1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich der Baustellenordnung
Diese Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die auf einer Baustelle tätig sind oder sie betreten. Baustelle ist nach § 1 BaustellV der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Grundlage der Unterweisung ist § 12 ArbSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1: Sie werden vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich über die Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung unterwiesen. Die Unterweisung wird dokumentiert.
Auf einer Baustelle arbeiten fast immer Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber nebeneinander. Für diesen Fall verpflichtet § 8 Abs. 1 ArbSchG die Arbeitgeber zur Zusammenarbeit: Sie haben sich gegenseitig und die Beschäftigten über die Gefahren zu unterrichten und die Schutzmaßnahmen abzustimmen, soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz erforderlich ist. Nach § 8 Abs. 2 ArbSchG muss sich jeder Arbeitgeber vergewissern, dass die in seinem Bereich tätigen betriebsfremden Beschäftigten angemessene Anweisungen zu den Gefahren erhalten haben.
Ergänzend verlangt § 6 DGUV Vorschrift 1, dass die beteiligten Unternehmer eine Person bestimmen, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren erhält diese Person Weisungsbefugnis. Die Baustellenordnung ist das schriftliche Ergebnis dieser Abstimmung. Sie gilt für alle, die die Baustelle betreten, also auch für Nachunternehmer, Leihkräfte, Lieferanten und Besucher.
Ihr Arbeitgeber trägt daneben eigene Pflichten nach § 5 BaustellV, unter anderem für die Instandhaltung der Arbeitsmittel, für die Lagerung und Entsorgung von Materialien und Gefahrstoffen, für die Anpassung der Ausführungszeiten und für die Zusammenarbeit mit den anderen Arbeitgebern. Über die getroffenen Maßnahmen sind Sie in verständlicher Form und Sprache zu informieren (§ 5 Abs. 2 BaustellV).