Unterweisung Leitern und Tritte – Vorlage nach TRBS 2121 Teil 2
Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am
Die Unterweisung Leitern und Tritte behandelt die Leiter als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Nach § 12 Abs. 1 BetrSichV wird vor der erstmaligen Verwendung tätigkeitsbezogen unterwiesen und danach mindestens einmal jährlich; Datum und Namen der Unterwiesenen sind schriftlich festzuhalten. Die Vorlage fasst die Vorgaben der TRBS 2121 Teil 2 und der DGUV Information 208-016 in einer Unterweisungsunterlage zusammen.
Das steckt im Download
Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-leitern-tritte.zip mit diesen Dateien:
- Wordunterweisung-leitern-tritte-vorlage.docxUnterweisungsunterlage Leitern und Tritte — bearbeitbar in Word(6 Seiten, ca. 2000 Wörter)
- PDFunterweisung-leitern-tritte-vorlage.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(6 Seiten)
- WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen
Das ist enthalten
- Beurteilung und Auswahl vor dem Griff zur Leiter, einschließlich Prüfung sichererer Arbeitsmittel
- Grenzen der TRBS 2121 Teil 2: Standhöhen, 5-m-Regel, zeitweilige Arbeiten, Sprossenleitern als Arbeitsplatz
- Aufstellen und Benutzen: Anstellwinkel, Dreipunkt-Methode, Belastungsgrenze, unsichere Anlegestellen
- Sichtprüfung vor der Benutzung und wiederkehrende Prüfung durch zur Prüfung befähigte Personen
- Besondere Situationen: Verkehrswege, unverschlossene Türen, Witterung, improvisierte Aufstiege, Transport
- Nachweisblatt mit den behandelten Punkten und Platz für zwölf Teilnehmer
Word (DOCX) und PDF, 6 Seiten, ca. 2000 Wörter
Für wen
Für Betriebe, in denen Beschäftigte Anlege-, Steh-, Mehrzweck- oder Schiebeleitern und Tritte benutzen und die jährliche Unterweisung nachweisen müssen.
Neu: Online-Unterweisung inklusive
Ihre Mitarbeiter absolvieren die Unterweisung zu diesem Thema online: 6 Lernabschnitte, anschließend ein Verständnistest mit 8 Fragen. Nach bestandenem Test erhält jeder Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung als PDF mit Verifikationsnummer. Der Online-Kurs ist im Kaufpreis dieser Vorlage enthalten — ohne Abo und ohne Kosten pro Teilnehmer.
Was die Neufassung der DIN EN 131 für den Leiterbestand im Betrieb geändert hat
Seit dem 1. Januar 2018 teilt die Normenreihe DIN EN 131 tragbare Leitern in zwei Leiterklassen ein: Leitern für den beruflichen Gebrauch und Leitern für den nicht beruflichen, privaten Gebrauch. Beide Klassen tragen ein eigenes Piktogramm am Aufstieg. Leitern der beruflichen Klasse dürfen zusätzlich privat verwendet werden, Leitern der privaten Klasse ausschließlich privat. Die DGUV Information 208-016 in der Ausgabe August 2022 führt die Leiterklasse als Auswahlkriterium auf, über das der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entscheidet, und rät von der Verwendung nicht normkonformer Leitern ab.
Für die Standsicherheit von Anlegeleitern hat sich die Bauform geändert. Tragbare Leitern, die seit dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden, länger als 3 m sind und als Anlegeleiter verwendet werden können, müssen eine vergrößerte Mindeststandbreite besitzen; erreicht wird sie über eine Quertraverse oder eine konische Bauweise. Bei mehrteiligen Anlegeleitern dürfen die Leiterteile nicht trennbar sein, wenn ein einzelnes Teil 3 m überschreitet. Sind einzelne Teile separat verwendbar und länger als 3 m, braucht jedes Teil die notwendige Mindestfußbreite; bei nicht trennbaren Teilen genügt die Verbreiterung am untersten Leiterteil.
Für vorhandene Leitern folgt daraus keine automatische Aussonderung. Ältere Modelle, die der aktuellen Norm nicht entsprechen, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie dem zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung geltenden Stand der Technik entsprachen und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Sicherheit für den jeweiligen Arbeitsauftrag gewährleistet ist. Wegen der höheren Standsicherheit empfiehlt die DGUV Information 208-016 die Nachrüstung einer Quertraverse; passende Nachrüsttraversen sind am Markt verfügbar. Als Normenstände nennt der Anhang unter anderem DIN EN 131-1:2019-11, DIN EN 131-2:2017-04 und DIN EN 131-6:2019-05 für Teleskopleitern.
TRBS 2121 Teil 2: Rechtsstatus, Anwendungsbereich und die Auslegung der Zwei-Stunden-Grenze
Die TRBS 2121 Teil 2 wurde am 21. Dezember 2018 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und ist seitdem ohne Übergangsfrist anzuwenden. Sie ist keine eigenständige Rechtsnorm, sondern konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung und hat Empfehlungscharakter. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung erfüllt zu haben; wer abweicht, muss mindestens denselben Sicherheitsstandard erreichen. Adressat der Regel ist der Arbeitgeber, nicht der einzelne Beschäftigte. Ergänzend gilt die übergeordnete TRBS 2121 vom Juli 2018, veröffentlicht im GMBl 2018 auf Seite 741.
Der Anwendungsbereich umfasst alle trag- und fahrbaren Leitern. Ortsfeste Steigleitern fallen nicht darunter, weil sie Teil baulicher Anlagen und keine Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind; für sie gilt die DGUV Information 208-032. Ausgangspunkt bleibt Anhang 1 Abschnitt 3.1.4 der Betriebssicherheitsverordnung: Leitern als hoch gelegene Arbeitsplätze sind nur zulässig, wenn wegen der geringen Gefährdung und der geringen Dauer der Verwendung andere, sicherere Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig sind und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können. Bauliche Gegebenheiten sind dabei zu berücksichtigen.
Die Grenze von zwei Stunden je Arbeitsschicht legt die DGUV Information 208-016 eng aus: Eine Tätigkeit, die insgesamt länger dauert, darf weder auf mehrere Arbeitsschichten noch auf mehrere Personen mit je zwei Stunden aufgeteilt werden, weil darin eine Umgehung der Grenze liegt. Als Beispiel nennt die Schrift eine auf acht Stunden veranschlagte Reparatur, die deshalb nicht von der Leiter aus ausgeführt werden darf. Hinzu kommen Mengengrenzen: mitgeführtes Werkzeug und Material höchstens 10 kg, Belastung nur bis zur angegebenen Höchstlast von in der Regel 150 kg, Betreten nur durch eine Person.
Prüfung, Aussonderung und Nachweisführung nach Betriebssicherheitsverordnung
Vor der ersten Prüfung steht eine Festlegung. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV ermittelt und bestimmt der Arbeitgeber Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen, die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen sowie die Voraussetzungen, die die zur Prüfung befähigte Person erfüllen muss. Diese Angaben gehören nach § 3 Abs. 8 Nr. 4 in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Nach § 4 Abs. 4 BetrSichV dürfen prüfpflichtige Arbeitsmittel nur verwendet werden, wenn die Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden. Zur Qualifikation der Prüfperson verweist die DGUV Information 208-016 auf TRBS 1201 und TRBS 1203.
§ 14 Abs. 7 BetrSichV beschreibt, was die Aufzeichnung enthalten muss: Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person. Sie ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und darf elektronisch geführt werden. Werden Arbeitsmittel an wechselnden Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten. Unabhängig von der festgelegten Frist verlangt § 14 Abs. 3 eine außerordentliche Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen, etwa nach Unfällen, längerer Nichtverwendung oder Naturereignissen.
Für beschädigte Aufstiege nennt die DGUV Information 208-016 eigene Kriterien. Schadhafte Leitern und Tritte sind der Verwendung zu entziehen und so aufzubewahren, dass eine Weiterverwendung bis zur sachgerechten Instandsetzung oder Entsorgung nicht möglich ist. Bandagen um gebrochene Leiterholme sind unzulässig, schadhafte Sprossen oder Stufen dürfen nur durch gleichartige ersetzt werden. Umfangreichere Instandsetzungen wie Schweißarbeiten oder das Einbördeln von Sprossen gehören zum Hersteller oder in einen Fachbetrieb. Danach ist der sichere Zustand durch eine befähigte Person zu überprüfen. Das Kontrollblatt im Anhang kennt die Ergebnisse in Ordnung, Reparatur notwendig und sofort aussondern.
| Art der Verwendung | Höhe | Zeitliche Begrenzung | Zulässige Leiterart | Zusätzliche Bedingung |
|---|---|---|---|---|
| Zugang zu oder Abgang von hoch gelegenen Arbeitsplätzen | Höhenunterschied bis 5 m | keine Zeitgrenze festgelegt | Sprossen- und Stufenleitern | mindestens 1 m Überstand über die Austrittsstelle, sofern keine andere Festhaltemöglichkeit besteht |
| Zugang bei sehr seltener Verwendung | auch mehr als 5 m möglich | keine Zeitgrenze festgelegt | Sprossen- und Stufenleitern | Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten |
| Hoch gelegener Arbeitsplatz | Standhöhe bis 2 m | keine Zwei-Stunden-Grenze | Stufen- oder Plattformleiter | andere, sicherere Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig; Gefährdungsbeurteilung bestätigt die sichere Ausführung |
| Hoch gelegener Arbeitsplatz | Standhöhe zwischen 2 m und 5 m | höchstens 2 Stunden je Arbeitsschicht, nicht auf Tage oder Personen aufteilbar | Stufen- oder Plattformleiter | nur zeitweilige Arbeiten wie Wartung, Instandhaltung, Inspektion, Messen und Montage |
| Hoch gelegener Arbeitsplatz | Standplatz höher als 5 m über der Aufstellfläche | nicht zulässig | keine | sichereres Arbeitsmittel erforderlich, zum Beispiel Gerüst oder Hubarbeitsbühne |
| Arbeiten auf Sprossen | im Rahmen der genannten Standhöhen | wie bei der jeweiligen Standhöhe | Sprossenleiter nur ausnahmsweise oder mit Einhängepodest | besonders begründete Ausnahmefälle wie enge Schächte oder Ernte im Obstbau, in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren |
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.
| Regelung | Was sie verlangt | Fundstelle |
|---|---|---|
| § 12 ArbSchG | Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen. | gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html |
| § 4 DGUV Vorschrift 1 | Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung. | publikationen.dguv.de |
| § 29 JArbSchG | Unterweisung Jugendlicher halbjährlich. | gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html |
| § 12 BetrSichV | Unterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung. | gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html |
| § 14 GefStoffV | Zusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. | gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html |
| TRBS 2121 Teil 2 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | Technische Regeln für Betriebssicherheit (BAuA) |
| TRBS 2121 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | Technische Regeln für Betriebssicherheit (BAuA) |
| TRBS 1201 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | Technische Regeln für Betriebssicherheit (BAuA) |
| TRBS 1203 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | Technische Regeln für Betriebssicherheit (BAuA) |
| DGUV Information 208-016 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
| DGUV Information 208-032 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
Häufige Fragen
- Bis zu welcher Höhe darf auf einer Leiter gearbeitet werden?
- Als hochgelegener Arbeitsplatz ist eine Leiter bis zu einer Standhöhe von 2 m zulässig. Zwischen 2 m und 5 m Standhöhe sind nur zeitweilige Arbeiten erlaubt, und zwar höchstens zwei Stunden je Arbeitsschicht. Der Standplatz auf tragbaren Leitern darf höchstens 5 m über der Aufstellfläche liegen (TRBS 2121 Teil 2).
- Welcher Anstellwinkel ist richtig?
- Anlege-, Schiebe- und Mehrzweckleitern mit Stufen werden unter einem Winkel von 60° bis 70° zur Waagerechten angelegt, Ausführungen mit Sprossen zwischen 65° und 75°. Zu flaches Anlegen führt zum Wegrutschen, zu steiles zum Umkippen. Zur Kontrolle dient die Ellbogenmethode.
- Welche Stufen dürfen nicht bestiegen werden?
- Die obersten drei Stufen oder Sprossen von Anlegeleitern und die obersten beiden Stufen von Stehleitern dürfen nicht bestiegen werden. Bei Mehrzweckleitern in der Gebrauchsstellung „Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter“ sind es die obersten vier Stufen oder Sprossen. Das ist bereits bei der Wahl der Leitergröße einzurechnen.
- Wie oft müssen Leitern geprüft werden?
- Vor jeder Verwendung ist eine fachkundige Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel erforderlich (§ 4 Abs. 5 BetrSichV). Wiederkehrend prüft eine zur Prüfung befähigte Person, wenn schädigende Einflüsse vorliegen (§ 14 Abs. 2 BetrSichV); die Zeitabstände richten sich nach den Betriebsverhältnissen. Die DGUV Information 208-016 empfiehlt mindestens eine jährliche Prüfung.
- Welcher Bußgeldrahmen gilt bei fehlender Unterweisung oder fehlendem Prüfnachweis?
- § 22 Abs. 1 BetrSichV zählt die Ordnungswidrigkeiten auf. Erfasst sind unter anderem eine nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung (Nr. 1), deren fehlende Dokumentation (Nr. 6), die Verwendung von Arbeitsmitteln ohne durchgeführte und dokumentierte Prüfung (Nr. 8), die nicht oder nicht vollständig durchgeführte Unterweisung (Nr. 26) und die fehlende Aufzeichnung des Prüfergebnisses (Nr. 30). Die Vorschrift verweist auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz. Der Rahmen dafür beträgt nach § 25 Abs. 2 ArbSchG bis zu 5.000 Euro. Die häufig zitierten 30.000 Euro gelten nach derselben Vorschrift nur, wenn ein Arbeitgeber einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt. Wird durch eine vorsätzliche Handlung nach § 22 Abs. 1 BetrSichV Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, greift § 26 Nr. 2 ArbSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
- Wie viele Leiterunfälle erfasst die gesetzliche Unfallversicherung pro Jahr?
- Das Sachgebiet Bauliche Einrichtungen und Leitern der DGUV veröffentlicht eine eigene Auswertung zu Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit tragbaren Leitern. Danach wurden für das Jahr 2023 insgesamt 19.565 meldepflichtige Arbeitsunfälle und 989 neue Unfallrenten gezählt. Zum Vergleich: 2010 waren es 26.159 meldepflichtige Unfälle und 1.803 neue Renten, 2016 noch 23.698 Unfälle und 1.494 Renten. Die Zahlen gehen über den gesamten Zeitraum zurück, liegen aber weiterhin bei rund 20.000 gemeldeten Leiterunfällen im Jahr. Rechnerisch führte 2023 etwa jeder zwanzigste gemeldete Leiterunfall zu einer neuen Rente, also zu einem Dauerschaden mit Rentenanspruch. Diese Größenordnung ist ein sachliches Argument dafür, das Thema in der jährlichen Unterweisung nicht abzukürzen.