Unterweisung Hubwagen – Vorlage für Hand- und Elektro-Hubwagen
Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am
Ein Hubwagen ist ein Mitgänger-Flurförderzeug, also ein Flurförderzeug, das von einer mitgehenden Person gesteuert wird. Mit dem Steuern darf der Unternehmer nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind (§ 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68); Versicherte dürfen nur mit Beauftragung steuern (§ 7 Abs. 3). Diese Unterlage grenzt Mitgängergeräte von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ab und deckt den Unterweisungsstoff für Handhubwagen und Elektro-Hubwagen ab.
Das steckt im Download
Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-hubwagen.zip mit diesen Dateien:
- Wordunterweisung-hubwagen.docxUnterweisungsunterlage Hubwagen — bearbeitbar in Word(5 Seiten, ca. 1622 Wörter)
- PDFunterweisung-hubwagen.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(5 Seiten)
Das ist enthalten
- Abgrenzung zu Geräten mit Fahrersitz oder Fahrerstand und zum Sonderfall Fahrerstandplattform über 6 km/h
- Beauftragung nach § 7 Abs. 2 und 3 DGUV Vorschrift 68 und die Frage der Schriftform
- Tägliche Kontrolle vor Einsatzbeginn: Deichsel, Hydraulik, Gabel, Rollen, Bremse, Sicherheitsschalter (§ 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68)
- Fahren im Mitgängerbetrieb: Sicht, Geschwindigkeit, Gefälle, Rampen und Fußschutz
- Lastaufnahme, Zustand der Paletten und Verbot des Aufenthalts unter der angehobenen Last (§ 16 Abs. 4 DGUV Vorschrift 68)
- Abstellen nach § 15, Be- und Entladen von Fahrzeugen nach § 17, Batterieladung und wiederkehrende Prüfung
Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1622 Wörter
Für wen
Für Betriebe mit Lager, Werkstatt oder Kommissionierung, in denen Hand- und Elektro-Hubwagen von wechselnden Beschäftigten benutzt werden.
Neu: Online-Unterweisung inklusive
Ihre Mitarbeiter absolvieren die Unterweisung zu diesem Thema online: 6 Lernabschnitte, anschließend ein Verständnistest mit 8 Fragen. Nach bestandenem Test erhält jeder Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung als PDF mit Verifikationsnummer. Der Online-Kurs ist im Kaufpreis dieser Vorlage enthalten — ohne Abo und ohne Kosten pro Teilnehmer.
Gilt für Elektro-Hubwagen eine strengere Pflicht als für Handhubwagen?
Nein, rechtlich nicht. Der DGUV Grundsatz 308-001 zur Qualifizierung und Beauftragung von Flurförderzeug-Fahrern gilt laut Ziffer 1.2 ausdrücklich nicht für mitgängergeführte Flurförderzeuge — also weder für Hand- noch für Elektro-Mitgänger-Hubwagen. Er richtet sich an Fahrersitz- und Fahrerstand-Stapler mit formalem Fahrausweis. Die überarbeitete Fassung von 2022 empfiehlt zwar auch für Mitgängergeräte eine theoretische und praktische Schulung sowie einen Fahrausweis, dies bleibt jedoch eine Best-Practice-Empfehlung und keine Rechtspflicht. Für Elektro-Hubwagen gilt damit weiterhin § 7 Abs. 2 und 3 DGUV Vorschrift 68 ohne Schriftformpflicht, wie für Handhubwagen auch.
Unfallschwerpunkt: Verletzungen an Füßen und Beinen
Nach einer Auswertung der BGHW verunfallt bei Mitgänger-Hubwagen über die Hälfte der Betroffenen durch die Selbstbedienung des eigenen Geräts, etwa beim Rangieren oder Abstellen; zweithäufigste Ursache ist das Anstoßen oder Quetschen durch das Gerät selbst. Betroffen sind vor allem die unteren Extremitäten — Füße, Knöchel, Knie —, mit Ausfallzeiten, die von vier Monaten bis zu eineinhalb Jahren reichen können. Diese Zahlen erklären, warum die tägliche Kontrolle und das kontrollierte Fahren im Mitgängerbetrieb zentrale Unterweisungsinhalte sind.
Unterweisungspflicht bleibt auch ohne Schriftform bestehen
Dass § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 die Schriftform nur für Geräte mit Fahrersitz oder Fahrerstand verlangt, bedeutet nicht, dass die Unterweisung für Hubwagen freiwillig ist. § 12 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet unabhängig davon zur ausreichenden und angemessenen Unterweisung aller Beschäftigten. Zwar listet § 25 ArbSchG einen Verstoß gegen § 12 nicht ausdrücklich als eigenen Bußgeldtatbestand — die praktische Konsequenz liegt aber in der Beweislast: Kommt es zu einem Unfall, muss der Betrieb die erfolgte Unterweisung nachweisen können. Fehlt der Nachweis, drohen Regressansprüche der Berufsgenossenschaft bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
Der Bußgeldtatbestand führt über die Unfallverhütungsvorschrift
Dass § 25 ArbSchG einen Verstoß gegen die Unterweisungspflicht nicht als eigenen Tatbestand führt, bedeutet nicht, dass es keinen Bußgeldweg gäbe. Er verläuft über die Unfallverhütungsvorschrift: § 40 DGUV Vorschrift 68 stuft unter anderem den Verstoß gegen § 7 — die Beauftragung geeigneter und unterwiesener Personen — als Ordnungswidrigkeit ein und verweist dafür auf die Bußgeldvorschrift des § 209 SGB VII, dort Absatz 1 Nummer 1. Dieselbe Aufzählung erfasst die §§ 37 und 38 sowie den Prüfnachweis nach § 39.
Den Rahmen setzt § 209 Abs. 3 SGB VII: In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3a ist eine Geldbuße bis zu zehntausend Euro möglich. Der Regress der Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII ist eine andere Rechtsfolge und ersetzt die Geldbuße nicht.
Betriebsanweisung: die schriftliche Grundlage vor der ersten Verwendung
Vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels ist den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen (§ 12 Abs. 2 BetrSichV). Statt einer eigenen Betriebsanweisung darf auch die mitgelieferte Gebrauchs- oder Betriebsanleitung dienen, sofern sie inhaltlich entspricht. Bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen ist sie zu aktualisieren und bei der wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 ArbSchG in Bezug zu nehmen. Wechselt der Betrieb auf ein Gerät mit anderer Deichselsteuerung oder anderem Sicherheitsschalter, ist die Unterlage anzupassen.
Die Informationen, die vor der Unterweisung bereitzustellen sind, benennt § 12 Abs. 1 BetrSichV in drei Punkten: vorhandene Gefährdungen einschließlich derer aus der Arbeitsumgebung, erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen sowie Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe. Der dritte Punkt fehlt in vielen Unterlagen.
Fahrwege, Verkehrsregeln und Fußgänger
Anhang 1 Nummer 1.9 BetrSichV verlangt für mobile Arbeitsmittel dreierlei, das über die Gerätebedienung hinausgeht: geeignete Verkehrsregeln für den Arbeitsbereich, Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegungen beim Abstellen sowie beim Transport und beim Be- und Entladen, und Führung selbstfahrender Arbeitsmittel nur durch geeignete, angemessen unterwiesene Beschäftigte. Nach Nummer 1.6 sollen sich Beschäftigte nicht im Gefahrenbereich selbstfahrender Arbeitsmittel aufhalten; ist das betrieblich unvermeidbar, sind die Gefährdungen so gering wie möglich zu halten.
Für die Wege selbst gilt der Anhang der Arbeitsstättenverordnung. Nach Nummer 1.8 müssen Verkehrswege so angelegt und bemessen sein, dass sie sicher begangen oder befahren werden können. Beim Einsatz von Transportmitteln ist für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand zu wahren; Fahrzeugwege müssen in ausreichendem Abstand an Türen, Toren, Durchgängen, Fußgängerwegen und Treppenaustritten vorbeiführen. Auf Geräteebene ergänzt § 12 DGUV Vorschrift 68 die Fahrregeln: Verfahren nur bei ausreichender Sicht oder mit Einweisung (Abs. 1) und mit an die Fahrbahnverhältnisse angepasster Geschwindigkeit (Abs. 2).
Fahrerlaubnis: was gilt außerhalb des Betriebsgeländes
Sobald ein Elektro-Hubwagen öffentliche Verkehrsflächen berührt, etwa beim Queren einer Hofzufahrt, stellt sich die Frage nach der Fahrerlaubnis. § 4 Abs. 1 Nr. 3 FeV nimmt Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h von der Fahrerlaubnispflicht aus, ebenso einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden. Typische Mitgänger-Hubwagen fallen damit unter die Ausnahme.
Oberhalb dieser Grenze umfasst die Klasse L nach § 6 FeV Stapler und andere Flurförderzeuge bis 25 km/h. Die 6-km/h-Schwelle taucht damit an zwei Stellen auf, die nicht zu verwechseln sind: im Fahrerlaubnisrecht als Grenze der Erlaubnisfreiheit und in den Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68 als Kriterium für Fahrerstandplattformen.
| Konstellation | Fahrerlaubnis | Fundstelle |
|---|---|---|
| Flurförderzeug, bauartbedingt höchstens 6 km/h | keine Fahrerlaubnis erforderlich | § 4 Abs. 1 Nr. 3 FeV |
| Flurförderzeug, bauartbedingt höchstens 25 km/h | Klasse L | § 6 FeV |
| Fahrerstandplattform über 6 km/h | gilt als Flurförderzeug mit Fahrerstand, dann § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 | Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68 |
Prüfnachweis: die Ausnahme für muskelkraftbewegte Geräte
Die jährliche Prüfung nach § 37 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 gilt für Flurförderzeuge und ihre Anbaugeräte unabhängig vom Antrieb. Beim Nachweis gibt es jedoch eine oft übersehene Erleichterung: Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk braucht der Prüfnachweis nach § 39 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde geführt zu werden. Der reine Handhubwagen ist also zu prüfen, die laufende Dokumentation aber nicht in gleicher Weise vorzuhalten.
Unabhängig davon bleibt § 14 Abs. 7 BetrSichV maßgeblich: Das Prüfergebnis ist aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren, mit Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person. Elektronische Aufbewahrung ist zulässig. Alle Flurförderzeug-Themen zusammen mit Regalprüfung und Ladungssicherung deckt das Paket Arbeitsschutz Lager und Logistik ab.
| Handhubwagen | Elektro-Mitgänger-Hubwagen | |
|---|---|---|
| Schriftformpflicht (§ 7 Abs. 1 DGUV V68) | Nein | Nein |
| DGUV Grundsatz 308-001 anwendbar | Nein (Ziffer 1.2 Ausschluss) | Nein (Ziffer 1.2 Ausschluss) |
| Empfohlene Schulung (Fassung 2022) | Theoretisch + praktisch, freiwillig | Theoretisch + praktisch, freiwillig |
| Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG | Ja, unabhängig von Schriftform | Ja, unabhängig von Schriftform |
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.
| Regelung | Was sie verlangt | Fundstelle |
|---|---|---|
| § 12 ArbSchG | Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen. | gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html |
| § 4 DGUV Vorschrift 1 | Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung. | publikationen.dguv.de |
| § 29 JArbSchG | Unterweisung Jugendlicher halbjährlich. | gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html |
| § 12 BetrSichV | Unterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung. | gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html |
| § 14 GefStoffV | Zusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. | gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html |
| DGUV Vorschrift 68 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
| DGUV Grundsatz 308-001 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
Häufige Fragen
- Braucht ein Handhubwagen eine Beauftragung?
- Ja. Nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68 darf der Unternehmer mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind; nach § 7 Abs. 3 dürfen Versicherte nur mit dieser Beauftragung steuern. Die Schriftform verlangt § 7 Abs. 1 ausdrücklich nur für Geräte mit Fahrersitz oder Fahrerstand.
- Gibt es ein Mindestalter für das Steuern von Mitgängergeräten?
- Ein Mindestalter nennt § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68 nicht. Für Jugendliche gelten jedoch die Beschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Eine Ausnahme nennen die Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 2: Mitgängergeräte mit Fahrerstandplattform und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand, dann gilt § 7 Abs. 1.
- Muss ein Handhubwagen geprüft werden?
- Ja. Flurförderzeuge und ihre Anbaugeräte sind in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen (§ 37 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68); das gilt auch für Handhubwagen mit Hubeinrichtung. Der Prüfnachweis enthält Datum und Umfang, das Ergebnis mit den festgestellten Mängeln, die Beurteilung zum Weiterbetrieb, notwendige Nachprüfungen sowie Name und Anschrift des Prüfers (§ 39 Abs. 1). Bei wechselnden Einsatzorten ist am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorzuhalten (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).
- Wozu dient der Sicherheitsschalter am Deichselkopf?
- Er schützt davor, zwischen Gerät und Wand oder Regal eingeklemmt zu werden, und wird nicht überbrückt, festgeklemmt oder umgangen. Nach Anhang 1 Nummer 1.7 BetrSichV muss die Geschwindigkeit von Mitgängergeräten durch die mitgehende Person angepasst werden können; beim Loslassen der Befehlseinrichtungen müssen sie selbsttätig unverzüglich zum Stillstand kommen. Diese Funktion ist keine Bequemlichkeit, sondern eine Schutzeinrichtung.
- Gilt für Elektro-Hubwagen eine strengere Unterweisungspflicht als für Handhubwagen?
- Nein. Der DGUV Grundsatz 308-001 zur Fahrerqualifikation schließt mitgängergeführte Flurförderzeuge ausdrücklich aus (Ziffer 1.2). Für Hand- und Elektro-Mitgänger-Hubwagen gilt gleichermaßen § 7 Abs. 2 und 3 DGUV Vorschrift 68 ohne Schriftformpflicht. Eine theoretische und praktische Schulung wird in der überarbeiteten Fassung von 2022 lediglich als Best Practice empfohlen.
- Muss ich die Unterweisung trotzdem dokumentieren, wenn keine Schriftformpflicht besteht?
- Ja. § 12 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet unabhängig von der DGUV-Schriftformbefreiung zur Unterweisung. Ohne Nachweis trägt der Betrieb im Unfall- oder Streitfall die Beweislast; die Berufsgenossenschaft kann bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung nach § 110 SGB VII Regress nehmen.
- Kann ein fehlender Hubwagen-Nachweis ein Bußgeld auslösen?
- Ja, allerdings nicht über § 25 ArbSchG. § 40 DGUV Vorschrift 68 stuft Verstöße unter anderem gegen § 7 (Beauftragung) sowie gegen die §§ 37 bis 39 (Prüfung und Prüfnachweis) als Ordnungswidrigkeit ein und verweist dafür auf § 209 SGB VII, dort Absatz 1 Nummer 1. Der Rahmen liegt nach § 209 Abs. 3 SGB VII bei bis zu zehntausend Euro. Der Regress nach § 110 SGB VII kommt gegebenenfalls zusätzlich in Betracht.
- Braucht man für einen Elektro-Hubwagen einen Führerschein?
- Für Flurförderzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h und für einachsige Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 FeV keine Fahrerlaubnis erforderlich. Darüber deckt die Klasse L nach § 6 FeV Flurförderzeuge bis 25 km/h ab. Die betriebliche Beauftragung nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68 wird davon nicht berührt — sie ist unabhängig von der Fahrerlaubnis erforderlich.