Unterweisung Verkehrssicherung – Vorlage für Arbeiten im Straßenraum

Wer im Straßenraum arbeitet, bewegt sich zwischen zwei Regelwerken: Die RSA 21 regeln die Lenkung und Leitung des öffentlichen Verkehrs, die ASR A5.2 den Schutz der Beschäftigten an Straßenbaustellen. Die ASR A5.2 verlangt in Punkt 5.1 Abs. 2 ausdrücklich eine gefährdungsbezogene Unterweisung – zum Verhalten auf der Straßenbaustelle, zum Auf- und Abbau von Verkehrseinrichtungen und zur Benutzung der Verkehrswege und Zuwegungen. Diese Vorlage liefert die Unterlage dafür.

Das ist enthalten

  • Zusammenwirken von RSA 21 und ASR A5.2 einschließlich Geltungsbereich und Ausnahmen
  • Verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO, Verkehrszeichenplan und Zuständigkeiten der Beteiligten
  • Rangfolge der Schutzmaßnahmen von der Umleitung über transportable Schutzeinrichtungen bis zu Verkehrseinrichtungen nach § 43 StVO
  • Die Maße: seitlicher Sicherheitsabstand SQ, Mindestbreiten BM und Sicherheitsabstand in Längsrichtung SL
  • Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471 in Klasse 2 und Klasse 3, Auswahlkriterien und unzulässige Kleidung
  • Betrieb der Arbeitsstelle: Kontrolle der Verkehrseinrichtungen, Beleuchtung ohne Blendung, Grenzen des Warnpostens

Word (DOCX) und PDF, 6 Seiten, ca. 2311 Wörter

Für wen

Für Tiefbau-, Leitungsbau-, GaLaBau- und Elektrobetriebe, deren Beschäftigte Arbeitsstellen im Straßenraum einrichten, betreiben und wieder abbauen.

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Häufige Fragen

Welche Regelwerke gelten an Straßenbaustellen?
Die RSA 21 wurden mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 vom 8. November 2021 bekannt gegeben und lösen die RSA 95 ab; sie enthalten Regelpläne für innerörtliche Straßen, Landstraßen und Autobahnen. Die ASR A5.2 konkretisiert § 3a Abs. 1 ArbStättV sowie Punkt 5.2 des Anhangs der ArbStättV. Werden die Sicherheitsabstände der ASR A5.2 eingehalten, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind.
Wer ordnet die Absperrung einer Arbeitsstelle an?
Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind. Die verkehrsrechtliche Anordnung erlässt die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO. Hinweise des Koordinators nach BaustellV und der SiGePlan sind bei der Auswahl der Maßnahmen zu berücksichtigen.
Welche Warnkleidung ist im Straßenraum vorgeschrieben?
Personen, die beim Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen eingesetzt sind, müssen bei der Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen (§ 35 Abs. 6 StVO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift). Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471 ist persönliche Schutzausrüstung und so auszuwählen, dass insgesamt Klasse 2 oder Klasse 3 erreicht wird. Zulässig sind nur fluoreszierendes Gelb und fluoreszierendes Orange-Rot; Kleidung mit schwarzer oder blauer Grundfarbe ist trotz Reflexstreifen keine Warnkleidung nach dieser Norm.
Darf ein Warnposten den Verkehr regeln?
Nein. Warnposten sind nach RSA 21 nur in Ausnahmefällen zulässig und sollen auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen unterbleiben. Sie warnen Verkehrsteilnehmer vor der Arbeitsstelle, dürfen den Verkehr aber nicht regeln – dazu ist allein die Polizei befugt.