaßnahmen bei typischen Ereignissen, vom Stromunfall über den Absturz bis zur Augenverletzung
  • Dokumentation im Verbandbuch, Unfallanzeige nach § 193 SGB VII und Durchgangsarztverfahren
  • Unterweisungsnachweis mit Themenübersicht und Raum für die betrieblichen Notfallangaben

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1959 Wörter

Für wen

Für Betriebe mit wechselnden Baustellen, die Ersthelfer benennen, Erste-Hilfe-Material vorhalten und die jährliche Unterweisung nachweisen müssen.

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Neu

Neu: Online-Unterweisung inklusive

Ihre Mitarbeiter absolvieren die Unterweisung zu diesem Thema online: 6 Lernabschnitte, anschließend ein Verständnistest mit 8 Fragen. Nach bestandenem Test erhält jeder Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung als PDF mit Verifikationsnummer. Der Online-Kurs ist im Kaufpreis dieser Vorlage enthalten — ohne Abo und ohne Kosten pro Teilnehmer.

Erste-Hilfe-Material: DIN 13157, DIN 13169 und die Novellierung 2021

Welches Material bereitzuhalten ist, konkretisiert die Arbeitsstättenregel ASR A4.3. Nach Punkt 4 wird Erste-Hilfe-Material in Verbandkästen oder anderen geeigneten Behältnissen wie Rucksäcken, Taschen oder Schränken vorgehalten. Die DGUV Regel 100-001 nennt dafür den kleinen Verbandkasten nach DIN 13157 und den großen nach DIN 13169. Beide unterscheiden sich nicht in der Art des Materials, sondern nur in der Menge; zwei kleine Kästen ersetzen einen großen. Für Tätigkeiten im Außendienst, etwa in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, darf auch der Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13164 als kleiner Verbandkasten verwendet werden.

Beide Normen wurden im November 2021 aktualisiert. Neu aufgenommen wurden Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut sowie Gesichtsmasken mindestens vom Typ I nach DIN EN 14683, im kleinen Kasten zwei, im großen vier Stück. Zusätzlich wurde die Stückzahl mehrerer Pflasterpositionen erhöht. Erste-Hilfe-Material wurde nicht gestrichen. Der Fachbereich Erste Hilfe der DGUV weist darauf hin, dass sich gegenüber den Fassungen von 2009 insgesamt wenig geändert hat, und empfiehlt, die neuen Materialien bei der nächsten Überprüfung der Kästen aufzunehmen. Ein vollständiger Neukauf ist dafür nicht erforderlich.

Für die Kontrolle gibt weder die Arbeitsstättenverordnung noch die ASR A4.3 ein starres Intervall vor. Punkt 4 Absatz 4 verlangt, das Material nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfalldatums zu ergänzen beziehungsweise zu ersetzen und es geschützt vor Verunreinigungen, Nässe und hohen Temperaturen, aber jederzeit leicht zugänglich aufzubewahren. Verfallsdaten betreffen vor allem steriles Verbandmaterial und Augenspülflüssigkeit; bei handelsüblichen Verbandmaterialien reichen sie laut DGUV Information 204-022 bis zu 20 Jahre. Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber, der die Aufgabe nach § 13 Absatz 2 ArbSchG schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen kann.

Erste-Hilfe-Räume nach ASR A4.3 und Kennzeichnung nach ASR A1.3

Ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung ist nach Punkt 6 der ASR A4.3 in Betrieben mit mehr als 1.000 Beschäftigten erforderlich sowie in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, wenn besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen. Für Baustellen gilt abweichend Punkt 8: Dort ist die Einrichtung bereits ab mehr als 50 Beschäftigten vorzuhalten. Als vergleichbare Einrichtungen gelten unter anderem Erste-Hilfe-Container, Rettungsfahrzeuge, Arztpraxisräume sowie besonders eingerichtete, vom übrigen Raum abgetrennte Erste-Hilfe-Bereiche. Für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten sieht die Regel ausdrücklich Container vor.

Die baulichen Anforderungen sind in Punkt 6.1 beschrieben. Erste-Hilfe-Räume sollen im Erdgeschoss liegen und müssen mit einer Krankentrage leicht erreichbar sein; in unmittelbarer Nähe muss sich eine Toilette befinden. Als Grundfläche sind mindestens 20 Quadratmeter vorgesehen, bei Erste-Hilfe-Containern mindestens 12,5 Quadratmeter. Container sind ebenerdig aufzustellen, ausreichend zu isolieren und mit einem Vorraum, mindestens aber einem Windfang, auszustatten. Vorgeschrieben sind ferner ein Waschbecken mit fließend kaltem und warmem Wasser, ein Telefon oder vergleichbares Kommunikationsmittel sowie ein Sichtschutz gegen Einblick von außen.

Die Kennzeichnung richtet sich nach Punkt 7 der ASR A4.3 in Verbindung mit der ASR A1.3 zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. Erste-Hilfe-Räume sind mit dem Rettungszeichen E003 „Erste Hilfe“ zu kennzeichnen, ebenso die Aufbewahrungsorte der Mittel zur Ersten Hilfe. Rettungszeichen zeigen europaweit ein weißes Symbol auf grünem Grund. Weitere einschlägige Zeichen der ASR A1.3 sind E004 „Notruftelefon“, E009 „Arzt“, E011 „Augenspüleinrichtung“, E012 „Notdusche“ und E013 „Krankentrage“; Richtungspfeile sind als Zusatzzeichen zulässig. Die Lage der Räume ist zudem dem Flucht- und Rettungsplan zu entnehmen.

Defibrillatoren, Bau- und Montagestellen und der Bußgeldrahmen

Eine allgemeine Pflicht zur Anschaffung eines Automatisierten Externen Defibrillators besteht nicht. Die DGUV Information 204-010 empfiehlt, die Entscheidung auf die Gefährdungsbeurteilung zu stützen und dabei Betriebsgröße, Zahl und Altersstruktur der Beschäftigten, den Umfang des Kunden- oder Publikumsverkehrs, betriebsspezifische Gefahren wie elektrischen Strom sowie die voraussichtliche Eintreffzeit des Rettungsdienstes zu berücksichtigen. Wird ein Gerät beschafft, gelten die Pflichten der Medizinprodukte-Betreiberverordnung: Eine geeignete Person ist mit Wartung und Pflege zu beauftragen und führt das Medizinproduktebuch. Klebeelektroden tragen ein Haltbarkeitsdatum und dürfen danach nicht mehr verwendet werden. Das Gerät ist mit dem Rettungszeichen E010 zu kennzeichnen und an zentralen Standorten oder Stellen mit hohem Personenverkehr aufzubewahren.

Auf Bau- und Montagestellen kommen eigene Anforderungen hinzu. Nach § 27 DGUV Vorschrift 1 muss mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung stehen, wenn auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind; das gilt auch, wenn ein Unternehmen Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig tätig werden. Im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger kann davon abgewichen werden, wobei die Erreichbarkeit des Unfallortes und die Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst zu berücksichtigen sind. Erste-Hilfe-Container sind so aufzustellen, dass Erstversorgung und Weitertransport durch geeignete Rettungstransportmittel jederzeit möglich bleiben. Nach Punkt 8 der ASR A4.3 ist zudem zu ermitteln, ob einzelne Arbeitsplätze, etwa auf Linienbaustellen, zusätzliche Verbandkästen erfordern.

Verstöße sind bußgeldbewehrt. Wer entgegen § 4 Absatz 5 ArbStättV ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt, handelt nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 ArbStättV ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG; der Rahmen beträgt bis zu 5.000 Euro. Gefährdet jemand durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit von Beschäftigten, greift die Strafvorschrift des § 26 Nummer 2 ArbSchG. Für die autonomen Vorschriften zählt § 32 DGUV Vorschrift 1 die bußgeldbewehrten Pflichten auf; § 209 Absatz 3 SGB VII sieht dafür bis zu 10.000 Euro vor.

Mindestanzahl der Verbandkästen nach Tabelle 1 der ASR A4.3 (ohne Baustellen). Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen. Für je 300 weitere Beschäftigte in Verwaltungs- und Handelsbetrieben beziehungsweise je 100 weitere Beschäftigte in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben kommt ein großer Verbandkasten hinzu.
BetriebsartZahl der BeschäftigtenKleiner Verbandkasten (DIN 13157)Großer Verbandkasten (DIN 13169)
Verwaltungs- und Handelsbetriebe1–501
Verwaltungs- und Handelsbetriebe51–3001
Verwaltungs- und Handelsbetriebe301–6002
Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe und vergleichbare Betriebe1–201
Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe und vergleichbare Betriebe21–1001
Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe und vergleichbare Betriebe101–2002

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.

RegelungWas sie verlangtFundstelle
§ 12 ArbSchGUnterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html
§ 4 DGUV Vorschrift 1Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung.publikationen.dguv.de
§ 29 JArbSchGUnterweisung Jugendlicher halbjährlich.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html
§ 12 BetrSichVUnterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html
§ 14 GefStoffVZusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html
ASR A4.3Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.Technische Regeln für Arbeitsstätten (BAuA)
ASR A4.3.Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.Technische Regeln für Arbeitsstätten (BAuA)
ASR A1.3Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.Technische Regeln für Arbeitsstätten (BAuA)
DGUV Information 204-021Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de
DGUV Regel 100-001Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de
DGUV Information 204-022Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de
DGUV Information 204-010Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de

Häufige Fragen

Wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb?
Maßgeblich ist die Zahl der anwesenden Versicherten, nicht die Zahl aller Beschäftigten (§ 26 DGUV Vorschrift 1). Bei 2 bis 20 Anwesenden genügt ein Ersthelfer. Bei mehr als 20 Anwesenden sind es 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 Prozent in sonstigen Betrieben, also auch in Handwerk und Bau.
Wie oft müssen Ersthelfer fortgebildet werden?
In der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren. Die Ausbildung erfolgt im Lehrgang „Ausbildung in Erster Hilfe“ mit 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten; das Erste-Hilfe-Training umfasst ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten. Der Betrieb lässt sich die Nachweise über die Fortbildung vorlegen.
Wie lange ist eine Erste-Hilfe-Leistung aufzubewahren?
Jede Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren; die Dokumentation ist fünf Jahre lang verfügbar zu halten und vertraulich zu behandeln (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1). Geeignet sind das Verbandbuch oder der Meldeblock nach DGUV Information 204-021. Ausgefüllte Formulare sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugriff haben.
Wie viele Verbandkästen sind auf einer Baustelle nötig?
Nach ASR A4.3 genügt bei 1 bis 10 Beschäftigten ein kleiner Verbandkasten; bei 11 bis 50 ist ein großer erforderlich, bei 51 bis 100 zwei große und je weitere 50 Beschäftigte einer mehr. Verbandkästen sind so zu verteilen, dass sie höchstens in 100 m Wegstrecke oder einer Geschosshöhe erreichbar sind.
Welche Leistungen der Erste-Hilfe-Ausbildung rechnet der Unfallversicherungsträger direkt mit der Schulungsstelle ab?
Ausbilden dürfen nur Stellen, die eine schriftliche Ermächtigung besitzen. Diese erteilt die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH), die von der VBG als zentrale Stelle geführt wird; eine Weitergabe als Lizenz an Partner ist nicht zulässig, jede Stelle benötigt eine eigene Ermächtigung. Die Unfallversicherungsträger übernehmen die Lehrgangsgebühren pauschal für den sogenannten Standard-Lehrgang. Abgegolten sind damit unter anderem die ärztliche Fachaufsicht, qualifizierte Lehrkräfte, Versicherungsschutz, Unterrichtsräume, Demonstrations- und Übungsmaterial, Medien, Teilnehmerunterlagen und die Dokumentation sowie die Schulung von bis zu 20 Personen. Zusätzliche Gebühren dürfen nur erhoben werden, wenn das Unternehmen dies ausdrücklich wünscht, etwa bei Inhouse-Kursen, bei sehr kleinen Gruppen, bei fremdsprachigen Kursen oder bei einer Aufteilung auf mehrere Tage.
Welche Angaben muss der Erste-Hilfe-Aushang im Betrieb enthalten?
Nach § 24 Absatz 5 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch Aushänge des Unfallversicherungsträgers oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe gegeben werden. Dazu gehören Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungseinrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser. Die Hinweise sind aktuell zu halten. Der letzte Punkt wird häufig übersehen: Nach § 24 Absatz 4 sind Verletzte einem Durchgangsarzt vorzustellen, sofern der erstbehandelnde Arzt nicht festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlung voraussichtlich nicht länger als eine Woche dauert. Bei Augen- sowie Hals-, Nasen- und Ohrenverletzungen ist der nächst erreichbare Facharzt des entsprechenden Fachgebiets aufzusuchen.