Unterweisung Verkehrssicherung – Vorlage für Arbeiten im Straßenraum

Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am

Wer im Straßenraum arbeitet, bewegt sich zwischen zwei Regelwerken: Die RSA 21 regeln die Lenkung und Leitung des öffentlichen Verkehrs, die ASR A5.2 den Schutz der Beschäftigten an Straßenbaustellen. Die ASR A5.2 verlangt in Punkt 5.1 Abs. 2 ausdrücklich eine gefährdungsbezogene Unterweisung – zum Verhalten auf der Straßenbaustelle, zum Auf- und Abbau von Verkehrseinrichtungen und zur Benutzung der Verkehrswege und Zuwegungen. Diese Vorlage liefert die Unterlage dafür.

Das steckt im Download

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  • Wordunterweisung-verkehrssicherung.docxUnterweisungsunterlage Verkehrssicherung — bearbeitbar in Word(6 Seiten, ca. 2311 Wörter)
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Das ist enthalten

  • Zusammenwirken von RSA 21 und ASR A5.2 einschließlich Geltungsbereich und Ausnahmen
  • Verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO, Verkehrszeichenplan und Zuständigkeiten der Beteiligten
  • Rangfolge der Schutzmaßnahmen von der Umleitung über transportable Schutzeinrichtungen bis zu Verkehrseinrichtungen nach § 43 StVO
  • Die Maße: seitlicher Sicherheitsabstand SQ, Mindestbreiten BM und Sicherheitsabstand in Längsrichtung SL
  • Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471 in Klasse 2 und Klasse 3, Auswahlkriterien und unzulässige Kleidung
  • Betrieb der Arbeitsstelle: Kontrolle der Verkehrseinrichtungen, Beleuchtung ohne Blendung, Grenzen des Warnpostens

Word (DOCX) und PDF, 6 Seiten, ca. 2311 Wörter

Für wen

Für Tiefbau-, Leitungsbau-, GaLaBau- und Elektrobetriebe, deren Beschäftigte Arbeitsstellen im Straßenraum einrichten, betreiben und wieder abbauen.

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Verantwortlicher für die Verkehrssicherung und Fachkenntnisse nach MVAS

Die verkehrsrechtliche Anordnung legt nicht nur Maßnahmen fest, sie benennt auch Personen. Nach Teil A, Abschnitt 1.4 der RSA 21 gehören zu den Angaben des Antrags unter Buchstabe j Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer des oder der Verantwortlichen für die Verkehrssicherung, und zwar ausdrücklich während und nach der Arbeitszeit. Kommt eine Lichtzeichenanlage zum Einsatz, tritt nach Buchstabe l ein weiterer Verantwortlicher für deren Betrieb und für die Störungsbeseitigung hinzu. Dem Antragsteller kann gestattet werden, diese Angaben bis zum Beginn der Einrichtung der Arbeitsstelle nachzureichen; entbehrlich werden sie dadurch nicht.

An die Person selbst stellt Abschnitt 1.4 Absatz 3 vier Anforderungen. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstellen vor Ort hat, über ausreichende Entscheidungsvollmachten im Rahmen des Adressaten der Anordnung verfügt, der deutschen Sprache mächtig ist und die erforderlichen Fachkenntnisse nach dem MVAS nachweist. Von der Fachkenntnisforderung kann die anordnende Behörde bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen Ausnahmen zulassen. Zusätzlich soll sie die Benennung eines Vertreters mit denselben Voraussetzungen fordern, damit die Erreichbarkeit bei Urlaub oder Krankheit nicht entfällt.

Hinter der Abkürzung steht das von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen 1999 herausgegebene Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen. Es behandelt Rechtsgrundlagen, fachtechnische Kenntnisse, Ausführung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz und legt die Schulungspläne für die unterschiedlichen Schulungsgruppen nach Inhalt und zeitlichem Umfang tabellarisch fest; im Bundesfernstraßenbau wird der Nachweis seit dem 1. Januar 2001 in Vergabeverfahren verlangt. Diese Personenqualifikation ersetzt die Unterweisung der übrigen Beschäftigten nach § 12 ArbSchG nicht, sondern ergänzt sie.

Tagesbaustellen, bewegliche Arbeitsstellen und fahrbare Absperrtafeln

Innerhalb der Arbeitsstellen von kürzerer Dauer unterscheiden die RSA 21 weiter. Als solche gelten alle Arbeitsstellen, die in der Regel nicht länger als 24 Stunden bestehen; maßgeblich ist dabei, wie lange die arbeitsstellenbedingte Verkehrsführung besteht, nicht die reine Arbeitszeit. Tagesbaustellen sind die während der Tageshelligkeit bestehenden Arbeitsstellen kürzerer Dauer. Sie zerfallen in kurzzeitig stationäre Arbeitsstellen, etwa für Unterhaltungsarbeiten, Reparaturen an Fahrzeug-Rückhaltesystemen, Beschilderungsarbeiten oder Arbeiten an Ver- und Entsorgungseinrichtungen, und in bewegliche Arbeitsstellen, die sich kontinuierlich fortbewegen, etwa bei Reinigungs-, Markierungs- oder Grasschnittarbeiten.

Auf Autobahnen sollen bei Arbeiten auf der Fahrbahn grundsätzlich fahrbare Absperrtafeln mit gelbem Blinkpfeil (Zeichen 616) eingesetzt werden. Ihr Abstand zur Arbeitsstelle muss in der Regel 100 Meter, mindestens jedoch 50 Meter betragen; in Rampen von Anschlussstellen und Knotenpunkten darf er unterschritten werden, soll aber 20 Meter nicht unterschreiten. Der Einsatz fahrbarer Absperrtafeln ohne Zugfahrzeug ist unzulässig, und beim Baulastträger soll angeregt werden, ausschließlich Zugfahrzeuge ab 7,49 Tonnen zulässiger Gesamtmasse zu verwenden. Der Standort ist so zu wählen, dass das vollständige Verkehrszeichenbild spätestens aus 500 Metern zu sehen ist.

Auf Landstraßen wird zur Sicherung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer in der Regel die fahrbare Absperrtafel Zeichen 616-31 eingesetzt; ist sie nicht aus mindestens 200 Metern zu erkennen, genügt zusätzlich ein Leitkegel mit blitzendem Blinklicht oder das Zeichen 123 in entsprechender Entfernung. Innerorts muss eine Absperrtafel oder ein Sicherungsfahrzeug aus etwa 50 Metern gut erkennbar sein, bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten unter 50 km/h sind fahrbare Absperrtafeln dagegen in der Regel entbehrlich. Die DGUV Regel 114-016 verlangt, dass Auf- und Abbau an Autobahnen und Kraftfahrstraßen im Schutz von mindestens einem Sicherungsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel erfolgt.

Unfallgeschehen, Verkehrssicherungspflicht und Bußgeldrahmen

Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat in ihrer Wirtschaftlichkeitsanalyse kooperativer fahrbarer Absperrtafeln von 2021 das Unfallgeschehen zusammengetragen. Danach entfallen auf Arbeitsstellen auf deutschen Autobahnen fünf Prozent der Unfälle mit Personenschaden und ebenfalls fünf Prozent der Verunglückten; für das Vorfeld von Arbeitsstellen kürzerer Dauer rechnet der Bericht bundesweit mit rund 815 Unfällen je Jahr, hochgerechnet aus hessischen Daten der Jahre 2006 bis 2009. Jährlich werden auf deutschen Autobahnen 80.000 bis 137.000 solcher Arbeitsstellen eingerichtet.

Die Verkehrssicherungspflicht obliegt nach Teil A, Abschnitt 1.3.1 der RSA 21 demjenigen, der im öffentlichen Straßenraum Arbeiten ausführt oder ausführen lässt. Sie besteht neben der Pflicht des Straßenbaulastträgers und der Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörde, erstreckt sich auf den gesamten Arbeitsstellenbereich samt Umleitungsstrecke und endet erst, wenn der Unternehmer nicht mehr die tatsächliche Herrschaft über die Arbeitsstelle ausübt. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat am 24. Februar 2022 entschieden, dass eine vollständige Delegierung dieser Pflicht nicht möglich ist und der Bauunternehmer beauftragte Nachunternehmer überwachen muss (Aktenzeichen 12 U 254/20).

Der Bußgeldrahmen folgt einer eigenen Kette. Wer entgegen § 45 Absatz 6 StVO mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, handelt nach § 49 Absatz 4 Nummer 3 StVO ordnungswidrig; geahndet wird dies über § 24 Absatz 1 StVG mit einer Geldbuße bis 2.000 Euro, bei fahrlässigem Handeln nach § 17 Absatz 2 OWiG höchstens mit der Hälfte, also bis 1.000 Euro. Fehlende Warnkleidung ist als eigener Tatbestand in § 49 Absatz 4 Nummer 1a StVO erfasst. Ohne Anordnung aufgestellte oder von ihr abweichende Verkehrszeichen sind nichtig. Welche Zeilen die Absicherung im Straßenraum in der Beurteilung eines Kommunalbetriebs auslöst, zeigt die Gefährdungsbeurteilung Bauhof.

Ausgewählte Maßänderungen der RSA 21 gegenüber der RSA 95 (Synopse der BG BAU)
RegelungspunktRSA 95RSA 21Teil
Fahrstreifenbreite im Regelfall, innerorts2,75 mmindestens 3,00 mTeil B
Zusätzlicher Sicherheitsabstand zur Fahrbahn0,30 m innerorts, 0,50 m auf LandstraßenentfallenTeile B und C
Längsabstand der Leitkegel, Arbeitsstelle kürzerer Dauer innerortshöchstens 5 mhöchstens 9 mTeil B
Abstand der Leitbaken in der Längsabsperrung, Landstraßehöchstens 20 mhöchstens 12 mTeil C
Aufstellhöhe der Verkehrszeichen über Geh- und Radwegen2,00 m über Gehwegen, 2,20 m über Radwegeneinheitlich 2,20 m außerhalb der FahrbahnTeil A
Warnwinkebakezulässiges AbsperrgerätentfallenTeil A

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.

RegelungWas sie verlangtFundstelle
§ 12 ArbSchGUnterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html
§ 4 DGUV Vorschrift 1Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung.publikationen.dguv.de
§ 29 JArbSchGUnterweisung Jugendlicher halbjährlich.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html
§ 12 BetrSichVUnterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html
§ 14 GefStoffVZusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html
ASR A5.2Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.Technische Regeln für Arbeitsstätten (BAuA)
DGUV Regel 114-016Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de

Häufige Fragen

Welche Regelwerke gelten an Straßenbaustellen?
Die RSA 21 wurden mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 vom 8. November 2021 bekannt gegeben und lösen die RSA 95 ab; sie enthalten Regelpläne für innerörtliche Straßen, Landstraßen und Autobahnen. Die ASR A5.2 konkretisiert § 3a Abs. 1 ArbStättV sowie Punkt 5.2 des Anhangs der ArbStättV. Werden die Sicherheitsabstände der ASR A5.2 eingehalten, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind.
Wer ordnet die Absperrung einer Arbeitsstelle an?
Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind. Die verkehrsrechtliche Anordnung erlässt die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO. Hinweise des Koordinators nach BaustellV und der SiGePlan sind bei der Auswahl der Maßnahmen zu berücksichtigen.
Welche Warnkleidung ist im Straßenraum vorgeschrieben?
Personen, die beim Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen eingesetzt sind, müssen bei der Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen (§ 35 Abs. 6 StVO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift). Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471 ist persönliche Schutzausrüstung und so auszuwählen, dass insgesamt Klasse 2 oder Klasse 3 erreicht wird. Zulässig sind nur fluoreszierendes Gelb und fluoreszierendes Orange-Rot; Kleidung mit schwarzer oder blauer Grundfarbe ist trotz Reflexstreifen keine Warnkleidung nach dieser Norm.
Darf ein Warnposten den Verkehr regeln?
Nein. Warnposten sind nach RSA 21 nur in Ausnahmefällen zulässig und sollen auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen unterbleiben. Sie warnen Verkehrsteilnehmer vor der Arbeitsstelle, dürfen den Verkehr aber nicht regeln – dazu ist allein die Polizei befugt.
Wer kontrolliert die Absicherung nach Feierabend und am Wochenende?
Nach Teil A, Abschnitt 1.6.3 der RSA 21 sind Arbeitsstellen durch Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei zu überwachen, und zwar ausdrücklich auch für die Zeit nach Arbeitsschluss, für die Nacht sowie für Sonn- und Feiertage. Während einer Sperrung sind zusätzlich die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Umleitungsstrecke in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen; entsprechen sie nicht der Anordnung, sind unverzüglich Änderungen zu veranlassen. Stellt die Polizei Verstöße fest, die der Unternehmer nicht sofort behebt, benachrichtigt sie die zuständige Behörde und kann bei Gefahr im Verzug nach § 44 Absatz 2 Satz 2 StVO selbst vorläufige Maßnahmen treffen. Die behördliche Überwachung entlastet den Unternehmer nicht: Für die arbeitsfreie Zeit ist derselbe Verantwortliche benannt, und die Anordnung ist auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten und auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
Braucht ein Versorgungsbetrieb für jede kleine Arbeitsstelle eine eigene Anordnung?
Für Verkehrsbetriebe, für Betreiber von Versorgungs- und Telekommunikationsnetzen sowie für Unternehmer, die über einen längeren Zeitraum vertraglich mit Arbeiten im Straßenraum beauftragt sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag ein vereinfachtes Verfahren festlegen. Es zielt auf Arbeitsstellen ohne wesentliche Eingriffe in den Verkehrsablauf mit stets gleichartigen Sicherungsmaßnahmen, also vorrangig auf Arbeitsstellen von kürzerer Dauer. Die schriftliche Festlegung beschreibt Geltungsbereich, anzuwendende Regelpläne und die vor Arbeitsbeginn einzuschaltenden Behörden. Die Anordnungspflicht entfällt dadurch nicht: Verkehrszeichen dürfen erst aufgestellt werden, wenn sie für jeden Einzelfall ausdrücklich angeordnet sind. Im Gegenzug sagt die Behörde zu, Prüfung und Anordnung in der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen vorzunehmen. Wird ein Regelplan unverändert übernommen, erübrigt sich die Vorlage eines Verkehrszeichenplans; die Anordnung verweist dann auf diesen Regelplan.