Unterweisung Heben und Tragen – Vorlage nach LasthandhabV
Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am
Die Unterweisung Heben und Tragen betrifft jede manuelle Handhabung von Lasten — Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen durch menschliche Kraft (§ 1 LasthandhabV). Nach § 4 LasthandhabV sind dabei der Anhang der Verordnung und die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen; unterwiesen wird vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich. Die Vorlage übersetzt diese Vorgaben in eine Unterweisungsunterlage für Bau und Handwerk.
Das steckt im Download
Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-heben-tragen.zip mit diesen Dateien:
- Wordunterweisung-heben-tragen.docxUnterweisungsunterlage Heben und Tragen — bearbeitbar in Word(6 Seiten, ca. 2062 Wörter)
- PDFunterweisung-heben-tragen.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(6 Seiten)
Das ist enthalten
- Merkmale der Gefährdung nach dem Anhang der LasthandhabV, gegliedert nach Last, Arbeitsaufgabe und Umgebung
- Typische Situationen im Betrieb, von der Sackware im engen Rohbau bis zum Rollcontainer auf der Baustelle
- Rangfolge nach § 2 LasthandhabV mit technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen
- Dreistufige Beurteilung nach DGUV Information 208-033 mit Orientierungswerten und Leitmerkmalmethoden
- Schritt-für-Schritt-Regeln zum Heben, Absetzen und Tragen nach der Muster-Betriebsanweisung
- Vorgaben für Schwangere und Jugendliche sowie Anlässe der arbeitsmedizinischen Angebotsvorsorge
Word (DOCX) und PDF, 6 Seiten, ca. 2062 Wörter
Für wen
Für Betriebe, in denen Beschäftigte Säcke, Platten, Elemente oder Werkzeugkoffer über die Schicht hinweg von Hand bewegen.
Neu: Online-Unterweisung inklusive
Ihre Mitarbeiter absolvieren die Unterweisung zu diesem Thema online: 6 Lernabschnitte, anschließend ein Verständnistest mit 8 Fragen. Nach bestandenem Test erhält jeder Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung als PDF mit Verifikationsnummer. Der Online-Kurs ist im Kaufpreis dieser Vorlage enthalten — ohne Abo und ohne Kosten pro Teilnehmer.
Was die Lastenhandhabungsverordnung im Wortlaut verlangt
Die Lastenhandhabungsverordnung besteht aus nur vier Paragrafen und einem Anhang. An den Anfang stellt sie kein Grenzgewicht, sondern ein Vermeidungsgebot: Nach § 2 Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Zugrundelegung des Anhangs geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einzusetzen, um gefährdende manuelle Handhabungen zu vermeiden. Erst wenn sich diese nicht vermeiden lassen, greift § 2 Absatz 2: Dann sind die Arbeitsbedingungen im Rahmen der Beurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz insbesondere anhand des Anhangs zu beurteilen und die Gefährdung durch geeignete Maßnahmen möglichst gering zu halten. Für Verkaufsräume mit häufigem Warenhandling ordnet die Gefährdungsbeurteilung Einzelhandel diese Pflichten in den Betriebsalltag ein.
§ 1 Absatz 1 begrenzt den Anwendungsbereich auf Handhabungen, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen eine Gefährdung insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringen. Dieses Schutzgut zieht sich durch die gesamte Verordnung. Absatz 2 definiert die manuelle Handhabung als jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft; auch das reine Abstützen und Halten ohne Ortsveränderung ist damit erfasst. Absatz 3 erlaubt einzelnen Bundesressorts, für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes Ausnahmen zu bestimmen, wenn zugleich festgelegt wird, wie der Schutz auf andere Weise gewährleistet wird.
§ 3 verlangt, bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Lastenhandhabung die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen. Die Verordnung knüpft damit an die konkrete Person und die konkrete Aufgabe an, nicht an eine allgemeine Gewichtstabelle. § 4 ergänzt die Unterweisungspflicht aus § 12 Arbeitsschutzgesetz: Neben dem Anhang ist ausdrücklich die körperliche Eignung zu berücksichtigen, und der Arbeitgeber hat, soweit möglich, genaue Angaben über die sachgemäße manuelle Handhabung von Lasten sowie über die Gefahren bei unsachgemäßer Ausführung der Tätigkeit zu machen.
Leitmerkmalmethoden 2019: Anwendungsbereich, Rechenweg und Punktgrenzen
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlichte im Oktober 2019 sechs neu- und weiterentwickelte Leitmerkmalmethoden aus dem Gemeinschaftsprojekt MEGAPHYS. Für die Lastenhandhabung sind zwei einschlägig. Die LMM-HHT erfasst manuelles Heben, Halten und Tragen von Lasten ab 3 Kilogramm einschließlich Umsetzen, Halten und Transport über kurze Strecken; Lasten können dabei Gegenstände, Personen oder Tiere sein. Die LMM-ZS erfasst das Fortbewegen von Flurförderzeugen, Hängebahnen oder Hängekranen mit Muskelkraft. Wird eine Last über mehr als zehn Meter getragen, ist ergänzend die Leitmerkmalmethode zur Körperfortbewegung heranzuziehen.
Beide Methoden rechnen nach demselben Muster. Zuerst wird eine Zeitwichtung bestimmt: bei der LMM-HHT über die Zahl der Vorgänge je Teil-Tätigkeit und Arbeitstag, von Faktor 1 bei bis zu fünf Vorgängen bis Faktor 10 bei bis zu 2.500 Vorgängen, bei der LMM-ZS über Weglänge oder Dauer. Anschließend werden die Wichtungen der übrigen Leitmerkmale addiert, bei der LMM-HHT wirksames Lastgewicht, Lastaufnahmebedingungen, Körperhaltung, ungünstige Ausführungsbedingungen und Arbeitsorganisation. Der Punktwert ist das Produkt aus dieser Summe und der Zeitwichtung; bei der LMM-ZS wird das Ergebnis für Frauen zusätzlich mit 1,3 multipliziert.
Der Punktwert wird vier Risikobereichen zugeordnet, die den Risikobereichen der Arbeitsmedizinischen Regel 13.2 entsprechen. Ab Risikobereich 3 sind nach den Formblättern in der Regel Gestaltungsmaßnahmen sowie weitere kollektive und individuelle Präventionsmaßnahmen notwendig. Die DGUV weist darauf hin, dass die den Risikobereichen zugeordneten Punktsummen gegenüber den alten Methodenversionen verdoppelt wurden; ältere Ergebnisse sind daher nicht unmittelbar vergleichbar. Die Formblätter halten außerdem fest, dass die Grenzen zwischen den Bereichen fließend sind und ohne gute Kenntnis der beurteilten Teil-Tätigkeit keine Beurteilung vorgenommen werden darf.
Berufskrankheiten und besonders geschützte Personengruppen
Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung führt drei Nummern, die unmittelbar an Lastenhandhabung und Wirbelsäule anknüpfen. Die BK 2108 erfasst bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung. Die BK 2109 betrifft die Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die BK 2110 die Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Ganzkörperschwingungen im Sitzen. Alle drei setzen chronische oder chronisch-rezidivierende Beschwerden und Funktionseinschränkungen voraus.
Nach der DGUV-Statistik gingen 2023 allein zur BK 2108 7.844 Verdachtsanzeigen ein; 588 Fälle wurden erstmals anerkannt und 338 neue Berufskrankheitenrenten festgesetzt. Bei der BK 2109 wurden fünf, bei der BK 2110 sieben Fälle anerkannt. 2020 waren es bei der BK 2108 noch 337 Anerkennungen. Zum 1. Januar 2021 entfiel durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Juni 2020 der sogenannte Unterlassungszwang. Stattdessen verpflichtet § 9 Absatz 4 SGB VII Versicherte, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen.
Für schwangere Frauen ordnet § 13 MuSchG eine feste Rangfolge an: zuerst Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, dann Arbeitsplatzwechsel, erst zuletzt das betriebliche Beschäftigungsverbot. Neben der bekannten Gewichtsgrenze erfasst § 11 Absatz 5 Nummer 2 MuSchG auch den Fall, dass Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln bewegt werden, die körperliche Beanspruchung aber jener ohne Hilfsmittel entspricht. Jugendliche dürfen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 JArbSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen; die Ausnahme zu Ausbildungszwecken in § 22 Absatz 2 gilt ausdrücklich nur für die Nummern 3 bis 7. Für Verkaufsräume, Lager und Anlieferung im Handel liegen die passenden Vorlagen im Paket Arbeitsschutz Einzelhandel.
| Risikobereich | Punktwert | Belastungshöhe | Wahrscheinlichkeit körperlicher Überbeanspruchung | Maßnahmen nach Formblatt |
|---|---|---|---|---|
| 1 | unter 20 Punkte | gering | Überbeanspruchung ist unwahrscheinlich, Gesundheitsgefährdung nicht zu erwarten | Keine |
| 2 | 20 bis unter 50 Punkte | mäßig erhöht | möglich bei vermindert belastbaren Personen; Ermüdung und geringgradige Anpassungsbeschwerden | Für vermindert belastbare Personen sind Gestaltungs- und sonstige Präventionsmaßnahmen sinnvoll |
| 3 | 50 bis unter 100 Punkte | wesentlich erhöht | auch für normal belastbare Personen möglich; Beschwerden ggf. mit Funktionsstörungen, meist reversibel | Gestaltungs- und sonstige Präventionsmaßnahmen sind zu prüfen; arbeitsmedizinische Vorsorge ist anzubieten |
| 4 | ab 100 Punkten | hoch | Überbeanspruchung ist wahrscheinlich; stärker ausgeprägte Beschwerden, Strukturschäden mit Krankheitswert | Gestaltungsmaßnahmen sind erforderlich; sonstige Präventionsmaßnahmen sind zu prüfen |
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.
| Regelung | Was sie verlangt | Fundstelle |
|---|---|---|
| § 12 ArbSchG | Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen. | gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html |
| § 4 DGUV Vorschrift 1 | Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung. | publikationen.dguv.de |
| § 29 JArbSchG | Unterweisung Jugendlicher halbjährlich. | gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html |
| § 12 BetrSichV | Unterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung. | gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html |
| § 14 GefStoffV | Zusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. | gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html |
| DGUV Information 208-033 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
Häufige Fragen
- Gibt es ein gesetzliches Höchstgewicht beim Heben?
- Nein. Die LasthandhabV nennt kein allgemeines Höchstgewicht. Maßgeblich ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen unter Zugrundelegung des Anhangs der Verordnung. Für die praktische Durchführung empfiehlt die DGUV Information 208-033 ein dreistufiges Vorgehen von der orientierenden Checkliste über die Leitmerkmalmethoden bis zu Spezialverfahren.
- Was besagen die Orientierungswerte der Checkliste?
- Sie beziehen sich auf eine typische Arbeitsschicht: bei 5 bis 10 kg auf 100-mal je Arbeitstag bei Frauen und 150-mal bei Männern, bei über 10 bis 15 kg auf 50- beziehungsweise 100-mal, bei über 15 bis 20 kg bei Männern auf 50-mal. Wird ein Punkt mit Ja beantwortet, ist eine wesentlich erhöhte Belastung möglich und es sind Maßnahmen zu prüfen.
- Was gilt für schwangere Beschäftigte?
- Nach § 11 Abs. 5 Nr. 1 MuSchG darf ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig nicht mehr als 5 kg und gelegentlich nicht mehr als 10 kg gehoben werden. Unzulässig sind außerdem häufiges erhebliches Strecken oder Beugen, dauerndes Hocken und Tätigkeiten, bei denen eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist.
- Wann ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten?
- Nach Anhang Teil 3 Abs. 2 Nr. 4 ArbMedVV ist Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen anzubieten, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind. Wann eine solche Belastung anzunehmen ist, beschreibt die AMR 13.2. Die Teilnahme ist freiwillig, die Ergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
- Was folgt konkret aus einem Ergebnis im Risikobereich 3?
- Risikobereich 3 beginnt bei 50 Punkten und wird in den Formblättern als wesentlich erhöht bezeichnet: Eine körperliche Überbeanspruchung ist dann auch für normal belastbare Beschäftigte möglich. Die Arbeitsmedizinische Regel 13.2 knüpft daran an und wertet Ergebnisse im Risikobereich 3 oder 4 als wesentlich erhöhte körperliche Belastungen. Damit ist der Anlass des Anhangs Teil 3 Absatz 2 Nummer 4 ArbMedVV erfüllt, der die Angebotsvorsorge für Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben, für repetitive manuelle Tätigkeiten und für Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen vorsieht. Das Formblatt der LMM-HHT nennt ab Risikobereich 3 zusätzlich Gestaltungsmaßnahmen sowie weitere kollektive und individuelle Präventionsmaßnahmen als in der Regel notwendig. Im Risikobereich 4 sind Gestaltungsmaßnahmen nicht mehr nur zu prüfen, sondern erforderlich.
- Welche Bußgeldtatbestände greifen beim Heben und Tragen von Lasten?
- Die Lastenhandhabungsverordnung enthält selbst keine Bußgeldvorschrift und verweist auch nicht auf § 25 Arbeitsschutzgesetz; ein Verstoß gegen ihre §§ 2 bis 4 ist deshalb nicht unmittelbar als Ordnungswidrigkeit bewehrt. Durchgesetzt wird sie über Anordnungen der zuständigen Behörde nach § 22 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz. Wer einer solchen vollziehbaren Anordnung als Arbeitgeber zuwiderhandelt, riskiert nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro. Beharrliche Wiederholung oder eine vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit ist nach § 26 Arbeitsschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz haben eigene Rahmen bis zu 30.000 Euro nach § 32 Absatz 2 MuSchG und § 58 Absatz 4 JArbSchG; die unterlassene Unterweisung Jugendlicher über Gefahren nach § 29 JArbSchG kann nach § 59 mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden.