1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
Diese Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die Arbeitsstellen im Grenzbereich zum fließenden Straßenverkehr einrichten, betreiben oder abbauen – etwa im Tiefbau, im Leitungsbau, im Garten- und Landschaftsbau oder bei Elektro- und Netzarbeiten. Grundlage der Unterweisung ist § 12 ArbSchG; die ASR A5.2 fordert in Punkt 5.1 zusätzlich eine gezielte Unterweisung zum Verhalten auf Arbeitsplätzen an Straßenbaustellen.
Die maßgebliche Arbeitsschutzregel ist die ASR A5.2 „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen". Sie konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung und legt fest, welche Sicherheitsabstände und Bewegungsflächen Sie als Beschäftigter gegenüber dem fließenden Verkehr haben müssen. Werden ihre Vorgaben eingehalten, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung erfüllt zu haben.
Daneben steht das Straßenverkehrsrecht. Es schützt die Verkehrsteilnehmer, nicht in erster Linie Sie: Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, kurz RSA, regeln die verkehrsrechtliche Absicherung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Arbeitsschutz und Straßenverkehrsrecht gelten nebeneinander – eine nach RSA korrekt abgesicherte Baustelle ist damit noch nicht automatisch arbeitsschutzgerecht eingerichtet.
Nach § 45 Abs. 6 StVO müssen Unternehmer, die Arbeiten auf oder an der Straße ausführen, vor Beginn der Arbeiten von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr zu leiten ist und wie Umleitungen gekennzeichnet werden. Diese Anordnungen sind zu befolgen. Ohne verkehrsrechtliche Anordnung wird nicht gearbeitet.