Unterweisung Heben und Tragen – Vorlage nach LasthandhabV

Die Unterweisung Heben und Tragen betrifft jede manuelle Handhabung von Lasten — Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen durch menschliche Kraft (§ 1 LasthandhabV). Nach § 4 LasthandhabV sind dabei der Anhang der Verordnung und die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen; unterwiesen wird vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich. Die Vorlage übersetzt diese Vorgaben in eine Unterweisungsunterlage für Bau und Handwerk.

Das ist enthalten

  • Merkmale der Gefährdung nach dem Anhang der LasthandhabV, gegliedert nach Last, Arbeitsaufgabe und Umgebung
  • Typische Situationen im Betrieb, von der Sackware im engen Rohbau bis zum Rollcontainer auf der Baustelle
  • Rangfolge nach § 2 LasthandhabV mit technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen
  • Dreistufige Beurteilung nach DGUV Information 208-033 mit Orientierungswerten und Leitmerkmalmethoden
  • Schritt-für-Schritt-Regeln zum Heben, Absetzen und Tragen nach der Muster-Betriebsanweisung
  • Vorgaben für Schwangere und Jugendliche sowie Anlässe der arbeitsmedizinischen Angebotsvorsorge

Word (DOCX) und PDF, 6 Seiten, ca. 2062 Wörter

Für wen

Für Betriebe, in denen Beschäftigte Säcke, Platten, Elemente oder Werkzeugkoffer über die Schicht hinweg von Hand bewegen.

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Häufige Fragen

Gibt es ein gesetzliches Höchstgewicht beim Heben?
Nein. Die LasthandhabV nennt kein allgemeines Höchstgewicht. Maßgeblich ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen unter Zugrundelegung des Anhangs der Verordnung. Für die praktische Durchführung empfiehlt die DGUV Information 208-033 ein dreistufiges Vorgehen von der orientierenden Checkliste über die Leitmerkmalmethoden bis zu Spezialverfahren.
Was besagen die Orientierungswerte der Checkliste?
Sie beziehen sich auf eine typische Arbeitsschicht: bei 5 bis 10 kg auf 100-mal je Arbeitstag bei Frauen und 150-mal bei Männern, bei über 10 bis 15 kg auf 50- beziehungsweise 100-mal, bei über 15 bis 20 kg bei Männern auf 50-mal. Wird ein Punkt mit Ja beantwortet, ist eine wesentlich erhöhte Belastung möglich und es sind Maßnahmen zu prüfen.
Was gilt für schwangere Beschäftigte?
Nach § 11 Abs. 5 Nr. 1 MuSchG darf ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig nicht mehr als 5 kg und gelegentlich nicht mehr als 10 kg gehoben werden. Unzulässig sind außerdem häufiges erhebliches Strecken oder Beugen, dauerndes Hocken und Tätigkeiten, bei denen eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist.
Wann ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten?
Nach Anhang Teil 3 Abs. 2 Nr. 4 ArbMedVV ist Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen anzubieten, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind. Wann eine solche Belastung anzunehmen ist, beschreibt die AMR 13.2. Die Teilnahme ist freiwillig, die Ergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.