Unterweisung Baustellenordnung – Vorlage für das Verhalten auf der Baustelle

Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am

Die Unterweisung Baustellenordnung regelt das Verhalten auf der Baustelle und gilt für alle Beschäftigten, die sie betreten — auch für kurze Einsätze. Grundlage sind § 12 ArbSchG und § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 sowie die Informationspflicht nach § 5 Abs. 2 BaustellV. Die Vorlage ergänzt die tätigkeits- und maschinenbezogenen Unterweisungen um die Regeln, die auf der Baustelle für alle gelten.

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Das ist enthalten

  • Instrumente der Koordination bei mehreren Arbeitgebern: Vorankündigung, SiGe-Plan, Koordinator, § 8 ArbSchG
  • Zutritt, Anmeldung und Erstunterweisung, auch für Nachunternehmer, Leihkräfte und Besucher
  • Verkehrswege, Laufstege, Absperrungen und Gefahrenbereiche mit den Maßangaben aus ASR A1.8 und ASR A2.1
  • Übersicht der Sicherheitskennzeichnung nach Form und Sicherheitsfarbe samt Sicherheitsmarkierungen
  • Betriebliche Regeln zu Ordnung, Alkohol, Medikamenten, PSA, Mobiltelefonen und Fahrverkehr
  • Melden, Erste Hilfe, Unfallanzeige und Räumung mit Sammelplatz

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1874 Wörter

Für wen

Für Betriebe, die eigene Beschäftigte, Nachunternehmer oder Leihkräfte auf Baustellen mit mehreren Gewerken einsetzen.

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Ihre Mitarbeiter absolvieren die Unterweisung zu diesem Thema online: 6 Lernabschnitte, anschließend ein Verständnistest mit 8 Fragen. Nach bestandenem Test erhält jeder Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung als PDF mit Verifikationsnummer. Der Online-Kurs ist im Kaufpreis dieser Vorlage enthalten — ohne Abo und ohne Kosten pro Teilnehmer.

Wann ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erforderlich wird

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan hat nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BaustellV zwei voneinander unabhängige Auslöser. Er ist zu erstellen, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und für diese Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln ist. Er ist außerdem zu erstellen, wenn auf einer Baustelle mit Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden. Der zweite Fall gilt ohne jede Größenschwelle: Auch eine kleine, kurze Baustelle löst die Pflicht aus, sobald eine der dort genannten Arbeiten vorkommt.

Anhang II BaustellV benennt die besonders gefährlichen Arbeiten abschließend mit zehn Nummern. Dazu zählen Arbeiten mit Gefahr des Verschüttetwerdens in Baugruben oder Gräben mit mehr als 5 m Tiefe oder des Absturzes aus mehr als 7 m Höhe, Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen, Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau, Arbeiten in Druckluft, mit Tauchgeräten sowie mit Sprengstoff oder Sprengschnüren. Nummer 10 erfasst den Auf- und Abbau von Massivbauelementen, wenn wegen deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben oder Versetzen von Lasten eingesetzt werden.

Inhaltlich muss der Plan nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BaustellV die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die Arbeiten nach Anhang II enthalten; erforderlichenfalls sind betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen. Arbeitet auf der Baustelle dagegen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber, entfällt der Plan. Stattdessen ist dieser Arbeitgeber nach § 2 Abs. 4 BaustellV vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen Umstände auf dem Gelände zu unterrichten, die sonst in den Plan einzubeziehen wären.

Koordination mehrerer Arbeitgeber, Weisungsbefugnis und die Rolle der Baustellenordnung

Für Baustellen mit Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber bestellt der nach § 4 Verantwortliche einen oder mehrere geeignete Koordinatoren (§ 3 Abs. 1 BaustellV); durch die Beauftragung wird er nach § 3 Abs. 1a nicht von seiner Verantwortung entbunden. Was „geeignet“ bedeutet, konkretisiert die RAB 30 vom 27.03.2003: gefordert sind einschlägige baufachliche Kenntnisse, arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, spezielle Koordinatorenkenntnisse und in der Regel mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in Planung oder Ausführung. Ein Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren sieht die BaustellV ausdrücklich nicht vor.

Die Baustellenordnung ist in der RAB 30 als Koordinationsinstrument ausdrücklich benannt. Zu den Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung gehört danach das „gegebenenfalls Erstellen einer Baustellenordnung“; während der Ausführung gehört dazu das Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen. Ergänzend nennt die RAB 30 Sicherheitsbesprechungen und Sicherheitsbegehungen mit Dokumentation und Auswertung sowie die eingehende Erläuterung der Maßnahmen gegenüber allen Auftragnehmern einschließlich der Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte.

Unabhängig vom Koordinator bleibt die Abstimmung zwischen den Betrieben Pflicht. § 8 Abs. 1 ArbSchG verlangt Zusammenarbeit, gegenseitige Unterrichtung über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren und abgestimmte Verhütungsmaßnahmen; nach § 8 Abs. 2 muss sich jeder Arbeitgeber vergewissern, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber angemessene Anweisungen erhalten haben. § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 fordert zusätzlich, soweit zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung erforderlich, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit Weisungsbefugnis auszustatten.

Absturzhöhen, Wegeanforderungen und das dokumentierte Unfallgeschehen

Für Baustellen gelten nach Punkt 8.2 Abs. 1 ASR A2.1 eigene Schwellen. Absturzsicherungen sind unabhängig von der Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an und über Wasser oder Stoffen erforderlich, in denen man versinken kann, bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen sowie an Wandöffnungen und bei mehr als 2,00 m an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen. Auf Dächern und Geschossdecken bis 22,5 Grad Neigung und höchstens 50,00 m² Grundfläche ist sie bis 3,00 m unter engen Voraussetzungen entbehrlich.

Die Ausführungsmaße sind ebenfalls festgelegt. Umwehrungen müssen auf Baustellen mindestens 1,00 m hoch sein, bei Systembauteilen sind 950 mm zulässig; eine Verringerung auf 0,80 m ist ausgeschlossen, und Fußleisten müssen mindestens 0,15 m hoch sein. Nach Punkt 7.2 ASR A1.8 genügt an freiliegenden Treppenläufen und Podesten mit mehr als 1,00 m Absturzhöhe ein Seitenschutz aus Geländer- und mindestens einem Zwischenholm, dürfen Abdeckungen von Öffnungen in Verkehrswegen höchstens 5 cm überstehen und darf die Steigung temporärer Bautreppen zwischen 18 cm und 25 cm liegen.

Wie stark Ordnung, Wegezustand und Materiallagerung das Unfallgeschehen prägen, zeigt die DGUV-Statistik „Arbeitsunfallgeschehen 2024“. Auf Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle entfielen 164.912 meldepflichtige Arbeitsunfälle und damit 24,1 Prozent aller meldepflichtigen Arbeitsunfälle; 22.523 dieser Unfälle ereigneten sich in der Arbeitsumgebung Baustelle, Bau, Steinbruch und Tagebau. Bei 85.769 Fällen und damit 52,0 Prozent war der Gegenstand der Abweichung ein Boden, eine Fläche oder ein Verkehrsbereich. Gegenstände, die von oben auf das Opfer fielen, verursachten 18.651 meldepflichtige Unfälle und 28 tödliche Unfälle.

Auslöser der Baustellenverordnung und die daraus folgenden Pflichten
AuslöserRechtsgrundlageFolgeAdressat der Pflicht
Voraussichtliche Dauer über 30 Arbeitstage bei mehr als 20 gleichzeitig tätigen Beschäftigten oder Umfang über 500 Personentage§ 2 Abs. 2 BaustellVVorankündigung mit mindestens den neun Angaben nach Anhang I; Anpassung bei erheblichen ÄnderungenBauherr oder der nach § 4 beauftragte Dritte
Vorankündigungspflicht und Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle§ 2 Abs. 3 Satz 1 BaustellVErstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans vor Einrichtung der BaustelleBauherr oder der nach § 4 beauftragte Dritte
Besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II bei Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber§ 2 Abs. 3 BaustellV, Anhang IIPlan unabhängig von Dauer und Personentagen; er muss besondere Maßnahmen für diese Arbeiten enthaltenBauherr oder der nach § 4 beauftragte Dritte
Vorankündigung oder Anhang-II-Arbeiten, aber alle Beschäftigten arbeiten für denselben Arbeitgeber§ 2 Abs. 4 BaustellVKein Plan, sondern Unterrichtung dieses Arbeitgebers über die Umstände auf dem GeländeBauherr oder der nach § 4 beauftragte Dritte
Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, ohne Größenschwelle§ 3 Abs. 1 und Abs. 1a BaustellVBestellung eines oder mehrerer geeigneter Koordinatoren; die eigene Verantwortung bleibt bestehenBauherr oder der nach § 4 beauftragte Dritte
Gräben oder Baugruben über 5 m Tiefe, Absturz aus mehr als 7 m, Arbeiten näher als 5 m an HochspannungsleitungenAnhang II Nr. 1 und Nr. 4 BaustellVEinstufung als besonders gefährliche Arbeit; löst Planpflicht bzw. Unterrichtungspflicht ausBauherr sowie ausführende Arbeitgeber (§ 5 Abs. 1 Nr. 6)

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.

RegelungWas sie verlangtFundstelle
§ 12 ArbSchGUnterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html
§ 4 DGUV Vorschrift 1Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung.publikationen.dguv.de
§ 29 JArbSchGUnterweisung Jugendlicher halbjährlich.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html
§ 12 BetrSichVUnterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html
§ 14 GefStoffVZusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html
ASR A1.8Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.Technische Regeln für Arbeitsstätten (BAuA)
ASR A2.1Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.Technische Regeln für Arbeitsstätten (BAuA)
ASR A4.1Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.Technische Regeln für Arbeitsstätten (BAuA)
ASR A4.2Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.Technische Regeln für Arbeitsstätten (BAuA)

Häufige Fragen

Wann ist eine Vorankündigung erforderlich?
Wenn die Baustelle mehr als 30 Arbeitstage dauert und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sind oder wenn der Arbeitsumfang mehr als 500 Personentage beträgt. Die Vorankündigung wird zwei Wochen vorher an die Behörde übermittelt und hängt sichtbar auf der Baustelle aus.
Ändert der Koordinator etwas an der Verantwortung des Betriebs?
Nein. Während der Ausführung organisiert der Koordinator die Zusammenarbeit der Arbeitgeber und koordiniert die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren (§ 3 Abs. 3 BaustellV). Die Verantwortlichkeit jedes Arbeitgebers für seine Arbeitsschutzpflichten bleibt davon unberührt (§ 5 Abs. 3 BaustellV).
Wie breit müssen Verkehrswege auf Baustellen sein?
Die Mindestbreite beträgt 0,60 m und ist der Nutzung anzupassen, etwa an die Personenzahl und die Art der Transportvorgänge. Laufstege bei Bauarbeiten müssen mindestens 0,50 m breit sein und dürfen bis zu einer Neigung von 1:1,75 verwendet werden; ab einer Neigung von 1:5 sind Trittleisten erforderlich (ASR A1.8).
Gilt auf der Baustelle ein Alkoholverbot?
§ 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 verbietet es Versicherten, sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können; für die Einnahme von Medikamenten gilt Absatz 3 entsprechend. Ein darüber hinausgehendes vollständiges Verbot auf der Baustelle ist eine betriebliche Festlegung, die in dieser Unterlage vorgesehen ist.
Welche Sanitär- und Pausenräume müssen auf einer Baustelle vorhanden sein?
Nach Punkt 8.2 ASR A4.1 sind Toilettenräume bereitzustellen, wenn ein Arbeitgeber auf einer Baustelle mehr als zehn Beschäftigte länger als zwei zusammenhängende Wochen gleichzeitig beschäftigt; bis zu zehn Beschäftigten genügen mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen, die vom 15.10. bis 30.04. beheizbar sein sollen. Die Wegstrecke soll 100 m nicht überschreiten, andernfalls fünf Minuten. Die Mindestanzahl richtet sich nach Tabelle 7: bis fünf Beschäftigte ein Waschplatz und eine Toilette, bei 11 bis 20 Beschäftigten drei Waschplätze, ein Duschplatz und zwei Toiletten. Nach Punkt 7 ASR A4.2 ist auf Baustellen ein Pausenraum oder Pausenbereich vorzusehen; er entfällt nur, wenn bis zu vier Beschäftigte eines Arbeitgebers längstens eine Woche oder höchstens 20 Personentage tätig sind und eine gleichwertige geschützte Stelle zum Waschen, Wärmen, Umkleiden und Essen besteht.
Welche Bußgelder und Strafen sieht die Baustellenverordnung vor?
§ 7 Abs. 1 BaustellV kennt zwei Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, oder wer entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Rahmen ergibt sich aus § 25 Abs. 2 ArbSchG und beträgt in diesen Fällen eine Geldbuße bis zu fünftausend Euro. Wer durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 7 Abs. 2 BaustellV in Verbindung mit § 26 Nr. 2 ArbSchG strafbar; der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.